Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0569-I/04
Erschwerniszulagen - tatsächliche Tätigkeit unter erschwerten Bedingung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0569-I/04vom 28.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Begünstigung des § 68 Abs. 5 EStG 1988 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die tatsächlich zu verrichtenden Arbeiten überwiegend unter den im Gesetz angeführten Bedingungen geleistet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des [Name], [Adresse], vom 19. Juli
2004 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes [FA] vom
9. Juli 2004 (datiert mit 7. Juli 2004) betreffend Lohnsteuer für den
Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer
abgabenbehördlichen Prüfung schrieb das Finanzamt der
Haftungspflichtigen mit Bescheiden vom 9. Juli 2004 (datiert mit
7. Juli 2004) insgesamt € 3.807,28 an Lohnsteuer zur Zahlung vor.
Begründet wurde diese Nachforderung damit, dass an [AN] und die [AN2]
Zulagen steuerfrei ausbezahlt wurden, obwohl die Voraussetzungen nach
§ 68 EStG 1988 nicht vorgelegen wären. Insbesondere
wären überwiegend Tätigkeiten durchgeführt worden, die die
Steuerfreiheit der Zulagen nicht rechtfertigen würden und wären
überdies auch keine Aufzeichnungen über das zeitliche Ausmaß der
einzelnen Tätigkeiten geführt worden.
In der rechtzeitig
eingebrachten Berufung wurden die Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes
nicht bestritten. Es wurde jedoch ausgeführt, dass auf Grund einer
Absprache zwischen dem [X] und der zuständigen Finanzlandesdirektion im
Jahr 1990 die Erschwernis- und Gefahrenzulagen des "gesamten Personals im Sinne
des [Gesetz]" steuerbegünstigt zu behandeln wären und diese Regelung
für alle [vglb.AG] zur Anwendung gekommen sei. Auch wäre bei anderen
gleichartigen Arbeitgebern keine Nachversteuerung erfolgt und würden die
[AN] auch auf den [Arbeitsbereich] tätig sein.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 18. November 2004 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Nach Zitierung der Bezug habenden Gesetzesstelle führte das Finanzamt aus,
eine Begünstigung von Zulagen käme nur in Betracht, wenn die
Arbeitnehmer tatsächlich Arbeiten verrichten würden, die ihrer Art und
ihrem Ausmaß nach die gewährte Zulage dem Grunde und der Höhe
nach rechtfertigen würden. Im gegenständlichen Fall stehe nach den
Sachverhaltsdarstellungen der Prüfer fest, dass die betroffenen
Dienstnehmer überwiegend Tätigkeiten durchführten, die die
Voraussetzungen des § 68 EStG 1988 in Bezug auf Zulagen nicht
erfüllen würden. Mangels detaillierter Aufzeichnungen über das
Ausmaß von Tätigkeiten, welche allenfalls eine besondere
Erschwernis/Gefahr mit sich bringen könnten, könne den - im
Wesentlichen auch in der Berufung nicht bestrittenen - Sachverhaltsdarstellungen
der Prüfer nicht entgegengetreten werden. Weiters wäre aus den
vorgelegten Unterlagen über die Besprechungen des Jahres 1990 nicht zu
entnehmen, dass diese auch Erschwerniszulagen für [AN] bzw. eine
diesbezügliche Steuerfreiheit zum Gegenstand gehabt
hätten.
Daraufhin beantragte die
Einschreiterin die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und bezog sich neuerlich auf die in Rede
stehenden Absprachen sowie die erforderliche Gleichbehandlung aller
einschlägigen Arbeitgeber.
Das Finanzamt legte die
Berufung und den Verwaltungsakt dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist
nach den Ausführungen im bekämpften Bescheid und der
Berufungsvorentscheidung an Sachverhalt davon auszugehen, dass die
Berufungswerberin an bestimmte Dienstnehmer Zulagen ausbezahlt hat, welche bei
der Lohnverrechnung steuerfrei behandelt wurden. Bei diesen Dienstnehmern
handelte es sich um [AN] und die [AN2], welche - wie den Begründungen
des Finanzamtes zu entnehmen ist - im Wesentlichen nicht Tätigkeiten
einer [KS], sondern überwiegend andere Tätigkeiten (wie bspw.
Vortragstätigkeiten und Vorbereitungstätigkeiten für den
Unterricht) ausübten. Insoweit blieb der vom Finanzamt festgestellte
Sachverhalt auch in den Eingaben der Berufungswerberin
unbestritten.
Nach § 68
Abs. 5 EStG 1988 sind unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb
gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend
unter den in dieser Gesetzesstelle näher umschriebenen Umständen
erfolgen. Sind die zu leistenden Arbeiten überwiegend unter den genannten
besonderen Umstände zu leisten und liegt auch die entsprechende
formalrechtliche Voraussetzung vor, besteht innerhalb der Grenzen des
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 für die ausbezahlten Zulagen
Steuerfreiheit.
Aus dem Gesetzestext ist
somit eindeutig ableitbar, dass die Steuerfreiheit von Zulagen untrennbar damit
verbunden ist, dass besondere Umstände bei den zu leistenden Arbeiten nicht
nur vorliegen, sondern, dass diese Umstände auch überwiegend
während der Arbeitszeit gegeben sind. Im vorliegenden Fall ist dies nach
den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen für die in Rede stehenden
Arbeitnehmer unstrittig nicht der Fall, sodass für die ausbezahlten Zulagen
zwangsläufig eine Steuerbefreiung nicht gegeben sein kann. Es kommt
für die Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmung des § 68
Abs. 5 EStG 1988 nämlich - mit Ausnahme der hier nicht
relevanten Bestimmung des § 68 Abs. 7 EStG 1988 - nicht auf
eine allenfalls vorzunehmende dienstrechtliche Einstufung, sondern
ausschließlich darauf an, welche Arbeiten tatsächlich geleistet
werden und ob bei der Ausübung dieser Tätigkeiten überwiegend
zwangsläufig eine besondere Verschmutzung erfolgt oder besondere
Erschwernisse oder Gefahren vorhanden sind.
Wenn die Berufungswerberin
nunmehr auf das Ergebnis einer im Jahr 1990 stattgefundenen Besprechung
verweist, ist dazu auszuführen, dass im Protokoll über diese
Besprechung einerseits ausdrücklich angeführt wird, dass Einvernehmen
über die Behandlung der Zulagen nur für das Jahr 1990
"ohne
Präjudiz für die Folgejahre" (und somit keinesfalls für
die im vorliegenden Berufungsfall relevanten Jahre 1999 und 2000) erzielt wurde
und andererseits wurde auf das Spezifikum "[AN]" nicht explizit eingegangen.
Bereits aus diesem Grund kann seitens der Berufungswerberin kein Anspruch auf
Steuerfreiheit für die in Rede stehenden Zulagen abgeleitet werden. Weiters
ist offensichtlich, dass sich die Ausführungen auf das "[PP]" und somit auf
jene Personen bezogen haben, die direkt am [P] oder im unmittelbaren Nahbereich
der [P] mit gefährdenden oder unter besonderen Erschwernissen
auszuführenden Tätigkeiten betraut sind. Arbeitnehmer, deren
überwiegende Tätigkeit nicht in der [einschl.Tätigkeit] besteht,
sind daher von der getroffenen Regelung offensichtlich nicht erfasst. Diese
Tatsache ist auch aus dem Aktenvermerk über die telefonische
Rücksprache mit einem Vertreter der Finanzlandesdirektion - welche im
Übrigen keine, Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben
auslösende Auskunft nach § 90 EStG 1988 darstellt, weil sie
nicht vom zuständigen Finanzamt erteilt wurde, - ableitbar. Nach dem
Wortlaut des Aktenvermerkes kommt eine steuerliche Begünstigung der Zulagen
für [AN] nämlich dann in Betracht, wenn sie (überwiegend) auf den
[Arbeitsbereich] des [KH] tätig sind. Dass dies nicht der Fall war, ergibt
sich aus den im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung getroffenen und
unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen. Letztlich ist zu diesem
Punkt noch festzuhalten, dass - sollte eine diesbezügliche
mündliche Auskunft in Kenntnis des tatsächlichen Sachverhaltes
tatsächlich erteilt worden sein - hinsichtlich des notwendigen
"Überwiegens" der entsprechenden Verhältnisse ein Vertrauen in eine
vom klaren und eindeutigen Gesetzestext abweichende und daher offensichtlich
unrichtige Rechtsauskunft selbst dann nicht zu schützen wäre, wenn sie
gemäß
§ 90 EStG 1988 vom Finanzamt erteilt worden sein
sollte. Da die Durchsetzung der Rechtsordnung Vorrang hat, kommt dem Grundsatz
von Treu und Glauben nämlich nur dann Bedeutung zu, wenn die betroffene
Vorgangsweise der Behörde nicht gegen zwingendes Recht verstößt
(VwGH 5.10.1993, 93/14/0101). Bemerkenswert ist zudem, dass die
Berufungswerberin selbst die Zulagen ab dem Jahr 2001 steuerpflichtig
abgerechnet hat und somit deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Voraussetzungen
des § 68 EStG 1988 nicht gegeben waren.
Auch die Behauptung, dass
die in Rede stehenden Zulagen bei anderen gleichartigen Arbeitgebern
unbeanstandet blieben, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da der
unabhängige Finanzsenat nach den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen zu entscheiden hat und ein Steuerpflichtiger aus der (falschen)
abgabenrechtlichen Behandlung anderer Steuerpflichtiger keine Rechte ableiten
kann.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Abschließend bleibt
noch anzumerken, dass der unabhängige Finanzsenat als reine
Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat und nicht berechtigt ist, den
Finanzämtern in der Art einer Oberbehörde Weisungen zu erteilen.
Sollten die in der Berufung und im Vorlageantrag angeführten Hinweise auf
die Gleichbehandlung aller gleichartigen Arbeitgeber in der Richtung zu
verstehen sein, dass - das tatsächliche Zutreffen dieser
Ausführungen vorausgesetzt - die Einhebung der Abgaben im konkreten
Fall unbillig wäre, bliebe der Berufungswerberin die Möglichkeit einen
Antrag nach § 236 BAO zu stellen, über welchen das Finanzamt im
eigenen Wirkungsbereich zu entscheiden hätte.
Innsbruck,
am 28. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0569-I/04
- Stammnummer
- 23804
- Gültig
- 28.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF