Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0535-L/05
Ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland durch Schulbesuch.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0535-L/05vom 25.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 25. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 17. Mai 2005
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 31. Oktober 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog für seinen Sohn D, geboren
xx, bis Oktober 2004 Familienbeihilfe. Im Zuge einer Überprüfung des
Anspruchs auf Familienbeihilfe wurde festgestellt, dass der Sohn seit Oktober
2002 in der Türkei an der Hacettepe University studiert. Im Rahmen einer
Befragung durch das Finanzamt gab die Tochter des Berufungswerbers in Vertretung
für ihre Eltern die Auskunft, dass sich ihr Bruder während der
gesamten Studienzeit in der Türkei aufhalte, während der Ferien sei er
in Österreich. Auch gemeldet sei er in Österreich.
Auf Grund dieser Feststellungen forderte das Finanzamt mit
Bescheid die für den Zeitraum 1.10.2002 bis 31.10.2004 ausbezahlte
Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge mit der Begründung
zurück, dass für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber sinngemäß Folgendes aus: Der Sohn
studiere in der Türkei Germanistik. Er wohne bei ihm in Österreich.
Während des Studiums wohne er im Studentenheim, wo er sich ein Zimmer mit
ca. 20 m² mit einem anderen Studenten teile. Das Finanzamt verlange
für diese Zeit die Familienbeihilfe zu Unrecht. Bei Beantragung der
Familienbeihilfe im Jahr 2002 sei im zugesichert worden, dass, sollte er die
geforderte Bestätigung bringen, dass der Sohn in der Türkei die
Universität besuche, ihm die Familienbeihilfe zustehe. Hätte er die
Auskunft erhalten, dass ihm die Familienbeihilfe nicht zustehe, hätte er
keine Unterlagen nachreichen müssen. Der Sohn habe seinen Wohnsitz in
Österreich, daher sei er der Meinung, die Familienbeihilfe nicht zu Unrecht
bezogen zu haben.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung hielt der
Berufungswerber sein Vorbringen in einem Vorlageantrag weiterhin aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 in der
für den Berufungszeitraum geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
In Zusammenhang mit der Frage, unter welchen
Voraussetzungen ein ständiger Aufenthalt eines Kindes im Ausland anzunehmen
ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtssprechung
folgende Feststellung getroffen: Der ständige Aufenthalt im Sinn dieser
Gesetzesbestimmung ist unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines
gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu
beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der
Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur
vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu
treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich
körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen
gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt
aufrecht zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich.
Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend
gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher
auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt.
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen hat der
Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen den
Familienbeihilfenanspruch für Kinder verneint, die im Ausland eine Schule
besuchen und sich nur in der Ferienzeit im Inland bei den Eltern aufhalten (vgl.
z.B. VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160, u.a.). Kehren die
Kinder nach ihren jeweiligen Ferienaufenthalten in Österreich wieder an die
Schule ins Ausland zurück, dann ist das Verbringen der Ferien in
Österreich damit nur als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen,
durch die der ständige Aufenthalt der Kinder im Ausland nicht unterbrochen
wird. Auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen kommt es bei dieser Beurteilung
nicht an.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der
Sohn des Berufungswerbers im Oktober 2002 sein Studium in der Türkei
begonnen hat und sich im streitgegenständlichen Zeitraum nur in den Ferien
in Österreich aufgehalten hat. Nach Verbringen der Ferien kehrte er jeweils
in die Türkei zurück. Im Sinn der angeführten Rechtssprechung
hatte er damit in diesem Zeitraum seinen ständigen Aufenthalt in der
Türkei, die Aufenthalte in der Ferienzeit in Österreich sind nur als
vorübergehende Abwesenheit von diesem ständigen Aufenthaltsort zu
beurteilen. Die Familienbeihilfe war daher in dieser Zeit nicht zu
gewähren.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat,
wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 FLAG genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige
Krankenanstalt verursacht worden ist. Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist
sehr weitgehend, beruht ausschließlich auf objektiven Sachverhalten und
nimmt auf subjektive Momente wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine
Rücksicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach in seiner
Rechtssprechung festgestellt hat (z.B. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079 u.a.),
steht einer Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist.
Der Berufungswerber konnte daher auch mit seinem
Vorbringen, dass ihm die Familienbeihilfe im Jahr 2002 im Fall des Beibringens
der Unterlagen zugesichert worden wäre, keine Gründe darlegen, die es
rechtfertigen, von einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen
Beträge abzusehen.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für den
streitgegenständlichen Zeitraum waren auch die Kinderabsetzbeträge
zurückzufordern.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 25.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0535-L/05
- Stammnummer
- 23801
- Gültig
- 25.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF