Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0522-L/05
Ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland durch Schulbesuch.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0522-L/05vom 25.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 1. März 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 3. Februar 2005
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. Juni 2002 bis 31. Jänner 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog für seinen Sohn B, geboren
xx, bis Jänner 2004 Familienbeihilfe. Im Zuge eines nachfolgenden
Neuansuchens wurde festgestellt, dass der Sohn in Rahovec/Kosovo bis zum
Schuljahr 2003/2004 die Mittelschule besuchte und ab dem Schuljahr 2004/2005
Student an der Kunst- und Sozialwissenschaftlichen Kolegie in Prishtina war. Das
Finanzamt forderte hierauf mit Bescheid die für den Zeitraum 1.6.2002 bis
31.1.2004 bezogene Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag mit der
Begründung zurück, dass für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wurde
sinngemäß ausgeführt: Das Finanzamt hätte erkennnen
müssen, dass der Sohn tatsächlich den Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen in Österreich habe. Es sei richtig, dass er in Kosovo zur
Schule gegangen sei, er sei jedoch alle Ferien in Österreich gewesen, da
dort seine gesamte Familie lebe. In den Jahren 2002 und 2003 musste er in Kosovo
die Matura beenden, eine Schulbestätigung für 2003/2004 sei vorgelegt
worden. Den ganzen Sommer hätte der Sohn in Österreich verbracht. Er
habe zur Zeit sowohl in Österreich als auch im Ausland einen Wohnsitz,
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und auch seine wirtschaftlichen Interessen
seien in Österreich, da seine Familie hier lebe und er auch im Sommer hier
arbeiten werde, um sich selbst zu finanzieren.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung beantragte der
Berufungswerber im Rahmen eines Vorlageantrages weiterhin die Aufhebung des
Bescheides und Weitergewährung der Familienbeihilfe. Es sei nicht richtig,
sich auf die Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 zu stützen,
wonach für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein
Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Vielmehr hätte sich die Behörde
auf § 2 FLAG 1967 stützen müssen, wonach Personen, die
sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, dann Anspruch
auf Familienbeihilfe haben, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im
Bundesgebiet haben. Er verstehe den Mittelpunkt der Lebensinteressen so: Er sei
Österreicher, lebe mit seiner ganzen Familie in Österreich, sein Sohn
B gehe zwar in Kosovo zur Schule, habe jedoch ebenfalls den Mittelpunkt der
Lebensinteressen in Österreich, da sein gesamte Familie hier lebe und er
sich ebenfalls zu den Feiertagen und Ferien hier aufhalte. Zum Nachweis lege er
den Reisepass des Sohnes vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 in der
für den Berufungszeitraum geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
In Zusammenhang mit der Frage, unter welchen
Voraussetzungen ein ständiger Aufenthalt eines Kindes im Ausland anzunehmen
ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtssprechung
folgende Feststellung getroffen: Der ständige Aufenthalt im Sinn dieser
Gesetzesbestimmung ist unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines
gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu
beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der
Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur
vorübergehend verweilt. Diese
nicht auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu
treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich
körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen
gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt
aufrecht zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich.
Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend
gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher
auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt.
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen hat der
Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen den
Familienbeihilfenanspruch für Kinder verneint, die im Ausland eine Schule
besuchen und sich nur in der Ferienzeit im Inland bei den Eltern aufhalten (vgl.
z.B. VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160, u.a.). Kehren die
Kinder nach ihren jeweiligen Ferienaufenthalten in Österreich wieder an die
Schule ins Ausland zurück, dann ist das Verbringen der Ferien in
Österreich damit nur als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen,
durch die der ständige Aufenthalt der Kinder im Ausland nicht unterbrochen
wird. Auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen kommt es bei dieser Beurteilung
nicht an.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass sich
der Sohn des Berufungswerbers im Berufungszeitraum zum Schulbesuch in Kosovo
aufgehalten hat. In den Schuljahren 2002/2003 und 2003/2004 hat er die dortige
Mittelschule besucht und die Matura absolviert, im folgenden Schuljahr dort ein
Studium begonnen. Im Sinn der angeführten Rechtssprechung hatte er damit im
fraglichen Zeitraum jedenfalls seinen ständigen Aufenthalt in diesem Land,
die Aufenthalte in der Ferienzeit in Österreich sind nur als
vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen.
Wenn der Berufungswerber vermeint, es sei aus dem
Familienlastenausgleichsgesetz abzuleiten, dass auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen abzustellen sei, so ist hiezu festzuhalten: Der vom
Berufungswerber angesprochene § 2 FLAG 1967 hält in seinem Absatz
8 (in der bis 31.12.2005 geltenden Fassung) fest, dass Personen, die sowohl im
Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, dann Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im
Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Der ständige Aufenthalt der anspruchsvermittelnden Kinder im Bundesgebiet
ist damit jedenfalls auch nach dieser Bestimmung gefordert.
Damit erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe
im gegenständlichen Fall zu Recht. Gemäß
§ 33
Abs. 4 Z 3 lit.a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf
Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt
wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein
Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf
Familienbeihilfe für den Sohn B war auch der Kinderabsetzbetrag
zurückzufordern.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 25.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0522-L/05
- Stammnummer
- 23788
- Gültig
- 25.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF