Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1711
Ruhegehälter eines russischen Offiziers
geltende FassungEAS-Auskunft04 4382/4-IV/4/00vom 17.08.2000
Wortlaut laut Findok
Hat ein ehemaliger sowjetischer Offizier
nach seiner Pensionierung seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt und ist
damit Österreich zu seinem Ansässigkeitsstaat geworden, geht damit
nach Auffassung des BM für Finanzen auf Grund von Art. 11 Abs. 2 DBA-UdSSR
das Besteuerungsrecht an der Offizierspension auf Österreich über.
Denn nach dieser Bestimmung wird das Besteuerungsrecht an Vergütungen
für hoheitliche Funktionen (zu solchen Vergütungen zählen auch
die nach der Ruhestandsversetzung gezahlten Ruhegenüsse) dem
Ansässigkeitsstaat zugeteilt; und zwar unabhängig davon, dass diese
hoheitlichen Funktionen in dem anderen Staat (ehemalige Sowjetunion)
ausgeübt worden sind.
Sollte seitens der russischen Steuerverwaltung in dieser
Hinsicht eine andere Auffassung vertreten werden und folglich diese Pension auch
in Russland besteuert werden, müsste die Frage im Rahmen eines
internationalen Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 18 des
Abkommens geklärt werden.
Vorsorglich wird angemerkt, dass mit dem Wirksamwerden des
am 13. April 2000 unterzeichneten österreichisch-russischen
Doppelbesteuerungsabkommens eine Änderung der Rechtslage eintreten wird.
Nach diesem neuen Abkommen wird in OECD-konformer Weise das Besteuerungsrecht an
Ruhegehältern öffentlich Bediensteter dem Kassenstaat, im vorliegenden
Fall sonach Russland, übertragen (dies allerdings unter der Voraussetzung,
dass der in Österreich ansässige Ruhegenussempfänger nicht die
österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat). Das neue Abkommen
bedarf noch der Ratifikation in Österreich und in Russland; es wird damit
gerechnet, dass dieses Abkommen frühestens im Jahr 2002 in Wirksamkeit
treten wird.
17. August
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 2 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
- Art. 18 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4382/4-IV/4/00
- Stammnummer
- 2376
- Gültig
- 17.08.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF