Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0566-L/05
Eintritt in ein Einzelunternehmen mit gleichzeitiger Errichtung einer Kommanditgesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0566-L/05vom 24.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Anteil (hier: 80 %) eines Einzelunternehmens geschenkt, so entsteht dadurch eine Personengesellschaft. Faktisch wird durch einen solchen Vorgang das Einzelunternehmen des Geschenkgebers in eine Personengesellschaft, die zwischen dem Bw. und dem Geschenkgeber errichtet wurde, eingebracht.
Die Errichtung einer OHG oder KG ist damit die zwingende handelsrechtliche Konsequenz des Eintrittes in ein Einzelunternehmen, wobei es gleichgültig ist, wer die Rolle des Kommanditisten übernimmt (vgl. Schuhmacher in Straube, HGB I³, § 28 Rz. 8).
Durch den Eintritt in ein Einzelunternehmen wird aus einem Einzelunternehmen eine Personengesellschaft und die Beteiligten zu Mitunternehmern. Wenn die Übertragung von Mitunternehmensanteilen durch § 15a ErbStG 1955 unter den dort genannten Voraussetzungen begünstigt ist, so fällt auch die Entstehung der Mitunternehmerschaft durch Ermöglichung des Eintrittes in ein Einzelunternehmen unter diesem Begünstigungstatbestand. Eine andere Interpretation wäre mit dem Sinn der Bestimmung, die einer Unternehmensübertragung unter Schonung der Vermögenssubstanz bei Klein- und Mittelbetrieben dienen soll, nicht vereinbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rupert KARL,
Steuerberater, 5321 Koppl bei Salzburg, Kopplerstraße 59, vom
20. September 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch ADir. RR Renate Pfändtner, vom 20. August 2001
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Herr Hubert G. war bis zum 31. Dezember 1999 Eigenümer
eines nichtprotokollierten Einzelunternehmens, das eine Kfz-Werkstätte samt
Fahrzeughandel und den Handel mit Kraftfahrzeugersatzteilen und Zubehör
betrieben hat.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 17. Jänner 2000
haben Herr Dietmar G. und Herr Hubert G. eine Kommanditgesellschaft unter der
Fa. Autohaus-G. KG errichtet. Nach den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag
hätte die Gesellschaft ihre Tätigkeit am 1. Jänner 2000
begonnen. Der Vertrag sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Sitz der
Gesellschaft sei xxxx St. L.. Gegenstand des Unternehmens sei der Betrieb einer
Kfz-Mechanikerwerkstätte sowie der Handel mit Kraftfahrzeugen und
Zubehör. Persönlich haftender Gesellschafter sei Herr Dietmar G., der
seine gesamte Arbeitskraft einbringe. Kommanditist sei Herr Hubert G. mit einer
Einlage von 20.000,00 S. Die Einlage des Kommanditisten sei auf einem fixen
Kapitalkonto verbucht worden. Das Geschäftsjahr sei das Kalenderjahr. Im
Punkt III des Vertrages ist geregelt, dass der persönlich haftende
Gesellschafter Dietmar G. zu 80 % und der Kommanditist Hubert G. zu
20 % am Gewinn und Verlust beteiligt ist. Für ihre persönliche
Tätigkeit erhielten die Gesellschafter keine Bezüge. Vorwegentnahmen
der Gesellschafter auf den zu erwartenden Gewinn hätten mit 80 %
für den Komplementär und 20 % für den Kommanditisten zu
erfolgen.
Mit Schenkungsvertrag vom 17. Jänner 2000,
abgeschlossen zwischen Herrn Hubert G., geb. 24. März 1939,
Kfz-Mechanikermeister, xxxx St. L. Nr. 45, als Geschenkgeber einerseits und
Herrn Dietmar G., geb. 19. Juni 1964, Kfz-Mechanikermeister, xxxx
St. L. Nr. 145, als Geschenkgeber andererseits, wurde Herrn Dietmar G. im
Schenkungswege 80 % des Unternehmens der von Herrn Hubert G. mit dem
Standort xxxx St. L. Nr. 45 betriebenen Kfz-Werkstätte samt Fahrzeughandel
und Handel mit Kraftfahrzeugersatzteilen und Zubehör übertragen. Die
Übergabe und Übernahme des Geschenkobjektes erfolgte am
1. Jänner 2000. Das Geschenkobjekt wurde mit allen aktiven und
passiven laut der Bilanz für das Jahr 1999 vom Geschenkgeber übergeben
und vom Geschenknehmer übernommen. In Punkt VIII des Schenkungsvertrages
vom 17. Jänner 2000 ist Folgendes
angeführt: "Hubert
G. erklärt aufgrund der unter
einem mit seinem Sohn Dietmar G.
errichteten KG seine Haftungsbeschränkung als Kommanditist.
Festgestellt wird, dass die
Kfz-Werkstätte im Eigentum der
Autohaus-G. KG steht, die seit
1. Jänner 2000 ihre Tätigkeit aufgenommen
hat".
Der Schenkungsvertrag vom 17. Jänner 2000
wurde dem Finanzamt am 24. Jänner 2000 übermittelt. Ein
Begleitschreiben wurde angeführt, dass die endgültigen Zahlen, die
für die Schenkung maßgeblich sind, in Form der Bilanz 1999 noch
nicht vorliegen, jedoch der Freibetrag von 4.000.000,00 S (= 80 %)
keinesfalls überschritten werde.
Mit Schreiben vom 21. April 2000 wurde der
Berufungswerber (Bw.) vom Finanzamt (FA) ersucht, den Teilwert des
Betriebsvermögens bzw. den Teilwert des Gesellschaftsanteiles zum Stichtag
der Übergabe bzw. auf Basis der letzten Bilanz bekannt zu geben. Weiters
wurde um Übermittlung einer Kopie der Bilanz ersucht. Schließlich
wurde ersucht darzulegen, ob von Hubert G. Inhalt der letzten 10 Jahre
Vorschenkungen erfolgt sind.
Mit Schreiben vom 22. August 2000 wurden dem FA
eine Aufstellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum
31. Dezember 1999, der Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999
und der Schenkungssteuerbescheid vom 11. März 1993
übermittelt. Dazu wurde noch ausgeführt, das sich aus den beiliegenden
Unterlagen ergäbe, das durch die Schenkung von 80 % des
Betriebsvermögens von Herrn Hubert G. an Herrn Dietmar G. keinesfalls der
Freibetrag in Höhe von 4.000.000,00 S (= 80 % von
5.000.000,00 S) überschritten werde. Aus der Ermittlung des
Einheitswertes zum 31. Dezember 1999 ergibt sich, dass der Teilwert
des Betriebsvermögens 2.176.611,90 S betragen hat. Davon seien
80 %, das sind 1.741.289,52 S, übergegangen.
Das FA hat mit dem Grunderwerbssteuerbescheid vom
9. Mai 2001 die Grunderwerbsteuer aufgrund des Schenkungsvertrages vom
17. Jänner 2000 mit 4.767,00 S festgesetzt.
Mit dem angefochtenen Schenkungssteuerbescheid vom
20. August 2001 setzte das FA aufgrund des Schenkungsvertrages vom
17. Jänner 2000 die Schenkungssteuer mit 119.836,00 S fest.
Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt ermittelt:
|
Einheitswert der Grundstücke (steuerlich
maßgeblicher Wert der Grundstücke)
|
189.698,00 S,
|
Betriebsvermögen - Einzelfirma
|
1.498.058,00 S,
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
-30.000,00 S,
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
1.657.756,00 S,
als Begründung wurde angeführt, dass die
Schenkungssteuer zu erheben war, da das unentgeltliche erworbene Vermögen
vor Ablauf der Behaltefrist von 5 Jahren in die Autohaus-G. KG eingebracht
worden wäre. Bemessungsgrundlage sei 80 % vom Einheitswert der
Liegenschaft, das sind 428.066,00 S, abzüglich der anteiligen
Gegenleistung in Höhe von 238.368,00 S, somit 189.698,00 S.
Weiters sei 80 % des beweglichen Betriebsvermögens
(1.684.816,00 S), abzüglich der anteiligen Gegenleistung in Höhe
von 186.758,00 S, somit 1.498.058,00 S für die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Hinsichtlich der Ermittlung der Gegenleistung
und deren Aufteilung wurde auf den Grunderwerbssteuerbescheid vom
9. Mai 2001 verwiesen.
In der gegenständlichen Berufung vom
20. September 2001 beantragte der Bw. die Schenkungssteuer mit
0,00 S festzusetzen, da es sich beim dargestellten Vorgang um keinen
schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand handle. Zur Begründung wurde
Folgendes ausgeführt:
"Herr Hubert G. hat mit 1. Jänner 2000
seinem Sohn Dietmar G. 80 % seines Betriebes geschenkt. Da der Gegenstand
des Unternehmens der Betrieb eines Grundhandelsgewerbes gemäß
§ 1 HGB ist und somit die Kaufmannseigenschaft unabhängig von
einer Eintragung im Firmenbuch besteht, wurde aus dem Unternehmen Hubert G.
durch diese Schenkung eine OHG. An dieser OHG waren Herr Hubert G. zu 20 %
und sein Sohn zu 80 % beteiligt. Als nächsten Schritt hat Herr
Hubert G. seine Haftungsbeschränkung erklärt, wodurch aus der OHG eine
KG entstanden ist. Da es sich hierbei um eine formwechselnde Umwandlung handelt,
durch die es zu keiner Verschiebung von etwaigen stillen Reserven kommt und Herr
Dietmar G. bereits vorher 80 %iger Anteilseigentümer der OHG-Anteile
war, ist die von ihnen angenommene Schenkung des Vermögens von Dietmar G.
in die KG gar nicht möglich. Durch die gewählte rechtliche
Vorgangsweise, das Entstehen einer Personengesellschaft durch die Schenkung an
Dietmar G., war die Anwendung des Umgründungssteuergesetzes nicht
notwendig. Die teilweise missverständlichen bzw. unglücklichen
Formulierungen in den Verträgen seitens des Anwaltes ändern nichts an
der Gesamtkonzeption des Übertragungsvorganges sowie an der Intention des
§ 15a ErbStG, welcher eindeutig auf die Begünstigung von
Betriebsschenkungen abstellt. Der vom Gesetz gewollte
Begünstigungstatbestand, nämlich die Begünstigung von
Betriebsschenkungen ist eindeutig unter diesem Sachverhalt zu subsumieren. Herr
Dietmar G. hat 80 % des Unternehmens geschenkt bekommen. Durch diese
Schenkung entstand ex lege eine aufgrund des Grundhandelsgewerbes eine OHG (bei
einer OHG ist die Eintragung im Firmenbuch deklarativ und nicht konstitutiv).
Durch die vom Vater erklärte Haftungsbeschränkung machte aus dieser
OHG automatisch eine KG. Mit diesem Vorgang muss kein
Umgründungssteuerrecht angewendet werden, da es sich nur um eine
formwechselnde Umwandlung handelt. Es hat nur eine Schenkung stattgefunden,
nämlich die vom Vater an Sohn."
Im Zuge des Berufungsverfahrens hat das Finanzamt vom
Finanzamt Braunau am Inn die Veranlagungsakten zur StNr. 370/0980 angefordert.
Aus einem Schreiben vom 31. Jänner 2000 geht hervor, dass Herr
Hubert G. mit 1. Jänner 2000 seinem Sohn Dietmar G. 80 %
seines Unternehmens geschenkt und gleichzeitig seine Haftungsbeschränkung
erklärt hat. Dadurch sei die Autohandels-G. KG entstanden, die mit
2. Jänner 2000 ihre Tätigkeit begonnen hat. Ab diesem
Zeitpunkt würden somit die Geschäfte des vormaligen Einzelunternehmens
Hubert G. zur Gänze von der Autohaus-G. KG abgewickelt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Juni 2005 hat
das FA die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Unbestritten ist, dass Herr Hubert G. seinem Sohn Herrn
Dietmar G. mit Schenkungsvertrag vom 17. Jänner 2000 80 %
seines Einzelunternehmens Kfz-Werkstätte samt Fahrzeughandel und Handel mit
Kraftfahrzeugersatzteilen und Zubehör übergeben hat. Mitübergeben
wurde auch der entsprechende Anteil an der Liegenschaft EZ 1xx,
GB 40322 St. L..
Mit Gesellschaftsvertrag vom
17. Jänner 2000 haben sich Herr Dietmar G. und Herr Hubert G. zu
einer KG unter der Fa. Autohaus-G. KG zusammengeschlossen.
Für die Übergabe des Betriebsvermögens
des Einzelunternehmens und des Anteils an der Liegenschaft wurde Herrn Dietmar
G. mit Bescheid vom 20. August 2001 Schenkungssteuer in Höhe von
119.836,00 S vorgeschrieben. Mit Bescheid vom 9. Mai 2001 wurde
für die Liegenschaft zur Übergabe GrESt erhoben. Der Freibetrag
gemäß
§ 15a ErbStG kann für die Übergabe des
Anteils am Einzelunternehmen nicht zuerkannt werden, da der Erwerber das
zugewendete Vermögen innerhalb der Frist gemäß
§ 15a
Abs. 5 ErbStG in die Autohaus-G. KG eingebracht hat. Der Einwand in der
Berufung, es hätte eine OHG bestanden, die dann in eine KG umgewandelt
wurde, entspricht nicht den Tatsachen. Eine Schenkung des Dietmar G. an die
Autohaus-G. KG wurde per Erlassung des Schenkungssteuerbescheides nicht
unterstellt. Der Nachversteuerungstatbestand ist vielmehr durch die Einbringung
des anteiligen Betriebsvermögens samt dem Anteil an der Liegenschaft durch
Herrn Dietmar G. in die KG verwirklicht worden. Die Festsetzung der
Schenkungssteuer erfolgte somit zu Recht und über die Berufung ist
spruchgemäß zu entscheiden."
Mit dem Anbringen vom 30. Juni 2005 wurde der
Vorlageantrag eingebracht. Weiters beantragte der Bw. gemäß
§ 284 BAO eine mündliche Verhandlung vor dem
Berufungssenat.
Mit dem Anbringen vom 22. August 2006 wurde der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den
gesamten Senat zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist die Anwendung der
Begünstigungsbestimmungen des § 15a des Erbschafts- und
Schenkunssteuergesetz 1955 (ErbStG 1955) strittig. Dieser lautet in der hier
anzuwendenden Fassung des BGBl I Nr. 106/1999:
"(1) Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter
Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine
natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet
hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß
erwerbsunfähig ist, daß er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb
fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen
Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, bleiben nach Maßgabe der
Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von fünf Millionen Schilling (Freibetrag)
steuerfrei.
(2) Zum Vermögen zählen nur
1. inländische Betriebe und inländische
Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung,
dienen;
2. Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an
inländischen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel
unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist;
3. Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen
Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel des gesamten
Nennkapitals unmittelbar beteiligt ist.
(3) Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß
Abs. 4) steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß Abs. 2 zu,
wenn Gegenstand der Zuwendung des Erblassers (Geschenkgebers) ist
1. ein
Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes,
2. ein
gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert
des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt mindestens ein Viertel
des gesamten Betriebes,
3. ein
Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in dem im Abs. 2 Z 2 und 3
angeführten Ausmaß.
(4) Der Freibetrag steht beim Erwerb
1. eines
Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen
Vermögens zu;
2. eines
Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem Verhältnis zu, in dem
der Wert des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes) zum Wert des gesamten
Betriebes steht;
3. eines
Mitunternehmeranteiles (Teil eines Mitunternehmeranteiles) oder Kapitalanteiles
(Teil eines Kapitalanteiles) nur in dem Ausmaß zu, der dem
übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft oder am Nennkapital
der Gesellschaft entspricht; Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem
Erwerber unter Berücksichtigung der Z 1 bis 3 der seinem Anteil am
erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.
(5) Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber
innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen
oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich
überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb
oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
(6) Abs. 5 gilt nicht, wenn die
Vermögensübertragung einen nach Abs. 1 bis 3 steuerbegünstigten
Erwerb darstellt oder das zugewendete Vermögen Gegenstand einer
Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, in
der jeweils geltenden Fassung, ist, sofern für das an seine Stelle
getretene Vermögen kein im Abs. 5 angeführter Grund für eine
Nacherhebung der Steuer eintritt.
(7) Der Erwerber des begünstigten Vermögens
hat Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, innerhalb eines
Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen."
Um zur Anwendbarkeit dieser Begünstigungsbestimmung zu
kommen, ist zuerst zu analysieren, welche tatsächlichen Vorgänge
stattgefunden haben. Einerseits liegt ein Schenkungsvertrag vom 17. Jänner
2000 vor, mit dem Herr Hubert G. dem Berufungswerber (Bw.) 80 % seines
Einzelunternehmens übertragen hat, andererseits haben beide Parteien mit
dem Gesellschaftsvertrag vom 17. Jänner 2000 eine Kommanditgesellschaft
errichtet. Schon im Schenkungsvertrag vom 17. Jänner 2000 wurde
festgehalten, dass "die
Kfz-Werkstätte im Eigentum der
Autohaus-G. KG steht, die seit
1. Jänner 2000 ihre Tätigkeit aufgenommen hat".
Für die Frage ob und was geschenkt wird, ist
grundsätzlich der Parteiwille ausschlaggebend. Nur wenn der Sachverhalt
offenkundig im Widerspruch mit dem Parteiwillen steht, tritt dieser in den
Hintergrund. Der Umfang eines Schenkungsvorgangs richtet sich danach, was nach
den Willen der Parteien unentgeltlich hingegeben werden soll und worüber
der Beschenkte durch die Zuwendung rechtlich und tatsächlich verfügen
kann. Gegenstand des Abgabentatbestandes ist, was der Beschenkte wirklich
erhält. (vgl. Dorazil/Taucher,
ErbStG4 (2001) §
3 Tz. 1.11). Unter diesen Blickwinkel betrachtet ergibt sich, dass im
gegenständlichen Fall von folgenden Umständen auszugehen
ist:
Mit Schenkungsvertrag vom 17. Jänner 2000 wurde der
Bw. mit 80 % am Vermögen der des von Herrn Hubert G. geführten
Einzelunternehmens beteiligt. Mit dieser Beteiligung ist der Bw. in das
Einzelunternehmen des Hubert G. eingetreten. Faktisch wurde das
Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft, die zwischen dem Bw. und dessen
Vater errichtet wurde, eingebracht. Die Personengesellschaft, die die
beiden Vertragsparteien des Schenkungsvertrages errichtet haben, war eine
Kommanditgesellschaft, die mit Gesellschaftsvertrag vom 17. Jänner
2000 errichtet wurde. Die Errichtung einer OHG oder KG ist die zwingende
handelsrechtliche Konsequenz des Eintrittes des Bw. in das Einzelunternehmen des
Hubert G., wobei es gleichgültig ist, wer die Rolle des Kommanditisten
übernimmt (vgl. Schuhmacher in
Straube, HGB I³, § 28 Rz. 8). Die Fa. Autohaus-G. KG hat somit
mit 1. Jänner 2000 das Unternehmen der am Standort xxxx St. L. Nr. 45
betriebenen Kfz-Werkstätte samt Fahrzeughandel und Handel mit
Kraftfahrzeugersatzteilen und Zubehör weiter geführt.
Der vom Finanzamt angenommene Sachverhalt, wonach eine
Einbringung des anteiligen Betriebsvermögens samt dem Anteil an der
Liegenschaft durch Herrn Dietmar G. in die Fa. Autohaus-G. KG erfolgt sei, ist
aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Vielmehr wurde das Einzelunternehmen
des Hubert G. durch den Eintritt des Bw. zu einer Personengesellschaft, die in
Form einer Kommanditgesellschaft (Fa. Autohaus-G. KG) errichtet wurde. Es
handelte sich daher faktisch um eine Einbringung eines Einzelunternehmens des
Hubert G. in eine Personengesellschaft (hier: Fa. Autohaus-G. KG).
Die Zuwendung des Vermögensanteiles am Unternehmen und
die Gründung einer Gesellschaft bilden den Vorgang einer Schenkung, wenn im
Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft entsprechende Gegenleistungen des
Begünstigten nicht vorliegen (vgl. VwGH 12.12.1968, 68/68 Slg 3833F). Im
gegenständlichen Fall liegt daher ein Sachverhalt vor, der
grundsätzlich der Schenkungssteuerpflicht unterliegt. Dieser Sachverhalt
fällt jedoch unter die Begünstigungsbestimmung des § 15a Abs. 1
iVm. Abs. 2 Z 2 ErbStG 1955, wonach die Übertragung von
Mitunternehmensanteilen, bis zu einem Freibetrag von 5.000.000,00 S
begünstigt sind. Durch den Eintritt des Bw. in das Einzelunternehmen des
Hubert G. wurde aus einem Einzelunternehmen eine Personengesellschaft und die
Beteiligten zu Mitunternehmern. Wenn die Übertragung von
Mitunternehmensanteilen begünstigt ist, so fällt auch die Entstehung
der Mitunternehmerschaft durch Ermöglichung des Eintrittes in ein
Einzelunternehmen unter diesem Begünstigungstatbestand. Eine andere
Interpretation wäre mit dem Sinn der Bestimmung, die einer
Unternehmensübertragung unter Schonung der Vermögenssubstanz bei
Klein- und Mittelbetrieben dienen soll (vgl.
Dorazil/Taucher,
ErbStG4 (2001) §
15a Tz. 1.2), nicht vereinbar.
Da nach dem angefochtenen Bescheid der nach Ansicht des
Finanzamtes steuerpflichtige Erwerb mit 1.657.756,00 S weit unter dem Freibetrag
nach § 15a Abs. 1 iVm Abs. 4 ErbStG 1955 in Höhe von 4.000.000,00 S
liegt, unterliegt der gesamte Vorgang nicht der Schenkungssteuerpflicht. Der
gegenständlichen Berufung war somit vollinhaltlich
stattzugeben.
Linz, am 24.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 15a Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 28 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Eintritt in ein EinzelunternehmenEinbringung eines Einzelunternemens in eine PersonengesellschaftMitunternehmer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0566-L/05
- Stammnummer
- 23758
- Gültig
- 24.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF