Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3379-W/02
Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentfondsanteilen ("schwarze" Fonds)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3379-W/02vom 24.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 10. April 2002 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) wies in seiner
Einkommensteuererklärung für 2001 seine Einkünfte aus
Kapitalvermögen (Erträge aus Anteilen an ausländischen
Investmentfonds) mit Null S aus.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. April 2002
setzte das Finanzamt die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit
5.292 S an.
Das Finanzamt führte in der Bescheidbegründung
an, es handle sich um ausländische Fonds, deren Erträge dem BM
für Finanzen nicht nachgewiesen worden seien. Die
ausschüttungsgleichen Erträge seien daher gemäß
§ 42
Abs. 2 InvFG 1993 mit 10 % der im Depotauszug ausgewiesenen Kurswerte (10 % von
52.917,99 S) angenommen worden.
Der Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2001
fristgerecht Berufung, in welcher er ausführte, er habe im Jahr 2001 keine
Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Dies ergäbe sich daraus,
dass er die Investmentfondsanteile zwischen 10. März 2000 und 22. Mai 2000
zu einem Preis von insgesamt 260.101,31 S gekauft habe, der Depotwert
für diese Anteile jedoch zum Stichtag 31. Dezember 2001 nur noch
52.917,99 S betragen habe.
Die betreffenden Wertpapierabrechnungen über den
Ankauf der Anteile waren der Berufung angeschlossen.
Hinsichtlich des zweiten Berufungspunktes (Heranziehung der
vom Fürstentum Liechtenstein an den Bw. ausbezahlten Bezüge für
den Progressionsvorbehalt) war für das Vorjahr eine VwGH-Beschwerde
anhängig, über welche der VwGH mit Erkenntnis vom 22. März 2006,
2002/13/0004, entschieden hat. Der Bw. teilte dem unabhängigen Finanzsenat
(UFS) mit Schreiben vom 18. Mai 2006 mit, dass er infolge des angeführten
VwGH-Erkenntnisses sein diesbezügliches Berufungsbegehren nicht weiter
aufrecht erhält.
Betreffend die Besteuerung der ausländischen
Investmentfondsanteile erging an den Bw. am 16. Juni 2006 folgender Vorhalt
des UFS:
"Zu Ihrer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001
wird Ihnen Folgendes mitgeteilt:
Nach § 42 Abs. 1 InvFG 1993 ist die Höhe der
thesaurierten (ausschüttungsgleichen) Erträge ausländischer
Kapitalanlagefonds grundsätzlich vom steuerlichen Vertreter des Fonds
nachzuweisen.
Unterbleibt die Nachweisführung durch den steuerlichen
Vertreter, so kann (infolge der durch das VfGH-Erkenntnis vom 15.10.2004, G
49/05, geänderten Rechtslage) nunmehr auch der Anleger den Nachweis selbst
erbringen.
Werden die ausschüttungsgleichen Erträge von
Kapitalanlagefonds weder durch den steuerlichen Vertreter des Fonds noch durch
den Anleger selbst nachgewiesen, sind sie zwingend nach der in § 42 Abs. 2
InvFG 1993 vorgesehenen Schätzungsmethode - wie in Ihrem
Einkommensteuerbescheid 2001 erfolgt ist - zu ermitteln.
Die von Ihnen bereits vorgelegten Unterlagen über die
eingetretenen hohen Kursverluste Ihrer Investmentfondsanteile (Nordinvest
Europgrowth und Nordasia.Com Anteile) stellen keinen ausreichenden Nachweis im
obigen Sinne dar.
Sie werden daher ersucht, innerhalb von vier Wochen den
Nachweis der Höhe bzw. für das Nichtvorliegen von
ausschüttungsgleichen Erträgen für das Berufungsjahr 2001 -
allenfalls unter Verwendung des in Kopie beiliegenden Formulars (siehe Homepage
des BM für Finanzen unter
https://www.bmf.gv.at/Service/Allg/ivf/SelbstNachW/_start.asp) - unter
Anschluss der Rechenschaftsberichte der beiden Fonds (in deutscher Sprache) zu
erbringen."
In der Folge übermittelte der Bw. dem UFS zwei
ausgefüllte Formulare E 1d (Selbstnachweis für
ausschüttungsgleiche Erträge eines ausländischen Investmentfonds
iSd § 42 Abs. 1 InvFG 1993) sowie die Rechenschaftsberichte seiner
Fonds.
Mit Schreiben des UFS vom 3. August 2006 wurden dem
Finanzamt zur Wahrung des Parteiengehörs der Vorhalt des UFS vom
16. Juni 2006 sowie die vom Bw. auf Grund dessen vorgelegten Unterlagen in
Kopie übermittelt. Dem Finanzamt wurde zugleich mitgeteilt, dass seitens
des UFS beabsichtigt ist, der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001
- in Anlehnung an die Berufungsentscheidung des UFS vom 20. Jänner
2005, RV/1224-L/04 - in diesem Punkt stattzugeben und die Einkünfte
aus Kapitalvermögen mit Null S anzusetzen.
Mit Schreiben vom 18. August 2006 teilte das Finanzamt dem
UFS mit, dass seitens des Finanzamtes keine Einwendungen dagegen erhoben
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 42 Abs. 1 InvFG 1993 ist die Höhe der
thesaurierten (ausschüttungsgleichen) Erträge ausländischer
Kapitalanlagefonds grundsätzlich vom steuerlichen Vertreter des Fonds
nachzuweisen.
Unterbleibt die Nachweisführung durch den steuerlichen
Vertreter, so kann (infolge der durch das VfGH-Erkenntnis vom 15.10.2004, G
49/05, geänderten Rechtslage) nunmehr auch der Anleger den Nachweis selbst
erbringen. Dies gilt rückwirkend für alle offenen Fälle (vgl. UFS
20.1.2005, RV/1224-L/04).
Ein solcher Nachweis wurde vom Bw. anhand der Formulare E
1d (Selbstnachweis für ausschüttungsgleiche Erträge eines
ausländischen Investmentfonds iSd § 42 Abs. 1 InvFG 1993) und
durch Vorlage der Rechenschaftsberichte der beiden Fonds erbracht.
Auf Grund der vorgelegten Unterlagen sind die
Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Null S (statt bisher:
5.292 S) anzusetzen.
Der Einkommensteuerbescheid für 2001 wird daher
dementsprechend abgeändert.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (in S und €)
Wien, am 24.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 42 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3379-W/02
- Stammnummer
- 23756
- Gültig
- 24.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF