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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1710

Sozialversicherungspension an einen ehemaligen Dienstnehmer der Sozialversicherungsanstalt

geltende FassungEAS-Auskunft04 4402/4-IV/4/00vom 17.08.2000

Wortlaut laut Findok

Artikel 20 des DBA-Spanien sieht vor, dass Ruhegehälter, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft der Republik Österreich gezahlt werden, in Österreich zu besteuern sind, wenn diese Ruhegehälter für Dienste gezahlt werden, die der Ruhegenussempfänger seinerzeit in Ausübung öffentlicher Funktionen für diese öffentlich-rechtliche Körperschaft erbracht hat. Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (PVA) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und erbringt durch ihre Dienstnehmer bei Wahrnehmung der ihr auferlegten Sozialversicherungsaufgaben öffentliche Funktionen im Sinn des Art. 20 DBA-Spanien. Verlegt daher ein Dienstnehmer der PVA nach seiner Pensionierung seinen Wohnsitz von Österreich nach Spanien, dann steht das Besteuerungsrecht an den von der PVA ausgezahlten Sozialversicherungspensionen sowie an der auf Grund der internen Dienstordnung gezahlten Zusatzpension der Republik Österreich zu. 17. August 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 4402/4-IV/4/00
Stammnummer
2375
Gültig
17.08.2000 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF