Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1071-W/06
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1071-W/06vom 23.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Familienbeihilfe sowie
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab 1. August 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte am 23. August 2005 den
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung für seinen Sohn E., geb. am 17. Mai 1963, und zwar
rückwirkend ab August 2000.
Der Sohn arbeitete von 1. September 1980 bis 31. Mai 1987
und von 1. Oktober 1987 bis 18. Dezember 1987 als Forstarbeiter bei
der MA 49 - Magistrat der Stadt Wien, Forstverwaltung Lainz, Lainzer
Tiergarten. Von 1992 bis 2000 bezog er Notstandshilfe.
Seit 1. April 2005 bezieht er eine monatliche Pension iHv
€ 646,79 sowie Pflegegeld (Stufe 3) iHv € 421,80 (insgesamt €
1068,59).
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde der Sohn des Bw.
am 9. November 2005 untersucht und dabei folgende Gutachten
erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachen
Gutachtennummer
01
Untersuchung
am: 2005-11-09 08:30 Ordination
Anamnese:
Schizophrenie
seit ca. 12. LJ begonnen mit Kontaktschwierigkeiten und Angstgefühlen. 69
Hirnhautreizung , 83 Krampfadernop. li. Unterbauch, 86 Psych. Univ. Klinik Wien.
mit ca. 10 Jahren psych. Auffälligkeiten, deswegen bei Psychologin.
Wohne bei den Eltern. Einzige Betätigung bis 87 Forstarbeiter bei der
Gemeinde Wien. 99 Sturz mit Trümmerbruch li. Ferse und SG. 2 x wäre er
auch im Gefängnis gewesen wegen Raubüberfall und schwerer
Körperverletzung, Varicocele vor dem 19.LJ, er könne nicht lange
stehen, Gehen schmerzhaft. Alkoholiker seit Jahren und valiumsüchtig. Er
kommt mit einer Bierdose in der Hand, Vater begleitet ihn.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Antipsychoticum, Truxal
Untersuchungsbefund:
42
jähriger AW in gutem AEZ 1 87 m 87 kg RR 1 30/80 Caput: HNAP frei, Rachen
bland, Lichtreaktion unauffällig. Collum: Halsorgane unauffällig
Thorax: symmetrisch, Cor HT rein, rhythmisch, n.f. Pulmo: VA, sonorer KS
Abdomen: BD üb TN , Hepar am RB, keine pathologischen Resistenzen tastbar
WS: im Lot , FBA; 15 cm, altersentsprechend frei beweglich Extremitäten:
keine Ödeme , Schwellung über re. Außenknöchel mit blanden
NVH und geringer Funktionseinschränkung im re. SG, Belastungsschmerz re.
Ferse Gang: weitgehend unauffällig
Status
psychicus / Entwicklungsstand: vgl. neurolog. FGA
Relevante
vorgelegte Befunde:
1999-04-30
WILHEMINENSPITAL
Fersenbeinbruch
li, und distalem Schienbeinbruch re.
2005-04-04
WILHEMINENSPITAL
Schizophrenie,
Vergiftung durch Neuroleptika und Suizidversuch
1970-04-29
DR. F.
EEG
Befund spricht für eine Hirnreifungsstörung mit Annahme eines
Cerebralschadens
2005-01-10
PVA BPGG STUFE 2
chronisch
paranoide Schizophrenie mit schwerem Residualsyndrom
1987-03-18
BEG GUTACHTEN BUNDESSOZIALAMT
Verstimmungszustand
mit Kontaktschwierigkeiten und Suizidgedanken 50%
Diagnose(n):
Z.n.
Fersenbeinbruch li.
Richtsatzposition:
140 Gdb: 020% ICD: S92.0
Rahmensatzbegründung:
URS,
da keine maßgebliche Bewegungseinschränkung
Z.n.
Schienbeinbruch re.
Richtsatzposition:
133 Gdb: 020% ICD: S82.2
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da mäßige Funktionseinschränkung
Gesamtgrad
der Behinderung: 20 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
da
der führende GdB durch das 2. Leiden nicht weiter erhöht wird
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-11-09 von W.A.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2005-11-16
Leitender
Arzt: D.K.
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachen
Gutachtennummer
02
Untersuchung
am: 2005-11-09 08:30 Im Bundessozialamt Wien
Anamnese:
Patient
war 1986 in der Ordination des Gutachters - seither jedoch nicht mehr. Er war im
AKH und im psych. KH in Behandlung, zuletzt vor 1 Jahr. Erste Behandlung 1970
mit EEG - Fragestellung Cerebralschaden. Hat eine normale Schule besucht -
anschließend Forstarbeiter. 1979 Gefängnisaufenthalt. Der Vater
berichtet von Schwierigkeiten in der Schule. Beim Bundesheer
entlassen.
Schon
in der Schulzeit Behandlung mit Medikamenten.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Zyprexa
Untersuchungsbefund:
Hirnnerven:
unauffällig, OE/UE: seitengleich, Frontalzeichen negativ
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Gedankenductus
teilweise faselig desorganisiert, Affekt flach, Erlebnisvollzugsstörungen
Relevante
vorgelegte Befunde:
1970-04-29
EEG-BEFUND
Cerebralschaden
1999-10-11
FACHARZTBEFUND
Beginn
in der Jugendzeit
Diagnose(n):
Schizophrene
Psychose
Richtsatzposition:
585 Gdb: 070% ICD: F20.0
Rahmensatzbegründung:
3
Stufen unter oberem Rahmensatz der Symptomatik entsprechend.
Gesamtgrad
der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1979-12-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-01-11 von S.W.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
nicht
zugestimmt am 2006-01-18
Leitender
Arzt: F.W.
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachen
Zusammenfassung
der Gutachten 01 bis 02
Diagnose(n):
Schizophrene
Psychose
Richtsatzposition:
585 Gdb: 070% ICD: F20.0
Rahmensatzbegründung:
3
Stufen unter oberem Rahmensatz, der Symptomatik entsprechend.
Z.n.
Fersenbeinbruch links
Richtsatzposition:
140 Gdb: 020% ICD: S92.0
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da keine maßgebliche Bewegungseinschränkung
Z.n.
Schienbeinbruch rechts
Richtsatzposition:
133 Gdb: 020% ICD: S82.2
Rahmensatzbegründung:
Oberer
Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung.
Gesamtgrad
der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Das
führende Leiden 1) wird durch die Leiden 2) u. 3) nicht weiter erhöht.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1979-12-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-01-18
von
F.W.
leitender
Arzt
Das Finanzamt erließ am 2. Februar 2006 einen
Bescheid und wies den Antrag vom 30. August 2005 mit folgender
Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden
Fassung besteht für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung
des 21. Lebensjahres oder während einer Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Obiger Antrag wird
abgewiesen, da bei Ihrem Sohn E. zwar vor
Vollendung des 21. Lebensjahres eine Behinderung eingetreten ist, er sich
aber seinen Lebensunterhalt durch länger anhaltende Dienstverhältnisse
(bis Ende 1987) selbst verdiente, womit die vorhandene Behinderung keine
dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkte. Erst ab dem Jahr 1988, nach
Vollendung des 21. Lebensjahres, ist von einer dauernden Erwerbsunfähigkeit
auszugehen."
Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung
und führte darin unter anderem aus, dass aus dem beiliegenden Schreiben der
MA 49, Forstbetriebe, vom 28.2.2006 zu entnehmen sei, dass es sich bei der
diesbezüglichen Bestätigung seines Sohnes nicht um eine
Verdienstmöglichkeit, sondern um eine Art Beschäftigungstherapie
gehandelt habe. Darüber hinaus sei der dabei erarbeitete bescheidene
Verdienst vor allem für fachärztliche und psychotherapeutische
Maßnahmen und nicht für den Lebensunterhalt verwendet
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Im gegenständlichen Fall ist die
Anspruchsvoraussetzung des Bw. auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für seinen Sohn nach dem ersten Fall des § 2 Abs. 1
lit. c FLAG (iVm § 8 Abs. 4 FLAG) strittig.
Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe
nach der genannten Bestimmung ist, dass das Kind wegen seiner vor Vollendung des
21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,
eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes widerlege die
für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach der genannten Bestimmung
notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. die Erkenntnisse vom
24.10.1995, 91/14/0197, vom 21.11.1990, 90/13/0129 und vom 25.1.1984,
82/13/0222).
Von einer beruflichen Tätigkeit kann indes nicht
gesprochen werden, wenn der "beruflich Tätige" keine (Arbeits-)Leistungen
erbringt, wenn also eine Einrichtung bereit ist, aus karitativen
Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken eine Person ohne Erwartung
einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln. Im Erkenntnis
90/13/0129 hat der Verwaltungsgerichtshof - zur vergleichbaren Bestimmung
des § 6 Abs 2 lit d FLAG - zwar ausgesprochen, es komme nicht darauf
an, dass der Erwerb unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen
verschafft werden könne, er hat aber darauf abgestellt, ob sich die
betreffende Person durch Arbeitsleistungen den Unterhalt verschaffen
kann.
Im vorliegenden Fall arbeitete der Sohn des Bw. von 1.
September 1980 bis 31. Mai 1987 und von 1. Oktober 1987 bis 18. Dezember
1987 als Forstarbeiter bei der MA 49 - Magistrat der Stadt Wien,
Forstverwaltung Lainz, Lainzer Tiergarten (Schreiben der MA 49 vom 28. Februar
2006).
Laut diesem Schreiben war eine psychische Erkrankung des
Sohnes des Bw. bereits bei der Aufnahme erkennbar. Die Hoffnung, dass durch den
Arbeitsprozess eine Besserung eintreten würde, hätte sich leider nicht
erfüllt. Durch die Verschlechterung des psychischen Zustandes im Laufe der
folgenden Jahre sei es zur Beendigung des Dienstverhältnisses
gekommen.
Aus dem Schreiben geht also zwar hervor, dass die
psychische Erkrankung bereits bei der Aufnahme erkennbar gewesen sei; ein
Hinweis darauf, dass der Sohn des Bw. bloß aus karitativen
Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer
Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt worden sei, ist aber nicht
erkennbar und bei einem Arbeitgeber dieser Art nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens auch keinesfalls anzunehmen. Dass der Sohn keinerlei
Arbeitsleistungen erbracht hat, behauptet im Übrigen auch die Berufung
nicht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach
ausgeführt hat (vgl. zB VwGH 21.11.1990, 90/13/0129; 21.2.2001, 96/14/0159)
ausgeführt hat, steht aber ein bloßes Entgegenkommen des Arbeitgebers
nicht der Annahme entgegen, eine Person sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in
der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Dem widersprechen auch nicht die oben wörtlich
wiedergegebenen durch das Bundessozialamt eingeholten fachärztlichen
Gutachten. Die Gutachten 2 sowie die Zusammenfassung der Gutachten 1 und 2
stellen zwar fest, dass die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung
des Grades der Behinderung aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde bereits
ab 1.12.1979 möglich sei, wobei sie aber auch in diesem Punkt insofern
unschlüssig sind, als in der Auflistung der relevanten Gutachten das Datum
1.12.1979 nicht angeführt wird. Entscheidend ist aber jedenfalls, dass in
den Gutachten nicht angegeben wird, auch die dauernde Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, sei bereits vor dem 21. Lebensjahr
eingetreten.
Somit kann bedenkenlos in freier Würdigung der
vorliegenden Beweise iSd § 167 Abs. 2 BAO davon ausgegangen werden, dass
schon allein wegen des mehr als sieben Jahren bestehenden
Dienstverhältnisses eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, vor dem 21. Lebensjahr noch nicht vorgelegen hat, mag
sie auch zum jetzigen Zeitpunkt vorliegen.
Wien, am 23.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1071-W/06
- Stammnummer
- 23749
- Gültig
- 23.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF