Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0175-K/05
Unternehmen, Erwerber, Haftung, Abgabenschuld, Umsatzsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0175-K/05vom 23.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Haftung des Erwerbers eines Unternehmens erstreckt sich auch auf die durch die Veräußerung entstehende Umsatzsteuerschuld. Der Erwerber haftet gemäß § 14 Abs. 1 lit.a BAO für diese Umsatzsteuerschuld, soweit er sie kannte oder kennen musste. Dabei genügt leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich des Nichtwissens zur Begründung der Haftung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.GmbH, S., vertreten durch Dr. H.,
H-P. GmbH, M., vom 3. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
S.L., vertreten durch Mag. G.N., vom 25. Oktober 2004 betreffend Haftung
gemäß
§ 14 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und der Haftungsbetrag auf € 24.056,03
eingeschränkt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 25.10.2004 zog das Finanzamt die
Fa. S.GmbH zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der
Fa. L&K.S. OEG iHv. € 38.643,39 heran.
Die Abgaben wurden tabellarisch wie folgt
dargestellt:
|
Abgabenart
|
Fälligkeit
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Zeitraum
|
Betrag in €
|
Umsatzsteuer
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06/2003
|
18.8.2003
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302,73
|
Umsatzsteuer
|
07/2003
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15.9.2003
|
1.277,72
|
Umsatzsteuer
|
08/2003
|
15.10.2003
|
385,72
|
Umsatzsteuer
|
09/2003
|
17.11.2003
|
354.02
|
Umsatzsteuer
|
10/2003
|
15.12.2003
|
1.691,28
|
Umsatzsteuer
|
11/2003
|
15.1.2004
|
233,57
|
Umsatzsteuer
|
12/2003
|
16.2.2004
|
358,67
|
Umsatzsteuer
|
1/2004
|
15.3.2004
|
484,64
|
Umsatzsteuer
|
2/2004
|
15.4.2004
|
1.789,99
|
Verspätungszuschlag
|
7/2003
|
17.5.2004
|
102,22
|
Verspätungszuschlag
|
10/2003
|
17.5.2003
|
135,30
|
Umsatzsteuer
|
2/2004
|
15.4.2004
|
21.781,40
|
Säumniszuschlag 1
|
2004
|
16.9.2004
|
435,63
|
Stundungszinsen
|
2004
|
16.9.2004
|
93,75
|
Umsatzsteuer 2002
|
2002
|
17.2.2003
|
9.036,03
|
Säumniszuschlag 1
|
2003
|
18.11.2004
|
180,72
|
|
|
SUMME
|
38.643,39
In der Begründung wurde unter Hinweis auf die
gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die GmbH den Betrieb der OEG
(Sportbar, Wettbüro) mit Kaufvertrag vom 27.2.2004 erworben hat und weiter
führe. Dabei habe sich die GmbH über aushaftende
Abgabenverbindlichkeiten nicht ausreichend informiert. Die Unkenntnis dieser
Abgabenverbindlichkeiten sei daher auf ein sorgloses Verhalten der GmbH bzw.
deren Vertreters zurückzuführen.
In der Berufung gegen den Bescheid führte die Bw. aus,
sie habe mit Kaufvertrag vom 18.2.2004 das Inventar der Fa. L&K.S. OEG
erworben. Der Kaufpreis betrage € 108.907,-- und sei durch Übernahme
und Entrichtung der taxativ im Kaufvertrag aufgezählten Verbindlichkeiten
bezahlt worden. Die Finanzamtsverbindlichkeiten wären im Kaufvertrag iHv.
€ 3.699,17 ausgewiesen und bezahlt worden. Die Bw. habe davon ausgehen
müssen, dass dieser Betrag sämtliche Verbindlichkeiten umfasste, weil
der Betrag auch am Steuerkonto der OEG ausgewiesen gewesen sei. Am 26.3.2004
habe die Bw. den Betrag eingezahlt.
In rechtlicher Hinsicht führte die Bw. aus, dass eine
Haftung lediglich für solche Schulden des Veräußerers bestehe,
die der Erwerber kannte bzw. kennen musste. Später eintretende
Umstände führen nur dann zur Haftung, wenn dem Erwerber
Fahrlässigkeit beim Aufdecken von Erkenntnisgründen anzulasten sei.
Dabei treffe die Behörde die Beweislast fahrlässigen Handelns. Die
Behauptung, man hätte ein sorgloses Verhalten an den Tag gelegt ohne
dafür schlüssig Beweis zu legen, begründe nicht den Tatbestand
der Sorglosigkeit. Die Abgabenbehörde wäre dazu verhalten gewesen, den
tatsächlich zugrunde liegenden Sachverhalt zu eruieren.
Die Bw. habe alles unternommen, um die bestehenden
Verbindlichkeiten aufzudecken. Sie habe in die Finanzbuchhaltung Einsicht
genommen, Belege verifiziert und Gläubiger befragt. Die übernommene
Finanzamtsverbindlichkeit entsprach der im Zeitpunkt des Erwerbes der am
Abgabenkonto ausgewiesenen Verbindlichkeit. Der Betrag sei auch vom Finanzamt
bestätigt worden. Die Vertreter der Verkäuferin hätten
bestätigt, dass gegenüber dem Finanzamt mit keinen weiteren
Verbindlichkeiten zu rechnen sei. Anderslautende Auskünfte habe es seitens
des Finanzamtes auch nicht gegeben. Die Bw. sei ihrer Sorgfaltspflicht daher
entsprechend nachgekommen und könne nicht für nachträglich
aufgedeckte Abgabenschulden herangezogen werden.
Zur nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlung für
Feber 2002 iHv. € 21.781,40 führte die Bw. aus, man habe erkannt, dass
die OEG diese nicht mehr entrichtet hätte und daher auch keine Vorsteuern
in dieser Höhe geltend gemacht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11.4.2005 hat das
Finanzamt der Berufung teilweise stattgegeben und den Haftungsbetrag auf €
29.426,64 eingeschränkt. Die Einschränkung ergab sich durch den
Wegfall der Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 2002 iHv.
€ 9.036.03 und des Säumniszuschlages iHv. €
180,72.
Im Vorlageantrag vom 2. Mai 2005 beantragt die Bw. die
Haftungssumme auf die Umsatzsteuerzahllast für den Monat Feber 2004
einzuschränken, weil die Erwerberin erkannt habe, dass die auf den
Kaufpreis des Unternehmens entfallende Umsatzsteuer von den
Veräußerern nicht entrichtet worden ist. Der Schluss, die Erwerberin
hätte erkennen müssen, dass die Umsatzsteuern der Monate Juni 2003 bis
Februar 2004 nicht entrichtet worden wären sei jedoch unzulässig.
Schriftlich wurde wie folgt ausgeführt:
"Wie bereits in der Begründung der Berufung
ausgeführt, hat die S.GmbH. alle ihr objektiv zumutbaren Schritte gesetzt,
sämtliche Verbindlichkeiten der veräußernden Gesellschaft,
darunter auch die zum Zeitpunkt des Unternehmenserwerbes bestehenden
Abgabenschulden zu ermitteln. Unsere Mandantin durfte daher davon ausgehen, dass
zum Zeitpunkt der Geschäftsveräußerung lediglich der auf dem
Abgabenkonto der Verkäuferin aushaftende Betrag als Verbindlichkeit
gegenüber dem Finanzamt bestand. Dies umso mehr, als diesbezüglich
sogar Erkundigungen beim Finanzamt eingeholt wurden und dabei keine Rede von
bisher nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen für davor liegende
Zeiträume war. Trotz Belehrung durch den, den Kaufvertrag errichtenden
Notar wurde seitens der Verkäuferin das Vorliegen weiterer
Abgabenverbindlichkeiten verneint."
Aus dem Abgabenkonto ergibt sich, dass die OEG seit Juni
2003 weder Umsatzsteuervorauszahlungen gemeldet und entrichtet hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird ein Unternehmen oder
ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen
übereignet, so haftet der Erwerber gemäß
§ 14
Abs. 1 BAO
a) für Abgaben, bei
denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet,
soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der
Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;
b) für
Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der
Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen
waren.
Dies gilt nur insoweit,
als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden
Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen
Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der
übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug
übernommener Schulden beträgt.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Bw. mit
Kaufvertrag vom 27. Feber 2004 ein lebendes Unternehmen
übernommen hat und die haftungsgegenständlichen Abgaben auf den
Betrieb des veräußerten Unternehmens zurückzuführen sind.
Die Bw. bestreitet, dass sie die haftungsgegenständlichen Abgaben im
Zeitpunkt der Übereignung kannte. Sie habe im Rahmen der ihr zumutbaren
Sorgfaltspflicht die Verbindlichkeiten erhoben.
Die Unkenntnis der Abgabenschuldigkeiten steht einer
Haftungsinanspruchnahme vor allem dann nicht entgegen, wenn der Erwerber bei
gehöriger, allgemein üblicher Sorgfaltsanwendung von der Schuld
Kenntnis hätte erlangen müssen. Hiebei ist jene Sorgfalt zugrunde zu
legen, die (nach § 1297 ABGB) bei gewöhnlichen
Fähigkeiten angewendet werden kann, und darüber hinaus (nach
§ 1299 ABGB) jene besondere Sorgfalt, die gerade ein
Unternehmensübergang erfordert.
Die so verstandene Sorgfalt erfordert die Einsichtnahme in
die Geschäftsbücher, die Befragung des Veräußerers
über den Stand der Passiven, über die er dem Erwerber nach der
Übung des redlichen Verkehrs ein lückenloses Verzeichnis
auszuhändigen hat, und die genaue Prüfung der auf diese Weise
hervorgekommenen oder sonst bekannten Schulden (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung², § 14, Tz. 16).
Die Bw. hat sich im Kaufvertrag verpflichtet,
Verbindlichkeiten iHv. € 108.907,-- (darin enthalten: € 3.699,17
Finanzamtsverbindlichkeiten) zu übernehmen und abzudecken. Dieser
Abgabenrückstand bestand im Zeitpunkt des Abschlusses des
Kaufvertrages.
Zu überprüfen ist, ob die Bw. ihrer besonderen
Verpflichtung ausreichend nachgekommen ist, die Abgabenverbindlichkeiten
entsprechend zu erheben. Laut Aktenlage hat die Bw. aufgrund der vertraglich
vereinbarten Schuldübernahme die aushaftenden Abgaben iHv. € 3.533,76
bis zum 31.3.2004 entrichtet, sodass am Abgabenkonto vorerst keine offenen
Beträge mehr aushafteten. Dass die Bw. bzw. deren Geschäftsführer
im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vom 27. Feber 2004
entsprechend dem Vorbringen keine Kenntnis über nachträglich
festzusetzende Abgabenschuldigkeiten hatte, erscheint möglich. Die vom
Finanzamt angenommene schuldhafte Unkenntnis der haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten wird vom Finanzamt damit begründet, dass die Bw. sich
nicht ausreichend informiert hat.
Es war für die Abgabenbehörde II. Instanz nunmehr
zu prüfen, ob die Unkenntnis der im nachhinein hervorgekommen
Abgabenschuldigkeiten durch ein fahrlässiges Verhalten der Bw.
ausgelöst wurden. Das Finanzamt hält diesbezüglich fest, dass die
Bw. sich nicht ausreichend informiert und daher eine schuldhafte
Pflichtverletzung zu verantworten habe. Die Frage, ob die Bw. bei gehöriger
Sorgfalt erkennen hätte können, dass über den von den
Veräußerern bekanntgegeben und laut Abgabenkonto offenen Betrag noch
weitere Beträge zu erwarten gewesen wären, ist zu
überprüfen.
Aus dem Kaufvertrag vom 27.2.2004 ergibt sich, dass die OEG
Verbindlichkeiten iHv. € 108.907,--angehäuft hat, welche die Bw.
zur Abdeckung übernommen hat. Die Verkäuferin hat von Juni bis
Dezember 2003 die Miete iHv. € 7.630,-- nicht mehr entrichtet.
Gegenüber dem Steuerberater und dem Rechtsanwalt bestanden
Verbindlichkeiten iHv. € 7.500,-- und iHv. € 2.384,81. Der nunmehrige
Geschäftsführer und Gesellschafter der Bw., D.N., war Arbeitnehmer der
OEG und hatte aus diesem Rechtsverhältnis ebenfalls eine Forderung
(Gehalt) iHv.€ 4.400,--. Als weitere zu übernehmende
Verbindlichkeiten waren im Kaufvertrag zwei Kontoüberziehungen (kein
Kredit) iHv. insgesamt € 34.000,--; die Klagsforderung "G."
iHv.€ 21.000,--, eine Geldstrafe der Bezirkshauptmannschaft iHv.€
3.000,-- sowie ein privater Zuschuss iHv. € 11.000,-- angeführt.
Aus dieser Auflistung der Außenstände ergibt sich, dass die OEG ihren
Zahlungsverpflichtungen nicht in der allgemein üblichen Form nachgekommen
ist.
Die OEG kam schließlich auch ihren abgabenrechtlichen
Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nicht entsprechend den
Abgabenvorschriften nach und hat seit Juni 2003 weder Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht noch entsprechende Zahlungen geleistet, sodass das Finanzamt
gezwungen war, diese Abgabenschuldigkeiten im Wege einer
Umsatzsteuersonderprüfung festzusetzen.
Aus dem Abgabenakt der OEG ergibt sich, dass die
Gesellschaft steuerlich vertreten war. So wurden im April 2004 der
Jahresabschluss 2002 durch die Fa. H&P. erstellt und
Abgabenerklärungen beim Finanzamt eingereicht. Die OEG hat bereits einmal
am Beginn einer Umsatzsteuernachschau im Mai 2003 für den Zeitraum 7/2002
bis 2/2003 eine Selbstanzeige wegen teilweiser Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen des Prüfungszeitraumes erstatten müssen
(vgl. Niederschrift über das Ergebnis der USt-Sonderprüfung vom
27.5.2003).
Die Bw. bestreitet, Kenntnis der nachträglich
hervorgekommenen Zahlungsverpflichtungen gehabt zu haben und bringt vor, alles
Nötige zur vollständigen Aufklärung der Verbindlichkeiten getan
zu haben.
Infolge des Hervorkommens der die Abgabenansprüche
begründenden Sachverhalte und Festsetzung der haftungsgegenständlichen
Abgaben erst nach Abschluss des Kaufvertrages hätte die Bw. bzw. ihr
Geschäftsführer bei gehöriger Sorgfaltsanwendung weder durch
Einsichtnahme in die Geschäftsbücher noch durch Befragung des
Veräußerers bzw. genaue Prüfung des ausgehändigten
Verzeichnisses über den Stand der Passiven von der weiteren Abgabenschuld
betreffend das Jahr 2003 Kenntnis erlangen müssen. Dies deshalb, weil die
Bw. und deren Geschäftsführer offenkundig über den wahren
Sachverhalt von den Verkäufern falsch informiert wurden. Es wurden die
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten im Kaufvertrag angeführt, sodass die Bw.
zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass darüberhinaus keine weiteren
Abgabenverbindlichkeiten anfallen würden.
Es wäre seitens der Gesellschafter der OEG durchaus
möglich und auch rechtlich geboten gewesen, entsprechende Aufklärung
zu leisten; dies wurde offenbar bewusst unterlassen. Gegen die Gesellschafter
der OEG war schließlich ein gerichtliches Strafverfahren wegen des
Verdachtes des Verstoßes gegen die Bestimmungen der
§§ 153,156,159 und 133 Abs. 2 StGB anhängig.
Wie bereits festgestellt, kam die OEG bzw. deren Vertreter
abgabenrechtlichen Pflichten nicht entsprechend nach. Diese Vorgangsweise wird
strafrechtlich zu überprüfen sein. Es erscheint dem Referenten des UFS
schlüssig nachvollziehbar, dass auch die Bw. und deren Vertreter nicht
über noch zu erwartende Umsatzsteuerzahllasten vollständig informiert
wurden.
Eine schuldhafte Unkenntnis im Sinne des
§ 14 BAO ist darin nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates hinsichtlich der Zahllasten des Jahres 2003 jedoch nicht zu
erblicken, da die Bw. bzw. deren Geschäftsführer als früherer
Mitarbeiter der OEG nicht die Verpflichtung zur Überwachung der
finanziellen Gebarung der OEG oblag, sodass der Bw. auch an der Unkenntnis der
bewirkten Abgabenverkürzungen kein Vorwurf gemacht werden kann. Die Bw.
konnte infolge der Tatsache, dass die Abgabenschulden angeführt waren und
beim Finanzamt keine höheren Verbindlichkeiten ausgewiesen waren vorerst
davon ausgehen, dass der Abgabenrückstand korrekt ermittelt worden
wäre.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 14 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der
Bw. als Haftungspflichtige gemäß
§ 14 Abs. 1 BAO für Umsatzsteuerzahllasten der OEG
des Jahres 2003 zu Unrecht.
Vollkommen anders verhält es sich mit der
Umsatzsteuerzahllast aufgrund des Abschlusses des Kaufvertrages vom 27.2.2004.
Die Bw. räumt selbst ein, dass sie Kenntnis von der Nichtentrichtung der
Umsatztseuer iHv. € 21.781,40 gehabt hat. Die Haftung umfasst bei der
Umsatzsteuer auch die auf die Geschäftsveräußerung entfallende
Steuer (vgl. VwGH 2.6.2004, 2003/13/0161; VwGH 2.7.2002, 96/14/0023). Die
Umsatzsteuer musste vom Finanzamt im Zuge einer weiteren
Umsatzsteuersonderprüfung festgesetzt werden (vgl. Niederschrift über
das Ergebnis der Ust-Sonderprüfung vom 13.7.2004).
Ebenfalls völlig anders verhält es sich mit den
nicht entrichteten Umsatzsteuerzahllasten für die Monate Jänner und
Feber 2004. Diesbezüglich konnte die Bw. nicht auf den am Abgabenkonto
ausgewiesenen Abgabenrückstand vertrauen, weil diese Zahllasten erst nach
Abschluss des Kaufvertrages fällig wurden. Die Bw. wäre dazu verhalten
gewesen, die Zahllasten zu erheben und konnte sich diesbezüglich gar nicht
auf den im Kaufvertrag angeführten Abgabenrückstand verlassen. Eine
möglicherweise falsche Information durch die Verkäufer wäre durch
die Bw. genau zu überprüfen gewesen und hätte der Bw. bzw. deren
Geschäftsführer doch nicht gänzlich verborgen bleiben
können. Diesbezüglich bleibt offen, warum die Bw. sich nicht
schriftlich beim Finanzamt hinsichtlich noch möglicherweise hervorkommender
und mit Sicherheit zu erwartender Zahllasten informiert hat.
Die Haftungsinanspruchnahme des Erwerbers liegt im Ermessen
der Abgabenbehörde. Wie bei jeder Ermessensübung ist vor allem der
Zweck der Ermessen einräumenden Norm zu hinterfragen. § 14 BAO dient
dem Zweck, die im Unternehmen als solchem liegende Sicherung für darauf
sich gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens
(Betriebes) in andere Hände nicht verloren gehen zu lassen (VwGH 21.5.2001,
2001/17/0074).
Grundsätzlich kommt die Heranziehung zur Haftung dann
nicht in Frage, wenn die Abgabenschuld beim Hauptschuldner ohne Schwiergkeiten
eingebracht werden kann.
Im gegenständlichen Fall sind die Abgabenschulden beim
Hauptschuldner derzeit nicht einbringlich, sodass es zweckmäßig
erscheint, die Bw. zur Haftung für diese uneinbringlichen
Abgabenschuldigkeiten heranzuziehen. Es war daher dem Interesse des
Abgabengläubigers, wenigstens einen Teil des erlittenen Abgabenausfalles
(Schadens) einbringlich zu machen, der Vorzug vor dem Interesse der Bw., nicht
zur Haftung herangezogen zu werden, zu geben.
Die Heranziehung zur Haftung besteht daher für
folgende Abgabenschuldigkeiten zu Recht:
|
Abgabenart
|
Fälligkeit
|
Zeitraum
|
Betrag in €
|
Umsatzsteuer
|
1/2004
|
15.3.2004
|
484,64
|
Umsatzsteuer
|
2/2004
|
15.4.2004
|
23.571,39
|
|
|
SUMME
|
24.056.03
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
23. August
2006
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0175-K/05
- Stammnummer
- 23748
- Gültig
- 23.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF