Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0120-W/04
Einleitung nach Betriebsprüfung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0120-W/04vom 23.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen WT, vertreten
durch GK, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 30. September 2004
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk vom 2. September
2004, SN 2004/00203-001,
zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. September 2004 hat das Finanzamt
für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2004/00203-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Steuererklärungen für 2000 und
2001 sowie Abgabe unrichtiger Steuererklärungen für 2002 eine
Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben und zwar:
Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 8.118,03, Umsatzsteuer 2001 in
Höhe von € 2.389,96, Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 8.391,11, Einkommensteuer 2000 in Höhe von
€ 5.726,11, Einkommensteuer 2001 in Höhe von
€ 16.239,61 und Einkommensteuer 2002 in Höhe von
€ 13.945,11 für 2000 und 2001 bewirkt, sowie für 2002 zu
bewirken versucht,
sowie vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
9-12/2000 in Höhe von € 3.633,64, für 1-11/2001 in Höhe
von € 4.879,59 und für 1-11/2003 in Höhe von
€ 4.629,69 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 30. September 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. bestreite ausdrücklich, dass er weder
vorsätzlich noch fahrlässig eine Verletzung des Finanzstrafgesetzes
begangen habe. Der Vorwurf des Verdachtes des Vorsatzes der Begehung einer
strafbaren Handlung sei weder in den Feststellungen noch in der Niederschrift
vom 13. Juli 2004 erkennbar noch ableitbar. Es werde daher beantragt, den
Bescheid ersatzlos aufzuheben, dies in eventu nach Durchführung eines
weiteren Ermittlungsverfahrens.
Über den weiteren Antrag, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, hat das zuständige Finanzamt bereits
zuständigkeitshalber entschieden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen
eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften)
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Absatz 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem
Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist)
festgesetzt wurden.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Absatz 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz
oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Mit Bericht vom 13. Juli 2004 wurde eine über die
Jahre 2000 bis 2002 beim Bf. abgehaltene Betriebsprüfung
abgeschlossen.
Festgestellt wurde dabei, dass für die Jahre 2000 und
2001 eine Buchhaltung nicht geführt wurde, hingegen für das Jahr 2002
eine Einnahmen/Ausgabenrechnung. Da diese seitens der Betriebsprüfung nicht
nachvollzogen werden konnte, erfolgte die Ermittlung des Gewinnes laut
Betriebsprüfung wie in den Vorjahren, in welchen keine Buchhaltung
vorhanden war. Für die Jahre 2000 und 2001 wurde der Bf. aufgefordert,
ebenfalls eine Einnahmen/Ausgabenrechnung durchzuführen bzw. eine einfache
Aufstellung der Umsätze und eine Gewinnermittlung vorzulegen. Die
Betriebprüfung ermittelte sodann die Erlöse anhand der Bankkonten
sowie der vorliegenden Ausgangsrechnungen. Die Ausgaben wurden anhand der, im
Nachhinein erstellten, Listen überprüft und entsprechend anerkannt. Da
jedoch Teile der Belegsammlung fehlten und eine Vollständigkeit der
Belegsammlung nicht gegeben war, erfolgte ein Gefährdungszuschlag
gemäß
§ 184 BAO in Höhe von 5%. Weiters stellte die
Betriebsprüfung fest, dass bei den Provisionsleistungen aus Deutschland
Schulungen in Österreich durchgeführt wurden. Da diese Schulungen im
Inland der Umsatzsteuer zu unterziehen waren, wurden die Provisionszahlungen
betreffend diese Schulungen anhand der Angaben des Bf. als steuerpflichtige
Umsätze festgesetzt.
Desgleichen wurden die Umsätze für den Zeitraum
1-11/2003 anhand der vorgelegten Unterlagen ermittelt. Für den gesamten
Prüfungszeitraum 1-11/2003 wurde keine Umsatzsteuer gemeldet, sodass ein
Verspätungszuschlag festgesetzt wurde.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Betriebsprüfung, wobei die hinzugerechneten
Sicherheitszuschläge außer Ansatz belassen wurden, sowie das Ergebnis
der Umsatzsteuervoranmeldungsprüfungen über die Zeiträume
1-11/2001 und 1-11/2003 zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung
mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz,
sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. VwGH 8.2.1990,
Zl. 89/16/0201, VwGH 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und VwGH
18.3.1991, Zl. 90/14/0260).
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe gegeben sind, geht es nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Zu den Ermittlungen der Bemessungsgrundlagen wird bemerkt,
dass der Bf. weder im Abgabenverfahren noch im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren gegen die Höhe der ermittelten bzw. geschätzten
Beträge substantiierte Einwendungen erhoben hat.
Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung ergibt
sich damit nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass der Bf.
durch die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen für die Jahre 2000 und
2001 sowie Abgabe unrichtiger Steuerklärungen für 2002 sowie durch
Nichtabgabe entsprechenden Voranmeldungen und Nichtentrichtung der
entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer
bewirkt und dadurch den objektiven Tatbestand der §§ 33 Abs. 1
iVm § 13 und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind bzw.
Grundaufzeichnungen zu führen sind. Hierbei handelt es sich um
Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch ist der Bf.
bereits seit Jahren unternehmerisch tätig und waren ihm diese seine
steuerlichen Verpflichtungen schon aufgrund seiner einschlägigen
Erfahrungen zweifelsfrei bekannt, zumal Umsatzsteuervoranmeldungen mit
Gutschriften zum Teil eingebracht wurden.
Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde
auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite.
Wenn in der gegenständlichen Beschwerde ohne weitere
Begründung jedes Verschulden an den von der Betriebsprüfung
getroffenen Feststellungen in Abrede gestellt wird, so ist dieses Vorbringen a
priori nicht geeignet, den Tatverdacht zu entkräften. Doch ist der Bf.
darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der gegenständlichen
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Nach der Aktenlage
ist diese Frage im vorliegenden Fall zu bejahen, da in den angegebenen
Betriebsprüfungsberichten eindeutig solche Lebenssachverhalte festgestellt
worden sind, die den objektiven und subjektiven Verdacht begründen, der Bf.
könnte das vorgeworfene Finanzvergehen begangen haben.
Anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens
sind jedoch keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im
Verdachtsbereich zu treffen. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Insgesamt war daher das Beschwerdevorbringen nicht
geeignet, den vom angefochtenen Bescheid ausgesprochenen sich aus den bisherigen
finanzstrafbehördlichen Ermittlungen ergebenden Tatverdacht zu
entkräften, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung sich die Frage
erhebt, ob diese nicht erklärten Umsätze jemals berücksichtigt
worden wären, wenn nicht die Betriebsprüfung diesbezügliche
Feststellungen getroffen hätte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0120-W/04
- Stammnummer
- 23741
- Gültig
- 23.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF