Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0911-W/06
Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0911-W/06vom 23.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M. G., B, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend Familienbeihilfe und
erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Oktober 1999 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte am 28. Oktober 2004
für ihren Sohn H., geb. 31.5.1969, die erhöhte Familienbeihilfe
- rückwirkend auf fünf Jahre.
Der Sohn besucht seit 3. September 1997 die
Tagesheimstätte St. Pölten und bezog ein monatliches Taschengeld von S
655,-- (Schreiben des Vereines zur Führung von Werkstätten für
Behinderte in St. Pölten vom 13. Juli 1998).
Er bezieht seit 27. Mai 1984 weiters eine Waisenpension
nach seinem verstorbenen Vater (im Jahr 2004: € 139,35 monatlich) sowie
seit Februar 2002 Pflegegeld der Pflegestufe 1 iHv
€ 145,40.
Das Finanzamt erließ am 22. Dezember 2004 einen
Bescheid und wies den Antrag auf (erhöhte) Familienbeihilfe ab Oktober 1999
mit der Begründung ab, dass der Sohn vom 10. August 1988 bis 29. April
1992 beschäftigt gewesen sei und ein Einkommen über der
Einkommensgrenze bezogen habe. Es handle sich daher nicht um einen gescheiterten
Arbeitsversuch.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 20. Jänner 2005 gegen
den Bescheid fristgerecht Berufung und begründete diese wie
folgt:
"Die
Behinderung meines Sohnes H.G. besteht seit seiner Geburt, das
heißt, sie trat bereits vor dem 21. Lebensjahr ein.
Folgende
Tatsachen belegen dies u.a.:
Mein
Sohn besuchte 7 Jahre die Allgemeine Sonderschule in
B..
Im
Rahmen der Tauglichkeitsprüfung des Bundesheeres wurde er auf Grund seiner
geistigen Behinderung als untauglich eingestuft.
Er
erhält Pflegegeld der Stufe 1 und Waisenpension nach seinem verstorbenen
Vater von der Pensionsversicherungsanstalt.
Der
Antrag auf I-Pension wurde am 3.9.1998 mit Bescheid der PVA der Arbeiter
abgelehnt. Dies insbesondere mit der Begründung
"
der Versicherte war
nie imstande, einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertbaren
Beschäftigung nachzugehen".
Weiters
wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes die Höhe der Minderung der
Erwerbsfähigkeit mit fünfzig von Hundert festgestellt (Herabsetzung
der geistigen Leistungsfähigkeit mittleren Grades).
Insbesondere
weise ich darauf hin, dass die Beschäftigung vom 10.8.1988 -
29.4.1992 in der Geschützten Werkstätte St. Pölten
nicht mit
einem
Arbeitsverhältnis eines nicht
behinderten Menschen am freien Arbeitsmarkt zu vergleichen
ist.
In
der Geschützten Werkstätte St. Pölten werden ausschließlich
behinderte Personen beschäftigt, die nur unter ständiger besonderer
Anleitung und regelmäßiger Kontrolle durch dafür geschulte
Betreuer ihre Tätigkeit verrichten (...).
Alle
nach dem Ausscheiden aus der Geschützten Werkstätte aufgenommenen
Beschäftigungsverhältnisse meines Sohnes scheiterten innerhalb
kürzester Zeit (...)
Deshalb
besucht er seit 3.9.1997 die Tagesheimstätte für Behinderte in St.
Pölten..."
Auf Grund dieser Berufung
ersuchte das Finanzamt das Bundessozialamt um Erstellung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens.
Der Sohn wurde am 14. September 2005 von einem Facharzt
für Neurochirurgie untersucht und dabei folgendes Gutachten
erstellt:
Anamnese:
Seit
Geburt besteht eine geistige Retardierung.
Schulausbildung:
Sonderschule, Musterung wird ausgesetzt. Die Arbeit in der geschützten
Werkstätte kann nicht geleistet werden, derzeit arbeitet Herr
G. in einer Tagesheimstätte. Die
Geschwister sind ebenfalls geistig behindert.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Medikamentöse
Therapie : Enac 1-0-0
Untersuchungsbefund:
Pat
in gutem AZ und EZ, RR 180/100, unauffällliger Herz und Lungen befund. Es
werden Schmerzen im linken Ellbogengelenk angegeben.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
bewusstseinsklar,
gut orientiert, Konzentration und Aufmerksamkeit: reduziert,
Gedächtnisleistungen: reduziert, Affektlage: reduziert, Stimmung: leicht
angespannt, psychomotorisch ruhig, Antrieb: ungestört, keine psychotische
Symptomatik, geistige Beweglichkeit deutlich reduziert.
Relevante
vorgelegte Befunde:
1996-12-19
GUTACHTEN DR. J.
Diagnose:
geistige Behinderung mittleren Grades
Diagnose(n):
geistige
Retardierung mittleren Grades
Richtsatzposition:
578 Gdb: 050% ICD: F06.9
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1982-11-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-11-15 von S.B.
Facharzt
für Neurochirurgie
nicht
zugestimmt am 2005-11-17
Leitender
Arzt: S-G.G.
Abänderung
des Gutachtens durch den leitenden Arzt
Diagnose(n):
geistige
Retardierung mittleren Grades
Richtsatzposition:
578 Gdb: 050% ICD: F06.9
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1969-05-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-11-17 von S-G.G.
leitender
Arzt
Eine
angeborene geistige Behinderung ist wahrscheinlich.
Das Finanzamt erließ am 14.
Februar 2006 eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender
Begründung ab:
"§
2 Abs. 1 FLAG 1967: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben,
lit
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Für
volljährige Kinder besteht aufgrund des FLAG 1967 nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie in Berufsausbildung oder Berufsfortbildung stehen
oder dauernd erwerbsunfähig sind.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerlegt eine
mehrjährige berufliche Tätigkeit eines Kindes die für den
Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967
notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung dauernd
außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. z.B.
VwGH 21.2.2001, 96/14/0159, und die dort angeführte Vorjudikatur). Im
Erkenntnis vom 28.1.1997, 95/14/0125, stellt der Verwaltungsgerichtshof fest,
dass von einer beruflichen Tätigkeit indes nicht gesprochen werden kann,
wenn der "beruflich Tätige" keine (Arbeits-)Leistungen erbringt, wenn also
eine Einrichtung bereit ist, aus caritativen Überlegungen oder zu
therapeutischen Zwecken eine Person ohne Erwartung einer Gegenleistung wie einen
Dienstnehmer zu behandeln.
Gleichzeitig
verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 21.11.1990,
90/13/0129, in dem zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG
1967 festgestellt wurde, es komme nicht darauf an, dass der Erwerb unter den auf
dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verschafft werden könne, sondern
lediglich darauf, ob sich die betreffende Person durch Arbeitsleistung den
Unterhalt verschaffen könne.
Da
Ihr Sohn Helmut trotz einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen
Behinderung über Jahre hindurch in der Lage war seinen Lebensunterhalt
durch ein Dienstverhältnis zu bestreiten, erfüllt er nicht die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG
1967..."
Die Bw. stellte fristgerecht den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte unter anderem aus:
"Bereits in der
Berufung wurde ausgeführt, dass die im Bescheid bzw. nunmehr in der
Berufungsvorentscheidung angeführten Beschäftigungszeiten in einer
Einrichtung erworben wurden, die auf die besonderen Bedürfnisse meines
Sohnes Rücksicht genommen hat und man von vornherein nicht davon
ausgegangen ist, dass mein Sohn eine volle Arbeitsleistung erbringen kann. Im
Gegenteil, es war ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers erforderlich,
was sich auch in der Tatsache niederschlägt, dass mein Sohn seinen
Arbeitsplatz in der geschützten Werkstätte nicht behalten
konnte.
Der VwGH hat in
seinem Erkenntnis vom 28.1.1997, 95/14/0125, zwar darauf hingewiesen, dass er
wiederholt ausgesprochen habe, dass eine mehrjährige berufliche
Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe
notwendige Annahme widerlege, dass das Kind infolge seiner Behinderung nicht in
der Lage gewesen sei sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, allerdings auch
in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass von einer beruflichen Tätigkeit
dann nicht gesprochen werden kann, wenn der "beruflich Tätige" keine
Arbeitsleistung erbringe.
Genau dieser
Umstand wird sowohl durch das von der belangten Behörde eingeholte
Sachverständigengutachten, dass die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung seit der Geburt bescheinigt, als
auch durch die Zuerkennung der Waisenpension nach seinem verstorbenen Vater und
die Abweisung der Gewährung einer Invaliditätspension mit der
Begründung "der Versicherte war nie imstande, einer auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt bewertbaren Beschäftigung nachzugehen"
bestätigt..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Im gegenständlichen Fall ist die
Anspruchsvoraussetzung der Bw. auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für ihren Sohn nach dem ersten Fall des § 2 Abs. 1
lit. c FLAG strittig.
Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe
nach der genannten Bestimmung ist, dass das Kind wegen seiner vor Vollendung des
21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,
eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes widerlege die
für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach der genannten Bestimmung
notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. die Erkenntnisse vom
24.10.1995, 91/14/0197, vom 21.11.1990, 90/13/0129 und vom 25.1.1984,
82/13/0222).
Von einer beruflichen Tätigkeit kann indes nicht
gesprochen werden, wenn der "beruflich Tätige" keine (Arbeits-)Leistungen
erbringt, wenn also eine Einrichtung bereit ist, aus karitativen
Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken eine Person ohne Erwartung
einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln. Im Erkenntnis
90/13/0129 hat der Verwaltungsgerichtshof - zur vergleichbaren Bestimmung
des § 6 Abs 2 lit d FLAG - zwar ausgesprochen, es komme nicht darauf
an, dass der Erwerb unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen
verschafft werden könne, er hat aber darauf abgestellt, ob sich die
betreffende Person durch Arbeitsleistungen den Unterhalt verschaffen
kann.
Fest steht, dass beim Sohn der Bw. seit Geburt eine
geistige Retardierung mittleren Grades vorliegt.
Fest steht weiters, dass der Sohn der Bw. - laut
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 16.
November 2004 - wie folgt beschäftigt war:
|
17.4.1986
- 14.5.1986
|
Arbeiter
|
10.8.1988
- 29.4.1992
|
Arbeiter
(geschützte Werkstätte St. Pölten)
|
16.8.1993
- 5.12.1993
|
Arbeiter
|
24.5.1994
- 31.7.1994
|
Arbeiter
|
16.8.1994
- 31.10.1994
|
Arbeiter
|
6.6.1995
- 11.9.1995
|
Arbeiter
|
2.1.1996
- 5.6.1997
|
Arbeiter
(Verein "Wohnen" Verein zur Hilfestellung)
|
14.7.1997
- 22.7.1997
|
Arbeiter
|
1.1.1999 -
laufend
|
Waisenpensionsbezug
Dazwischen bezog er Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw.
Krankengeld.
Wie aus der obigen Tabelle zu ersehen ist, arbeitete der
Sohn ca. drei Jahre und acht Monate Jahre in einer geschützten
Werkstatt.
Weiters war er insgesamt ca. 14 Monate als Bauhelfer bei
einer Baufirma beschäftigt, wobei diese Arbeitsverhältnisse immer nur
sehr kurzfristig und durch Krankenstand und Arbeitslosigkeit unterbrochen waren.
Eineinhalb Jahre arbeitete der Sohn beim Verein "Wohnen" (Netzwerk NÖ
Beschäftigungsprojekte, Tätigkeitsbereiche: Wohnraumschaffung für
wohnungslose Menschen in vereinseigenen Objekten, Sanierung und Reparaturen von
Wohnungen bedürftiger und behinderter Personen etc.); dieser Verein
beschäftigt gezielt behinderte Personen.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates kann im
vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Sohn der Bw. auf
Grund der immer nur kurzfristigen und von 1993 bis 1997 insgesamt nur 14 Monate
dauernden Beschäftigungsverhältnisse (als Bauarbeiter)
selbsterhaltungsfähig ist.
Der Sohn der Bw. war vielmehr nur deswegen imstande,
daneben einer ununterbrochenen Beschäftigung nachzugehen, weil es sich
hierbei um eine geschützte Werkstätte bzw. um eine für Behinderte
geeignete Einrichtung gehandelt hat. Die ihm übertragenen Aufgaben konnte
er nur unter fortgesetzter Anleitung und überdurchschnittlicher
Beaufsichtigung ordnungsgemäß durchführen (Schreiben der
Geschützten Werkstätte St. Pölten vom 20. Jänner
2005).
Dass der Sohn der Bw. voraussichtlich dauernd
außerstande ist und bereits vor dem 21. Lebensjahr war, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, wurde auch im schlüssigen fachärztlichen
Sachverständigengutachten vom 17. November 2005 festgestellt.
Dafür spricht auch der Bescheid der
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 3.9.1998, mit dem der Antrag auf
Gewährung von Invaliditätspension mit der Begründung abgelehnt
wurde, dass das Leiden bereits vor Arbeitsaufnahme bestanden hat und der
Versicherte daher nie imstande war, einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
bewertbaren Beschäftigung nachzugehen.
Der Berufung war daher stattzugeben.
Wien, am 23.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0911-W/06
- Stammnummer
- 23738
- Gültig
- 23.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF