Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0078-S/06
Besteuerung einer Pensionsabfindung (Rechtslage nach dem Budgetbegleitgesetz 2001)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0078-S/06vom 23.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 23. November 2005 zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Jahr 2003 Einkünfte
aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus
Vermietung und Verpachtung. Gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2003
erhob er Berufung mit folgender Begründung:
Das Finanzamt sei bei den durch Z-GmbH&Mitges erzielten
Einkünften von einer Tangente in Höhe von € 246.884,86
ausgegangen. Richtigerweise betrügen diese € 244.524,21 nach
Berücksichtigung von Abzügen für endbesteuerte Zinsen und von
Erhöhungen für entrichtete Kapitalertragsteuer.
Des weiteren seien in den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Vergütungen der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder enthalten, die eine 50%ige Pensionsabfindung in
Höhe von € 6.740,96 betreffen und daher nicht voll, sondern
gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988
begünstigt zu versteuern seien. Der Bw. ersuche daher um Änderung des
ergangenen Bescheides.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Finanzamtes wurde der
Bw. gebeten, den Bescheid der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffend
die Pensionsabfindung vorzulegen. Dieser Bescheid wurde gemeinsam mit einer
Aufstellung der Leistungsberechnung vorgelegt. Aus dem Bescheid ist zu
entnehmen, dass dem Bw. auf Grund seines Antrages vom 30.10.2003 die vorzeitige
Alterspension mit 1.12.2003 zuerkannt wurde sowie eine Teilabfindung in der
Höhe von 50%, welche € 6.713,05 betrug, gewährt wurde. Die
Höhe der Teilabfindung und der jährlichen Alterspension errechnete
sich auf der Basis des auf dem Konto des Bw. verbuchten Guthabens. Laut
vorgelegter Leistungsberechnung betrug dieses Guthaben zum 1.10.2003
€ 13.426,10.
Von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wurde diese
Pensionsabfindung laut dem vorliegenden Lohnzettel mit dem laufenden Tarif
versteuert. Über Anfrage des Finanzamtes an die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder, ob eventuell ein berichtigter Lohnzettel für
2003 auszustellen sei, wurde mitgeteilt, dass auf Grund der Neuregelung durch
das Budgetbegleitgesetz 2001 Pensionsabfindungen nur noch dann mit dem halben
Steuersatz zu versteuern sind, wenn der Barwert des gesamten Pensionsanspruches
(sprich: das Deckungskapital) den Wert von € 9.600,- nicht
übersteigt.
In seiner Berufungsvorentscheidung schloss sich das
Finanzamt den Ausführungen des Bw. betreffend seine Einkünfte aus der
Z-GmbH&Mitges an, wies jedoch das Berufungsbegehren betreffend die
begünstigte Besteuerung der Pensionsabfindung ab.
Dagegen richtet sich der Antrag des Bw. auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin führte der Bw.
aus, das Finanzamt sei davon ausgegangen, dass seine Pensionsabfindung nur 50%
der Abfindung betrage und sich daher der Gesamtbetrag der Abfindung auf
€ 13.481,92 belaufe. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der Restbetrag
der auf die Lebenszeit auszuzahlenden Pension monatlich zur Auszahlung gelange.
Aus dem Antrag auf vorzeitige Alterspension und Teilabfindung bei der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder gehe hervor, dass lediglich 50% der auf dem
Pensionskonto verbuchten Beiträge und Veranlagungsüberschüsse als
Abfindung möglich sei. Irreführend sei hier lediglich das Wort
Teilabfindung, da die 50%, die auch zur Auszahlung gelangt seien, die gesamte
Pensionsabfindung betreffen würden und künftig keine Teile einer
Abfindung, sondern die monatliche Pension zur Auszahlung gelangten. Er stelle
daher den Antrag, die Abfindung in Höhe von € 6.713,05
gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 zu
versteuern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. e
EStG 1988 in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung (durch das
Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000) sind Zahlungen für
Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1
Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, mit der
Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei
gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des
Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt. Zahlungen für
Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1
Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, sind
gemäß
§ 67 Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu
erfassen (§ 124b Z 53 EStG 1988).
Pensionsabfindungen waren bis zum Budgetbegleitgesetz 2001
uneingeschränkt mit dem Hälftesteuersatz begünstigt. Seit dem
Budgetbegleitgesetz 2001 sind Pensionsabfindungen mit Wirkung ab 2002 und mit
einer Übergangsregelung für das Jahr 2001 nur mehr eingeschränkt
begünstigt. Damit hat die Begünstigung weitgehend an Bedeutung
verloren (Doralt, EStG - Kommentar, § 67 TZ 94).
Nach der allgemeinen Verwaltungspraxis und nach
herrschender Lehre sind Pensionsabfindungen seit dem Budgetbegleitgesetz 2001
nur noch dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn der Barwert des
Pensionsanspruches den Wert gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1
Pensionskassengesetz nicht übersteigt. Bei einer teilweisen Abfindung ist
der Barwert des gesamten Pensionsanspruches (der abgefundene und der nicht
abgefundene) maßgeblich (Hofstätter/Reichel, ESt-Kommentar,
§ 67 Abs. 8, TZ 6).
Im gegenständlichen Fall steht außer Streit,
dass der Barwert des gesamten Pensionsanspruches € 13.426,10
beträgt und damit die im Pensionskassengesetz festgelegte Freigrenze
übersteigt. Dass tatsächlich nur 50% dieses Betrages mittels
Einmalzahlung abgefunden wurden, ist nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates nicht entscheidungsrelevant, weil es auf den Barwert des
Pensionsanspruches ankommt. Diese von Lehre und Verwaltungspraxis vorgenommene
Interpretation findet nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates
Deckung im Wortsinn des Gesetzestextes, der von "Barwert" spricht,
und auch im Gesetzeszweck des Budgetbegleitgesetzes 2001, das zu einer
Erhöhung des Steueraufkommens führen sollte und daher nur noch
Abfindungen kleinerer Pensionsansprüche begünstigen
wollte.
Im übrigen wird diese Rechtsansicht auch von der
Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder geteilt, die im
vorliegenden Fall den Lohnsteuerabzug von der Pensionsabfindung nach dem
Lohnsteuertarif vornahm und den entsprechenden Lohnzettel dem Finanzamt
übermittelte.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung
daher in diesem Punkt abzuweisen.
Den vom Bw. vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich seiner
selbständigen Einkünfte wurde bereits vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vom 23. November 2005 Rechnung getragen. Der
Unabhängige Finanzsenat schließt sich diesen Ausführungen an,
sodass der Berufung insgesamt teilweise stattzugeben ist.
Salzburg, am
23. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 53 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0078-S/06
- Stammnummer
- 23737
- Gültig
- 23.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF