Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0381-L/06
Sicherstellung als Sofortmaßnahme, Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0381-L/06vom 23.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vertreten durch Stb, vom
25. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom
20. November 2003 betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß
§
232 BAO 1996 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
stattgegeben. Die der Sicherstellung zugrunde liegende Abgabe wird - wie
in der Berufungsvorentscheidung vom 12.Dezember 2003 - hinsichtlich der
Einkommensteuer 1996 auf den Betrag von € 154.500,-- vermindert. Die
Sicherstellung dieses Abgabenanspruches kann sofort vollzogen werden. Eine
Hinterlegung des Betrages von € 154.5000,-- bei der Abgabenbehörde
erster Instanz bewirkt, dass Maßnahmen zur Vollziehung des
Sicherstellungsauftrages unterbleiben und diesbezüglich bereits vollzogene
Sicherstellungsmaßnahmen aufgehoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29.
März 2006, Zl. 2004/14/045 die Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 22. März 2004, RV/0814-L/03
hinsichtlich der Sicherstellung der Einkommensteuer 1996 und hinsichtlich des
gemäß
§ 232 Abs.2 lit.d BAO festgesetzten Betrages wegen
Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im
Übrigen, also hinsichtlich der Sicherstellung der Einkommensteuer 1994 und
1995 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Im fortgesetzten Berufungsverfahren sind weiterhin folgende
Streitpunkte zu beurteilen:
1) Rückkauf von Aktien durch die P-GmbH (Erlöse
in Höhe von S 2,500.000,00)
2) Vermittlung von Aktien an der Chilenischen A.T.S.A..
(Erlöse in Höhe von S 200.000,00)
Das Besprechungsprogramm der Betriebsprüfungsabteilung
des Fa vom 13. November 2003 enthalt ua folgende Feststellungen:
"Wie oben bereits
dargestellt wurde das Darlehen, das die
ATS. an den Bw gegeben hat, zu einem
sehr großen oder zum überwiegenden Teil durch die Rückgabe von
Aktien an die P-GmbH getilgt. Die
Aktien wurden dabei laut derzeitigen Ermittlungsstand von den einzelnen Anlegern
an den Berufungswerber übergeben, der den Rückkauf durch die
P-GmbH ermöglichte. Dabei wurde
ein zum Teil beträchtlicher Spekulationsgewinn erzielt. Derzeit ist nur ein
Anleger bekannt, dem der Berufungswerber tatsächlich den
Aktienrückkauf ermöglichte: Herr
WB aus
Wi. In der niederschriftlichen
Befragung vom 22. Oktober 2003 gibt Herr
WB dazu an, dass er lediglich den
ursprünglich investierten Betrag vom Berufungswerber wieder zurück
erhalten hat. Einen Spekulationsgewinn hätte er nicht erzielt. Daraus ist
abzuleiten, dass der Berufungswerber Spekulationsgewinne aus der Rückgabe
von Aktien an die P-GmbH nicht an die
Anleger weiter gegeben hat, sondern diese selbst lukriert hat. Eine genauere
Überprüfung dieses Sachverhaltes ist nicht möglich, da der
Berufungswerber trotz Vorhalt vom 6. Juni 2003 keine Auskünfte dazu erteilt
und auch keine Dokumente vorlegt. Die entsprechenden Spekulationsgewinne haben
insgesamt mehr als S 2,087.819,59 betragen, wobei dieser Betrag mit
Sicherheit nicht vollständig ist (siehe Beilage 2 zum
Besprechungsprogramm). Die Spekulationsgewinne sind daher ihrer Höhe nach
zu schätzen und dem Berufungswerber im Veranlagungszeitraum 1996
zuzurechnen. Spekulationsgewinne gesamt:
2,500.000,00
Für den
Berufungswerber selbst konnten keine Spekulationsgewinne festgestellt werden. Er
hat nach derzeitigem Stand der Ermittlung diese Beträge nicht an die
Anleger weiter geleitet, denen er die Rückkäufe ermöglichte.
Diese Einnahmen stehen daher im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner
Vermittlungstätigkeit und sind daher als Einkünfte aus Gewerbetrieb zu
erfassen. Am 15. Oktober 2003 wurde der Berufungswerber auf dem Landesgericht
Linz von Frau Mag. AS als Beschuldigter
vernommen. Im Rahmen dieser Vernehmung wurde auch die in der Beilage 2
enthaltene Liste über die Aktienrückkäufe besprochen. Der
Berufungswerber hat diese offensichtlich als zutreffend zur Kenntnis genommen,
zumindest wurde seinerseits deren Richtigkeit nicht
bestritten."
In diesem Zusammenhang wendet der Berufungswerber ein, er
habe keine Provisionen erhalten. Er habe Aktien zum ursprünglichen
Kaufpreis (sohin ohne Gewinne) an die P-GmbH zurück verkauft. Wenn alle
Aktien zum ursprünglichen Kaufpreis zurück verkauft worden seien,
könne für den Berufungswerber nichts übrig geblieben sein. Er
verweist auf eine Niederschrift MS vom 16. Mai 2003 sowie auf eine Niederschrift
über die Aussage des WB .
In der vom Berufungswerber angesprochenen Aussage vom 16.
Mai 2003 gab MS bekannt, die Aktien seien vom Berufungswerber zum
ursprünglichen Kaufpreis zurückgekauft worden, da dieser nicht gewollt
habe, dass ein Kunde von ihm einen Schaden erleiden sollte.
Der Zeuge WB wurde von der Abgabenbehörde erster
Instanz am 12. Mai 2003, am 11. Juni 2003 sowie am 22. Oktober 2003 als Zeuge
einvernommen. In seiner Erstaussage gab der Zeuge an, er habe S 500.000,00 in
Aktien der ATS. und in Aktien der S
investiert. Er habe damals bei der B angerufen und habe mit Herrn MS gesprochen.
Tatsächlich abgewickelt sei dieser Aktienkauf von seiner Gattin geworden.
Von einem Losungswort für den Aktienkauf wisse er nichts. Er habe diese
Aktien nicht mehr. Er habe sie wieder zurückgeben können, und nach
seiner Erinnerung hätte er den eingesetzten Betrag wieder zurück
erhalten. Er hätte aus diesem Geschäft keinen Verlust erlitten aber
auch keinen Gewinn erzielt. Er glaube, dass dieser Geldbetrag auf sein Konto bei
der B rücküberwiesen worden sei. Woher diese Überweisung genau
gekommen sei, wisse er nicht mehr. Er nehme an, dass Herr MS bzw. die B den
Aktienrückkauf in die Wege geleitet habe. An einen Vermittlungsauftrag
könne er sich nicht erinnern. Bei seiner Einvernahme am 11. Juni 2003 wurde
dem Zeugen die Aussage des Herrn MS vorgehalten. Dieser habe nicht einmal
gewusst, dass WB Aktien gekauft hätte. Innerhalb des letzten Jahres sei ihm
zu Ohren gekommen, dass er einmal Aktien der
ATS. besessen habe und ihm diese vom
Berufungswerber zum ursprünglichen Kaufpreis zurück gekauft worden
seien, da dieser nicht wollte, dass ein Kunde von ihm einen Schaden erleiden
sollte. Außerdem sei diese Aussage von WB auch aus einem anderen Grund
nicht möglich, da die Aktien der ATS
. erst im Herbst 1995 zum Kauf
angeboten worden seien und er persönlich nur bis zum 30. Juni 1995 für
die B tätig gewesen sei und es sei daher ausgeschlossen, dass irgendjemand
anderer von der B diese Aktien verkauft haben soll, da es zu diesem Zeitpunkt
bereits verhärtete Fronten zwischen R, MS und der ganzen Gruppen der B
gegeben habe. MS habe keinesfalls in seinem Namen Aktien an Herrn WB vermittelt,
auch nicht im Namen der CCC. Dieses Geschäft müsste jedoch eines von
jenen vielen Vermittlungen sein, wo ihn der Berufungswerber beauftragt
hätte, einen Vermittlungsauftrag mit Losungswort zu schreiben und ihm das
Geld bar abzüglich der Provision übergeben hätte. Das Losungswort
sei dabei stets vom Berufungswerber festgelegt worden. Wie schon eingehend
erläutert, seien diese Vermittlungen des Berufungswerbers über die CCC
abgerechnet worden. Der Rückkauf der Aktien könne unmöglich
über die B gelaufen sein, da auch dieser in jener Zeit stattgefunden haben
müsste, wo die B mit all diesen Aktien überhaupt nichts mehr zu tun
haben wollte. Der Berufungswerber habe mit viel Geschick erreicht, dass von
diesen Losungswort - Vermittlungen Rückkäufe durchgeführt
worden seien und diese Rückkäufe hätten eben diese CCC -
Vermittlungen betroffen, die jedoch vom Berufungswerber gemacht worden seien.
Dazu gab der Zeuge WB an, er hätte es so in Erinnerung gehabt, dass
alles über die B gegangen sei. Den Berufungswerber habe er nur gefragt, was
er von diesen Aktien halte. Er habe ihm geantwortet, er glaube, es sei eine gute
Sache. Dem Zeugen WB wurde weiters ein anonymer Vermittlungsauftrag über
den Kauf von Aktien der ATS.
vorgehalten. Wenn er diese Aktien erworben habe, so müsste er einen
derartigen Vermittlungsauftrag unterzeichnet haben. Diese Aktien seien
nämlich nur über die P-GmbH bzw. über deren Vermittler zu
erhalten gewesen. Dazu gab WB an, das wisse er nicht mehr. Entweder wäre er
dort bei der B gewesen oder seine Frau habe den Vermittlungsvertrag mitgenommen
und zur Unterzeichnung vorgelegt. Den Verkauf der Aktien habe nicht der
Berufungswerber ermöglicht. Er glaube, es hätte sich um ein Service
der B gehandelt. Überweisungsbelege könne er keine mehr vorlegen.
Schließlich wurde dem Zeugen WB am 22. Oktober 2003 die Aussage des
Berufungswerbers beim Landesgericht Linz vom 15. Oktober 2003
vorgehalten, worin der Berufungswerber angibt, dass er vermittelt habe und er
dem Zeugen WB den Aktienverkauf (Rückkauf durch die P-GmbH )
ermöglicht habe. Der Zeuge habe vom Berufungswerber das Geld
zurückbekommen. Dazu gab der Zeuge WB bekannt, wenn der Berufungswerber
dies beim Landesgericht Linz so dargestellt habe, so werde dieser Sachverhalt
zutreffend sein.
Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2006 des Unabhängigen
Finanzsenates, zugestellt zu Handen des Masseverwalters des Bw., wurde der Bw.
ersucht, binnen vier Wochen den Darlehensvertrag (Loan Agreement) sowie eine
detaillierte Aufstellung der Rückzahlungen samt Zinsen vorzulegen. Es wurde
darauf hingewiesen, dass es für die steuerliche Anerkennung von Ausgaben
notwendig ist, dass diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
Dieses Schreiben wurde bis dato nicht beantwortet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zum Sachverhalt im
Übrigen auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 22.
März 2004, RV/0814-L/03, verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.
März 2006, Zl. 2004/14/0045, ausgeführt hat, kann die
Abgabenbehörde gemäß
§ 232 Abs.1 BAO, sobald der Tatbestand
verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen,
selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt
der Vollstreckbarkeit an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag
erlassen, um eine Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung
zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der
Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur
Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene
Maßnahmen aufgehoben werden.
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt
zunächst die Verwirklichung jenes Tatbestandes voraus, an den die
Abgabepflicht geknüpft ist. Im Hinblick auf die auch für
Sicherstellungsaufträge geltende Begründungspflicht (§ 93 Abs.3
lit.a BAO, § 288 Abs.1 lit.d BAO) muss die Begründung der einen
Sicherstellungsauftrag bestätigenden Berufungsentscheidung erkennen lassen,
welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde und welche
Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung maßgebend
waren.
Ein Sicherstellungsbescheid ist kein abschließender
Sachbescheid im Sinne des § 183 Abs.4 BAO, sondern eine dem Bereich der
Abgabeneinbringung zu zuordnende "Sofortmaßnahme", welche dazu dient,
selbst vor Feststellung der genauen Höhe der Abgabenschuld
Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme
besteht, dass die spätere Einbringung der Abgaben gefährdet oder
wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur der Sache einer solchen
Maßnahme, dass diese nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, so
hin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass
es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung
des abgabenrechtlich bedeutsamen Tatbestandes entstanden ist und gewichtige
Anhaltspunkte für die Höhe der Abgabe sowie für die
Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind.
Dies enthebt die belangte Behörde jedoch nicht der Pflicht, sich in der
Berufungsentscheidung mit dem Berufungsvorbringen auseinanderzusetzen soweit
dieses Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides betreffend
die Abgabenschuld dem Grunde nach, die gewichtigen Anhaltspunkte für deren
Höhe bzw. die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung ihrer
Einbringung betrifft.
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.
März 2006 wurden im vorliegenden Fall die vom Berufungswerber vorgebrachten
Argumente hinsichtlich Rückkauf von Aktien durch die P-GmbH sowie die
Vermittlung von Aktien an der Chilenischen A.T.S.A. . nicht ausreichend
gewürdigt.
1. Rückkauf von Aktien der P-GmbH :
Der Berufungswerber hat Anfang 1996 einen auf Oktober 1995
rückdatierten Darlehensvertrag (loan agreement) mit der ATS. unterzeichnet.
Als Darlehensnehmer scheint zwar die A.T.S.A.. auf, tatsächlicher
Darlehensnehmer war der Berufungswerber. Er hat nämlich den
Darlehensvertrag für die A.T.S.A.. unterzeichnet, obwohl er weder
Geschäftsführer noch Vorstand war, was darauf schließen
lässt, dass er die Firma faktisch beherrscht hat. Die Darlehenssumme betrug
952.381,00 US Dollar. Dieses Darlehen wurde durch den Rückkauf von
Aktien durch die P-GmbH getilgt. In diesem Zusammenhang gab WS
(Geschäftsführer der P-GmbH ) bei seiner Einvernahme am 6. Juli 1998
an, dass ihm der Berufungswerber im Juni 1996 Aktien der ATS. zum Rückkauf
angeboten hat. Die im Juni 1996 zurückgegebenen Aktien wurden laut seiner
Aussage nicht ausbezahlt, sondern es wurde damit das Darlehen, das die ATS.
für das Projekt "Chile" zur Verfügung gestellt hatte, abgedeckt. Dies
deckt sich mit der Aussage von KR vom 23. April 1998, wonach ATS Aktionäre
Aktien verkauft hätten und die dadurch eingegangen Erlöse als
Darlehensrückzahlungen verbucht worden seien. Auch am 12. Februar 2003
bestätigte KR, dass der Berufungswerber im Juni 1996 ca. 200.000 Stk.
Aktien der ATS . zur Begleichung der Schulden der A.T.S.A.. in die
Geschäftsräume der P-GmbH gebracht hat. Frau W hat die Aktien
entgegengenommen und mit dem Kurswert des Tages (ca. 4,0 oder 4,5 US Dollar) als
Rückkauf im Kassabuch erfasst. Die Geldbeträge wurden zur Abdeckung
des Darlehens verbucht. In diesem Zusammenhang gibt schließlich MS bei
seiner Einvernahme am 28. Februar 2003 ergänzend bekannt, dass
sämtliche Aktienverkäufe, die unter dem Losungswort "Chile" verbucht
worden sind, dem Berufungswerber zu zurechnen sind. Insgesamt ist daher
als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber Aktienrückkäufe
vermittelt hat und dass es sich dabei nicht - wie vom Berufungswerber
behauptet - um ein Rückgängigmachen der Aktienkäufe
handelt. Feststeht weiters, dass bei diesen Aktienrückkäufen hohe
Gewinne erzielt wurden (2,087.819,59 S). Dem Finanzamt liegen die
diesbezüglichen Aktienrückkaufsvermittlungsverträge vor. Die
Aktien wurden zu einem Kurswert von etwa 2,00 US Doller pro Stück an die
Kunden verkauft. Beim Rückkauf im Sommer 1996 wurde ein Kurswert von etwa
4,00 US Dollar zu Grunde gelegt. Im Hinblick auf die vorliegenden
Vermittlungsverträge, aus denen der jeweilige Kurswert exakt hervor geht,
erweist sich die Aussage von MS vom 16. Mai 2003, wonach die Aktien vom
Berufungswerber zum ursprünglichen Kaufpreis zurückgekauft worden
seien, als unrichtig. Richtig ist diese Aussage lediglich in dem Punkt, dass der
Berufungswerber nicht wollte, dass ein Kunde von ihm einen Schaden erleiden
sollte. Der ursprüngliche Kaufpreis wurde dem Kunden vom Berufungswerber
nämlich zurückerstattet. Dies ist auch ein Faktum, das aus den sonst
teilweise widersprüchlichen Aussagen des WB eindeutig hervorgeht, der
wiederholt aussagte, er habe den eingesetzten Betrag wieder zurückerhalten.
Der Zeuge WB versuchte zwar bei seinen Aussagen den Bw. nicht zu belasten. Als
ihm jedoch die Aussage des Bw. vor dem Landesgericht Linz vorgehalten wurde, wo
der Bw. angab, er habe dem Zeugen den Rückkauf der Aktien ermöglicht
und dieser habe von ihm das Geld zurück bekommen, bezeichnete WB diesen
Sachverhalt als zutreffend. Er habe aus diesem Geschäft keinen Verlust
erlitten, aber auch keinen Gewinn erzielt. Er habe lediglich das von ihm
eingesetzte Kapital vom Berufungswerber zurückerhalten. Damit
bestätigt auch der Zeuge WB , dass der Bw. Aktienkäufe und
-verkäufe vermittelt hat. Dass damit enorme Spekulationsgewinne
erzielt worden sind, geht aus den vorliegenden Vermittlungsverträgen
hervor. Diese Gewinne wurden vom Berufungswerber nicht an die jeweiligen Anleger
weitergeleitet. Hinsichtlich der Spekulationsgewinne in Höhe von
2,087.819,59 S liegen die entsprechenden Vermittlungsaufträge vor. Neben
der Berücksichtigung der erwiesenen Spekulationsgewinne war dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass
nicht alle nicht erklärten Gewinne nachgewiesen werden können. Bei
mangelhaften Aufzeichnungen bzw. nicht Vorlage von Unterlagen ist es
wahrscheinlich, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht erklärte
Einnahmen erzielt wurden, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet
wurden und letztlich keinen Niederschlag in den Abgabenerklärungen gefunden
haben. Der nachgewiesene Betrag wird daher auf S 2,500.000,00 aufgerundet. Dabei
handelt es sich um einen Umstand der allgemeinen Lebenserfahrung der auch in
zahlreichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes Niederschlag gefunden
hat.
2) Vermittlung von Aktien an der A.T.S.A.. :
Der Berufungswerber hat die Verkaufsbroschüre
"Investieren in Chile" erstellt und produziert. Aus den darin zitierten
Zeitungsausschnitten (OÖ Nachrichten vom 5. Oktober 1996, Wirtschaftsblatt
vom 23. August 1996) geht hervor, dass diese Verkaufsbroschüren im
Spätherbst 1996 produziert wurden. Eine Beteiligung ist nur mit einem
Mindestbetrag ab 60.000,00 US Dollar möglich, der Anlagezeitraum soll
mindestens 10 Jahre betragen. Es wird eine jährliche Rendite von 8 %
garantiert. Weiters geht aus der erwähnten Verkaufsbroschüre hervor,
dass die Beteiligung in Form einer Treuhandvereinbarung zwischen dem
Berufungswerber als Treuhandnehmer und dem jeweiligen Treuhandgeber erfolgt. Ein
Muster einer derartigen Treuhandvereinbarung liegt der Broschüre bei. Als
Entgelt für die Mühewaltung des Treunehmers verpflichtet sich der
Treugeber, jährlich einen Betrag von 1,00 US Dollar pro Aktie zu bezahlen.
Eine Wirtschaftsdatenauskunft vom Mai 1999 ergab, dass das Grundkapital der
A.T.S.A.. im Herbst 1996 von 120 Mio. chilenische Pesos auf 450 Mio. chilenische
Pesos angestiegen ist. Es wurden keine Unterlagen vorgelegt, aus denen hervor
geht, wer die neuen Anleger akquiriert hat, wer diese Beteiligungen vermittelt
oder verkauft hat. Der Berufungswerber räumt zwar ein, versucht zu haben,
Aktien der A.T.S.A.. in Chile, Österreich und Deutschland zu verkaufen,
behauptet aber, dass ihm dies nicht gelungen sei. Wenn man jedoch einerseits den
Anstieg des Grundkapitals der A.T.S.A.. sowie andererseits den Umstand, dass der
Berufungswerber eine professionell gestaltete Verkaufsmappe in Umlauf gebracht
hat betrachtet, muss der Schluss gezogen werden, dass es sich dabei um eine
weitere Schutzbehauptung des Berufungswerbers handelt. Obwohl der
Berufungswerber wiederholt von den Abgabenbehörden aufgefordert wurde, die
Gründungs- und Geschäftsunterlagen der A.T.S.A.. vorzulegen, hat er
dies bis dato nicht getan. Darin ist ein weiteres Indiz dafür zu sehen,
dass der Berufungswerber aus dem Verkauf der Papiere diese ihm zurechenbaren
Gesellschaft Einnahmen erzielte. Schließlich gab Herr RP,
Sparkassengeschäftsleiter, bei seiner Befragung am 14. Juli 1998 bekannt,
er wisse, dass der Berufungswerber Beteiligungen an der A.T.S.A.. verkauft
hat. Seitens der Betriebsprüfung wurde für das Jahr 1996 ein
Kapitalszuwachs bei der A.T.S.A.. von 7,698.000,00 S festgestellt. Der
Provisionssatz von 10 % wurde äußerst niedrig angesetzt, zumal bei
anderen Aktienvermittlungen weit höhere Provisionen lukriert wurden. Von
den gesamten Vermittlungsprovisionen in Höhe von S 769.800,00 wurde dem
Berufungswerber lediglich ein Anteil von 200.000,00 S zugerechnet. Im Hinblick
darauf, dass der Berufungswerber laut der zitierten Treuhandvereinbarung
für seine Mühewaltung zusätzlich zur Provision pro Aktie und Jahr
1,00 US Dollar erhält, erscheint der Betrag von S 200.000,00, der für
das Jahr 1996 im Schätzungsweg an Einnahmen festgestellt wurde, an der
untersten Grenze des wahrscheinlich tatsächlich eingenommenen
Betrages. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Berufungswerbers im
Vorlageantrag vom 18. Dezember 2003 wonach das Kapital der A.T.S.A.. nach der
Kapitalerhöhung vom 9. Februar 1997 von 25,1 Mio. S nur zu rund 15 Mio. S
einbezahlt gewesen sei. Das gegenständliche Verfahren stellt nämlich
nur auf den Zeitraum bis 1996 ab. Der Berufungswerber behauptet nicht, dass im
Jahr 1996 das Grundkapital der A.T.S.A.. nicht einbezahlt gewesen
wäre.
Im Vorlageantrag vom 18. Dezember 2003 hat der Bw.
eingewendet, die Schätzung betreffend die Provisionen aus dem Verkauf der
Aktien der A.T.S.A. sei insofern unrichtig, als auch damit verbundene Darlehen
und die darauf entfallenden Zinsen von rund USD 113.000,-- zu
berücksichtigen seien. Mit Schriftsatz des Unabhängigen Finanzsenates
vom 27. Juni 2006 wurde der Bw. aufgefordert, den Darlehensvertrag sowie eine
detaillierte Aufstellung der Rückzahlungen samt Zinsen vorzulegen. Diesem
Ersuchen ist der Bw. bis dato nicht nachgekommen. Bei seiner Einvernahme am 23.
April 1998 gab KR in diesem Zusammenhang bekannt, dass von der
ursprünglichen Darlehenssumme noch ca. USD 58.000,-- aushaften würden,
Zinsen seien bis dato nur verrechnet, jedoch nicht bezahlt worden. Der offene
Saldo auf dem Konto IC würde derzeit USD 144.650,-- betragen, was jedoch
seitens des Bw. bestritten würde. Er sei bereit, maximal S 300.000,-- zu
bezahlen. Die Schulden hätten bis spätestens 15. Dezember 1997 inkl.
der Zinsen beglichen werden müssen. Diese Aussage deckt sich mit der
Buchhaltung der ATS. für das Jahr 1997 (Ausdruck vom 23. April 1998). Bei
seiner Einvernahme am 12. Februar 2003 gab KR bekannt, dass der Bw. im Juni 1996
ca. 200.000 Aktien der ATS . zu einem Kurswert von ca. USD 4,00 oder 4,50 zur
Begleichung der Schulden der Agricola Tegualda S.A. in die Büroräume
der P-GmbH gebracht habe. Diese Geldbeträge seien als Einnahmen zur
Abdeckung des Darlehens verbucht worden. Außer diesen Rückzahlungen
habe es keine weiteren Rückzahlungen dieses Darlehens gegeben. Es
dürften noch ca. USD 130.000,-- bis USD 140.000,-- offen sein. Daraus
ergibt sich, dass aus den vorliegenden Unterlagen und Zeugenaussagen hervorgeht,
dass jedenfalls im Jahr 1996 keine Zinsen in Zusammenhang mit dem loan agreement
zurückgezahlt wurden. Bislang hat auch der Bw. nicht ausdrücklich
behauptet, die Bezahlung der Zinsen sei 1996 erfolgt. Im Rahmen der freien
Beweiswürdigung gelangte der Unabhängige Finanzsenat daher zur
Ansicht, dass der für die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben
nötige Beweis nicht erbracht wurde und auch eine Glaubhaftmachung der
Betriebsausgaben nicht gelungen ist.
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit ist
nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls
bedrohendes Konkurs - oder Ausgleichverfahren, bei Exekutionsführung
von dritter Seite, der Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleppung ins
Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer
Abgabenhinterziehung gegeben. Auch schwerwiegende Mängel in den
Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich
der Abgabepflichtige der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu
entziehen trachten wird, ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des
Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein
Vermögen befürchten lässt, rechtfertigen eine
Sicherstellung.
Auf die Liegenschaften des Berufungswerbers kann die
Finanzverwaltung zur Sicherung der Abgabennachforderungen nicht zugreifen, weil
diese einerseits mit den Höchstbeträgen belastet sind, andererseits
auf allen Liegenschaften ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu
Gunsten der Gattin des Berufungswerbers eingetragen ist. Aus den laufenden
Einnahmen des Berufungswerbers können die gegenständlichen
Abgabennachforderungen nicht getilgt werden. Der Berufungswerber hat Teile
seiner Einkünfte der Abgabenbehörde gegenüber nicht erklärt
und sich zur Verschleierung seiner Einkünfte einer Domizilgesellschaft mit
Sitz in Antigua bedient. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
29. März 2006, Zl. 2004/14/0045, ausgesprochen, dass die
Ausführungen des angefochtenen Bescheides auch ohne den Hinweis auf die
Verbringung von Vermögen nach Chile die Annahme einer Gefährdung oder
wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben zu stützen
vermögen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass
über das Vermögen des Bw. am 2. Mai 2006 das Konkursverfahren
eröffnet worden ist.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Linz, am 23.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0381-L/06
- Stammnummer
- 23735
- Gültig
- 23.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF