Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0037-I/02
Ermittlung von Spekulationseinkünften (im Zusammenhang mit Wertpapieren) , Qualifikation einer Wohnungsvermietung als Liebhaberei, Beteiligungseinkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0037-I/02vom 22.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
I.
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. September 1998 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom 10. August 1998 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 1993 entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 1993 wird teilweise Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid abgeändert. a.) Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer 1993 sind dem als
Beilage angeschlossenen EURO- Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches. b.) Der angefochtene Bescheid wird
weiters dahingehend abgeändert, dass die Festsetzung gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO nunmehr
endgültig erfolgt.
II.
Bescheid
Der
Vorlageantrag vom 26.4.1999 betreffend
die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein betreffend
Einkommensteuer 1994 wird gemäß
§ 256 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 276 Abs. 3 und 4 BAO als
gegenstandslos erklärt.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Kufstein erließ am 10. bzw. 11.8.1998
an den Berufungswerber (Bw.) gerichtete gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufige Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 1993 und
1994. wobei in der Begründung auf den Betriebsprüfungsbericht vom
22.7.1998, ABp 103003/98, hingewiesen wurde. Im angeführten
Prüfungsbericht wurden u.a. Feststellungen betreffend den An- und Verkauf
von Wertpapieren (Qualifikation als Spekulationseinkünfte im Sinne des
§ 30 Abs. 1 lit. b EStG 1988) und betreffend Einkünfte aus
Beteiligungen getroffen. Da der angeführte Prüfungsbericht
beiden Verfahrensparteien bekannt ist, wird zur Vermeidung von umfangreichen
Wiederholungen auf den angeführten Betriebsprüfungsbericht
verwiesen.
Gegen die angeführten Bescheide erhob der Bw. mit
Schreiben vom 3.9.1998 form- und fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift,
die in den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide mündet, bringt
der Bw. begründend vor:
"1.) Die Voraussetzungen zur Erlassung eines
vorläufigen Bescheides gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO sind nicht
gegeben. Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann eine vorläufige
Abgabenfestsetzung nur dann stattfinden, wenn nach den Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich
oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Es kann keine Rede
davon sein, dass die festgesetzten Abgaben als wahrscheinlich zu betrachten
sind. Es fehlt an den Grundlagenbescheiden hinsichtlich diverser Einkünfte
aus Gewerbebetrieb, vor allem im Zusammenhang mit der Beteiligung an der
X.-Ges.., allein das Ergebnis aus dieser Beteiligung würde das Ergebnis der
betroffenen Bescheide maßgeblich zugunsten des Berufungswerbers
verändern. Wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist, dann sind
die Voraussetzungen für die Erlassung eines vorläufigen
Abgabenbescheides nur dann gegeben, wenn sich der Umfang allenfalls zu Lasten
des Abgabepflichtigen erhöhen, nicht jedoch wenn sich dieser nur zugunsten
des Abgabenpflichtigen verändern kann. Eine vorläufige
Abgabenfestsetzung ist nicht dazu bestimmt, der Behörde vorerst die
Ermittlung des Sachverhaltes zu ersparen bzw. um dem Fiskus sofort vorbehaltlich
des späteren ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Abgabe zu
verschaffen. Eine Ermittlung des Sachverhaltes hinsichtlich der steuerlichen
Auswirkungen von Einkünften aus Gewerbebetrieben liegt dann nicht vor, wenn
nur erhoben wird, dass diesbezüglich keine rechtskräftigen Bescheide
vorliegen. Gerade das Ergebnis dieser Bescheide und deren Auswirkungen
beinhalten den Begriff des Ermittlungsverfahrens. Ist der Ausgang von
Grundlagenverfahren über Beteiligungen ungewiss, liegt kein
Ermittlungsergebnis vor, das die Erlassung eines vorläufigen Bescheides
rechtfertigt. Die beiden angefochtenen Bescheide sind daher mangels der
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO geforderten Voraussetzungen zu Unrecht
erlassen worden.
2.) Unberechtigt bzw. unrichtig ermittelt sind
auch die festgestellten sonstigen Einkünfte im Betrag von S 23.932,-- im
Abgabenbescheid 1993 und von S 423.209,-- im Abgabenbescheid 1994. Die
Ermittlung dieser Einkünfte stellt lediglich eine Saldierung von Gewinnen
und Verlusten aus einzelnen Wertpapiertransaktionen innerhalb der
einjährigen Spekulationsfrist dar, lässt aber die Finanzierung des
gesamten Geschäftsbetriebes Wertpapierhandel außer acht bzw. kann dem
tatsächlichen Ergebnis dieser Ermittlungsart nicht gerecht werden. Die im
jeweiligen Veranlagungszeitraum angeschafften und veräußerten
Wertpapiere sind nicht als Einzelanschaffungen betrachtbar, sondern nur im
System des gesamten Wertpapierhandels oder im System der gesamten
Vermögensverwaltung, welche nach der im übrigen unrichtigen Ansicht
der Abgabenbehörde von dieser zugrunde gelegt wird. Dadurch ist eine exakte
Zuordnung der Fremdkapitalzinsen und Bankspesen und der übrigen
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit dieser Gesellschaft nicht
möglich, sodass das von der Abgabenbehörde ermittelte Ergebnis schon
grundsätzlich unrichtig ist. Der Berufungswerber verweist in diesem
Zusammenhang auf die Ausführungen in den diversen Berufungen zu St.Nr.
111/2222 - Finanzamt X., insbesonders auf die darin aufscheinenden Unterlagen.
So ergäbe sich beispielsweise selbst bei Annahme einer
Vermögensverwaltung unter Berücksichtigung aller Aufwendungen, die zur
Erzielung des Ergebnisses aus der Tätigkeit insgesamt zu
berücksichtigen sind, für das Jahr 1993 für die Gesellschaft N.N.
u. Mitges. ein Spekulationsverlust von S 107.527,--, anteilig für den
Berufungswerber daher ein Spekulationsverlust von gerundet S 35.842,-- und
für 1994 eine Verringerung des Spekulationsgewinnes für die
Gesellschaft insgesamt um S 151.196,-- und anteilig für den Berufungswerber
daher um gerundet S 50.399,--. Auch in diesem Zusammenhang wird auf die
Unterlagen zu St.Nr. 111/2222 und hier insbesonders auch auf die Eingabe des
Steuerberaters dieser Gesellschaft vom 29.12.1997 verwiesen, um weitschweifende
Wiederholungen zu vermeiden. Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt,
dass zwischenzeitlich gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für B.
vom 13.7.1998 VfGH- Beschwerde wegen Nichtanerkennung der
gewerbsmäßigen Tätigkeit dieser Gesellschaft erhoben wurde und
daher auch hier die Grundlage für die Einkunftsermittlung prinzipiell
ungewiss ist. Die sonstigen Einkünfte für das Jahr 1993 und
1994 wurden jedenfalls ungeachtet der Grundsatzentscheidung, ob gewerbliche
Tätigkeit oder Vermögensverwaltung unrichtig ermittelt, was eine
unrichtige Abgabenfestsetzung zur Folge hat."
Das Finanzamt erließ am 7.4.1999 eine
Berufungsvorentscheidung, wobei der Berufung teilweise Folge gegeben wurde.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass
hinsichtlich des Vermietungsobjektes Y., das Vorliegen einer Einkunftsquelle
"wahrscheinlich, aber nicht sicher" sei, weshalb die ESt- Bescheide
vorläufig erlassen worden seien. Das Vorliegen von
"Beteiligungserträgen" sei für die vorläufige Erlassung der
Bescheide jedoch nicht ausschlaggebend gewesen.
Hinsichtlich der Spekulationseinkünfte (An- und
Verkäufe von Wertpapieren im Rahmen einer GesnbR) sei zu sagen, dass den
vom steuerlichen Vertreter des Bw. vorgelegten Berechnungen vollinhaltlich
gefolgt worden sei. Die Frage, ob der Wertpapierhandel, an dem der Bw. beteiligt
war, als gewerbliche Tätigkeit oder als bloße
Vermögensverwaltung zu behandeln ist, sei im Rahmen des
"Feststellungsverfahrens" zu klären.
Mit Schreiben vom 26.4.1999 beantragte der Bw. die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. In der Eingabe wird
ergänzend vorgebracht, dass der Bw. einen Anspruch auf endgültige
Festsetzung der Einkommensteuer habe. Sollte die Festsetzung z.B. wegen Fehlens
von Grundlagenbescheiden nicht möglich sein, sei mit der Bescheiderlassung
bis zum Vorliegen aller Entscheidungsgrundlagen zuzuwarten.
Mit Schreiben vom 21.8.2006 nahm der Bw. den Vorlageantrag
betreffend die gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 erhobene Berufung
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A. Einkünfte aus dem
An- und Verkauf von Wertpapieren im Rahmen der (inzwischen aufgelösten)
N.N. und Mitges.
Mit Berufungsentscheidung vom 26.4.2004, RV/0663-I/02, kam
der Unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis, dass die im Rahmen der
angeführten GesnbR ausgeübte Tätigkeit in den Berufungsjahren
1993 und 1994 -gemessen an deren Art und Umfang- kein Bild erzeugt, das jenem
entspräche, welches mit einem Gewerbebetrieb nach der Verkehrsauffassung
verbunden ist. Vielmehr ist von bloßer Vermögensverwaltung
auszugehen. Der Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom 24.9.2002 betreffend die
Nichtfeststellung von Einkünften (aus Gewerbebetrieb) für die Jahre
1993 und 1994 wurde daher unter Abweisung der dagegen erhobenen Berufung vom UFS
bestätigt. Die angeführte Berufungsentscheidung ist beiden
Parteien dieses Rechtsmittelverfahrens bekannt, weshalb zur Vermeidung von
umfangreichen Wiederholungen darauf verwiesen wird. Im übrigen
stellt der mit der angeführte Rechtsmittelentscheidung (zugestellt am
30.4.2004) bestätigte Bescheid betreffend die Nichtfeststellung von
Einkünften 1993 und 1994 einen Grundlagenbescheid im Sinne des § 192
in Verb. mit 252 Abs. 1 BAO dar, an den die Berufungsbehörde im Rahmen des
gegenständlichen Einkommensteuerverfahrens gebunden ist.
Die im Rahmen des An- und Verkaufes der Wertpapiere
erzielten Einkünfte stellen unter den Bedingungen des § 30 Abs. 1 lit.
b EStG 1988 (inbes. Frist zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht
mehr als ein Jahr) steuerpflichtige Spekulationseinkünfte (sonstige
Einkünfte im Sinne des § 29 Z. 2 EStG 1988) dar, wobei beim Bw. nur
der auf ihn entfallende Anteil (entsprechende dem Beteiligungsverhältnis an
der GesnbR ein Drittel) zu erfassen ist.
Der steuerliche Vertreter des Bw. Vertreter1 legte am
29.12.1997 beim Finanzamt eine Aufstellung betreffend die Ermittlung der aus den
Wertpapiergeschäften erzielten Spekulationseinkünfte vor (1993 :
gemäß
§ 30 Abs. 4 EStG 1988 nicht ausgleichsfähiger
Verlust, somit ATS 0 ). Hiezu ist festzuhalten, dass die Amtspartei bei
der Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom 7.4.1999 der Berechnung des
steuerlichen Vertreters gefolgt ist und auch im weiteren Verfahren keine
Einwendungen gegen diese Berechnung erhoben hat. Es bestehen daher keine
Bedenken, die vom Vertreter des Bw. gelegte Berechnung auch der
gegenständlichen Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen. Die
sonstigen Einkünfte des Bw betragen daher :
|
Jahr
|
Betrag (in ATS)
|
1993
|
0
B.) Vermietung des
Objektes in Z.
Das Finanzamt Kufstein führte eine
abgabenbehördliche Betriebsprüfung durch, wobei u.a. die Frage der
Einkunftsquelleneigenschaft ("Liebhaberei") des Objektes Z. , Gegenstand der
Prüfung war:
Das Finanzamt Kufstein traf im Prüfungsbericht vom
xxxx, ABp. yyyyyyy, Tz 2, diesbezüglich folgende Feststellungen:
"Die Vermietung einer Wohnung in ..... wird vom
Finanzamt als keine Einkunftsquelle eingestuft. Die Einnahmen- bzw.
Werbungskostenüberschüsse bleiben daher außer Ansatz.
Begründung:
Die Vermietung ist als Einkunftsquelle gem. §
1 Abs. 2 der VO vom 28.11.1997, BGBI. II Nr. 358/1997 (Betätigungen mit
Annahme einer Liebhaberei) einzuordnen.
In der Verordnung wird ausgeführt.
- Die Anerkennung der Betätigung als
Einkunftsquelle setzt voraus, dass in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn
/ Überschuss zu erwarten ist. Die Tätigkeit muss objektiv
ertragsfähig sein.
- Bei Beurteilung eines abgeschlossenen
Betätigungszeitraumes sind grundsätzlich die Ergebnisse dieses
Zeitraumes heranzuziehen. War aufgrund der Art der Bewirtschaftung von
vornherein kein Gesamtgewinn / Überschuss zu erzielen, liegt jedenfalls
Liebhaberei vor.
Als Tätigkeiten mit Annahme einer Liebhaberei gelten
unter anderem
- Bewirtschaftung von Eigenheimen,
Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten: Dazu zählen u.a. Ein- und Zweifamilienhäuser,
Eigentumswohnungen, Bungalows, Appartements, Fremdenzimmer (bis zu zehn Betten),
nicht jedoch die gewerbliche Beherbergung.
- Absehbarer Zeitraum:
Eine Zeitspanne ist dann noch absehbar, wenn sie
nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises als
übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert
wird. Die Länge dieses Zeitraumes hängt daher von der Art der
Betätigung und den Besonderheiten der jeweiligen Verhältnisse
ab. Diese Beurteilung kann grundsätzlich erst nach Ablauf eines
Beobachtungszeitraumes erfolgen, es sei denn, dass die Erzielung eines
Gesamterfolges von vornherein ausgeschlossen erscheint. Bei entgeltlichen
Überlassungen beträgt der absehbare Zeitraum 20 Jahre ab Beginn der
Überlassung, höchstens 23 Jahre ab erstmaligem Anfallen von
Aufwendungen. In den Jahren 1988 bis 2002 wurden insgesamt
Werbungskostenüberschüsse von ATS 424.208 erklärt. Die
vorgelegte Prognoserechnung für den Zeitraum 1988 bis 2010 weist zum
Zeitpunkt Ende 2002 einen kumulierten Werbungskostenüberschuss von 266.084
aus. Der Durchschnitt der Überschüsse der Einnahmen 2000 -2002
beträgt ATS 26.688 bzw. € 1.939 und liegt damit wesentlich unter den
prognostizierten Ergebnissen von ATS 48.000 pro Jahr. Somit kann für den
Zeitraum bis zum Jahr 2010 bei gleicher Bewirtschaftung ein
Gesamtüberschuss der Einnahmen ausgeschlossen werden."
Die vom Betriebsprüfer im angeführten Bericht
vertretene Auffassung (Annahme von Liebhaberei) wird auch vom gefertigten
Referenten geteilt und die Ausführungen des Prüfers in Tz. 3 des
angeführten Berichtes auch zum Gegenstand der Begründung der
gegenständlichen Berufungsentscheidung erhoben.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betragen
daher im Streitzeitraum:
|
Jahr
|
Z.
|
R.
|
1993
|
0 (Liebhaberei)
|
-98.820.-
C.) Einkünfte aus
Beteiligungen
Hinsichtlich der vom Bw. in der Berufung angeführten
Beteiligung an der S. & Co KG (Pos. Nr. 9 in der beigeschlossenen
Berechnungstabelle) ist anzuführen, dass das Finanzamt 3/11, Schwechat,
Gerasdorf mit Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO vom 29.6.2005 die
Einkünfte 1993 einheitlich und gesondert festgestellt hat, wobei dem Bw.
ein Verlustanteil von ATS 600.000.- (€ 43.603,70.-) zugerechnet wurde.
Die gefertigte Berufungsbehörde ist an diesen Grundlagenbescheid
bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gebunden (§ 192 in
Verb. mit 252 Abs. 1 BAO). Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb ist daher der angeführte Verlustanteil zu
berücksichtigen. Hinsichtlich der beim Bw. zu
berücksichtigenden Beteiligungseinkünfte (Verluste) wird im
übrigen auf die dieser Entscheidung beigeschlossene Berechnungstabelle
verwiesen, wobei ebenfalls auf die Bindung der Abgabenbehörde an die
Feststellungsbescheide (bzw. Bescheide betreffend die Nichtfeststellung von
Einkünften) bei der Festsetzung der Einkommensteuer hingewiesen wird. Aus
dieser Aufstellung sind die zu berücksichtigenden Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (und die darin enthaltenen nichtausgleichsfähigen Verluste)
zu ersehen.
D.) Vorläufige oder
endgültige Festsetzung der Einkommensteuer 1993
Im Hinblick auf den Umstand, dass hinsichtlich der Frage
der Einkunftsquelleneigenschaft bei der Vermietung Z. die Ungewissheit
weggefallen ist (siehe Pkt. B der gegenständlichen
Rechtsmittelentscheidung) ist dem Begehren des Bw. auf endgültige
Festsetzung der Einkommensteuer zu entsprechen. Klarstellend ist hiezu
zu bemerken, dass Berufungsentscheidungen den angefochtenen Bescheid nach jeder
Richtung hin abändern können (§ 276 Abs. 1 erster Satz bzw.
§ 289 Abs. 2 BAO). Daher kann in einer Berufungsentscheidung eine
erstinstanzliche vorläufige Abgabenfestsetzung von der
Berufungsbehörde in eine endgültige Abgabenfestsetzung umgewandelt
werden (Ritz, ÖStZ 1986,162; Stoll, BAO, 2110 ; VwGH vom 26.1.1994,
92/13/0097 bzw. vom 21.1.2004, 99/13/0187).
Die dieser Entscheidung zu Grunde gelegten
Bemessungsgrundlagen und die betr. die Frage der Einkunftsquelleneigenschaft der
Wohnungsvermietung getroffenen Feststellungen (Pkt. B dieser Entscheidung)
wurden beiden Verfahrensparteien mit Schreiben vom 26.6.2006 zur
Äußerung vorgehalten. Weder von Seiten des Bw. noch von Seiten der
Amtspartei wurden dagegen Einwendungen erhoben.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Berechnung
der Einkommensteuer 1993 wird auf das beigeschlossene Euro- Berechnungsblatt
verwiesen. Zwecks besserer Übersichtlichkeit ist der Entscheidung
auch eine Berechnung in ATS beigeschlossen.
E. Einkommensteuer 1994
Da der steuerliche Vertreter des Bw. den Vorlageantrag vom
26.4.1999 betreffend die Berufung gegen den ESt -Bescheid 1994 mit Fax vom
21.8.2006 zurückgenommen hat, erklärt die Berufungsbehörde diesen
gemäß
§ 276 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 256 Abs. 3 BAO
als gegenstandslos. Damit gilt die Berufung als durch die
Berufungsvorentscheidung erledigt (§ 276 Abs. 3 BAO). Das
Berufungsverfahren betreffend ESt 1994 ist somit beendet.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter, 1 EXCEL-Aufstellung (Darstellung
der Beteiligungseinkünfte)
Innsbruck,
am 22. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Ermittlung von SpekulationseinkünftenQualifikation einer Wohnungsvermietung als LiebhabereiBeteiligungseinkünfte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0037-I/02
- Stammnummer
- 23722
- Gültig
- 22.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF