Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0657-W/05
Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0657-W/05vom 21.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Familienbeihilfe für die Zeit vom 1. Juli 2001
bis 31. Juli 2003 für die Tochter T. B., geb. Datum1, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Für die Monate Juli 2001 bis Juli 2002
besteht Anspruch auf Familienbeihilfe und auf den Kinderabsetzbetrag. Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert: Für den Zeitraum
August 2002 bis Juli 2003 wird der Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Bw. hat laut Aktenlage etwa ab dem
10. Lebensjahr keine österreichische Schule besucht, sondern wurde zu
Hause unterrichtet bzw. hat im Rahmen eines Fernunterrichtes über den
"British Council"* Prüfungen für das "General Certificate of
Education"** abgelegt. Den Ermittlungen des Finanzamtes zufolge (telefon.
Auskünfte der Universität Wien bzw. des "British Council") erfolgte
der Ablauf dieses Unterrichtes ähnlich wie bei einer
Externistenreifeprüfung.
Laut den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen
wurden von der Tochter des Bw. Prüfungen für das O Level
(Ordinary Level, one subject, German, grade B) im Juni 1999 und für das
A Level (Advanced Level, one subject, German, grade D) im Jänner 2000
abgelegt. Zur Prüfung "GCE A-Level Law" ist die Tochter im Jänner 2001
angetreten, sie hat diese Prüfung jedoch nicht bestanden. Mit Schreiben vom
30. März 2001 teilte der Bw. dem Finanzamt mit, eine Wiederholung der
Prüfung sei im Jänner 2002 vorgesehen. Das Finanzamt hat dem Bw.
für seine Tochter die Familienbeihilfe bis Juni 2001 gewährt.
Seit Oktober 2003 ist die Tochter des Bw. an der
"American University of London" registriert und betreibt laut den Angaben des
Bw. im Fernstudium die Studienrichtung "English Language and Literature".
Für die Dauer dieser Ausbildung hat das Finanzamt die Familienbeihilfe ab
September 2003 bereits wieder gewährt.
Mit Anbringen vom 9. Juli 2004 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die Gewährung der Familienbeihilfe für seine
Tochter für den Zeitraum Juli 2001 bis Juli 2003, die Tochter habe sich in
dieser Zeit auf die Ablegung der ILETS (International English Language
Testing) Sprachprüfung vorbereitet. Laut vorgelegtem Schreiben des
"British Council" in Wien vom 28. Mai 2004 ist die von der Tochter des
Bw. am 10. Juli 2003 abgelegte ILETS Prüfung eine weltweit anerkannte
Sprachprüfung und wird u.a. für akademische Zwecke als Nachweis des
Sprachkönnens verwendet.
Mit Bescheid vom 24. August 2004 wies das Finanzamt den
Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf Gewährung der Familienbeihilfe
für seine Tochter mit der Begründung ab, die beantragte
Vorbereitungszeit stelle keine Berufsausbildung i.S. des § 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 dar, weil ein
ernsthaftes und zielstrebige Bemühen um das Erreichen eines
Ausbildungserfolges nicht angenommen werden könne. Laut Auskunft des
"British Council" solle die Vorbereitungszeit für die Ablegung der von der
Tochter zu absolvierenden Prüfung maximal ein Semester betragen, dem Bw.
sei für die Vorbereitung seiner Tochter zu dieser Prüfung die
Familienbeihilfe von Februar 2000 bis Juni 2001 bereits gewährt
worden.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung
führt der Bw. aus, die Ansicht des Finanzamtes, es liege keine
Berufsausbildung vor, sei unrichtig. Seine Tochter studiere seit Oktober 2003
die englische Sprache und englische Literatur an der American University of
London. Voraussetzung für dieses Studium sei die Ablegung der
(Sprach-)Prüfung beim British Council gewesen. Auch die Annahme, die
Familienbeihilfe für die Tochter für den Zeitraum Februar 2000 bis
Juni 2001 sei zur Vorbereitung für die Prüfung gewährt worden,
sei unrichtig, weil die Tochter die Prüfung im Juli 2003 abgelegt habe und
sich in den beiden vorangegangenen Jahren (Juli 2001 bis Juli 2003) darauf
vorbereitet hätte. Zu den Ausführungen des Finanzamtes, die
Vorbereitungszeit für die Ablegung der Prüfung betrage nach Auskunft
des "British Council" maximal ein Semester, wandte der Bw. ein, dass nach seiner
Information (Auskunft der Zentrale in London) keine derartigen Auskünfte
erteilt würden und verwies weiters auf eine Beilage, wonach die
Privatschule des Z. Institutes Wien für eine ähnliche Ausbildung eine
Mindeststudiendauer von 18 Monaten vorsehe.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab und
führte in der Begründung unter anderem Folgendes aus:
"Der Entscheidung liegt
folgender Sachverhalt zu Grunde: T. hat am Datum2 das 18. Lebensjahr
vollendet. Im Juni 1999 hat sie die "B"-Prüfung und im Jänner
2000 die "D"-Prüfung in Deutsch an der Y. Schule abgelegt. Im Folgenden
studierte sie ... Englisch als Vorbereitung zu einem Studium ... in englischer
Sprache. Das Englisch-Studium konnte zu Hause erfolgen, wobei die
benötigten Unterlagen zugesendet wurden. Für den Abschluss des
Englisch-Studiums sind 3 schriftliche Tests, 1 mündlicher Test und 1 Tag
Workshop vorgesehen. ... Als angemessene Zeit für die Ablegung von
(Teil)Prüfungen kann in Anlehnung an die Externistenprüfung und
Rechtsprechung von einem Zeitraum von 4 Monaten ausgegangen werden. Von British
Council wurde bei telefonischer Rückfrage ein Zeitraum von 3-4 Monaten
bestätigt ... Unter Zugrundelegung des angemessenen Zeitraumes von 4
Monaten je Test ergibt sich für die Ablegung der Englisch-Prüfung ein
Gesamtzeitraum von 16 Monaten. Auf Grund der bisher gemachten Angaben studiert
die Tochter die englische Sprache seit Februar 2000. Für das
Englisch-Studium wurde deshalb die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag
von Februar 2000 bis Juni2001 gewährt; d.s. insgesamt 17 Monate. Da ab Juli
2001 mangels Zielstrebigkeit des Studiums keine Berufsausbildung (auch wenn die
Tochter noch weiterlernte) vorlag, musste spruchgemäß entschieden
werden."
Im
Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ersuchte der Bw. um nochmalige Überprüfung der
Angelegenheit unter Berücksichtigung, dass seine Tochter nach folgendem
Plan studiert und Prüfungen abgelegt habe:
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Anmerkung
d. Berufungsbehörde
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1.
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Juni
1999
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O-Level
German
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bestanden
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2.
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Jänner
2000
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A-Level
German
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bestanden
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3.
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Jänner
2001
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A-Level
Law
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nicht
bestanden
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4.
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Juli
2001 bis Juli 2003
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International
English Language
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Abschuss:
ILTS-Test***
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5.
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August
2003
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Studium
American University
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*"British
Council" ist laut Homepage (www.britishcouncil.org/austria)
Großbritanniens internationale Organisation für Bildung und Kultur
und ist eine in England als Stiftung registrierte Non-Proft-Organisation.
"British Council" arbeitet weltweit als regierungsunabhängige
Körperschaft und ist auch in Österreich tätig.
**Das "General Certificate
of Education"(GCE) ist ein standardisierter Schulabschluss in
Großbritannien und besteht aus zwei Teilen, dem Ordinary Level
(O Level) und dem Advanced Level (A Level). Laut "British Council" ist
das "General Certificate of Secondary Education" (GCSE) der nationale
(Pflicht)-Schulabschluss in Großbritannien und wird dort im Alter von 16
Jahren abgelegt. Das "General Certificate of Education Advanced Level" (GCE
A-Level) wird, ähnlich der Matura, mit einer Vorbereitungszeit von etwa 2
Jahren, meist im Alter von 18 Jahren abgelegt. Schüler belegen 4 bis 5
Fächer und schließen diese mit dem Advanced Subsidary (AS) GCE ab,
wobei die Fächer je nach zukünftiger Fachrichtung im Studium
gewählt werden.
***IELTS steht laut
Ermittlungen der Berufungsbehörde für "International English Language
Testing System" und zielt darauf ab, die Sprachkompetenz von KandidatInnen zu
testen, die in einem Umfeld studieren oder arbeiten wollen, in dem Englisch als
Verkehrsprache verwendet wird. IELTS ist ein gemeinsames Produkt von "British
Council", der "University of Cambridge" und IDP Australia. Die Prüfung
testet Hörverständnis, Lesen, Schreiben und Sprechen. Die Ergebnisse
werden auf der "IELTS Test Report Form" präsentiert, zusätzlich gibt
es ein "On-line Service", das Institutionen erlaubt, die Gültigkeit eines
bei ihnen eingereichten IELTS Zertifikats zu überprüfen. Immer mehr
Universitäten und Bildungseinrichtungen weltweit akzeptieren oder verlangen
sogar den Sprachtest IELTS als Nachweis für Sprachkenntnisse. Der "British
Council" bietet diesen Test u.a. seit Dezember 2005 auch am Sprachenzentrum der
Universität Wien an
(Quelle:www.univie.ac.at/sprachenzentrum).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist. Bei volljährigen Kindern, die eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 enthält
darüber hinaus keine nähere Umschreibung des Begriffes
"Berufsausbildung". Ob eine Berufsausbildung vorgelegen ist, ist somit eine
Tatfrage welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten
hat.(vgl. u.a. VwGH 2002/13/0157, 90/14/0108).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder
kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige
Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (u.a. VwGH 87/13/0135,
87/14/003, 93/14/0100, 2000/14/0192).
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des
§ 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist aber nicht allein der Lehrinhalt, sondern
auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend. So ist eine
Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bei
allgemeinbildenden Lehrinhalten etwa dann gegeben, wenn die Ausbildung die
überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes
Ausbildungsverfahren vorgesehen ist und die Ablegung von Prüfungen
erforderlich ist. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen
erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH
2000/14/0093).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG
1967 ist es die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Erfolgt dabei der Besuch von Veranstaltungen,
die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag die Ausbildung
auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem
Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine
Berufsausbildung darstellen, ist es unzulässig, einzelne Phasen
herauszulösen und einer gesonderten Beurteilung auf ihre Eignung zur
Berufsausbildung zu unterziehen (VwGH 93/14/0100).
Der Bw. hat für seine Tochter so wie auch für
seine anderen beiden Kinder einen Ausbildungsweg gewählt, bei dem die
Kinder keine österreichischen Bildungseinrichtungen besuchen, sondern im
Fernunterricht den britischen Sekundarschulabschluss, das "General Certificate
of Education" (GCE) erwerben und anschließend ein (Fern)Studium an einer
britischen Universität betreiben.
Britische Sekundarschulabschlüsse sind
gemäß
§ 64 Abs. 1 Z 3 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl.
I Nr. 120/2002, in Verbindung mit Art. 1 Z 1 der Europäischen Konvention
über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, BGBl. Nr. 44/1957, einem
österreichischen Reifezeugnis unter Berücksichtigung bestimmter
Grundsätze auch gleichwertig (lt. Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur GZ 53.267/6-VII/11/2003 vom 13. September 2003).
Im Berufungsfall ist die von der Tochter des Bw. für
die Vorbereitung auf den absolvierte ILTS-Sprachtest verwendete Zeit ohne
Zweifel für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten
Sinne. Im Hinblick darauf, dass der absolvierte ILTS Sprachtest
Voraussetzung für das im Anschluss betriebene Studium an der American
University of London (Studienrichtung "English Language and Literature") war,
steht jedoch außer Streit, dass die Ablegung der Prüfung und damit
auch die Vorbereitungszeit auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichtet ist
und so der "Sprachausbildung" (als Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung)
der Charakter einer Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes zukommt.
Strittig ist im Berufungsfall somit, ob die
Vorbereitungszeit für die am 10. Juli 2003 abgelegte Prüfung in den
strittigen Zeitraum Juli 2001 bis Juli 2003 fällt, oder ob, wie vom
Finanzamt angenommen, die der Tochter des Bw. für die Vorbereitung auf den
Sprachtest zur Verfügung stehende Zeit bereits bereits im Februar 2000
begonnen hat.
Nach Ansicht des Finanzamtes wurde für die
Vorbereitung auf den Sprachtest die Familienbeihilfe bereits für den der
Zeitraum Februar 2000 bis Juni 2001 gewährt. Laut den Ausführungen des
Bw. im Vorlageantrag bzw. den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen hat
die Tochter des Bw. für das "General Certificate of Education"(GCE) im Juni
1999 (O Level) und im Jänner 2000 (A Level) Prüfungen
positiv abgelegt. Zur Prüfung "GCE A-Level Law" (eine im Rahmen des
Advanced Level des "GCE" wählbare Fachprüfung als
Hochschulzugangsvoraussetzung für bestimmte Fachstudien) ist die Tochter im
Jänner 2001 angetreten, sie hat diese Prüfung laut den vorgelegten
Unterlagen über das Prüfungsergebnis jedoch nicht bestanden. Mit
Schreiben vom 30. März 2001 teilte der Bw. dem Finanzamt mit, eine
Wiederholung der Prüfung sei im Jänner 2002 vorgesehen. Zu dieser
Prüfung ist die Tochter laut Auskunft des Bw. jedoch nicht mehr angetreten,
weil sie sich entschlossen hat englische Sprache und Literatur zu
studieren.
Die Tochter ist nachweislich jedenfalls im Jänner 2001
zur einer Prüfung im Rahmen des "GCE" angetreten und hat damit für
diese Ausbildung das vom Verwaltungsgerichtshof geforderte ernstliche
Bemühen um die fachliche Qualifikation für die Berufsausbildung unter
Beweis gestellt. Die Annahme des Finanzamtes, die Tochter des Bw. habe mit den
Vorbereitungen für den Sprach-Test jedenfalls im Februar 2000 begonnen (und
nur deshalb sei bis Juni 2001 der Anspruch auf Familienbeihilfe vorgelegen),
erweist sich somit als nicht schlüssig. Vielmehr erscheint die Annahme
gerechtfertigt, dass die Tochter des Bw. frühestens ab Februar 2001 mit der
Vorbereitung auf den Sprachtest begonnen hat.
Bei "zielstrebigem Bemühen um den den
Ausbildungserfolg" geht das Finanzamt (laut Berufungsvorentscheidung) von einer
Vorbereitungszeit von 16 Monaten für den Sprachtest aus. Laut den
Ausführungen des Bw. in der Berufung sieht die Privatschule des Z.
Institutes Wien für eine ähnliche Ausbildung eine Mindeststudiendauer
von 18 Monaten vor.
Unter der Annahme, dass eine zielstrebige Vorbereitung auf
den Sprachtest, wie vom Bw. selbst vorgeschlagen, 18 Monate in Anspruch genommen
hätte, ergibt sich nach den vorstehenden Ausführungen für den
strittigen Zeitraum, dass von Juli 2001 bis inkl. Juli 2002 (18 Monate ab
Februar 2001) von einer Berufsausbildung der Tochter auszugehen ist.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
am 21. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0657-W/05
- Stammnummer
- 23717
- Gültig
- 21.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF