Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0232-I/04
Zurückweisung eines AE-Antrages mangels Darstellung des aussetzungsfähigen Abgabenbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0232-I/04vom 18.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde ein (mangels Darstellung der Ermittlung des aussetzungsfähigen Abgabenbetrages) nicht den Erfordernissen des § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO entsprechender Aussetzungsantrag dem Gesetz entsprechend zurückgewiesen, so ändert eine nachträgliche Darstellung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid nichts an der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Helmut Vill,
6020 Innsbruck, Erlerstraße 19, vom 27. Jänner 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 5. Jänner 2004 betreffend
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
19. 12. 2003 beantragte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers (Bw.),
die Berufung vom 24. 9. 2003 gegen die Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999 vom
3. 9. 2003 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
In diesem Berufungsverfahren ist die Beurteilung der Vermietung der vom Bw. im
Erbwege erworbenen Villa X. als Liebhaberei strittig.
Mit weiterer
Eingabe vom 19. 12. 2003 stellte der steuerliche Vertreter des Bw. einen Antrag
auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO des auf dem
Abgabenkonto zu St. Nr. 123/4567 bestehenden Abgabenrückstandes in
Höhe von 27.736,46 € bis zur Erledigung der obigen Berufung.
Mit Bescheid
vom 5. 1. 2004 wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag zurück, weil er die
für die Aussetzung in Frage kommenden Abgabenbeträge nicht darstelle.
Die gegen den
Zurückweisungsbescheid fristgerecht erhobene Berufung enthält eine
Darstellung der dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden Abgabenbeträge
betreffend Umsatzsteuer 1998 (144,18 €), Umsatzsteuer 1999
(13.381,10 €) und Einkommensteuer 1999 (14.211,18 €).
Dazu führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus, dass auch die
Nachforderung an Einkommensteuer 1999 in die Aussetzung der Einhebung
einzubeziehen sei, weil "der Einkommensteuerbescheid 1999 als abgeleiteter
Bescheid durch die Berufungserledigung durch den UFS ebenfalls betroffen"
sei.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. 3. 2004 wies das Finanzamt die Berufung
gegen den Zurückweisungsbescheid mit der Begründung ab, dass die
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999 wenig Erfolg versprechend
erscheine, weil sich die Rechtsauffassung des Finanzamtes laut
Berufungsvorentscheidung vom 18. 11. 2003 auf die einschlägige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Liebhabereibeurteilung
stütze.
Der
Vorlageantrag vom 29. 3. 2004 wendet sich gegen den Standpunkt des Finanzamtes
bezüglich der Erfolgsaussichten der dem Aussetzungsantrag zugrunde
liegenden Berufung. Dies mit dem Argument, dass an den Bw. am 25. 3. 2004 ein
umfangreicher Vorhalt zur Klärung des Sachverhaltes im Zusammenhang mit der
strittigen Vermietungstätigkeit ergangen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach Abs. 2
lit. a dieser Gesetzesstelle ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu
bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend
erscheint.
Anträge
auf Aussetzung der Einhebung können gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO
bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind
zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten.
Nach der
ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. muss die
Darstellung der Ermittlung des aussetzungsfähigen Abgabenbetrages bei
sonstiger Zurückweisung bereits im Aussetzungsantrag enthalten sein (vgl.
VwGH 18. 2. 1999, 97/15/0143; VwGH 20. 2. 1996, 95/13/0022; VwGH 28. 1.
1994, 91/17/0026 - 0029; VwGH 14. 3. 1990, 89/13/0205).
Der vorliegende
Aussetzungsantrag vom 19. 12. 2003, der keine Berechnung des für die
Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages, sondern lediglich den
Tagessaldo des Abgabenkontos zum Zeitpunkt der Antragstellung enthält,
entspricht nicht den Voraussetzungen des § 212a Abs. 3 zweiter Satz
BAO. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die rechnerische
Darstellung der vom Aussetzungsantrag umfassten Abgabenbeträge in der
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 5. 1. 2004 nachgeholt
wurde, weil nicht den Erfordernissen des § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO
entsprechende Aussetzungsanträge keiner Verbesserung zugänglich sind
(vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2272). Da somit die zur Zurückweisung
führende Mangelhaftigkeit des Aussetzungsantrages durch eine erst
nachträgliche Darstellung der für die Aussetzung in Frage kommenden
Abgabenbeträge nicht beseitigt wird, entspricht die Formalerledigung des
Finanzamtes (Zurückweisung des Aussetzungsantrages) dem Gesetz. Da der
gegenständliche Aussetzungsantrag aus Rechtsgründen
zurückzuweisen war, bleibt für eine Beurteilung der Erfolgsaussichten
der dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden Berufung (§ 212a Abs. 2
lit. a BAO) kein Raum.
Der Berufung
gegen den Zurückweisungsbescheid vom 5. 1. 2004 wäre aber selbst dann
kein Erfolg beschieden, wenn bei der Erledigung der Berufung gegen diese
Formalentscheidung auf die Erfolgsaussichten der Berufung in der Hauptsache
Bedacht zu nehmen wäre. Hat doch der Unabhängige Finanzsenat in der
die Folgejahre 2000 und 2001 betreffenden Berufungsentscheidung vom
3. 8. 2006, GZ. RV/0076-I/04, ausgesprochen, dass die Vermietung der
Villa X. eine steuerlich unbeachtliche Tätigkeit darstellt, sodass weder
Werbungskostenüberschüsse noch Umsätze bzw. Vorsteuern
Berücksichtigung finden. Auf die umfangreiche Begründung dieser
Entscheidung, die eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Standpunkt des Bw.
und eine umfassende Darstellung der Rechtslage enthält, wird
diesbezüglich hingewiesen. Da die der beantragten Aussetzung der Einhebung
der strittigen Abgabennachforderungen für die Jahre 1998 und 1999 zugrunde
liegende Berufung einen in allen wesentlichen Punkten identen Sachverhalt
betrifft, ist davon auszugehen, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz
ihre Rechtsauffassung beibehalten und auch die Berufung betreffend die
Streitjahre 1998 und 1999 abweisen wird.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0232-I/04
- Stammnummer
- 23697
- Gültig
- 18.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF