Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0161-L/06
Keine erhöhte Familienbeihilfe, wenn Grad der Behinderung weniger als 50 % beträgt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-L/06vom 18.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 27. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 6. Juni 2005 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
für das Kind x, für die Zeit ab März 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 6.6.2005 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den
minderjährigen Sohn der Berufungswerberin unter Hinweis auf § 8
Abs. 5 und 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für die Zeit ab
März 2005 abgewiesen. Vom Bundessozialamt sei ein Grad der Behinderung von
40 % bestätigt worden.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass die Berufungswerberin nach Vorladung durch das
Bundessozialamt mit ihrem Sohn einen Sachverständigen aufgesucht habe,
welcher es unterließ, das Kind persönlich zu untersuchen. Er habe mit
dem Kind auch keinerlei Gespräche geführt, um sich über den
Entwicklungszustand bzw. die Beeinträchtigung des Sohnes ausreichend zu
informieren. Zum Entwicklungszustand des Kindes führt die
Berufungswerberin an, dass sie regelmäßig einer logopädischen
Betreuung nachkommen müsse und sie darüber hinaus ständig
gefordert sei, ihrem Sohn in seiner sprachlichen Entwicklung zu fördern, um
ihm einen geplanten Schuleinstieg zu ermöglichen. Der Berufungswerberin sei
es aus diesen Gründen auch nicht möglich, einer
Ganztagesbeschäftigung nachzugehen.
In der Folge ersuchte das Finanzamt nochmals das
Bundessozialamt um Erstellung eines Gutachtens. Auf Grund des Leidens des Kindes
"operat. plastikversorgte Lippen-Kiefer-Gaumenspalte, Richtsatzposition: 669"
wurde ein Grad der Behinderung von 30 % bescheinigt. Als Begründung
wurde angeführt: "Oberer Rahmensatz entsprechend der sprachlichen
Beeinträchtigung unter lfd. logopäd. Behandlung."
Auf Grund dieses Gutachtens wies das Finanzamt die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 6.10.2005 als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag führt die Berufungswerberin im
Wesentlichen an, dass es für sie unakzeptabel sei, dass sich die beiden
Sachverständigen in der Bewertung des Behinderungsgrades offensichtlich
nicht einig seien, obwohl sich der Gesundheits- bzw. Allgemeinzustand des Kindes
in diesem Zeitraum nicht verändert habe.
Mit Vorhalt vom 2.6.2006 wurde der Berufungswerberin vom
unabhängigen Finanzsenat mitgeteilt, dass auf Grund der vorliegenden
Gutachten des Bundessozialamtes nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für
die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ausgegangen werden
könne. Weiters wurde der Berufungswerberin die Möglichkeit zu einer
schriftlichen Stellungnahme bzw. zur Vorlage eines Gegengutachtens
geboten. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um
ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen. Nach § 8 Abs. 6 FLAG
1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat
ein ärztliches Gutachten, soll damit eine Behinderung im Sinne des FLAG
dargetan werden, Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie
auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in
schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. das
VwGH-Erkenntnis vom 21.2.2001, 96/14/0139). Insbesondere muss deutlich sein,
welcher Bestimmung der erwähnten Verordnung der festgestellte
Behinderungsgrad zugeordnet wird (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 3.11.2005,
2002/15/0168).
Im gegebenem Fall bescheinigte das zuständige
Bundessozialamt auf Grund des Leidens des Sohnes der Berufungswerberin am
11.2.2005 einen Grad der Behinderung von
40 %. Diagnose: "angeb. Lippen-Kiefer-Gaumenspalte operiert,
Richtsatzposition: 669; Gdb: 030 %; Deutliche Störung der
expressiven Sprache, Richtsatzposition: 591, Gdb:
040 %, Rahmensatzbegründung: Beeinträchtigung im
Alltag, Verständlichkeit durch Rhinophobie herabgesetzt; Gesamtgrad
der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend."
Im zweiten Gutachten vom 3.10.2005 wurde auf Grund der
Diagnose "operat. plastikversorgte Lippen-Kiefer-Gaumenspalte" ebenfalls ein
Grad der Behinderung von 30 %, Richtsatzposition: 669, bescheinigt. Die
Störung der expressiven Sprache, Richtsatzposition: 591, blieb jedoch
unberücksichtigt.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes hat
nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B.
Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Im vorliegendem Fall wurde in keinem Gutachten ein Grad der
Behinderung von mindestens 50 % bescheinigt. Die Gutachten unterscheiden
sich dadurch, dass im Erstgutachten auch die Störung der expressiven
Sprache Berücksichtigung fand. Dennoch wurde auch in diesem Gutachten nur
ein Grad der Behinderung von 40 % bescheinigt. Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des
Behinderungsgrades mit weniger als 50 v.H. mit größter
Wahrscheinlichkeit dentatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Die Gutachten enthalten auch den Hinweis auf den Satz der
Verordnung, weshalb klargestellt ist, in welchem Bereich eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit angenommen wird. Ebenso ist nachvollziehbar, welcher
Befund dieser Beurteilung zu Grunde liegt. Weiters wird angeführt, dass das
Kind nicht voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, was aber selbst von der Berufungswerberin nie
behauptet wurde. Somit erfüllen aber diese Gutachten die vom VwGH
angeführten Kriterien.
Der Berufungswerberin wurden die Gutachten vom Finanzamt
auch zur Kenntnis gebracht. Der Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates, mit
dem der Berufungswerberin weiters die Möglichkeit geboten wurde, eine
Stellungnahme abzugeben und eventuell ein Gegengutachten vorzulegen, blieb
unbeantwortet.
Somit kann aber nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Sohn
der Berufungswerberin für die Zeit ab März 2005 ausgegangen
werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 18.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0161-L/06
- Stammnummer
- 23693
- Gültig
- 18.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF