Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0137-W/05
Einleitungsbeschwerde, nach Liebhaberei Aufforderung zur Abgabe von Ust-Erklärungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0137-W/05vom 18.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache
gegen Frau M.W., vertreten durch Eva Maria Koller-Rohrschach,
Wirtschaftstreuhänderin, Steuerberaterin, 1210 Wien,
Brünnerstraße 133/1, über die Beschwerde der Beschuldigten vom
6. September 2005 gegen die Bescheide über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Mödling vom 11. August
2005, SN 2005/00372-001 und 2005/00373-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen den
Bescheid betreffend den Verdacht einer versuchten Abgabenhinterziehung von
Umsatzsteuer 1995 bis 1998 wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid insoweit aufgehoben, als darin der Vorwurf des Verdachts
einer versuchten Abgabenhinterziehung für das Jahr 1995 erhoben wurde. Im
Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend den
Verdacht einer versuchten Abgabenhinterziehung von Umsatzsteuer 1999 bis 2003
sowie einer Abgabenhinterziehung für die Monate 1-10/2004 wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. August 2005
hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur Strafnummer 016/2005/00372-001
ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie
vorsätzlich als persönlich haftende Gesellschafterin der Firma W.
infolge Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen, somit unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung von Umsatzsteuer 1995 in Höhe von € 5.450,46
(ATS 75.000,00) Umsatzsteuer 1996 in Höhe von € 5.806,27 (ATS
79.896,00) Umsatzsteuer 1997 in Höhe von € 6.177,19 (ATS
85.000,00) Umsatzsteuer 1998 in Höhe von € 6.540,56 (ATS
90.000,00) zu bewirken versucht und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 FinStrG begangen habe. Der
Verdacht wurde damit begründet, dass die Umsatzsteuerveranlagungen 1995 bis
1998 Nachforderungen ergeben hätten, die darauf zurückzuführen
gewesen seien, dass trotz aufrechtem Betrieb weder Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden seien.
Mit einem weiteren Bescheid vom
11. August 2005 hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur
Strafnummer 016/2005/00373-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil
der Verdacht bestehe, dass sie vorsätzlich als persönlich haftende
Gesellschafterin der Firma W. infolge Nichtabgabe von
Umsatzsteuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von
Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 4.941,75 (ATS
68.000,00) Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 5.014,43 (ATS
69.000,00) Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 5.159,77 (ATS
71.000,00) Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 5.180,00
Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 5.260,00 zu bewirken
versucht und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 in Verbindung
mit § 13 FinStrG begangen habe sowie unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz entsprechenden
Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Monate 1-10/2004 in Höhe von € 4.370,00 bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Der Verdacht wurde damit
begründet, dass die Umsatzsteuerveranlagungen 1999 bis 2003 Nachforderungen
ergeben hätten, die darauf zurückzuführen gewesen seien, dass
trotz aufrechtem Betrieb weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden seien.
Gegen diese Bescheide richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 6. September 2005,
in welcher für die Begründung um eine Frist bis 25. September 2005
(von der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde mit Erledigung vom 12.
Oktober 2005 eine Nachfrist bis 31. Oktober 2005 gewährt) ersucht wurde. In
der mit Datum vom 27. Februar 2005 versehenen, am 28. Oktober 2005 eingelangten
Begründung führt die Bf. unter "Grundlegendes" aus, dass die
Tätigkeit der Firma W. mit Bescheid des Finanzamtes Mödling vom 29.
April 1993 endgültig als Liebhaberein eingestuft worden sei. Damit gelte
diese Tätigkeit laut Umsatzsteuergesetz nicht als unternehmerisch, es sei
damit auch keine Umsatzsteuer zu entrichten gewesen und es entfalle laut Erlass
AÖF 1990/187 die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen. Dies
gelte auch, wenn nach handelsrechtlichen Vorschriften weiterhin
Aufzeichnungspflicht bestehe.
Der Betrieb der Firma in den
Jahren 1985 bis 1992 (über diesen Zeitraum sei genau Buch geführt und
Bilanzen gelegt worden) habe gezeigt, dass trotz günstiger Miet- und
Betriebskosten mit Tätigkeiten in diesem geringen Umfang kein
Gesamtüberschuss zu erwirtschaften gewesen sei.
Die anfängliche Berufung
gegen die Einstufung des Finanzamtes Mödling als Liebhabereibetrieb sei
zurückgezogen worden, da die Abschätzung des Umsatz- und
Kostenverlaufes gezeigt habe, dass wegen der zu erwartenden notwendigen
Reparaturen und Erneuerungen, die mit hohen Kosten verbunden gewesen seien, mit
Sicherheit auch in den Folgejahren kein Gesamtüberschuss zu erreichen sei.
Somit sei die Tätigkeit der Firma W. zu recht rechtskräftig als
Liebhaberei eingestuft worden, womit steuerrechtlich eine Betriebsaufgabe
anzunehmen sei.
Als Begründung der Berufung
dem Grunde nach wird ausgeführt, dass die Liebhabereiverordnung laut einem
entsprechenden Erlass des Finanzministeriums auf solche endgültig
veranlagte Fälle überhaupt nicht anzuwenden sei.
Dies sei vom Finanzamt Baden
Mödling trotz Vorliegen aller Tatsachen und Unterlagen nicht
berücksichtigt worden. Obwohl bereits seit 1997 die Richtlinien zur
Liebhabereibeurteilung (LRL 1997) vorliegen, seien diese vom Finanzamt
Mödling nicht berücksichtigt und auch keine entsprechenden Fragen
gestellt worden.
Daher sei die Vorgangsweise des
Finanzamtes Baden Mödling dem gesunden Menschenverstand widersprechend und
in höchstem Maße rechtswidrig. Die ungleiche Behandlung von Ertrags-
und Umsatzsteuern widerspreche auch einer entsprechenden EU-Richtlinie, die
trotz oftmaliger Aufforderung von Fachleuten vom Finanzministerium bisher nicht
umgesetzt worden sei.
Die Einleitung eines
Strafverfahrens auf Basis dieser rechtswidrigen Bescheide und Auffassung des
Finanzamtes Baden Mödling sei deshalb auch im höchsten Maß
rechtswidrig und aus Sicht der Bf. sogar böswillig. Es sei auch vom
Finanzamt Baden Mödling bekannt gegeben worden, dass die Einleitung dieses
Strafverfahrens nur aus taktischen Erwägungen gemacht worden sei, um eine
Verjährung der zweifelhaften Umsatzsteuerforderungen zu verhindern.
Die Bf. möchte nochmals mit
aller Deutlichkeit darauf hinweisen, dass das Finanzamt mit ihrer Rechtsansicht
grob gegen die Liebhabereirichtlinie der EU verstoße. Die Bf. werde gegen
diese Vorgangsweise durch alle Instanzen ankämpfen. Spätestens beim
EU-Gerichtshof werde sie Recht bekommen.
Wenn aus dieser Causa dann
für die Republik Österreich Strafzahlungen wegen Nichtumsetzung der
EU-Richtlinie folgen, nehme die Bf. für sich das Recht in Anspruch, gegen
alle involvierten Beamten, die trotz oftmaligen Hinweisen und besseren Wissens
gegen diese Richtlinie gearbeitet und entschieden haben, entsprechende Verfahren
einzuleiten.
Es werde um Aufhebung des
Bescheides und Einstellung des Verfahrens ersucht.
Im Falle einer Abweisung der
Berufung wird um Vorlage bei der Berufungsbehörde zweiter Instanz und
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.
Anlässlich der Vorlage
teilte die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit, dass die Firma W. als
Gewerbebetrieb anlässlich einer Betriebsprüfung im Jahr 1988 für
den Zeitraum 1985 bis 1992 als Liebhaberei beurteilt worden sei. Für das
Jahr 1993 sei die KG aufgrund der Änderung der Liebhabereiverordnung zur
Abgabe einer Umsatzsteuererklärung aufgefordert worden. Da keine
Erklärung abgegeben worden sei, sei die Schätzung erfolgt. Dagegen sei
Berufung eingelegt worden, die mit Bescheid der Finanzlandesdirektion
Berufungssenat IX vom 30. November 1995 als unbegründet abgewiesen
wurde. Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde
abgelehnt und an den Verwaltungsgerichthof abgetreten habe, sei die Beschwerde
mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1999 als
unbegründet abgewiesen worden.
Dennoch wurden von der Bf.
weiterhin weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Umsatzsteuererklärungen
abgegeben. Im September 2000 sei die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
für die Jahr 1994 bis 1998 erfolgt. Die dagegen eingebrachte Berufung sei
noch nicht erledigt. Am 22. Dezember 2004 seien die Veranlagungen für die
Jahre 1999 bis 2003 und eine Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate
1-10/2004 ebenfalls im Schätzungsweg durchgeführt worden. Gegen die
Feststellung, dass die Berufungen als zurückgenommen gelten, sei ein
Vorlageantrag eingebracht worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß
hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder
2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von
der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
Gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung
die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls,
wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die
in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu prüfen,
ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht
darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens
gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht.
Zunächst ist festzuhalten,
dass gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG bei Finanzvergehen, für
deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die
Strafbarkeit jedenfalls erlischt, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist
zehn Jahre verstrichen sind. Eines der Finanzvergehen, die der Bf. angelastet
werden, ist eine versuchte Abgabenhinterziehung gemäß
§§
13, 33 Abs. 1 FinStrG an Umsatzsteuer 1995. Da der Lauf der absoluten
Verjährungsfrist im Sinne des Günstigkeitsprinzips des § 4
Abs. 2 FinStrG mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist, somit mit
Ablauf des 31. März 1996, begonnen hat, ist eine weitere Verfolgung wegen
dieses Finanzvergehens infolge absoluter Verjährung ausgeschlossen, sodass
der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben war.
Den Beschwerdeausführungen
ist zu entnehmen, dass die Bf. zusammengefasst die Ansicht vertreten hat, als
"Liebhabereiunternehmen" keine Aufzeichnungen führen und auch keine
Steuererklärungen abgeben zu müssen.
Soweit im ersten Bescheid ein
Finanzstrafverfahren für Umsatzsteuer der Jahre 1995 bis inklusive
Veranlagung 1998 eingeleitet worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass in der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 30. November 1995 betreffend
Umsatzsteuer 1993, mit der die Berufung der Bf. als unbegründet abgewiesen
wurde, die Gesetzeslage und die damit verbundene Pflicht zur Abgabe der
Umsatzsteuererklärung eindeutig dargelegt wurde. Das völlige
Ignorieren der geänderten Gesetzeslage und der damit verbundenen Pflichten
trotz Kenntnis derselben kann nur als Bestätigung des Verdachts einer
vorsätzlichen Abgabenhinterziehung für die Jahre 1996 bis 1998 und
keinesfalls als irrige Rechtsansicht gewertet werden, sodass die Beschwerde
insoweit abzuweisen war.
Dem Hinweis, dass die
Liebhabereiverordnung laut einem entsprechenden Erlass des Finanzministeriums
auf solche endgültig veranlagte Fälle überhaupt nicht anzuwenden
sei, ist zu erwidern, dass zwar die Jahre bis inklusive 1992 von der
Finanzbehörde als Liebhaberei eingestuft worden sind, entgegen der Ansicht
der Bf. die dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden
Veranlagungsjahre jedoch nicht endgültig als Liebhaberei eingestuft worden
sind bzw. als Folge der Weigerung der Abgabe von Steuererklärungen durch
die Bf. auch nicht ohne Schätzung veranlagt werden konnten.
Selbst wenn - wie von der Bf.
behauptet - vom Finanzamt Baden Mödling bekannt gegeben worden sein sollte,
dass die Einleitung dieses Strafverfahrens nur aus taktischen Erwägungen
gemacht worden sei, um eine Verjährung - der in den Augen der Bf. -
zweifelhaften Umsatzsteuerforderungen zu verhindern, ist darauf hinzuweisen,
dass im Finanzstrafverfahren allein zu beurteilen ist, ob allenfalls eine
Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist. Die Abgabenbehörde hat
die Frage, ob eine Abgabenhinterziehung im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO
vorliegt und deshalb die (verlängerte) Verjährungsfrist zur Anwendung
kommt, im Abgabenverfahren nach eigener Anschauung als Vorfrage zu beurteilen.
Eine derartige Feststellung der Berufungsbehörde setzt die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nicht voraus (VwGH 31.7.2002, 2002/13/0141). Auch wenn
kein Finanzstrafverfahren anhängig wäre, hätte die
Abgabenbehörde die Pflicht zu prüfen, ob es sich um hinterzogene
Abgaben handelt. Insoweit kommt dem Finanzstrafverfahren nur die Funktion einer
zusätzlichen (für das Abgabenverfahren nicht unbedingt notwendigen)
Vorprüfung zu. Der Beschwerde kann dadurch nicht zum Durchbruch verholfen
werden.
Die Bf. verweist immer wieder
auf die Rechtsstaatlichkeit und darauf, dass Gesetze, Erlässe und
EU-Richtlinien richtig angewendet werden hätten sollen. Zur
Rechtsstaatlichkeit gehört jedoch auch die Befolgung
höchstgerichtlicher Entscheidungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit
Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 97/15/0156-9, die Beschwerde der Bf. gegen
die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 30. November 1995 betreffend
Umsatzsteuer 1993 als unbegründet abgewiesen. Darin wurde zu den der
vorliegenden Beschwerde vergleichbaren Argumentation der Bf. auszugsweise
Folgendes festgestellt:
"Die
Beschwerdeführerin bringt vor, § 6 der LVO 1993 stehe im Gegensatz zur
gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1972.
Hiezu
ist darauf zu verweisen, dass § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1972 in Zusammenschau
mit dem auf die bloße Einnahmenerzielung ausgerichteten § 2 Abs. 1
UStG 1972 auch einer solchen Auslegung zugänglich ist, wie sie mit § 6
der LVO 1993 vorgenommen worden ist (vgl. Ruppe, UStG 1994, § 2 Tz 244 ff
und 254).
Die
Tätigkeit der Beschwerdeführerin stellt unbestritten eine solche iSd
§ 1 Abs. 1 der LVO 1993 dar. Aus § 6 der LVO 1993 ergibt sich daher,
dass im Streitjahr in umsatzsteuerlicher Hinsicht keine Liebhaberei
vorliegt.
Die
Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die LVO 1993 sei dann nicht mehr
anzuwenden, wenn die Entscheidung betreffend Liebhaberei endgültig gefallen
sei. Das Finanzamt habe rechtskräftig entschieden, dass ihre Tätigkeit
auf Dauer gesehen Gewinne nicht erwarten lasse und daher als Liebhaberei iSd
§ 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1972 anzusehen sei. Die neuerliche Beurteilung von
schon endgültig und rechtskräftig als Liebhaberei eingestuften
Betrieben sei nach der Lehre von der formellen und materiellen Rechtskraft von
Bescheiden nur zulässig, wenn objektive Gründe für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens vorlägen. Solche Gründe seien aber nicht
gegeben.
Mit
diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass die von ihr
angesprochenen bescheidmäßigen Erledigungen nicht das Jahr 1993,
sondern frühere Veranlagungsjahre betreffen. Mit einem Abgabenbescheid
(bzw. einem Feststellungsbescheid iSd § 188 BAO) wird aber jeweils nur
für ein bestimmtes Veranlagungsjahr abgesprochen. Die von der
Beschwerdeführerin angesprochene Rechtskraft der Entscheidungen erstreckt
sich nicht auf andere Veranlagungsjahre. Auch wenn mit endgültigen und
rechtskräftigen Bescheiden für Vorjahre von Liebhaberei ausgegangen
worden ist, kann die Beurteilung späterer Veranlagungsjahre zu einem
anderen Ergebnis führen.
Im
gegebenen Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin
keine Einwendungen gegen das Schätzungsergebnis erhoben und auch kein
Vorbringen erstattet hat, aus dem sich ergeben würde, dass im konkreten
Fall der Umfang der Umsatzbesteuerung im Streitjahr im Hinblick auf die
Versagung des Vorsteuerabzuges in Vorjahren (mit Rücksicht auf die
unveränderte Sachlage) allenfalls unsachlich wäre bzw. einen
Verstoß gegen das System des Umsatzsteuerrechts darstellte.
Schließlich
bringt die Beschwerdeführerin vor, es treffe sie keine Verpflichtung zur
Führung von Büchern und Aufzeichnungen, weshalb die belangte
Behörde zu Unrecht eine Schätzungsberechtigung angenommen
habe.
Diesem
Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
ihrer Verpflichtung zur Einreichung der Umsatzsteuererklärung nicht
nachgekommen ist. Schon aufgrund dieses Umstandes hatte die Abgabenbehörde
die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, §
184 Tz 8). Da die Beschwerdeführerin - wie oben ausgeführt - im
Streitjahr als Unternehmerin iSd UStG 1972 anzusehen war, haben sie aber auch
die in § 18 UStG 1972 normierten Aufzeichnungspflichten getroffen. Auch aus
dem Umstand, dass diese Aufzeichnungen nicht geführt worden sind, ergibt
sich die Schätzungsberechtigung (§ 184 Abs. 3 BAO)."
In diesem Erkenntnis, dass sich
ausführlich auch mit den in der Beschwerde erhobenen Vorwürfen befasst
und dem nichts hinzuzufügen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof explizit
die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass die Bf.
Steuererklärungen abzugeben hat. Da jedoch die Bf. in der Folge weiterhin -
entgegen der gesetzlichen Verpflichtung, die durch ein sie betreffendes
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes untermauert wurde - keine
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2003 abgegeben hat bzw.
auch für das Jahr 2004 weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat, ist der Verdacht einer
vorsätzlichen versuchten Abgabenabgabenhinterziehung gegeben.
Das anhaltende Insistieren der
Bf. auf ihrer Rechtsmeinung, deren Unrichtigkeit der Bf. nach Zustellung und ab
Kenntnisnahme der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 30. November 1995, die mit dem
zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt wurde, bekannt
war und die sie nach wie vor nicht zur Kenntnis nehmen will, ist jedoch
gleichzusetzen einer wissentlichen Handlungsweise, sodass der Verdacht einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, für deren
Begehung Wissentlichkeit gefordert ist, ebenso bestätigt wird wie der
Verdacht einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1
FinStrG, für deren Verwirklichung schon der zweifelsohne gegebene
Eventualvorsatz ausreicht. Die Beschwerde war daher insoweit als
unbegründet abzuweisen.
Die Beantwortung der Frage, ob
die in Rede stehenden Finanzvergehen tatsächlich begangen wurden, bleibt
dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens
vorbehalten.
Soweit um Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung ersucht wird ist auf § 160 Abs. 2 FinStrG zu
verweisen, wonach über Beschwerden im Finanzstrafverfahren ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden ist. Mangels gesetzlicher
Möglichkeit konnte diesem Ersuchen daher nicht näher getreten
werden.
Wien, am 18.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0137-W/05
- Stammnummer
- 23691
- Gültig
- 18.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF