Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0209-L/06
Keine erhöhte Familienbeihilfe, wenn der Grad der Behinderung weniger als 50 % beträgt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0209-L/06vom 17.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 27. Jänner 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. Jänner 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
für das Kind x, für die Zeit vom November 2000 bis April 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 29.11.2005 reichte die Berufungswerberin beim Finanzamt
einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
wegen erheblicher Behinderung für ihren minderjährigen Sohn für
die Zeit ab November 2000 ein. Für die Zeit ab 1.5.2005 wurde die
erhöhte Familienbeihilfe vom Finanzamt bereits auf Grund eines Antrages vom
12.9.2005 gewährt. Dem Antrag beigelegt wurde ein ärztliches
Attest eines Allgemeinmediziners vom 24.11.2005, aus dem hervorgeht, dass das
Kind an einem Hyperaktivitätssyndrom mit Aufmerksamkeitsdefizit leide.
Weiters gehe damit eine Störung des Sozialverhaltens einher. Diese
gesundheitliche Störung bestehe schon seit vielen Jahren. Habe sich
insbesonders mit der Einschulung sehr geprägt gezeigt. Zur
medikamentösen Therapie habe man sich nach einem stat. Aufenthalt in der
Kinderklinik anfang dieses Jahres entschließen können. Leichte
Symptome der Erkrankung hätten sich schon im Kleinkindesalter gezeigt.
Deutlicher jedoch -wie schon erwähnt - zum Zeitpunkt der
Einschulung, also mit ca. 6 Jahren.
In dem in der Folge vom Finanzamt angeforderten Gutachten
des Bundessozialamtes wird in der Begründung angeführt, dass eine
rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung von 50 % ab
November 2000 nicht möglich sei, weil bei schon länger bestehender
Problematik die Erstuntersuchung im Mai 2005 erfolgt sei und erst im Anschluss
daran eine medikamentöse Behandlung als erforderlich erachtet worden
sei.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 9.1.2006 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den
minderjährigen Sohn der Berufungswerberin für die Zeit vom November
2000 bis April 2005 unter Hinweis auf
§ 8 Abs. 5 und 6 Familienlastenausgleichsgesetz
abgewiesen. Laut dem vom Bundessozialamt übermittelten Gutachten betrage
der Grad der Behinderung für das Kind 50 % ab 1.5.2005.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass die Krankheit schon viel früher erkannt worden
sei, was auch dazu geführt habe, dass die Berufungswerberin keinen Beruf
habe nachgehen können, weil sie ständig im Kindergarten oder in der
Schule verlangt worden sei.
Mit Vorhalt vom 2.6.2006 hat der unabhängige
Finanzsenat der Berufungswerberin mitgeteilt, dass auf Grund des Gutachtens des
Bundessozialamtes die Voraussetzungen für die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für die Zeit vom November 2000 bis April
2005 nicht vorliegen würden. Der Berufungswerberin wurde aber eine
Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme bzw. zur Vorlage eines
Gegengutachtens geboten. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um
ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen. Nach § 8 Abs. 6 FLAG
1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
Aus dem Gutachten des Bundessozialamtes ergibt sich auf
Grund des Leidens des Sohnes der Berufungswerberin ein Grad der Behinderung von
50 % ab 1.5.2005. Im Berufungszeitraum lag jedoch ein Grad der Behinderung
in diesem Ausmaß noch nicht vor, weshalb auch die Voraussetzungen für
die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht gegeben
waren.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 17.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0209-L/06
- Stammnummer
- 23686
- Gültig
- 17.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF