Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0377-L/05
Kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, wenn Grad der Behinderung weniger als 50 % beträgt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0377-L/05vom 18.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 5. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 26. November 2004 betreffend
erhöhte Familienbeihilfe für das Kind x, für die Zeit ab 1.8.2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 26.11.2004 den Antrag
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die
minderjährige Tochter der Berufungswerberin für die Zeit ab 1.8.2004
unter Hinweis auf § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
abgewiesen. Laut dem vom zuständigen Bundessozialamt übermittelten
Gutachten betrage der Grad der Behinderung des Kindes nur
30 %.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen mit
den durch die Behinderung des Kindes verursachten Auswirkungen begründet
(Wut und Zornattacken des Kindes, teils selbstzerstörerische Art, Kind kann
nur kurz alleine gelassen werden, durch die Behinderung können Gefahren
schlecht bis gar nicht eingeschätzt werden, Aufmerksamkeit liegt max.
10 Minuten vor).
Das Finanzamt ersuchte in der Folge das zuständige
Bundessozialamt erneut um ein Gutachten. Dieses Amt bescheinigte am 24.1.2005
auf Grund des Leidens des Kindes (ADS mit motorischer Unruhe) einen Grad der
Behinderung von 40 % (Richtsatzposition: 585). Als Begründung
wurde angeführt: "Integration im normalem sozialem Umfeld und innerhalb der
Familie ist möglich, eine regelmäßige medikamentöse
Therapie bzw. eine med. Einstellung durch längerfristige Einnahme war
bisher noch nicht."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8.3.2005 wies das
Finanzamt die Berufung auf Grund dieses Gutachtens als unbegründet
ab.
Im Hinblick auf die Ausführungen der Berufungswerberin
im Vorlageantrag, die sich auf die Problematik der Behinderung des Kindes und
dessen Auswirkungen beziehen, wurde dieser mit Schreiben vom 29.5.2006 vom
unabhängigen Finanzsenat die Möglichkeit geboten, gegebenenfalls ein
Gegengutachten beizubringen. Dieser Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um
ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen. Nach § 8 Abs. 6 FLAG
1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat
ein ärztliches Gutachten, soll damit eine Behinderung im Sinne des FLAG
dargetan werden, Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie
auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in
schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. das
VwGH-Erkenntnis vom 21.2.2001, 96/14/0139). Insbesondere muss deutlich sein,
welcher Bestimmung der erwähnten Verordnung der festgestellte
Behinderungsgrad zugeordnet wird (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 3.11.2005,
2002/15/0168).
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes hat
nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B.
Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Die Tochter der Berufungswerberin wurde von zwei
verschiedenen Ärzten untersucht. Die beiden Gutachten divergieren nur
gering. Im ersten Gutachten wurde der Behinderungsgrad mit 30 v.H. und im
zweiten Gutachten mit 40 v.H. festgestellt.
Es kann daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Behinderungsgrades mit weniger als 50
v.H. mit größter Wahrscheinlichkeit
dentatsächlichen Gegebenheiten
entspricht.
Diese Gutachten enthalten auch den Hinweis auf den Satz der
Verordnung (Richtsatzposition 585), weshalb klargestellt ist, in welchem Bereich
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit angenommen wird. Ebenso ist
nachvollziehbar, welcher Befund dieser Beurteilung zu Grunde liegt. Weiters wird
angeführt, dass das Kind nicht voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, was aber selbst von der
Berufungswerberin nie behauptet wurde. Somit erfüllen aber diese Gutachten
die vom VwGH angeführten Kriterien.
Der Berufungswerberin wurden die Gutachten vom Finanzamt
auch zur Kenntnis gebracht. Der Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates, mit
dem der Berufungswerberin weiters die Möglichkeit geboten wurde, eine
Stellungnahme abzugeben und eventuell ein Gegengutachten vorzulegen, blieb
unbeantwortet.
Somit kann aber nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die
Tochter der Berufungswerberin für die Zeit ab 1.8.2004 ausgegangen
werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 18.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0377-L/05
- Stammnummer
- 23682
- Gültig
- 18.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF