Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0479-W/06
Übergang der örtlichen Zuständigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0479-W/06vom 16.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
PWT Pannonische Wirtschaftstreuhand GmbH, 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 24,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend
Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe für die Jahre 2001 bis 2004
entschieden:
Der
Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtenen Bescheide wegen
Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Abgabenbehörde aufgehoben
werden.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., welcher vom 8. August
2002 bis 6. September 2004 seinen Hauptwohnsitz in 1230 Wien, X-Gasse und vom
25. Februar 2005 bis zum 28. September 2005 in 2700 Wiener Neustadt, Y-Gasse
hatte, brachte am 7. März 2005 eine Selbstanzeige gemäß
§
29 FinStrG beim Finanzamt Wiener Neustadt ein und teilte diesem mit, dass er
seinen Wohnsitz nach 2700 Wiener Neustadt, Y-Gasse verlegt habe. Mit Schreiben
vom 8. März 2005 an das Finanzamt für den 1. und 23. Bezirk in Wien
ersuchte der Bw. um Abtretung des Veranlagungsaktes an das Finanzamt Wiener
Neustadt und legte eine Meldebestätigung bei.
Anlässlich einer beim Bw. durchgeführten
Betriebsprüfung wurden umfangreiche, im Betriebsprüfungsbericht vom
15. Juni 2005 dargestellte, Feststellungen getroffen. Das Finanzamt für den
1. und 23. Bezirk in Wien erließ am 9. Juni 2005 und am 10. Juni 2005 den
Prüfungsergebnissen folgende Bescheide betreffend Umsatzsteuer und
Normverbrauchsabgabe für die Jahre 2001 bis 2004.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2005 erhob der Bw. Berufung gegen
diese Bescheide. Mit Berufungsvorentscheidungen gemäß
§ 276 BAO
vom 17. Jänner 2006 wies das Finanzamt für den 1. und 23. Bezirk in
Wien die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und
Normverbrauchsabgabe für die Jahre 2001 und 2002 als unbegründet ab
und gab der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und
Normverbrauchsabgabe für die Jahre 2003 und 2004 teilweise statt.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 stellte der Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung betreffend die Bescheide
Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe für die Jahre 2001 bis 2004 durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Am 9. März 2006 wurde die Berufung zur Entscheidung an
den unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 55 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, ist für
die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher
Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben (unbeschränkt Steuerpflichtige) das Wohnsitzfinanzamt örtlich
zuständig.
Wohnsitzfinanzamt ist gemäß
§ 55 Abs. 2 BAO
jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei
mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als
Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend
aufhält.
Gemäß
§ 61 BAO ist für die Erhebung
der Umsatzsteuer das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der
Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen obliegt.
Gemäß
§ 11 Normverbrauchsabgabegesetz,
BGBl. Nr. 695/1991, obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des
§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach
§ 8 dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des
Abgabenschuldners zuständig ist. In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3
dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen
(Haupt-) Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Gemäß
§ 50 Abs. 1, 1. Satz BAO haben die
Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von
Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie
nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf
Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den
Einschreiter an diese zu weisen.
Gemäß
§ 73 BAO endet die Zuständigkeit
eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben, abgesehen von den
Fällen des § 71, mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von
den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt.
Eine Abfrage beim Zentralen
Melderegister hat ergeben, dass der Bw. seinen Hauptwohnsitz am 25. Februar 2005
nach 2700 Wiener Neustadt, Y-Gasse verlegt hat. Grundsätzlich führt
ein Wohnsitzwechsel noch nicht zu einer Änderung der betreffenden
finanzamtlichen Zuständigkeiten. Erst dann, wenn das Finanzamt von den
maßgebenden seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen
erfährt, geht die Zuständigkeit über. Die örtliche
Zuständigkeit des bisher zuständigen Finanzamtes endet gleichzeitig
mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit des neu zuständigen
Finanzamtes.
Da der Bw. dem Finanzamt Wiener Neustadt nachweislich am 7.
März 2005 seinen Wohnsitzwechsel bekannt gab, begann die örtliche
Zuständigkeit des neu zuständigen Finanzamtes und endete die
örtliche Zuständigkeit des bisher zuständigen Finanzamtes. Die
angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe
für die Jahre 2001 bis 2004 vom 9. Juni 2005 und vom 10. Juni 2005 wurden
von dem zu diesen Zeitpunkten örtlich nicht mehr zuständigen Finanzamt
für den 1. und 23. Bezirk in Wien erlassen. Diese Bescheide sind daher
rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
16. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 55 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 55 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 61 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 73 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0479-W/06
- Stammnummer
- 23680
- Gültig
- 16.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF