Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0020-I/06
Selbstanzeige, Höhe der Geldstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-I/06vom 17.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, N.N., in der Finanzstrafsache gegen Bw.,
vertreten durch WT-Ges., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung der Beschuldigten vom 21. Juli 2006 gegen das
Erkenntnis des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 19. April 2006,
xxxxxxxxx,
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) wurde mit Erkenntnis des
Einzelbeamten des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 19.4.2006 schuldig erkannt,
als Verantwortliche für die Wahrnehmung der steuerlichen Belange des
Einzelunternehmers X.Y. im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz
hinsichtlich der Monate 1/98 bis 4/99 fortgesetzt vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Abs. 4 UStG
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in Höhe von € 14.454.- bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben. Sie
habe sich damit des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.
2 lit. a FinStrG schuldig gemacht. Gemäß
§ 33 Abs. 5
FinStrG wurde über die Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000.-
verhängt. Gemäß
§ 20 leg. cit. wurde die für den Fall
der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 7 Tagen festgesetzt. Weiters wurde die Bw. zum
Ersatz der Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von € 300.- (und
der Kosten eines allfälligen Strafvollzuges) verpflichtet.
Das angefochtene Erkenntnis wurde damit
begründet, dass das Finanzamt in freier Beweiswürdigung zur Auffassung
gelangt sei, dass bei Prüfungsbeginn keine Selbstanzeige im Sinne des
§ 29 FinStrG erstattet wurde. Begründet wurde diese Feststellung mit
der Zeugenaussage des Betriebsprüfers Zeuge1. Weiters führte
die Vorinstanz aus, dass eine Selbstanzeige nur dann strafbefreiend sei, wenn
die Verfehlung "zahlenmäßig präzisiert werde". Nach
der eigenen Darstellung der Bw. anlässlich der ersten Einvernahme vom
31.1.2001 habe die Bw. vor Beginn der Prüfung nur mündlich
erklärt, dass im Prüfungszeitraum ein Fehler unterlaufen sei. Die
Höhe der verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen habe sie nicht bekannt
geben können. Da somit dem Präzisierungsgebot nicht
entsprochen worden sei, sei selbst im Fall des Zutreffens der Verantwortung der
Bw. eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht anzunehmen.
Gegen das angeführte Erkenntnis erhob die Bw. mit
Eingabe vom 21.7.2006 form- und fristgerecht Berufung. In der
Berufungsschrift, die in den Antrag auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens
(wegen Vorliegens einer strafbefreienden Selbstanzeige im Sinne des § 29
FinStrG) bzw. in eventu Strafherabsetzung mündet, bringt die Bw.
vor:
"Wie bereits mehrmals im Verfahren
vorgebracht wurde, hat Frau Bw1. zu Beginn der Betriebsprüfung
mündlich eine Selbstanzeige erstattet. Die Umsatzsteuerverkürzungen im
Prüfungszeitraum sind unter anderem Ausfluss eines technischen Gebrechens
bei der Computeranlage gewesen, auf deren Fehler Frau Bw1. in Vorbereitung auf
die bevorstehende Prüfung aufmerksam wurde. Aus diesem Grund hat Frau Bw1.
zu Beginn der Prüfung mündlich Selbstanzeige erstattet. Aus nicht mehr
eruierbaren Umständen wurde jedoch die mündliche Selbstanzeige nicht
vermerkt bzw. im Prüfungsauftrag falsch vermerkt. Dazu möchte ich
folgendes anmerken: Frau Bw1. hat bereits im Rahmen einer früheren
Prüfung von der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige Gebrauch
gemacht. Frau Bw2. ist sich als kaufmännisch ausgebildete und
langjährige erfahrene Mitarbeiterin der Wirkung einer Selbstanzeige voll
bewusst. Aus diesem Grund wäre es absolut unverständlich, wenn Frau
Bw2. in Ansehung der ihr bereits zu Beginn der Betriebsprüfung bekannten
Umsatzsteuerverkürzungen, von deren Entdeckung durch die bevorstehende
Prüfung sie logischerweise auszugehen hatte, keine Selbstanzeige gemacht
hätte, wo ihr die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige vollkommen
bewusst war. Aus diesem Grund erachte ich es als sehr unwahrscheinlich, dass bei
der gegenständlichen Prüfung keine Selbstanzeige erstattet
wurde. Im Straferkenntnis vom 19.4.2006 wird angeführt, dass eine
Selbstanzeige unter anderem voraussetzt, dass die Verfehlung
zahlenmäßig präzisiert wird. Da dies laut Aussage von Frau Bw2.
bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme am 31.1.2001 nicht erfolgt ist,
sei bereits allein aus diesem Grund die strafbefreiende Wirkung der
Selbstanzeige nicht gegeben. Aus dem Wortlaut des § 29 FinStrG ergibt sich
nicht zwingend diese Interpretation:
§ 29 Abs. 2: War mit der
Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall
verbunden, tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne
Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls
bedeutsame Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden
Beträge, die der Anzeiger schuldet..., den Abgabenvorschriften entsprechend
entrichtet werden. Frau Bw2. hat zu Prüfungsbeginn sämtliche
Unterlagen der Buchhaltung dem Prüfer zur Verfügung gestellt und in
Folge die verkürzten Umsatzsteuern entrichtet. Insofern hat sie den
gesetzlichen Anforderungen Genüge geleistet und die strafbefreiende Wirkung
der Selbstanzeige sollte Platz greifen.
Sollte durch die Berufungsentscheidung in der
Sache selbst kein anders lautender Spruch erfolgen, beantrage ich in eventu
Herabsetzung der Strafe der Höhe nach.
Frau Bw2. bezieht ein Nettoeinkommen von rund
€ 800,--. Gem. § 23 Abs. 3 FinStrG sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen. Die Höhe der Strafe beträgt
beinahe den vierfachen Nettomonatsbezug von Frau Bw2. und stellt somit eine
übermäßige Härte für meine Klientin dar. Ebenso sollte
m.E. ihre bisherige Unbescholtenheit und fristgerechte Entrichtung der
festgestellten Umsatzsteuerdifferenzen Einfluss auf die Höhe der
Strafzumessung haben."
Die
Berufungsbehörde hat über die Berufung erwogen:
1. Zur Frage der
Selbstanzeige
Vorweg wird festgehalten, dass in der Berufung weder die
objektive noch die subjektive Tatseite des der Bw. zur Last gelegten
Finanzvergehens (Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) in
Zweifel gezogen wurde, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz in der Begründung der Strafverfügung
vom 2. Juni 2005 (Bl. 31 und 32 des Strafaktes) verwiesen
wird. Gemäß
§ 29 Abs. 3 lit. c FinStrG tritt im Falle
einer Prüfung die Straffreiheit einer Selbstanzeige bei vorsätzlich
begangenen Finanzvergehen nur ein, wenn sie vor Beginn der Amtshandlung
(Prüfung) erstattet wird. Der Betriebsprüfer Zeuge1 gab am
29.3.2006 und anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2006 als
Zeuge übereinstimmend an, dass weder von der Bw. noch von einer anderen
Person mündlich oder schriftlich eine Selbstanzeige für den
Prüfungszeitraum erstattet worden sei. Anlässlich der mündlichen
Verhandlung bekräftigte der Zeuge seine Angaben noch dahingehend, dass er
sich diesbezüglich "ganz sicher" sei. Nach Auffassung
der gefertigten Referenten ist der dargestellten Zeugenaussage des
Betriebsprüfers höhere Glaubwürdigkeit beizumessen als den
gegenteiligen Angaben der Bw., weil der Betriebsprüfer als Zeuge unter
Strafsanktion (§ 289 StGB) zur Wahrheit verpflichtet ist, während die
Bw. als Beschuldigte ihre Verantwortung ohne Bindung an eine Wahrheitspflicht
frei wählen kann. Für die höhere Glaubwürdigkeit der
schlüssigen Angaben des Betriebsprüfers spricht weiters, dass der
Betriebsprüfer am Ausgang des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens
im Gegensatz zur Bw. kein persönliches Interesse haben kann.
Für die Glaubwürdigkeit der Darstellung des
Betriebsprüfers spricht weiters die Tatsache, dass der Betriebsprüfer
auf der Rückseite des der Berufungsbehörde im Original vorliegenden
Vordruckes Bp 1 ummissverständlich (handschriftlich) angekreuzt hat, dass
keine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG erstattet wurde. Im
Hinblick auf die vorhin dargestellten Beweisergebnisse ist der gefertigte
Referent entgegen der Darstellung der Bw. fest davon überzeugt, dass die
Bw. keine Selbstanzeige im Sinne des § 29 Abs. 1 FinStrG erstattet hat und
daher die Strafbarkeit des von ihr begangenen Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht aufgehoben
wurde. Die bloße Übergabe von Buchhaltungsunterlagen an den
Betriebsprüfer im Verlauf der Prüfung stellt keine strafbefreiende
Selbstanzeige dar. Die vom Finanzamt aufgeworfene Frage, wann und
inwieweit bei einer Selbstanzeige die Verfehlung zur Erreichung der
Straflosigkeit dargestellt werden muss, ist im gegenständlichen Fall im
Hinblick auf die eindeutig zu treffende Feststellung, dass keine Selbstanzeige
erstattet wurde, nicht von rechtlicher Relevanz, weshalb Ausführungen hiezu
entbehrlich erscheinen.
2. Zur Frage der Höhe
der Geldstrafe
Gemäß
§ 33 Abs. 5 in Verbindung mit §
21 Abs. 2 FinStrG reicht der gesetzliche Geldstrafrahmen im
berufungsgegenständlichen Fall bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages (somit bis zu € 28.908.-). Bei der
Strafzumessung sind im gegenständlichen Fall als mildernd die bisherige
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw., die erfolgte Schadensgutmachung
und das lange Zurückliegen der Tat, als erschwerend hingegen der lange
Tatbegehungszeitraum (1/98 bis 4/99, somit 16 Monate) zu werten. Unter
Bedachtnahme auf die angeführten Umstände und die wirtschaftlichen und
persönlichen Verhältnisse der Bw. (Angestellte mit einem mtl.
Nettoeinkommen von rd. € 800.-, keine Sorgepflichten) erscheint die von der
Vorinstanz in Höhe von € 3.000.- ausgemessene Geldstrafe keinesfalls
überhöht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz den
gesetzlichen Geldstrafrahmen ohnehin nur zu rund 10 Prozent ausgeschöpft
hat. Die Vorinstanz hat in ihrer Entscheidung ihre Überlegungen zur
Strafzumessung offenbar irrtümlich nicht dargestellt. Dieser
Begründungsmangel wurde jedoch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens von der
Berufungsbehörde saniert. Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe
gründet sich auf § 20 FinStrG, wobei gemessen an der Geldstrafe von
€ 3.000.- eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen keinesfalls
überhöht erscheint. Der Kostenspruch (Pauschalkostenbetrag in
Höhe von 10 v. H. der Geldstrafe, d.s. € 300.-) stützt sich auf
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG. Da die Berufung somit eine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht aufzuzeigen vermochte,
musste ihr ein Erfolg versagt bleiben.
Innsbruck,
am 17. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-I/06
- Stammnummer
- 23678
- Gültig
- 17.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF