Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0582-L/06
Im Falle der dauernden Trennung von der Ehegattin steht der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0582-L/06vom 08.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Pensionist, Adresse,, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend
Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagungen)
2003 und 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem
Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im konkreten Fall, ob dem Bw. (Pensionist) der
Alleinverdienerabsetzbetrag auch dann zusteht, wenn er von seiner Ehegattin
dauernd getrennt lebt.
Berufungszeitraum/Arbeitnehmerveranlagung
2003 und 2004: Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagungen für die
Jahre 2003 und 2004 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag
erklärungsgemäß
veranlagt.
Einkommensteuer
2003:
Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 5.1.2006 wurde der
Alleinverdienerabsetzbetrag mit folgender Begründung nicht
anerkannt:
"Alleinverdiener
sei ein Steuerpflichtiger, der mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet sei
und von seinen in Österreich wohnhaften (unbeschränkt
steuerpflichtigen) Ehegatten nicht dauernd getrennt lebe. Da diese
Voraussetzungen im konkreten Fall nicht zutreffen würden, könne der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden
".
Gegen diesen Bescheid 2003 wurde innerhalb offener Frist
Berufung erhoben und zwar mit folgender
Begründung:
"Der
Alleinverdienerabsetzbetrag sei wegen getrennt lebender Ehe nicht
berücksichtigt worden. Andererseits stehe aber einer verheirateten Person
mit mindestens 1 Kind, wenn einer der Ehepartner mindestens für 1 Kind
Kinderbeihilfe bezogen habe, auch der Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Da seine
Frau kein eigenes Einkommen habe und sie auch für mindestens 1 Kind
Kinderbeihilfe bezogen habe und der Bw. nach wie vor Unterhalt bezahle, stehe
der Alleinverdienerabsetzbetrag eindeutig zu".
In der
Berufungsvorentscheidung vom
1. März 2006 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen:
"Voraussetzung
für den Alleinverdienerabsetzbetrag sei, dass sie mit dem Partner gemeinsam
in einem Haushalt leben würden".
In der Folge wurde der
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde II.Instanz erhoben (Darstellung in
einem beim Jahre 2004).
Berufungszeitraum
2004:
Im Einkommensteuerbescheid
2004 vom 5. Jänner 2006 (Bescheidbehebung gem. § 299
BAO -Erstbescheid vom 13.4.2005) wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag
ebenfalls nicht zuerkannt.
"Da die inhaltliche
Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung habe, sei
die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amtswegen zu
verfügen gewesen. Gemäß
§ 299 Abs. 2 der BAO sei
mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid
zu verbinden. Infolge Aufhebung des Bescheides 2004 vom
5. Jänner 2006, war die gegenständliche Bescheiderlassung
erforderlich".
Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 wurde
ebenfalls Berufung mit gleichlautender
Begründung erhoben .
In der
Berufungsvorentscheidung vom
1. März 2006 wurde die Berufung mit folgender
Begründung als unbegründet abgewiesen.
"Der
Alleinverdienerabsetzbetrag stehe bei Personen, die in einer eheähnlichen
Gemeinschaft leben, nur dann zu, wenn diese Partnerschaft im Kalenderjahr
länger als 6 Monate bestehe und einer der Partner für mindestens 1
Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe beziehe. Da diese Voraussetzugen bei
Ihnen nicht gegeben seien, könne der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
berücksichtigt werden".
Der als "Berufung
gegen die Berufungsvorentscheidung vom 1. März 2006
betreffend Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004
bezeichnete Schriftsatz vom
4. April 2006"
(=Vorlageantrag) brachte argumentativ
nichts Neues.
Im Vorhaltsersuchen des
Unabhängigen Finanzsenates vom 4. Juli 2006 wurde
hinsichtlich des Streitpunktes "Alleinverdienerabsetzbetrag"
Folgendes ermittlelt:
Fragen:
"Wurde im Jahr 1990
die Ehe geschieden? Wenn ja, Vorlage des Scheidungsvergleiches (Ablichtung
genüge); Beschreiben Sie den näheren Sachverhalt der dauernden
Trennung seit 1990 und legen Sie entsprechende Nachweise (Verhältnisse
für die Jahre 2003 und 2004 seien entscheidungswesentlich)
vor!...
In der
Vorhaltsbeantwortung vom
28. Juli 2006 wurde vom Bw. Folgendes bekannt
gegeben:
"Der Bw. sei nicht
geschieden worden, sondern nach wie vor verheiratet, lebe seit 1990 von seiner
Ehefrau getrennt. Seine Frau habe zumindest 2003 und 2004 kein eigenes Einkommen
gehabt. Sie habe für die gemeinsame Tochter
M., geb. am
7. Dezember 1985 ,im Jahre 2005 (Anm der Behörde -kein
Berufungszeitraum) die Kinderbeihilfe (ausbezahlt vom FA
V.), erhalten. Er selbst bezahle seit
1990 für seine Frau Unterhalt und werde bis auf das Existenzminimum
gerichtlich gepfändet ...
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG
1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von €
364,00 jährlich zu.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als 6
Monate im Kalenderjahr verheiratet ist
und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt.
Alleinverdiener ist
auch ein Steuerpflichtiger mit
mindestens 1 Kind (§ 106 Abs. 1 ), der
mehr als sechs Monate mit einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer
anderen Partnerschaft
lebt.
Der Bw. ist nach wie vor
verheiratet (vgl. Vorhaltsbeantwortung
vom 28.7.2006).
Nach dem Wortlaut des Gesetzestextes ist somit
Voraussetzung für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages ua.,
dass der verheiratete Steuerpflichtige von
seinem Ehegatten
nicht dauernd
getrennt lebt
.
Da der Bw. (nach eigenen Angaben in der zitierten
Vorhaltsbeantwortung) im Berufungszeitraum
"von seiner Familie
getrennt lebt und
dies schon seit 1990 so
sei
", steht der
Absetzbetrag nicht zu.
Aus den angeführten Gründen waren daher die
Berufungen als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 8.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0582-L/06
- Stammnummer
- 23673
- Gültig
- 08.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF