Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0388-I/05
Familienheimfahrten und Unterhaltsaufwendungen eines bosnischen Gastarbeiters.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0388-I/05vom 16.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, vom 11. August 2004 und 3. Oktober 2005 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Innsbruck vom 12. Juli 2004 und 2. September 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 und 2004
entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 und
2004 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
Einkommen 2003:
10.919,60 €; Einkommensteuer-Gutschrift 2003 nach Berücksichtigung der
einbehaltenen Steuerabzugsbeträge: -1.750,41 €
Einkommen 2004:
13.059,44 €; Einkommensteuer-Gutschrift 2004 nach Berücksichtigung der
einbehaltenen Steuerabzugsbeträge: -2.067,74 €
Entscheidungsgründe
Mit der am 1. März 2004 eingereichten Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 machte der Abgabepflichtige
Werbungskosten für eine beruflich veranlasste doppelte
Haushaltsführung von 2.100 € geltend (Kosten für
Familienheimfahrten zum Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina, begrenzt mit
dem höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten
Pendlerpauschale). Zudem beantragte er die pauschale Berücksichtigung von
Unterhaltsleistungen für drei unterhaltsberechtigte Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten und für die kein Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrag zustehe, im Ausmaß von 3.600 € als
außergewöhnliche Belastung.
Am 12. Juli 2004 erließ das Finanzamt einen Bescheid
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003, mit
dem die beantragten Werbungskosten (Familienheimfahrten)
erklärungsgemäß mit 2.100 € anerkannt wurden. Die
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende minderjährige Kinder wurden
lediglich mit 1.800 € (Pauschale von monatlich 50 € x 12 Monate x 3
Kinder) als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt
berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige am 11.
August 2004 fristgerecht Berufung. Im Rahmen der beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung seien zusätzlich bisher nicht geltend
gemachte Mietaufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort in
Österreich zu berücksichtigen, die mit 1.560 € (12 Monate x 130
€) bekannt gegeben wurden. Mit Schreiben vom 19. August 2004 reichte er
eine Bestätigung seines Dienst- und Unterkunftgebers nach, aus der
hervorgeht, dass er im Jahr 2003 genau 1.558,83 € an Mietaufwendungen
für die Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich bezahlt
habe.
Nach Zusendung eines Ergänzungsvorhaltes
bezüglich der ausländischen Verhältnisse des Abgabepflichtigen
erließ das Finanzamt am 15. Juni 2005 eine (abweisende)
Berufungsvorentscheidung, mit der der angefochtene Bescheid dahingehend
abgeändert wurde, dass auch die geltend gemachten Familienheimfahrten und
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende minderjährige Kinder keine
steuerliche Berücksichtigung mehr fanden. Zwecks Begründung der
beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sei der steuerliche
Vertreter am 15. November 2004 in einem Ergänzungsvorhalt aufgefordert
worden, Angaben über die Ehegattin und Kinder des Abgabepflichtigen und
deren Aufenthalt zu machen sowie Einkommensnachweise der Ehegattin zu erbringen.
Trotz mehrmaliger Fristverlängerung sei dieser Vorhalt nicht beantwortet
worden. Das Finanzamt sei daher der Ansicht, dass die Angaben lt. Erklärung
nicht untermauert seien, weshalb die geltend gemachten Werbungskosten
(Familienheimfahrten und Mietaufwendungen) und Unterhaltsleistungen für
unterhaltsberechtigte Kinder im Ausland jeglicher Grundlage entbehrten.
Am 13. Juli 2005 stellte der Abgabepflichtige den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Bereits mit Eingabe vom 19. August 2004 sei eine Bestätigung des
Dienstgebers und Vermieters über die Höhe der im Jahr 2003 geleisteten
Mietaufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort in
Österreich nachgereicht worden. Die vom Finanzamt weiters geforderten
Nachweise seien mit Schreiben vom 28. April 2005 erbracht worden, diese seien
jedoch versehentlich bei der gleichzeitig beantragten Arbeitnehmerveranlagung
des Jahres 2004 abgelegt worden. Auf das Veranlagungsjahr 2004 werde
diesbezüglich verwiesen. Konkret handle es sich bei diesen Nachweisen um
eine aktuelle Familienstandsbescheinigung, eine Heiratsurkunde, drei
Geburtsurkunden betreffend die im Ausland lebenden minderjährigen Kinder,
eine Geburtsurkunde betreffend die Ehegattin sowie eine Wohnsitzbestätigung
samt beglaubigter Übersetzung. Diese Unterlagen wurden dem Vorlageantrag
erneut (in Kopie) beigelegt.
Am 28. April 2005 reichte der Abgabepflichtige auch eine
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 ein, mit der
Werbungskosten für eine beruflich veranlasste doppelte
Haushaltsführung von insgesamt 3.981 € geltend gemacht wurden
(Mietaufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort in A,
B-Gasse, im Ausmaß von 1.560 € und Kosten für
Familienheimfahrten zum Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina, begrenzt mit
dem höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten
Pendlerpauschale von 2.421 €). Zudem beantragte er wiederum die pauschale
Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für drei
unterhaltsberechtigte Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten und
für die kein Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zustehe, im Ausmaß
von 3.600 € als außergewöhnliche Belastung. Dem Vorlageantrag
vom 13. Juli 2005 legte der Abgabepflichtige auch eine Bestätigung seines
Dienst- und Unterkunftgebers bei, aus der hervorgeht, dass er im Jahr 2004
tatsächlich 1.438,92 € an Mietaufwand für die Unterkunft am
Beschäftigungsort in Österreich bezahlt habe.
Am 2. September 2005 erließ das Finanzamt einen
Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr
2004, mit dem eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht
anerkannt wurde. Die Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende
minderjährige Kinder wurden lediglich mit 1.800 € (Pauschale von
monatlich 50 € x 12 Monate x 3 Kinder) als außergewöhnliche
Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt. Familienheimfahrten eines
Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz seien nur dann
Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorlägen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn
der Familienwohnsitz nicht aus privaten Gründen aufrechterhalten werde.
Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung nicht vor, so könnten Kosten für
Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da diese
Voraussetzungen nicht zuträfen, hätten die geltend gemachten
Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Für unterhaltsberechtigte Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, betrage der Pauschalbetrag 50 € pro Monat und Kind, woraus sich
ein als außergewöhnliche Belastung anzuerkennender Betrag von 1.800
€ ergebe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige am 3.
Oktober 2005 fristgerecht Berufung, mit der er die Anerkennung der geltend
gemachten Werbungskosten begehrte. Es könnten auch private Gründe
für die dauerhafte Beibehaltung des Familienwohnsitzes im Ausland bzw.
gegen eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort
sprechen. Diesbezüglich wurde auf die Erlässe des BMF vom 26. Juni
2003, 28. November 2003 und 29. September 2004 betreffend die steuerliche
Anerkennung von Familienheimfahrten, sofern sich am Familienwohnsitz
unterhaltspflichtige minderjährige Kinder befinden, verwiesen. Zudem sei
der Abgabepflichtige am Beschäftigungsort in Österreich als
Bauarbeiter in einem kleinen Firmenquartier untergebracht, in dem die
Unterbringung von Familienangehörigen weder vorgesehen, noch gestattet sei.
Diese Berufung wurde unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Zu den anhängigen Berufungsverfahren reichte der
Abgabepflichtige am 12. Jänner 2006 unmittelbar beim Unabhängigen
Finanzsenat eine weitere Stellungnahme ein. Zum Nachweis bzw. zur
Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort in Österreich wurden diesem Schreiben folgende
Unterlagen samt Übersetzungen beigelegt:
Gutsbestandsblatt
über den landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz des Vaters des
Abgabepflichtigen, der aufgrund seines Alkoholmissbrauchs diesen nachvollziehbar
nicht mehr selbst bewirtschaften könne;
Bescheinigung
über den Viehbestand des Abgabepflichtigen am landwirtschaftlich genutzten
Grundbesitz in Bosnien-Herzegowina;
Entlassungsbrief
betreffend den kranken Vater, der von der Ehefrau des Abgabepflichtigen gepflegt
werden müsse;
Zwei
Krankheitsgeschichten betreffend die ebenfalls kranke Mutter des
Abgabepflichtigen, die ebenfalls von seiner Ehefrau gepflegt werde;
Zweisprachige
Unterhaltsbescheinigung, wonach der Abgabepflichtige seine beiden alten und
kranken Eltern mangels ausreichenden eigenen Einkommens
erhalte.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil
er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des
(Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen
Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskos-ten bei den aus der
Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden,
liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den
für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als
auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer
Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059;
VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083; VwGH 3.8.2004,
2001/13/0216).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz
vom
Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Familienwohnsitz ist jener Ort, an
dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
(auch ohne Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand
unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet
(VwGH 24.4.1996, 96/15/0006).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens
steht im Streitfall folgender Sachverhalt fest: Der in X geborene
Berufungswerber (Bw.) ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Seit
4. Jänner 1991 ist er mit XY verheiratet, der Ehe entstammen drei Kinder
(geb. am 15. Oktober 1991, 1. Oktober 1994 und 12. Juli 1997), die demnach im
Berufungszeitraum noch minderjährig waren. Der vorgelegten
"Familienstandsbescheinigung"
("Für die Gewährung von
Familienbeihilfe an jugoslawische Arbeitnehmer, deren Kinder in Jugoslawien
wohnen") vom 13. April 2005 ist zu entnehmen, dass sich der
Wohnsitz der Familie in X befindet und die drei Kinder des Bw. zu seinem
Haushalt gehören bzw. von ihm erhalten werden. Der vorgelegten
"Bestätigung über den
Wohnsitz" (gleichzeitig auch
"Bestätigung über die
Haushaltsgemeinschaft") vom 14. Juni 2001 ist zu entnehmen, dass
der Bw. in X "seinen ordentlichen
(Familien-)Wohnsitz hat bzw. zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern ...
hier in einem gemeinsamen Haushalt lebt." Die Ehegattin XY hatte im
Berufungszeitraum in Österreich keinen amtlich gemeldeten Wohnsitz. Der
Familienwohnsitz des Bw. befand sich unbestritten in Bosnien-Herzegowina.
Seit dem 21. August 1989 ist der Bw. (mit Unterbrechungen)
in Österreich als Arbeiter beschäftigt (vgl. den
"Versicherungsdatenauszug der
Österreichischen Sozialversicherung"), im Berufungszeitraum
war er für die GmbH. in A als Bauarbeiter tätig. Dieser Arbeitgeber
stellte ihm auch eine Firmenunterkunft zur Verfügung. Dem vorgelegten
Dienstvertrag ist zu entnehmen, dass dem Bw. aufgrund des mit der GmbH. mit
Stichtag 29. Mai 2001 abgeschlossenen Beschäftigungsverhältnisses
für die Dauer der Beschäftigung eine arbeitgebereigene Unterkunft in
A, B-Gasse, bestehend aus einem Doppelzimmer, Dusche und WC am Gang, im
Gesamtausmaß von 13,30 m², zur Verfügung gestellt und die
Benützung der Gemeinschaftsküche und Veranda zusammen mit seinen
Mitbewohnern gestattet wurde. Hinsichtlich der Entgeltlichkeit findet sich im
Dienstvertrag folgender Passus:
"Im
Gegenzug wird vom Arbeitnehmer mittels Dauerauftrag monatlich ein Betrag von
derzeit 1.272,73 S zuzüglich der jeweils geltenden MwSt. als
Benützungsentgelt und eine jederzeit vom Arbeitgeber einseitig neu
festgesetzte Akontozahlung auf die zu erwartenden jährlichen Betriebskosten
in Höhe von 250 S vom Lohn abgezogen. Das Benützungsentgelt wird
wertgesichert auf Grundlage des Verbraucherpreis-Index vereinbart, wobei vom
Index 4/00 auszugehen ist."
Aus den vorgelegten
"Lohnartenstatistiken"
ergibt sich, dass der Bw. für die Firmenunterkunft ein
Benützungsentgelt von 1.558,83 € (im Jahr 2003) und 1.438,92 €
(im Jahr 2004) zu bezahlen hatte. Vorgelegt wurde auch eine Bestätigung der
GmbH., wonach der Bw. in A, B-Gasse,
"ein Zimmer zum Preis von 119,91 €
inkl. Betriebskosten bewohnt" (somit 1.438,92 €
jährlich). Im Berufungszeitraum (konkret vom 6. August 2001 bis 14.
November 2005) befand sich der amtlich gemeldete Hauptwohnsitz des Bw. in A,
B-Gasse.
Im Streitfall ist davon auszugehen, dass sich der
Familienwohnsitz in einem strukturschwachen Gebiet mit einem geringen
Arbeitsplatzangebot befindet. Die drei minderjährigen Kinder besuchen die
Schule am Familienwohnsitz, die Ehegattin des Bw. wohnt dort ganzjährig,
widmet sich der Kindererziehung und erzielt selbst keine Einkünfte. Der
Familienwohnsitz in X stellt den Mittelpunkt der Lebensinteressen dar. Der Bw.
geht seit Jahren einer Beschäftigung in Österreich nach und hatte im
Streitzeitraum eine Schlafstelle (ein Doppelzimmer im Ausmaß von lediglich
13,30 m² plus Dusche und WC am Gang) am Arbeitsort. Eine Wohnsitzverlegung
bzw. (Mit-)Übersiedlung der gesamten Familie von der strukturschwachen
Region Bosnien-Herzegowina nach Österreich (A) ist mit erheblichen
wirtschaftlichen Nachteilen verbunden und in Zusammenhalt mit der Tatsache, dass
im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz drei unterhaltsberechtigte
minderjährige Kinder wohnen und zu betreuen sind, allein aus diesem Grund
nicht zumutbar. Dazu kommt, dass die Wohnung am Arbeitsort schon aufgrund ihrer
Größe als Familienwohnsitz nicht geeignet war. Die Firmenunterkunft
musste überdies mit mehreren Mitbewohnern (Arbeitnehmern der GmbH.) geteilt
werden, die Unterbringung von Familienangehörigen war weder vorgesehen noch
seitens des Arbeitgebers gestattet. Ein Werbungskostenabzug aufgrund der
doppelten Haushaltsführung ist für die Dauer des Vorliegens dieser
Voraussetzungen daher zulässig (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH
18.10.2005, 2005/14/0046; VwGH 15.11.2005, 2005/14/0039; Zorn,
"Familienheimfahrt: Übersiedlung
aus Bosnien unzumutbar?", in RdW 12/2005, S. 784,
785).
Aufgrund der mit Schreiben vom 12. Jänner 2006
vorgelegten Bestätigungen ist zudem davon auszugehen, dass die Ehegattin
des Bw. am Familienwohnsitz ihre pflegebedürftigen Schwiegereltern zu
betreuen hat. Bei Unzumutbarkeit der (Mit-)Übersiedlung von
pflegebedürftigen Angehörigen ist eine auf Dauer angelegte beruflich
veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen (VwGH 27.5.2003,
2001/14/0121). Mit Schreiben vom 12. Jänner 2006 legte der Bw. auch das
Gutsbestandsblatt über den landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz seines
Vaters vor, den dieser aufgrund seines Alkoholmissbrauchs nicht mehr selbst
bewirtschaften kann. Die Ehegattin des Bw. hat daher am Familienwohnsitz auch
einen kleinen Viehbestand (der mit "5
Melkkühen, 19 Schafen, 9 Ziegen" bescheinigt wurde) zu
betreuen, der in erster Linie der Eigenversorgung der Familie mit
landwirtschaftlichen Produkten dient.
Der Unabhängige Finanzsenat geht somit für die
Streitjahre von der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Arbeitsort des Bw. in A aus, weshalb eine zu Werbungskosten führende
beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung in den Jahren 2003 und 2004
dem Grunde nach anzuerkennen ist. Was die Höhe der geltend gemachten
Werbungskosten betrifft, so hat der Bw. den Nachweis erbracht, dass er für
die Firmenunterkunft (Schlafstelle in A, B-Gasse) ein Benützungsentgelt von
1.558,83 € (im Jahr 2003) und 1.438,92 € (im Jahr 2004) zu entrichten
hatte, das von seinem Lohn monatlich abgezogen wurde (vgl. den
"Dienstvertrag" samt
Vereinbarung über die Zurverfügungstellung einer Firmenunterkunft, die
"Lohnartenstatistiken" des
Arbeitgebers sowie die Bestätigung der GmbH. vom 12. Oktober 2005).
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines
Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der
durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten,
wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen. Dieser Gesetzesbestimmung zufolge dürfen
bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht
abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen. Die absetzbaren Aufwendungen
für Familienheimfahrten sind daher mit 2.100 € (im Jahr 2003) und
2.421 € (im Jahr 2004; vgl. § 124 b Z 96 StReformG 2005, BGBl. I Nr.
57/2004) begrenzt.
Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die
durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen. Der Bw. trat die
Familienheimfahrten im Berufungszeitraum mit dem am 9. August 2001 auf seinen
Namen zugelassenen eigenen PKW der Marke Opel Vectra an. Mit Schreiben vom 9.
Mai 2006 legte er seinen Führerschein und Zulassungsschein (in Kopie) zum
Nachweis des Besitzes eines eigenen Fahrzeuges für die Familienheimfahrten
vor. Bei der angegebenen Wegstrecke zwischen der Wohnung in Bosnien-Herzegowina
und der Arbeitsstätte in Wattens von 820 km (einfach) und einem amtlichen
Kilometergeld von 0,36 €/km wird das höchste in § 16 Abs. 1 Z 6
lit. c EStG 1988 angeführte Pendlerpauschale bereits bei vier
Familienheimfahrten im Jahr überschritten.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die
jährliche Höchstgrenze gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
EStG 1988 auf Monatsbeträge umzurechnen sei, die im Hinblick auf
Familienheimfahrten monatlich erreicht werden müssten. Es müssten
daher im Streitfall zumindest monatliche (somit 12) Familienheimfahrten
vorliegen, um die jährliche Höchstgrenze gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 auszuschöpfen. Dieser Ansicht kann der
Unabhängige Finanzsenat nicht folgen, weil sich für eine monatsweise
Betrachtung im Gesetz kein Anhaltspunkt findet (vgl. auch UFS 7.2.2005,
RV/0458-I/03). § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 stellt lediglich auf den
"höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6
lit. c EStG 1988 angeführten Betrag", somit einen Jahresbetrag
ab, bei dessen Überschreiten die Kosten für Familienheimfahrten nicht
mehr (weiter) absetzbar sind.
Im Übrigen sind im Streitfall nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates selbst monatliche Familienheimfahrten des Bw.
nach Bosnien-Herzegowina glaubhaft (vgl. in diesem Zusammenhang auch UFS
19.12.2005, RV/0626-L/04; UFS 18.1.2006, RV/1043-L/04). Die Anzahl der
Heimfahrten ist aus den Ein- und Ausreisestampiglien im Reisepass zwar nicht
eindeutig nachvollziehbar, doch ist es aufgrund der Entfernung von Wohnort und
Arbeitsplatz unter Zugrundelegung der Erfahrungen des täglichen Lebens
realistisch und gerechtfertigt, von monatlichen Familienheimfahrten auszugehen.
So wurde mit Schreiben vom 9. Mai 2006 auch eine
"eidesstattliche
Erklärung" der Ehefrau des Bw. samt beglaubigter
Übersetzung betreffend die Häufigkeit der Familienheimfahrten und die
Entfernung des Familienwohnsitzes in X vom Beschäftigungsort in A
vorgelegt. Demnach habe der Bw. sogar jede zweite Woche eine Familienheimfahrt
unternommen. Letztlich ist festzuhalten, dass die im Jahr 2003 geltend gemachten
Familienheimfahrten mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Juli 2004
(zunächst) auch vom Finanzamt anerkannt wurden.
Aus dem Titel der beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung sind folgende Aufwendungen als Werbungskosten
anzuerkennen:
|
|
2003
€
|
2004
€
|
Familienheimfahrten
|
2.100,--
|
2.421,--
|
Mietaufwendungen
|
1.558,83
|
1.438,92
|
Summe
|
3.658,83
|
3.859,92
Bezüglich der geltend
gemachten Aufwendungen für den Unterhalt der drei minderjährigen
Kinder (geb. am 15. Oktober 1991, 1. Oktober 1994 und 12. Juli 1997) ist zu
bemerken: Unterhaltsleistungen für Kinder werden grundsätzlich - je
nach Voraussetzungen - durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
sowie den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Da diese Transferleistungen und
Absetzbeträge nicht zur Anwendung kommen, wenn sich
haushaltszugehörige Kinder eines Steuerpflichtigen ständig im Ausland
aufhalten, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Dezember
2001, B 2366/00, festgestellt, dass es nicht ausgeschlossen ist, für solche
Kinder Unterhaltsleistungen nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988
zu berücksichtigen.
Kommt diese Ausnahmeregelung zur Anwendung, so ist dann,
wenn ein Kind das 15. Lebensjahr vollendet hat, die fehlende
Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine entsprechende Bescheinigung, etwa eine
Schulbesuchsbestätigung, zu erbringen. Aufgrund der Regelung des § 34
Abs. 7 Z 5 EStG 1988 (Verfassungsbestimmung) ist die außergewöhnliche
Belastung jedoch ab der Volljährigkeit des Kindes nicht mehr zu
gewähren, wobei hier die jeweiligen nationalen
Volljährigkeitsbestimmungen heranzuziehen sind.
Die drei minderjährigen Kinder des Bw. hatten im
Berufungszeitraum das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet, weshalb die
Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können. Es
bestehen keine Bedenken, hinsichtlich der Höhe des als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Betrages dem an der
Verwaltungspraxis orientierten Standpunkt des Finanzamtes zu folgen und die
außergewöhnliche Belastung pro Kind mit 50 € monatlich zu
schätzen. Für die Berufungsjahre ergeben sich damit
außergewöhnliche Belastungen von je 1.800 €. In den
angefochtenen Bescheiden vom 12. Juli 2004 und 2. September 2005 wurden die
Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebenden minderjährigen Kinder mit
diesem Betrag als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Die Berechnung der Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 und 2004 ist den beiliegenden
Berechnungsblättern zu entnehmen, die insoweit Bestandteil dieser
Berufungsentscheidung sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 16. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
doppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrtenFamilienwohnsitzFirmenunterkunftbosnischer StaatsangehörigerUnterhaltsleistungen an minderjährige KinderAusland
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0388-I/05
- Stammnummer
- 23671
- Gültig
- 16.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF