Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2178-W/05
Vergütung von Energieabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2178-W/05vom 11.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Vorliegen eines fiktiven Betriebes gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1994 führt nicht zum Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des Energieabgabenvergütungsgesetzes.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Kommunal-Controll SteuerberatungsgesmbH, 3470 Kirchberg am Wagram, Marktplatz
27, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk
betreffend Abweisung des Antrages auf Vergütung von Energieabgaben für
die Jahre 2002 und 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gemeinde und
betreibt eine Mehrzweckhalle. Sie reichte am 17. November 2004 Anträge auf
Vergütung von Energieabgaben für die Jahre 2002 und 2003 beim
Finanzamt ein und begehrte Vergütungsbeträge in Höhe von €
1.673,59 für das Jahr 2002 und € 1.604,06 für das Jahr 2003.
Mit Bescheiden vom 3. März 2005 wies das Finanzamt die
Anträge auf Vergütung der Energieabgaben für die Jahre 2002 und
2003 ab und begründete dies damit, dass eine Vermietungstätigkeit
keinen Betrieb gewerblicher Art begründe und daher kein Anspruch auf
"Energievergütung" bestehe.
Mit Schreiben vom 13. April 2005 erhob die Bw. Berufung
gegen diese Bescheide und begründete diese wie folgt:
Die beantragte Energieabgabenvergütung betreffe
Energieabgaben für eine betriebliche Tätigkeit im Sinn des
Energieabgabenvergütungsgesetzes. Bei der Tätigkeit der Bw. handle es
sich einerseits auf Grund des Aufgabengebietes um eine über die
Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeit und andererseits um eine
betriebliche Tätigkeit im Sinn des Umsatzsteuergesetzes.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 17. Mai 2005 forderte
das Finanzamt die Bw. auf, die Umsätze aus der Vermietung der
Mehrzweckhalle in den Jahren 2002 und 2003 bekannt zu geben und die
entsprechenden Mietverträge vorzulegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Oktober 2005 wies das
Finanzamt die Berufung vom 13. April 2005 gegen die Bescheide betreffend
Energieabgabenvergütung für die Jahre 2002 und 2003 als
unbegründet ab. Gemäß
§ 2
Energieabgabenvergütungsgesetz hätten nur Betriebe Anspruch auf
Energieabgabenvergütung. Von der Bw. seien keine Nachweise für eine
über die Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeit beigebracht
worden.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 stellte die Bw. den
Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und begründete diesen wie folgt:
Die Bw. betreibe ein Gemeindezentrum, das u. a. aus einem
Veranstaltungssaal, Foyer, Bewirtungsräumlichkeiten,
Kücheneinrichtung, Garderoben, Ausstattungsgegenständen wie
Kühltruhe, Bestuhlung, Bartische, Ton-Lichttechnik, Bühne mit
Ausstattung bestehe und bei dem die Räume einzeln oder kombiniert gegen
Entgelt überlassen würden. Die Einrichtung der
Veranstaltungsräume erfolge nach den Wünschen des jeweiligen Mieters
mit Tischen, Sesseln, Podesten, Bühneneinrichtungen durch die Bw. Auf
Wunsch stelle die Bw. Mitarbeiter zur Betreuung der technischen Einrichtungen
oder der Garderobe zur Verfügung. Ein kleiner Teil des Objekts sei
dauerhaft vermietet, der Großteil werde Gelegenheitsmietern
(Privatpersonen, Künstlern, Vereinen, Kulturinitiativen, etc.) für
Veranstaltungen, Liederabende, Kulturauftritte oder Hochzeiten überlassen.
Für die Überlassung werde ein pauschales Entgelt, das sich nach dem
Umfang und der Dauer der Nutzung richte, eingehoben. Eine Mitarbeiterin der Bw.
betreue das Gemeindezentrum, erledige die Korrespondenz betreffend das
Gemeindezentrum, erstelle Kostenvoranschläge und koordiniere die
Veranstaltungen, was in dieser Form jedenfalls über eine
Vermögensverwaltende Tätigkeit im Sinne des
Energieabgabenvergütungsgesetzes hinausgehe. Die
Energieabgabevergütung bestehe gemäß
§ 2 Abs. 1
Energieabgabenvergütungsgesetz für alle Betriebe, soweit sie nicht
Energieträger liefern. Kennzeichen eines Betriebes sei es, dass der Inhaber
unternehmerisch tätig werde, was bei Betrieben gewerblicher Art von
Gemeinden jedenfalls dann gegeben sei, wenn eine wirtschaftlich
selbstständige Tätigkeit gewerblicher Natur mit wirtschaftlichem
Gewicht, die der Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen
diene, bestehe. Im Fall des Gemeindezentrums sei die wirtschaftliche
Tätigkeit jedenfalls gegeben.
Darüber hinaus habe der VwGH (28.1.1982, 81/15/0072
und 9.3.2005, 2001/13/0273) mehrfach festgestellt, dass die Vermietung und
Verpachtung von Grundstücken auch dann eine Unternehmertätigkeit einer
Körperschaft öffentlichen Rechts darstelle, wenn sie die Merkmale
eines "echten" Betriebes gewerblicher Art nicht
erfülle.
Am 30. November 2005 wurde die Berufung zur Entscheidung an
den unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Am 14. Juli 2006 legte die Bw. die
Rechnungsabschlüsse der Jahre 2002 und 2003 betreffend die Mehrzweckhalle
und den Pachtvertrag betreffend den Restaurantbetrieb in der Mehrzweckhalle dem
unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz (EAVG), BGBl. Nr. 201/1996,
sind die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie für ein
Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie
(insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages zwischen
1.
Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1994 und
2.
Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1994, die an das Unternehmen erbracht werden, übersteigen
(Nettoproduktionswert).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 EAVG, in der Fassung BGBl.
Nr. 158/2002, besteht ein Anspruch auf Vergütung für alle Betriebe,
soweit sie nicht Erdgas und elektrische Energie liefern oder Wärme (Dampf
oder Warmwasser) liefern, das aus Erdgas oder elektrischer Energie erzeugt
wurde.
Gemäß
§ 2 Abs. 3
UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, sind die Körperschaften öffentlichen
Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988) gewerblich oder beruflich tätig. Als
Betrieb gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt jedoch stets die
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch
öffentlich-rechtliche Körperschaften.
Ein Betrieb gewerblicher Art
einer Körperschaft öffentlichen Rechts ist nach § 2 Abs. 1 KStG
1988, BGBl. Nr. 401/1988, jede Einrichtung, die
wirtschaftlich
selbständig ist,
ausschließlich
oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit
von wirtschaftlichen Gewicht und,
zur
Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen und
nicht
der Land- und Forstwirtschaft (§ 21 des Einkommensteuergesetzes 1988)
dient.
Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht
erforderlich. Die Tätigkeit der Einrichtung gilt stets als
Gewerbebetrieb.
Strittig ist im
gegenständlichen Verfahren die Frage, ob für den Betrieb einer
Mehrzweckhalle in den Jahren 2002 und 2003 eine Energieabgabenvergütung
geltend gemacht werden kann. Gemäß
§ 2 des EAVG besteht ein
Anspruch auf Vergütung für "Betriebe". Zu prüfen ist
daher der "Betriebsbegriff" des EAVG. Während das Finanzamt
davon ausgeht, dass die Vermietungstätigkeit der Bw. keinen
"Betrieb" darstellt, stützt die Bw. ihren Antrag darauf, dass
sie eine über die Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche
Tätigkeit ausübe und jedenfalls Unternehmerin im Sinn des
Umsatzsteuergesetzes sei.
Nach der Lehre und Verwaltungspraxis ergibt sich der
"Betriebsbegriff" des EAVG aus dem Ertragsteuerrecht. Aus dem EAVG
selbst ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der
"Betriebsbegriff" anders auszulegen wäre, als im Einkommen- und
Körperschaftsteuerrecht. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist als "Betrieb" gewerblicher Art einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts nur eine Einrichtung anzusehen,
die - wenn auch ohne Gewinnerzielungsabsicht - einer nachhaltigen
wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen
wirtschaftlichen Vorteilen dient und die sich innerhalb der
Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich heraushebt. Eine
wirtschaftliche Tätigkeit, die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der
Körperschaft wirtschaftlich heraushebt, ist nur dann anzunehmen, wenn es
sich um eine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichen Gewicht handelt, wobei
es bei Tätigkeiten, die der Einnahmenerzielung dienen, auf das
wirtschaftliche Gewicht der erzielten Einnahmen ankommt. Eine Einrichtung einer
Körperschaft öffentlichen Rechts wird sohin erst dann zum Betrieb
gewerblicher Art, wenn die Einnahmen von einigem wirtschaftlichen Gewicht sind
(vgl. VwGH vom 9. März 2005, 2001/13/0273).
In welchem Umfang die Einrichtung ein Betrieb gewerblicher
Art im Sinne des § 2 KStG 1988 ist, richtet sich danach, inwieweit sich ein
bestimmter Tätigkeitsbereich der Körperschaft nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse aus der Gesamtbetätigung heraushebt. Diesfalls deckt sich
der Betrieb des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 31
BAO weitgehend mit dem des § 2 Abs. 1 KStG 1988.
Die bloße Vermögensverwaltung,
Rechtsüberlassung oder Vermietung von Grundstücken bildet für
sich keinen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1994 in
Verbindung mit § 2 KStG 1988 (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur
Mehrwertsteuer - UStG 1994, § 2 Tz 365), wenn die dabei
ausgeübte Tätigkeit nicht über Art und Umfang einer bloßen
Vermögensverwaltung hinausgeht (VwGH 22.6.1983, 81/13/0158, 0184). Das
Vorliegen eines "fiktiven" Betriebes gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs.
3 UStG 1994 führt nicht zum Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit
ist Sinne des EAVG, da hierfür wie dargestellt die ertragsteuerliche
Beurteilung maßgeblich ist.
Erforderlich für das Vorliegen eines "echten"
Betriebes gewerblicher Art im Sinne des § 2 KStG 1988 sind
Aktivitäten, die im Erscheinungsbild einem Gewerbebetrieb entsprechen. Die
Vermietung eines Gebäudes wird demnach erst dann zur gewerblichen
Tätigkeit bzw. einem Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 KStG
1988, wenn die laufende Verwaltungsarbeit ein solches Ausmaß erreicht,
dass sie nach außen als eine gewerbliche Tätigkeit erscheint (VwGH
26.1.1994, 92/13/0144).
Für den Fall der Vermietung einer Mehrzweckhalle
mitsamt der Nebenräume wie Bühne, eingerichtete Küche mit
Kühlanlage, Garderoben, Keller und WC-Anlagen für
Einzelveranstaltungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auf
Grund des dabei erbrachten Leistungsumfanges eine Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken, und nicht ein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2
KStG 1988 vorliegt (vgl. VwGH 28.1.1982, 81/15/0072).
Im vorliegenden Fall gehen die von der Bw. im Zusammenhang
mit der Vermietung der Mehrzweckhalle erbrachten Nebenleistungen, wie die
Adaptierung des Veranstaltungssaales für die jeweiligen Veranstaltungen, wo
Sessel, Tische, Podeste und Bühneneinrichtungen durch die Bw. nach den
Wünschen des jeweiligen Mieters eingerichtet werden und die
Zurverfügungstellung von Mitarbeitern zur Betreuung der technischen
Einrichtungen oder der Garderobe nicht über den Umfang der
Vermögensverwaltung hinaus. Die Tätigkeit der Bw. ist daher im
Wesentlichen auf die Überlassung des Veranstaltungssaales beschränkt,
so dass kein "echter" Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 KStG
1988 vorliegt.
Die rechtliche Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes führt somit zum Ergebnis, dass die Bw. keine betriebliche
Tätigkeit im Sinne des EAVG ausübt, weshalb die Abweisung der
Anträge auf Energieabgabenvergütung für die Jahre 2002 und 2003
durch das Finanzamt zu Recht erfolgt ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
11. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- § 2 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Vermögensverwaltung"Fiktiver" Betrieb gewerblicher ArtVermietung einer Mehrzweckhallebetriebliche Tätigkeit im Sinne des EAVG
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2178-W/05
- Stammnummer
- 23668
- Gültig
- 11.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF