Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1938-W/03
Können ausschüttungsgleichen Erträge auf die ursprünglichen Anschaffungskosten von Investmentfondsanteilen aktiviert und in Folge teilwertberichtigt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1938-W/03vom 11.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., vertreten durch die KPMG
Austria GmbH, 1090 Wien, Kolingasse 19, vom 12. August 2000 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom 14. Februar 2000 betreffend
Körperschaftsteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in
weiterer Folge Bw.) hat im Juni 2002 die Körperschaftsteuererklärung
für das Jahr 2000 beim Finanzamt eingebracht. In dieser wurden
Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 5.417.820,98
(S 74.550.842,00) ausgewiesen. Mit Bescheid vom 14. Februar 2003 wurde die
Bw. zur Körperschaftsteuer 2000 veranlagt. Dem
Körperschaftsteuerbescheid wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
laut Erklärung zugrunde gelegt. Mit Schreiben vom 13. März 2003, 15.
April 2003, 13. Mai 2003, 11. Juni 2003 und 14. Juli 2003 wurde von der Bw. die
Erstreckung der Rechtsmittelfrist betreffend den Körperschaftsteuerbescheid
2000 beantragt. Am 12. August 2003 wurde gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2000 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
In der Berufung wurde ausgeführt, dass im angeführten Bescheid das
Einkommen für das Jahr 2000 erklärungsgemäß mit
€ 5.417.820,98 (S 74.550.842,00) festgesetzt worden sei. Darin
enthalten sei eine Hinzurechnung (positive Mehr-Weniger-Rechnung) aus dem Titel
"ausschüttungsgleiche Erträge aus thesaurierenden Investmentfonds
gemäß
§ 42 InvFG" in Höhe von € 2.815.641,01
(S 38.744.065,00), die sich aus der Veränderung eines Aktivpostens als
Bewertungsunterschied zwischen dem handelsrechtlichen Buchwert und dem
steuerlichen Buchwert ergebe (Saldierung der ausschüttungsgleichen
Erträge im Jahr 2000 und der Reduktion (=Auflösung) des Aktivpostens
aufgrund von Abgängen thesaurierender Fonds im Jahr 2000).
Bei bilanzierenden Unternehmen seien Anteile an
Investmentfonds mit den Anschaffungskosten bzw. den niedrigeren Kurswerten zum
jeweiligen Bilanzstichtag anzusetzen. Sinkende Kurswerte würden somit
zwangsläufig zu außerplanmäßigen Abschreibungen
führen, denen im steuerlichen Sinn Teilwertabschreibungen entsprechen. Wenn
Kursverluste im Fondsvermögen die laufenden ausschüttungsgleichen
Erträge übersteigen, seien zwar in einem ersten Schritt die
ausschüttungsgleichen Erträgen dem steuerlichen Buchwert der
Fondsanteile als "neue" Anschaffungskosten zuzuschreiben, jedoch sei in einem
zweiten Schritt eine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Kurswert auch mit
steuerlicher Wirkung vorzunehmen. Somit bilde der Kurswert (Rücknahmepreis)
zum jeweiligen Stichtag die Obergrenze auch des steuerlichen Buchwertes und
somit per Saldo der Mehr-Weniger-Rechnung.
Diese steuerliche Würdigung ergebe sich, wenn aufgrund
der in § 40 Abs. 2 InvFG festgelegten Ausschüttungsfiktion die
ausschüttungsgleichen Erträge zunächst als dem Anteilsinhaber
zugeflossen angesehen werden, die jedoch mangels Zufluss für eine
Wiederveranlagung der Investmentfonds verwendet werden. Dadurch würden
erhöhte fortgeschriebene Anschaffungskosten für die Fondsanteile
entstehen, die einer Bewertung zum Bilanzstichtag zugänglich
seien.
Die Frage ob die Wertminderung von Dauer sei, sei nicht von
Relevanz, da nach § 204 Abs. 2 HGB bei Finanzanlagen solche Abschreibungen
auch vorgenommen werden dürfen, wenn die Wertminderung voraussichtlich
nicht von Dauer sei. Dies gelte über die handelsrechtliche
Maßgeblichkeit auch für eine Teilwertabschreibung bzw. den damit
verbundenen Wertansatz im steuerlichen Sinn.
Die oben dargestellte Vorgehensweise entspreche auch einer
Stellungnahme des Fachsenates für Handelsrecht und Revision zur
handelsrechtlichen Verbuchung der ausschüttungsgleichen Erträge und
zur Behandlung von Anteilen an thesaurierenden Kapitalanlagefonds im
Jahresabschluss (beschlossen in der Sitzung vom 21. März 2001). In der
Stellungnahme werde die Erfassung von ausschüttungsgleichen Erträgen
des Fonds im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG durch
Aufstockung der Wertansätze der Fondsanteile als nicht den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung widersprechend erachtet, jedoch
bilde der Rücknahmepreis (rechnerische Wert) der Fondsanteile am
Bilanzstichtag die Obergrenze für die Bewertung der Fondsanteile. Beim
Vergleich mit dem Rücknahmepreis seien neben dem Wertansatz der
Fondsanteile auch die in einem gesonderten Bilanzposten ausgewiesenen anteiligen
ausschüttungsgleichen Erträge des Kapitalanlagefonds für die Zeit
vor dem Bilanzstichtag, die nicht ausgeschüttet worden seien, zu
berücksichtigen.
In der Körperschaftsteuerklärung 2000 sei
irrtümlicherweise eine außerplanmäßige Abschreibung auf
den Kurswert mit steuerlicher Wirkung nicht vorgenommen worden, sodass der
Kurswert (Rücknahmepreis) zum Stichtag 31.12.2000 nicht die Obergrenze der
steuerlich zu erfassenden ausschüttungsgleichen Erträge
bilde.
In Folge des Vergleiches der fiktiven steuerlichen
Buchwerte zum 31.12.2000 mit dem Kurswert der thesaurierenden Fonds sei zum
31.12.2000 zwar eine steuerliche Hinzurechnung von € 2.825.641,01
(S 38.744.065,00), zusätzlich aber eine Teilwertabschreibung von
€ 6.024.675,99 (S 82.901.349,00) per Saldo also
-€ 3.209.034,98 (-S 44.157.284,00)
durchzuführen.
Von der Bw. wurde beantragt den
Körperschaftsteuerbescheid 2000 dahingehend abzuändern, dass eine
Teilwertabschreibung von € 6.024.675,99 (S 82.901.349,00)
zugelassen werde, wodurch sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von
€ 2.959.388,40 (S 40.722.072,23) ergeben würde.
Der Berufung war ein Berechnungsblatt betreffend die
Ermittlung der steuerlichen Hinzurechnung 2000 und der für das Jahr 2000
begehrten Teilwertabschreibung sowie ein Berechnungsblatt betreffend die
Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte 2000 bei Berücksichtigung
der begehrten Teilwertabschreibung, beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2003 wurde die
Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2000 als unbegründet
abgewiesen. In der abweisenden Erledigung wurde ausgeführt, dass eine
Teilwertabschreibungen gemäß
§ 6 Z 2 EStG dann zulässig
sei, wenn der Kurswert zum Bilanzstichtag unter die ursprünglichen
Anschaffungskosten gesunken sei.
Die seitens der Bw. begehrte außerbücherliche
Teilwertabschreibung auf thesaurierende Investmendfonds könne jedoch keine
Berücksichtigung finden, da die in der Berufung enthaltene gedankliche
Erhöhung der seinerzeitigen Anschaffungskosten um bisher versteuerte
Ausschüttungsfiktionsgewinne und der nachfolgende Vergleich mit dem
jeweiligen Börsenkurs am Stichtag die Bestimmung des § 40 Abs. 3, 3
Satz InvFG - der zufolge eine Gegenrechnung der als zugeflossen geltenden
ausschüttungsgleichen Erträge erst im Falle der Veräußerung
des Anteilscheines zugelassen werde - unterlaufen würde.
Von der Bw. wurde mit
Schreiben vom 17. November 2003 der Antrag auf Vorlage der Berufung an den
unabhängigen Finanzsenat gestellt. Im Vorlageantrag wurde darauf
hingewiesen, dass das Berufungsvorbringen vollinhaltlich aufrecht erhalten
werde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Argumentation der
Finanzbehörde, wonach die von der Bw. begehrte außerbücherliche
Teilwertabschreibung die Bestimmung des § 40 Abs. 3, 3. Satz InvFG
unterlaufe, nicht gefolgt werden kann, weil sich dieser Satz - wie der
gesamte Absatz - auf private Investoren im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1
lit. b EStG beziehe. Im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten bestehe jedoch
Bilanzierungspflicht, verbunden mit dem Erfordernis bestimmter Wertansätze
für bestimmte Wirtschaftsgüter. Der Hinweis auf die gesetzliche
Bestimmung, die sich auf außerbetriebliche Einkünfte beziehe, gehe
daher ins Leere. Bei sinkenden Kursen ergebe sich aus einer verfassungskonformen
Interpretation - insbesondere im Rahmen des Vergleiches mit einem
ausschüttenden Investmentfonds - die Notwendigkeit einer
Teilwertabschreibung. Dies solle am folgenden Beispiel verdeutlicht
werden:
|
Thesaurierender
Fonds
|
Buchwert
des Fondsanteils zum 1.1.
|
100
|
ausschüttungsgleiche
Erträge (die im Geschäftsjahr zu erfassen sind)
|
6
|
fiktiver
steuerlicher Buchwert
|
106
|
Kurswert
des Anteilscheines am 31.12.
|
98
|
handelsrechtliche
Teilwertabschreibung
|
-2
|
fiktive
steuerliche Teilwertabschreibung
|
-8
|
handelsrechtlicher
= steuerlicher Buchwert nach Teilwertabschreibung 31.12.
|
98
|
steuerliche
Ergebnisauswirkung (=6-8)
|
-2
Es
entspreche dem Zweck der Regelung der ausschüttungsgleichen Erträge
die steuerlichen Rechtsfolgen für thesaurierende Investmentfonds mit jenen
ausschüttender Fonds auf Grund der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit
anzugleichen. Die oben beschriebene und zahlenmäßig vereinfacht
dargestellte Rechtsfolge der Teilwertabschreibung sei aus Sicht des
betrieblichen Anlegers mit den steuerlichen Rechtsfolgen bei einem
ausschüttenden Fonds, bei welchem die ausgeschütteten Erträge
wieder veranlagt werden ident. Dies gehe aus den folgenden Zahlen
hervor:
|
Ausschüttender
Fonds
|
Buchwert
des Fondsanteils zum 1.1.
|
100
|
ausgeschüttete
Erträge
|
6
|
Anschaffung
neuer Fondsanteile
|
6
|
Buchwert
des Anteilscheines nach Anschaffung
|
106
|
Kurswert
des Anteilscheines am 31.12.
|
98
|
handelsrechtliche
= steuerrechtliche Teilwertabschreibung
|
-8
|
handelsrechtlicher
= steuerlicher Buchwert nach Teilwertabschreibung 31.12.
|
98
|
steuerliche
Ergebnisauswirkung (=6-8)
|
-2
Würde man aber die beiden
Fälle - des thesaurierenden und des ausschüttenden Fonds -
trotz wirtschaftlicher Vergleichbarkeit unterschiedlich behandeln, würde
dies zum einen den Intentionen des Gesetzgebers und zum anderen den
Grundsätzen einer verfassungskonformen Interpretation widersprechen. Bei
einer derartigen sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung (wie durch den
bekämpften Bescheid bzw. die Argumentation der Berufungsvorentscheidung)
würde dem Gesetz ein verfassungswidriger, weil gleichheitswidriger Inhalt
unterstellt werden.
Im Vorlageantrag wurde die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und die Abhaltungen einer mündliche Verhandlung
beantragt.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2006 wurde von der Bw.
mitgeteilt, dass bei Überprüfung der beantragten
außerbücherlichen Abschreibungen für zwei Investmentfonds (WP
KN: 971.038 und 989.695) festgestellt worden sei, dass die
ausschüttungsgleichen Erträge nicht richtig angesetzt wurden. Bei
diesen beiden Fonds sei im Berechnungsblatt der Bw. (excel-sheet) leider ein
Formfehler enthalten. Die korrekten ausschüttungsgleichen Erträge 2000
seien für den Investmentfonds mit der WP KN 971.038 um
€ 365.014,21 (S 5.022.705,00) und für den Investmentfonds
mit der WP KN 989.695 um € 287.409,14 (S 3.954.836,00) höher
als in der Steuererklärung 2000 berücksichtigt. Somit seien die
ausschüttungsgleichen Erträge aufgrund dieses Berechnungsfehlers um
€ 652.423,35 (S 8.977.541,00) zu niedrig angesetzt. Die
beantragte außerbücherliche Abschreibung in Höhe von
€ 6.024.675,99 (S 82.901.349,00) sei hingegen richtig ermittelt
worden.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2006 wurden von der Bw. die
Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie auf eine
mündliche Verhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, wie im Falle
des "Aufzehrens" der ausschüttungsgleichen Erträge durch Kursverluste
vorzugehen ist. Konkret ist strittig, ob die von der Bw. in den Jahren 1998,
1999 und 2000 erzielten ausschüttungsgleichen Erträge auf die
(ursprünglichen) Anschaffungskosten aktiviert und aufgrund der im Jahr 2000
entstandenen Kursverluste auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden
können.
Seit der Neufassung des § 13 InvFG im Zuge
der Investmentfondsgesetznovelle 1998, idF BGBl. Nr. 41/1998,
besteht in Österreich die Möglichkeit der Schaffung von
thesaurierenden Investmentfonds. Diese Investmentfonds schütten weder ihre
laufenden Erträge noch ihre Substanzgewinne an die Anteilinhaber aus,
sondern führen diese Erträge unmittelbar der Wiederveranlagung zu.
Dennoch kommt es gemäß
§ 40 Abs. 2 InvFG zur Besteuerung der
Erträge im Rahmen ausschüttungsgleicher Erträge. Bei
thesaurierenden Investmentfonds gelten die vom Investmentfonds erzielten
Erträge gemäß
§ 40 Abs. 2 InvFG spätestens vier Monate
nach Ablauf des Geschäftsjahres als zugeflossen. Diese fiktiven
Ausschüttungen sind vom Anteilinhaber steuerlich so zu behandeln, als ob
sie tatsächlich an ihn ausgeschüttet worden wären. Folglich sind
diese Erträge einer Besteuerung zu unterziehen. Der Gesetzgeber stellt
damit die thesaurierenden inländischen Investmentfonds den
ausländischen Investmentfonds gleich (das Steuerreformgesetz 1993,
BGBl. Nr. 818/1993, stellte erstmalig die lückenlose Erfassung
der Erträge aus Anteilsrechten an ausländischen Anlagefonds sicher;
dadurch sollten Wettbewerbsnachteile der österreichischen Investmentfonds,
deren Erträge aufgrund der bestehenden Ausschüttungsverpflichtung
praktisch immer zu einer Besteuerung beim Anteilinhaber führen, beseitigt
werden; vgl. EB zu Art VI und VII Z 3
Steuerreformgesetz 1993, 1237 BlgNR 18 GP) und unterstellt
nunmehr in beiden Fällen ertragsteuerlich fingiert realisierte
Einkünfte (vgl. EB zu § 40 Abs. 2 und 3 InvFG,
917 BlgNR 20 GP). Diese Zuflussfiktion gilt ausschließlich
für steuerliche Zwecke.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ist die
Aktivierung der ausschüttungsgleichen Erträge zu den
Anschaffungskosten der Investmentzertifikate im Rahmen der steuerlichen
Gewinnermittlung und demzufolge auch die strittige Teilwertabschreibung aus
folgenden Überlegungen nicht zulässig:
Die Gewinnrealisierung im Steuerrecht ist vom
handelsrechtlichen Realisationsprinzip, das eine Ausformung des
Vorsichtsprinzips bedeutet, beherrscht. Das Vorsichtsprinzip verlangt, dass nur
die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen sind. Das aus dem
Vorsichtsprinzip abgeleitete Realisationsprinzip führt dazu, dass ein
höherer Wert als jener der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erst im
Zeitpunkt der Realisation durch einen Umsatzakt angesetzt werden darf. Nach
diesem Prinzip dürfen Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie am
Abschlussstichtag (= Bilanzstichtag) realisiert sind
(vgl. § 201 Abs. 2 Z 4 lit. a HGB).
Die Kapitalanlagegesellschaften bieten für beinahe
alle Fonds zwei Gattungen von Anteilscheinen an, und zwar Anteilscheine, die
Anspruch auf jährliche Ausschüttungen des Jahresertrages an die
Anteilinhaber verbriefen (Ausschüttungsanteilscheine) und Anteilscheine,
die keinen Anspruch auf die Ausschüttung des Jahresertrages an die
Anteilinhaber verbriefen (thesaurierende Anteilscheine; vgl. § 22 Abs. 2 Z
7 InvFG). Ein thesaurierender Anteil ist ein Anteil, der dem Anteilinhaber nicht
die Möglichkeit verleiht, eine Ausschüttung zu erhalten. Nicht
ausgeschüttete Ertragsbestandteile fließen dem Anteilinhaber erst bei
Veräußerung des Anteiles zu, da er erst zu diesem Zeitpunkt die
Verfügungsgewalt über diese Beträge erhält. Der
Anteilsinhaber kann erst bei Verkauf über die Erträge verfügen.
Ein "Stehen lassen" der Gewinne zwecks Wiederveranlagung von Seiten des
Anteilinhabers ist nicht anzunehmen, da er gar nicht die Möglichkeit
hätte eine Auszahlung zu verlangen. Die Bilanzierung von
ausschüttungsgleichen Erträgen setzt einen rechtlichen Anspruch auf
Ausschüttung der jeweiligen Erträge voraus. Da bei Thesaurierungsfonds
ein derartiger Anspruch auf Ausschüttung fehlt, steht dies einer
bilanziellen Erfassung von Erträgen entgegen. Eine ergebniswirksame
Erfassung von Erträgen kann nach dieser Überlegung erst im Zeitpunkt
der Veräußerung oder Rückgabe der Anteilscheine erfolgen. Da bei
thesaurierenden Fonds ein Rechtsanspruch auf Gewinnausschüttung schon
systematisch nicht in Frage kommt, muss eine periodische Ertragserfassung
scheitern.
Im Fall der Ertragsthesaurierung verteilt sich der
erwirtschaftete Ertrag im Verhältnis auf die Anteile, sodass sich der
Anteilswert erhöht. Ein Ausweis von Wertsteigerungen ist erst dann
zulässig, wenn die Steigerung durch Veräußerung verwirklicht
wurde und somit für das Unternehmen verfügbar ist. Erst im Rahmen der
Veräußerung durch den Anteilinhaber kommt es zur tatsächlichen
Realisation der bisher nicht ausgewiesenen Wertsteigerungen. Auch Verluste
werden erst im Rahmen der Veräußerung tatsächlich
realisiert.
Das Steuerrecht geht ebenfalls nicht von einer Realisation
der thesaurierten Gewinne aus. Aus diesem Grund normiert § 40 Abs. 2 Z. 1
InvFG, dass spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres die
nach Abzug der dafür anfallenden Kosten vereinnahmten Zinsen, Dividenden,
ausschüttungsgleichen Erträge von im Fondsvermögen befindlichen
Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds und sonstige
Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenden
Ausmaß als ausgeschüttet gelten.
Aus dem Realisationsprinzip folgt das
Anschaffungskostenprinzip. Die Anschaffungskosten sind bis zur Realisation die
Obergrenze für die Bewertung von Vermögensgegenständen. Die
Beachtung des Realisationsprinzips bei der Bewertung von
Vermögensgegenständen schließt den Ausweis von Wertsteigerungen
über die Anschaffungskosten hinaus - vor dem Zeitpunkt der Realisation des
Mehrwertes durch einen Umsatzakt - aus.
Gemäß
§ 203 Abs. 1 HGB sind
Gegenstände des Anlagevermögen mit den Anschaffungskosten, vermindert
um Abschreibungen gemäß
§ 204 leg. cit.,
anzusetzen. Gegenstände des Umlaufvermögens sind gemäß
§ 203 Abs. 1 HGB mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert
um Abschreibungen gemäß
§ 207 HGB anzusetzen.
Im Steuerrecht enthält der Bewertungskatalog des
§ 6 EStG getrennte Bewertungsregeln für abnutzbares und
nicht abnutzbares Anlagevermögen. Gegenstände des nicht abnutzbaren
Anlagevermögens und des Umlaufvermögens sind gemäß
§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988 mit den
Anschaffungskosten oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert
niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die
bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftjahres zum
Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den
folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher
als der letzte Bilanzansatz ist; es dürfen jedoch höchstens die
Anschaffungskosten angesetzt werden.
Auf Grundlage der Bewertungsregel des
§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen
Wirtschaftsgüter des nicht abnützbaren Anlagevermögens und des
Umlaufvermögens höchstens mit ihren Anschaffungskosten angesetzt
werden (Anschaffungskostenprinzip). Die Obergrenze für die Bewertung bilden
damit die Anschaffungskosten, die Untergrenze ist mit dem niedrigen Teilwert
festgelegt. Die Bewertung in der Steuerbilanz kann sich demnach nur innerhalb
dieser Wertgrenzen bewegen. Auch eine allfällige handelsrechtliche
Bewertung der Investmentfondsanteile mit dem "fair value" (Marktwert), der
über die (ursprünglichen) Anschaffungskosten hinausgeht, hat keine
ertragssteuerliche Auswirkung. Da gemäß
§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988 die
Anschaffungskosten nicht überschritten werden dürfen, ist selbst eine
allfällige handelsrechtliche Aktivierung von ausschüttungsgleichen
Erträgen steuerlich unbeachtlich. Die Aktivierung der
ausschüttungsgleichen Erträge stellt eine Durchbrechung des
Anschaffungskostenprinzips dar und ist steuerlich nicht zulässig. Im Rahmen
der steuerlichen Bewertung sind daher die Anschaffungskosten der
Investmentzertifikate ohne Einbeziehung der ausschüttungsgleichen
Erträge anzusetzen.
Zum Vorbringen der Bw., wonach die
ausschüttungsgleichen Erträge dem Buchwert der Fondsanteile als
"neue" Anschaffungskosten zuzuschreiben seien, wird angemerkt, dass
der Begriff der Anschaffungskosten im Steuerrecht nicht definiert wird. Dieser
Begriff wird daher nach den handelsrechtlichen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung interpretiert (vgl.
Doralt4,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 64 zu § 6 EStG 1988). Gemäß
§ 203 Abs. 2 HGB sind Anschaffungskosten die
Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu
erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem
Vermögensgegenstand zugeordnet werden können. Zu den
Anschaffungskosten gehören auch die nachträglichen
Anschaffungskosten.
Nachträgliche Anschaffungskosten setzen Aufwendungen
voraus, die nach Erwerb des Vermögensgegenstandes anfallen. Sie müssen
in einem kausalen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang stehen. Sie
setzen, wie die ursprünglichen Anschaffungskosten, einen tatsächlichen
Aufwand des Erwerbers voraus. Ein solcher ist jedoch nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates im gegenständlichen Fall nicht
gegeben.
Die Erträge von Thesaurierungsfonds werden wieder in
entsprechende Werte investiert und erhöhen das Fondsvermögen nach dem
Zinseszinsprinzip. Durch diesen Zinseszinseffekt steigt der errechnete Wert der
Anteilscheine der Berufungswerberin, nicht jedoch die Anzahl der von ihr
gehaltenen Anteile. Während sich bei ausschüttenden Fonds durch die
Wiederveranlagung die Anzahl der Anteile des Inhabers erhöht (das
Anschaffungskostenprinzip wird hier wegen des Neukaufs von Anteilen nicht
verletzt), werden bei thesaurierenden Fonds keine weiteren Anteile gekauft (vgl.
Puchinger, Investmentfonds & Steuern, Seite 110). Indem mit den neuen
Erträgen keine neuen Anteile erworben werden, handelt es sich nicht um neue
oder nachträgliche Anschaffungskosten. Der bilanzierende Steuerpflichtige
geht bei Kauf bzw. Verkauf eines Anteilscheines gedanklich auch nicht von einem
anteiligen Kauf bzw. Verkauf der im Fondsvermögen befindlichen Wertpapiere
aus. Er erwirbt bzw. veräußert lediglich einen Anteilschein
(Wertpapier). Ein Durchgriff auf das Fondsvermögen ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nicht vorzunehmen.
Die Aktivierung der ausschüttungsgleichen Erträge
unter dem Titel "neue" Anschaffungskosten und damit das Übersteigen
der historischen Anschaffungskosten der Anteilscheine würde demnach eine
gesetzwidrige Durchbrechung des Realisations- und des damit in Zusammenhang
stehenden Anschaffungskostenprinzips bedeuten.
Durch die Bestimmung des
§ 40 Abs. 2 Z 1 InvFG, wonach bereits versteuerte
ausschüttungsgleiche Erträge, die nachweislich später
ausgeschüttet werden, steuerfrei sind, wird sichergestellt, dass die im
Investmentfonds thesaurierten Erträge beim Verkauf von Anteilscheinen nicht
doppelt besteuert werden. Eine etwaige Doppelbesteuerung von im
Veräußerungserlös enthaltenen thesaurierten Erträgen kann
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates durch die vom Finanzamt
vertretenen Methode der Setzung von "Merkposten", welche außerhalb der
Bilanz festzuhalten und bei einer Veräußerung gegenzurechnen sind,
oder durch Festhalten der erforderlichen Angaben im Anhang oder durch eine
Darstellung der Wertentwicklung des Investmentfondsanteiles in einer Beilage zur
Steuererklärung vermieden werden. Die Wahl der Evidenzierungsmethode dabei
ist nicht entscheidend; wesentlich ist nur, dass sichergestellt wird, dass jene
Anteile im Veräußerungserlös, die bereits als
ausschüttungsgleiche Erträge in Vorperioden versteuert wurden, nicht
erneut erfasst werden. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, dass zu diesem
Zweck die ausschüttungsgleichen Erträge aktiviert werden und damit
Teil der Anschaffungskosten werden sollen, so hätte er dies auch
dementsprechend formuliert. Weder das Gesetz noch die dazu ergangenen
Erläuterungen geben den geringsten Hinweis in diese Richtung.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Da die ausschüttungsgleichen
Erträge in der Steuererklärung 2000 um € 652.423,35
(S 8.977.541,00) zu niedrig angesetzt wurden, sind die von der Bw.
erklärten Beträge entsprechend zu erhöhen. Dadurch ändert
sich die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe entsprechend. Die
Änderungen im Detail sind aus dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt ersichtlich.
Beilage:
Berechnungsblatt
Wien, am 11.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 203 Abs. 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1938-W/03
- Stammnummer
- 23660
- Gültig
- 11.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF