Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0880-L/05
Kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, wenn MdE weniger als 50 % beträgt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0880-L/05vom 11.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 26. November 2004 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für
das Kind x, für die Zeit ab November 1999 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 26.11.2004 den Antrag
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den
minderjährigen Sohn der Berufungswerberin unter Hinweis auf
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen.
Da laut Sachverständigengutachten vom 22.11.2004 der Grad der Behinderung
mit 40 % festgestellt worden sei, würden die Voraussetzungen für
eine erhebliche Behinderung nicht gegeben sein.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde damit
begründet, dass neue Untersuchungsergebnisse vorliegen würden und
daher die erhöhte Familienbeihilfe für das Kind wegen Taubheit des
rechten Ohres zustehe.
Das Finanzamt forderte in der Folge neuerlich ein Gutachten
des zuständigen Bundessozialamtes an. Auf Grund der Leiden des Kindes
"leichte psychomotorische Retardierung, im Wesentlichen keine laufende Therapie;
gelegentliche Enuresis nocturna, durch Nocutil Nasenspray gut korregierbar;
Taubheit rechtes Ohr bei normalem funktionstüchtigen Gehör linkes Ohr"
wurde von diesem Amt am 9.2.2005 abermals ein Grad der Behinderung von 40 %
bestätigt.
Mit Vorhalt vom 9.6.2005 hat das Finanzamt dies der
Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt, ein Gegengutachten vorzulegen.
Da dieser Vorhalt unbeantwortet blieb wies das Finanzamt
die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 22.7.2005 unter Hinweis auf
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 ab. Begründet wurde dies mit dem
in den vorliegenden Gutachten des Bundessozialamtes festgestellten Grad der
Behinderung.
Im Vorlageantrag führt die Berufungswerberin an, sie
habe erst jetzt den "Psycholinguistischen Befund" erhalten. Die Minderung der
Erwerbsfähigkeit betrage mehr als 50 %.
Dem unabhängigen Finanzsenat wurde weiters eine
Stellungnahme einer Ergotherapeutin vom 12.5.2006 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 22.5.2006 ersuchte der unabhängige
Finanzsenat das Bundessozialamt um Mitteilung, ob sich auf Grund dieser
nachgereichten Unterlagen eine Änderung des Gutachtens ergebe.
Mit Schriftstück vom 14.7.2006 teilte das
Bundessozialamt mit, dass unter Berücksichtigung aller bestehenden
Beeinträchtigungen und des generalisierten Entwicklungsrückstandes ein
Grad der Behinderung von 50 % anzunehmen
sei. Diagnosen: "geringer neuromotorischer
Entwicklungsrückstand und leichte Intelligenzminderung, Taubheit rechts mit
Aufmerksamkeitsschwäche und Koordinationsproblemen - Einstufung nach
den Richtsätzen sgm. nach Pos.Nr. 600 (die Leiden in den Vorgutachten unter
Pos.Nr. 578 und 642 beurteilt sind includiert) Pos.Nr. 427 entfällt
- die Sauberkeitserziehung ist abgeschlossen." Auf Grund des
erhöhten Betreuungsaufwandes und der notwendigen laufenden Therapien
(Ergotherapie seit 9/05) sowie der fachärztlichen Bescheinigung sei die
rückwirkende Anerkennung ab Juni 2005 möglich. Nachuntersuchung
in 3 Jahren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um
ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen. Nach § 8 Abs. 6 FLAG
1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
Aus dem Gutachten des zuständigen Bundessozialamtes
ergibt sich auf Grund der Leiden des Sohnes der Berufungswerberin ein Grad der
Behinderung in Höhe von 50 % ab Juni 2005. Davor wurde die Behinderung
mit 40 % eingestuft. Vom Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe kann daher im
Berufungszeitraum nicht ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 11.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0880-L/05
- Stammnummer
- 23657
- Gültig
- 11.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF