Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1571-W/05
Nachschauauftrag, taugliche Unterbrechungshandlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1571-W/05vom 10.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Enthält ein Nachschauauftrag weder Angaben hinsichtlich der Abgabenarten noch hinsichtlich des Zeitraums auf den er sich bezieht stellt er keine taugliche Unterbrechungshandlung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater, Wien,CG., vertreten durch steuerl.Vertreter., Wien , SVG. , vom
20. Mai 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten
durch Mag. Ingeborg Fröhlich, vom 7. April 2005 betreffend die
Wiederaufnahme hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer 1995 und 1996 und
Umsatz- und Einkommensteuer 1995 und 1996 sowie Verspätungszuschlag
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1995 und Verspätungszuschlag
betreffend Einkommensteuer 1996, entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme hinsichtlich
der Umsatz- und Einkommensteuer 1995 und 1996, der Umsatz- und Einkommensteuer
1995 und 1996 sowie den Verspätungszuschlag betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1995 und Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer
1995 und 1996 ergingen am 14.9.1999.
Am 30.6.2003 ersuchte der Bw. per Telefax um
Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich dieser beiden
Jahre.
Beiliegend würden die Abgabenerklärungen und die
Bilanzen des Jahres 1996 übermittelt. Die Umsatzsteuererklärungen
würden Ende Juli 2003 nachgereicht. Da die Frist für einen Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens bereits abgelaufen sei, rege er eine amtswegige
Wiederaufnahme des Jahres 1996 an. Die wesentlichen Umstände im Sinne des
§ 303a Abs. 1 lit a und b BAO lägen vor. Es seien jedoch noch bei
einigen, nicht ins Gewicht fallenden Positionen Rechtsfragen zu klären, die
diesbezüglichen Angaben würden Ende Juli 2003 nachgereicht
werden.
Er müsse diese Frage persönlich lösen,
könne aber wegen einer dringenden Sondercausa, (Bundesratsitzung) keine
Sekunde für anderes aufwenden.
Am 3.12.2003 übermittelte der Bw. eine
Anregung der amtswegigen Wiederaufnahme
des Abgabeverfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO bezüglich der Jahre 1995
bis 1997 dem Finanzamt und führte aus, dass die seinerzeitigen Bescheide
aufgrund von Schätzungen erlassen worden seien. Die Bescheide seien wegen
des anhängigen Konkurses weder vom Bw. noch vom Masseverwalter
bekämpft worden. Nunmehr sei es aber gelungen das richtige Zahlenwerk zu
ermitteln. Da die Frist gem. § 303 Abs. 2 BAO schon verstrichen sei,
ersuche er um amtswegige Wiederaufnahme und verweise auf den Erlass des BMF Nr
20/41 vom 8.1.1997, welcher dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit gegenüber
jenem der Rechtsbeständigkeit den Vorrang einräume.
Er ersuche um Nachsicht, dass er die Unterlagen erst jetzt
vorlegen könne, was insbesondere einerseits auf den Mitte 1997
verhängten Konkurs, verbunden mit einer nahezu vollständigen
Auflösung der Kanzlei, sowie die seinerzeitige Beschlagnahme der Unterlagen
durch das Gericht und die damit verbundene Neuordnung dieser Belege sowie deren
Bearbeitung und weiters auch durch die schwere psychische Erkrankung des
Abgabepflichtigen verbunden gewesen sei.
Mit gleichem Schreiben übermittelte der Bw. die
Steuererklärungen und die Bilanz.
Aufgrund dieser Anträge wurde am 25.11.2004 dem Bw.
ein Nachschauauftrag ausgehändigt
und die Nachschau in der Folge auch durchgeführt.
Aufgrund der Vorlage der
Bestätigung über den
Krankheitsverlauf von der "Klinischen Abteilung für allgemeine
Psychiatrie" des AKH Wien entschloss sich das Finanzamt die angeregte amtswegige
Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre
1995 und 1996 durchzuführen und erließ die
Bescheide betreffend die Wiederaufnahme
mit Datum 7.4.2005.
Die Bescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer
für die Jahre 1995 und 1996 sowie die Bescheide betreffend
Verspätungszuschlag betreffend die Jahre 1995 und 1996 wurden mit gleichem
Datum erklärungsgemäß erlassen.
Am 12.5.2005 brachte der steuerliche Vertreter des Bw. ein
Fristverlängerungsansuchen und am 20.5.2005 die
Berufung ein, beantragte die ersatzlose
Aufhebung der angefochtenen Bescheide und führte begründend
aus:
Die Bescheide betreffend die Jahre 1995 und 1996 seien am
14.9.1999 erlassen worden. Die nunmehrigen Bescheide stammten vom 7.4.2005.
Unter Bedachtnahme auf § 207 Abs. 2 iVm § 209 Abs. 1 BAO sei
Verjährung eingetreten. "Bemerkt wird, dass dies trotz der auch
betreffend die Bescheide des Jahres 1997 bereits am 8.10.1999 erfolgten
Erteilung der "Vorbescheide" hinsichtlich des Jahres 1997 deshalb
nicht der Fall sei, weil diesbezüglich aufgrund des Nachschauauftrages vom
25.11.2004 und der auf seiner Grundlage an diesem Tag begonnen
abgabenbehördlichen Nachschau gem. § 144 Abs. 1 BAO eine die
Verjährungsfrist unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung
zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs von der Behörde unternommen worden
ist."
Auch habe sich die Anregung bzw. Antragstellung betreffend
die Wiederaufnahme des Verfahrens lediglich auf die Jahre ab 1997 und bezogen
(vgl. den diesbezüglichen ersten Schriftsatz vom 15.3.2004). Dies deshalb
weil die Gesellschaft des steuerlichen Vertreters erst Anfang 2004 die Beratung
und Vertretung des Dr.N. in dieser Angelegenheit - im Zusammenhang mit dem gegen
ihn vom dortigen Finanzamt in Aussicht gestellten Konkursverfahren (vgl. das
diesbezügliche "Anlassschreiben" der Einbringungsstelle des
dortigen Finanzamtes vom 28.11.2004) - übernommen habe. Zu diesem
Zeitpunkt seien jedoch nach Auskunft des Bw. - den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechend - sämtliche Belegmaterialien für die
Jahre bis einschließlich 1996 bereits skartiert gewesen (zumal der Bw.
durch das Drohen eines Zwangsversteigerungsverfahrens hinsichtlich des vom Bw.
bewohnten Hauses bemüht gewesen sei, den künftigen
"Räumungsaufwand" möglichst zu minimieren). Daher habe
sich der damalige Wiederaufnahmeantrag nicht auch auf die Jahre 1995 und 1996
bezogen. "Wir sind also zum gegenwärtigen Zeitpunkt in keinster Weise
in der Lage zu überprüfen, ob die für die Jahre 1995 und 1996 vom
dortigen Finanzamt vorgenommenen Veranlagungen - die teils zu Gunsten,
teils zu Lasten des o.a. Abgabepflichtigen gehen - in gesetzeskonformer
Art und Weise erfolgt sind. Daher muss mangels Überprüfbarkeit der
erteilten Bescheide und des Nicht-mehr-Bestehens einer Aufbewahrungspflicht
hinsichtlich derjenigen Belege, die für eine derartige
Überprüfung erforderlich wären, um Verständnis gebeten
werden, dass für diese die Verjährungseinrede erhoben
wird."
Nach Vorlage der
Berufung an den unabhängigen Finanzsenat brachte der steuerliche Vertreter
hinsichtlich der Ansicht des Finanzamtes, dass keine Verjährung vorliege,
weil ein Nachschauauftrag vom 25.11.2004 ausgestellt worden sei und im Jahr 2004
noch eine Nachschau durchgeführt worden sei (im Schreiben vom 8.9.2005)
vor, dass es richtig sei, dass ein Vertreter der Abgabenbehörde in seinen
Kanzleiräumlichkeiten erschienen sei und den Nachschauauftrag
übergeben habe. Anlässlich des Beginns der Nachschau sei auch der
damalige Gruppenleiter der Betriebsprüfungsabteilung anwesend gewesen.
Beide Organe hätten jedoch angegeben, dass sich die Nachschau auf die Jahre
1997 bis 2000 beziehe. Es sei auch ausschließlich Belegmaterial des Jahres
1997 verlangt worden.
Zum Beweis diene die Mitschrift vom M.M. betreffend die
Besprechung und die Vernehmung der Zeugen W.N. und M.M. .
Eine durch den UFS durchgeführte Befragung der
Betriebsprüfungsorgane zeitigte das Ergebnis, dass auch im Finanzamt
keinerlei Hinweise betreffend die Überprüfung der Jahre 1995 und 1996
vorhanden seien. Es sei zwar auch in die Belege der
berufungsgegenständlichen Jahre Einsicht genommen worden, aber nur zur
Überprüfung der Abgaben des Jahres 1997.
Über die Berufung
wurde erwogen
Wie in der Sachverhaltsdarstellung festgehalten, hat der
Bw. am 30.6.2003 einen Antrag "per Telefax voraus" gestellt und, unter
Anfügung der Unterlagen, die Wiederaufnahme für die Abgabenbescheide
der Jahre 1995 und 1996 von Amts wegen begehrt.
Im Schreiben vom 3.12.2003 regte er (nochmals) die
amtswegige Wiederaufnahme des Abgabeverfahrens bezüglich der Jahre 1995 bis
1997 an.
Am 25.11.2004 händigten die Organe des Finanzamts dem
steuerlichen Vertreter des Bw. einen Nachschauauftrag aus. Dieser enthält
keinerlei Hinweis auf welche Abgaben er sich bezieht bzw. welcher
Veranlagungszeitraum den Gegenstand der Nachschau bildete.
§ 304
BAO normiert: Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme
des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein
a) innerhalb
des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der
Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2)
von 10 (sieben) Jahren zulässig wäre, oder
b) vor dem
Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das
Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303
Abs. 1 zugrunde liegt.
Die am 14.9.1999 erlassenen Erstbescheide stellen eine
taugliche Unterbrechungshandlung dar, die einen Neubeginn des Fristenlaufs
für die Verjährung bewirken. Das Ende der Verjährungsfrist ist
somit, sofern keine weitere Unterbrechungshandlung gesetzt wird, der
31.12.2004.
§ 238 Abs. 2
(idF BgBl 1969/134) BAO normiert:
Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede
zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch
Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines
Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen.
Gem. § 209a Abs.
2 BAO ist eine Abgabenfestsetzung die unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung eines Antrags abhängt auch nach Eintritt der Verjährung
zulässig, unter der Voraussetzung, dass der Antrag (§ 85 BAO) vor
diesem Zeitpunkt gestellt worden ist. Diesbezüglich ist jedoch
auszuführen, dass es sich bei der Anregung einer amtswegigen Wiederaufnahme
jedoch um keinen Antrag nach § 85 BAO handelt, der gemäß der
ständigen Rechtsprechung des VwGH eine taugliche Unterbrechungshandlung
ist, weshalb dieser Anregung auch keine Unterbrechungswirkung
(Verlängerungswirkung) zukam.
Die Nachschau vom 25.11.2004 erfolgte zwar nach altem Recht
innerhalb der Verjährungsfrist, war jedoch, wie aus obzitierter
Gesetzesnormierung ersichtlich, mangels Determination (fehlender Zeitraum,
fehlende Abgabenarten) nicht als Unterbrechungshandlung geeignet, mit der Folge,
dass der Anspruch auf Abgabenfestsetzung mit Ablauf des Jahres 2004
Verjährung eintrat.
Die im Jahre 2005 erfolgten Amtshandlungen waren einerseits
nicht geeignet Unterbrechungswirkungen hervorzurufen, das sie sich auf das Jahr
2007 bezogen, andererseits wären sie - auch wenn sie der Durchsetzung
des Abgabenanspruchs der Jahre 1995 und 1996 gedient hätten -
außerhalb der Verjährungsfrist erfolgt.
Die angefochtenen Bescheide wurden am 7.4.2005 und somit
außerhalb der Verjährungsfrist, die von Amts wegen zu beachten
gewesen wäre, erlassen. Die Bescheide werden daher aufgehoben.
Hinsichtlich der beantragten Zeugenvernehmung wird
festgehalten, dass, da die Ermittlungen des UFS ergaben, dass die Vorbringen des
Bw. den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen, denen Vernehmung nicht
mehr tunlich erschien.
Wien, am 10.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1571-W/05
- Stammnummer
- 23645
- Gültig
- 10.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF