Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0310-W/06
Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Ermittlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0310-W/06vom 09.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RF, geb. 12. Dezember 1976, 1-W,
A-Straße 11/15, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Verteidiger in
Strafsachen, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 13. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk, vertreten durch
ADir HP, vom 11. November 2005 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2001 (Arbeitnehmerveranlagung)
entschieden:
Der Bescheid vom 11. November
2005 und die Berufungsvorentscheidung vom 5. Jänner 2006 werden
gemäß
§ 289 Abs 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In der am 28. März 2002 vom Berufungswerber
eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 (L1) wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag mit der
Begründung beantragt, der Ehepartner des Bw habe im Jahr 2001 keine
Einkünfte bezogen. Gleichzeitig wurde in der Erklärung der
Alleinerzieherabsetzbetrag beantragt.
Mit Vorhalt vom 30. April 2002 wurde der Bw zur Vorlage des
Meldezettels bzw der Aufenthaltsgenehmigung betreffend seine Ehegattin IF
aufgefordert. Die der Abgabenbehörde (in Kopie) übermittelte
Aufenthaltsbewilligung vom 6. Juni 2001 (Datum der Ausstellung)
enthält als Aufenthaltsfristende den 7. August 2004 mit der Anmerkung
"Familiengemeinschaft, ausgenommen Erwerbstätigkeit". Der in Ablichtung
übermittelte Meldezettel weist als Meldedatum des Hauptwohnsitzes der
Ehegattin des Bw an dessen Wohnsitz den 3. August 2001 aus.
Mit Bescheid (Arbeitnehmerveranlagung) vom 10. Mai
2002 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2001 mit € -2,18
festgesetzt und dem Bw die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages bzw des
Alleinerzieherabsetzbetrages versagt. Begründet wurde diese Vorgangsweise
damit, dass als Alleinverdiener nur ein Steuerpflichtiger gelte, der mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sei und von seinem in Österreich
wohnhaften (unbeschränkt steuerpflichtigen) Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebe. Diese Voraussetzungen träfen für den Bw aber nicht zu.
Ein Alleinerzieherabsetzbetrag stehe abgesehen davon nur dann zu, wenn der (die)
Alleinerzieher(in) im Kalenderjahr mehr als sechs Monate für mindestens ein
Kind Anspruch auf Familienbeihilfe habe.
Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 4. November 2005 wurde vom
steuerlichen Vertreter des Bw ein Antrag "auf (nochmalige) Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagungen für das Kalenderjahr 2001 -unter Anwendung
des § 303 Abs. 1 oder Abs. 4 BAO -unter
ergänzender Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages"
gestelltund eine Kopie des Meldezettels
betreffend die Ehegattin des Bw beigeschlossen. Mit Bescheid vom
11. November 2005 wies die Abgabenbehörde diesen laut Bescheidspruch
als Antrag auf Bescheidberichtigung gemäß
§ 293 b BAO bezeichneten Antrag ab. Begründend
führte die Abgabenbehörde aus, der Antrag bzw die Anregung auf
nochmalige Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2001 (§ 303 Abs. 1 oder
Abs. 4 BAO) unter ergänzender Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages sei abzuweisen, weil die Voraussetzungen für
die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages im Kalenderjahr 2001
für den Bw nicht gegeben seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit
Schriftsatz vom 13. Dezember 2005 (bei der Abgabenbehörde eingelangt
am 15. Dezember 2005) Berufung und führte darin aus, seine Ehegattin
sei seit 3. August 2001 dauerhaft in Österreich wohnhaft und daher ab
diesem Zeitpunkt in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Die im
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 angeführte
Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr beziehe sich auf das Tatbestandsmerkmal
"verheiratet sein", nicht jedoch auf die unbeschränkte Steuerpflicht des
Ehegatten, weshalb der Absetzbetrag -wie im Fall des Bw -auch dann
zustehe, wenn der Ehegatte mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet
gewesen sei und vom Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt gelebt habe. Der
Bescheid vom 11. November 2005 sei daher aufzuheben bzw unter Anerkennung
des Alleinverdienerabsetzbetrages abzuändern. Mit Berufungsvorentscheidung
vom 5. Jänner 2006 wurde die hier angeführte Berufung -im
Spruch der Berufungsvorentscheidung als Berufung vom 15.12.2005 gegen den
Bescheid vom 10. Mai 2002 (das ist der Erstbescheid) bezeichnet -als
unbegründet abgewiesen. Der Bw brachte mit 2. Februar 2006 einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung "gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 10. Mai 2002" durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. In der Begründung des
Vorlageantrages wird angeführt, dieser richte sich gegen den
"Einkommensteuerbescheid 2001 (Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO) vom 5.1.2006, zugestellt am 11.1.2006, mit der der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 10.5.2002 nicht stattgegeben
und der geltend gemachte Alleinverdienerabsetzbetrag mangels mehr als
sechsmonatiger unbeschränkter Steuerpflicht der Ehegattin des Bw nicht
berücksichtigt worden" sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegen den Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 2001 vom
10. Mai 2002 (Arbeitnehmerveranlagung) ist unbestritten nicht berufen
worden.
Der Bw stellte mit Datum 4. November 2005 bei der
Abgabenbehörde einen Antrag auf (wörtlich) "(nochmalige
Durchführung) der Arbeitnehmerveranlagungen für das Kalenderjahr 2001
(§ 303 Abs. 1 oder Abs. 4 BAO) unter
ergänzender Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages".
Diesen Antrag hat die Abgabenbehörde mit Bescheid vom 11. November
2005 abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wird wörtlich
ausgeführt, der Antrag bzw die Anregung des Bw auf "(nochmalige)
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001
(§ 303 Abs. 1 oder Abs. 4 BAO) unter
ergänzender Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages" sei
abzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages beim Bw nicht gegeben seien. Somit bezieht sich
der Bescheid laut seiner Begründung unzweifelhaft auf den vom Bw mit Datum
4. November 2005 mit demselben Wortlaut gestellten Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
(Eingangsstempel 10. November 2005, beim zuständigen Sachbearbeiter
eingelangt am 11. November 2005). Die Bezeichnung dieses Antrages als
Berichtigungsantrag im Spruch des Bescheides ("Ihr Antrag gemäß
§ 293 b BAO vom 11.11.2005 auf Berichtigung des
Einkommensteuerbescheides 2001 vom 10.5.2002") ist offensichtlich
irrtümlich erfolgt. Die gegen den Bescheid vom 11. November 2005 am 15.
Dezember 2005 (Datum des Einlangens bei der Abgabenbehörde) eingebrachte
hier vorliegende Berufung mit Datum 13. Dezember 2005 wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. Jänner 2006 als unbegründet
abgewiesen (Spruch der Berufungsvorentscheidung: "die Berufung vom 15.12.2005
gegen den Bescheid vom 10.05.2002" wird als unbegründet abgewiesen). Der
vorliegende Antrag des Bw auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 2. Februar 2006 bezieht sich auf
diese Berufungsvorentscheidung vom 5. Jänner 2006 (Text des
Vorlageantrages: "Mit Einkommensteuerbescheid 2001 (Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO) vom 5.1.2006, zugestellt am 11.1.2006,
wurde der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 10.5.2002 nicht
stattgegeben ....") und betrifft somit ungeachtet der (aufgrund der Angaben in
der Berufungsvorentscheidung erfolgten) Nennung des Erstbescheides vom
10. Mai 2002 die Berufung vom 15. Dezember 2005 (mit Datum
13. Dezember 2005) gegen den Bescheid vom 11. November 2005, dessen
Begründung sich auf den Antrag des Bw auf "nochmalige Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001 (§ 303
Abs. 1 oder Abs. 4 BAO) ....", somit auf den mit 4. November
2005 gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erstbescheid vom 10. Mai
2002 abgeschlossenen Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2001 bezieht.
Dazu wird ausgeführt:
Gemäß
§ 303 Abs 1 BAO ist
dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach § 303 Abs. 2 BAO ist der
Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist
von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von
dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
§ 303 Abs. 4 BAO bestimmt, dass eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig ist,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach § 303 a Abs. 1 BAO
(eingefügt mit BGBl I 1999/28 mit Wirkung 13. Jänner 1999)
hat der Wiederaufnahmsantrag zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme
beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände
(§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;
c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des
Antrages notwendig sind;
d) bei einem auf
§ 303 Abs. 1 lit b gestützten Antrag
weiters Angaben, die zur Beurteilung des groben Verschuldens an der
Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.
Gemäß
§ 303 a Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde
für den Fall, dass der Wiederaufnahmsantrag nicht den im Abs. 1
umschriebenen Erfordernissen entspricht, dem Antragsteller die Behebung dieser
inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
Ein Wiederaufnahmsantrag bedarf nach der hier zitierten
Bestimmung des § 303 a BAO jedenfalls bestimmter Form- und
Inhaltserfordernisse. So muss in einem solchen neben der Bezeichnung des
Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, dargelegt werden, auf welche
Umstände er gestützt wird (Wiederaufnahmsgründe). Aus dem Antrag
muss weiters erkennbar sein, dass kein grobes Verschulden der Partei an der
Nichtgeltendmachung der Tatsachen oder Beweismittel im wiederaufzunehmenden
Verfahren vorliegt. Außerdem hat der Antrag Angaben zu enthalten, die zur
Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit notwendig sind.
Diesen Anforderungen entspricht der Antrag des Bw vom 4.
November 2005 auf nochmalige Durchführung der "Arbeitnehmerveranlagungen
für das Kalenderjahr 2001 -unter Anwendung des
§ 303 Abs. 1 oder Abs. 4 BAO -unter
ergänzender Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages" nicht.
Der vom Bw so gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
(gemäß
§ 303 Abs. 1 oder Abs. 4 BAO) enthält
nämlich keine weiteren Angaben über die Umstände, auf die er sich
stützt oder über jene, die zur Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit
notwendig sind. Auch die bei einem auf
§ 303 Abs. 1 lit b gestützten Antrag
erforderlichen Angaben zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der
Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren, fehlen. Lediglich der bei der
Abgabenbehörde bereits aufliegende Meldezettel betreffend die Ehegattin des
Bw wurde in Ablichtung beigelegt.
Entsprechend dem oben zitierten zweiten Absatz des
§ 303a BAO wäre dem Bw von der Abgabenbehörde daher
zwingend die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen gewesen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig
zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen zu gelten hätte.
Die Erlassung eines solchen Mängelbehebungsauftrages liegt nach dem
eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl.:
"...hat die Abgabenbehörde ... die Behebung dieser inhaltlichen Mängel
...aufzutragen..."). Das Finanzamt, dem kein den Erfordernissen des
§ 303a BAO entsprechender Wiederaufnahmsantrag vorliegt, darf
somit eine Sachentscheidung nicht treffen.
Eine Mängelbehebung im Sinne des § 303a BAO
wurde im vorliegenden Fall nicht in Auftrag gegeben. Indem die
Abgabenbehörde ohne Erteilung eines solchen Auftrages über den Antrag
des Bw mit Bescheid vom 11. November 2005 in der Sache selbst entschieden hat,
hat sie Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte ergehen können. Es erscheint daher
zweckmäßig, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an das
Finanzamt zur Durchführung dieser Mängelbehebung
zurückzuverweisen.
Was die Anregung des Bw zur Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amts wegen betrifft -die unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, zulässig ist -ist darauf hinzuweisen, dass eine solche
im Ermessen der Abgabenbehörde liegt und darauf kein Rechtsanspruch
besteht.
Mit ausdrücklichem Hinweis darauf, dass die folgenden
Ausführungen keinen Bestandteil der hier getroffenen Entscheidung des UFS
darstellen, wird angemerkt:
Keine Wiederaufnahmsgründe sind neue Erkenntnisse in
Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen,
gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die
Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender
Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen
werden, sowie höchstgerichtliche Erkenntnisse (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 9 zu § 303 und die dort zitierte
Judikatur).
Wien, am 9.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0310-W/06
- Stammnummer
- 23629
- Gültig
- 09.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF