Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1808-W/04
Aufhebung und Zurückverweisung wegen unvollständiger Erhebungen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1808-W/04vom 09.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des BJ&M, 1160 Wien, S ,
vertreten durch Mag. Franz Harrand, Wirtschaftstreuhänder und
Steuerberater, 1120 Wien, Meidlinger Hauptstr. 51-53/2. Stock, vom
1. April 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten
durch Mag. Silvia Pruckner, vom 1. März 2004 betreffend die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften
gem. § 188 BAO für das Jahr 2000 und gegen die Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum 2000
bis 2001 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Die Berufungswerber (Bw.) übermittelten die
Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr
2001 am 16. September 2003 dem Finanzamt. In dieser erklärten sie
einen Gewinn aus der Vermietung und Verpachtung der Liegenschaft Wien 16,
S, in der Höhe von S 122.000,00.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens erfuhr das Finanzamt, dass
der Mieter die Firma des Vermieters sei. In der Folge wurden Nachweise
betreffend die als Betriebsausgabe geltend gemachten Zinsen und der
Kreditvertrag abverlangt. Nach viermaliger Fristverlängerung zur
Vorhaltsbeantwortung erließ das Finanzamt am 1. März 2004 einen
Bescheid betreffend die Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO, in dem es die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
mit S 328.130,00 feststellte.
Der Unterschied zur Erklärung ergab sich daraus, dass
die Zinsen in Höhe von S 396.402,00 wie bereits im Vorhalt
angekündigt, aufgrund des mangelnden Nachweises nicht anerkannt worden
waren. Am 1. April 2004 brachten die Bw. eine Berufung ein und
begründeten diese dahingehend, dass sie beantragten, den Bescheid
aufzuheben und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung laut der
vorliegenden Steuerklärung festzusetzen.
Bezüglich der Einnahmen und Ausgaben überreichten
sie gleichzeitig Bankauszüge mit Zinsenabrechnungen. In der Folge machte
das Finanzamt einen Auszug beim Handelsgericht Wien, in dem folgende
Feststellungen getroffen wurden:
Die als KG gegründete Gesellschaft wurde umbenannt in
BRHKG.
Die Rechtsform besteht seit 7. November 1998. Die
ursprüngliche Geschäftsanschrift war 1010 Wien, F und wurde dann auf
1160 Wien S geändert.
Die Gesellschaft entstand durch Umwandlung gemäß
dem § 1 ff UmwG aus der XXX H. Der Gesellschaftsvertrag stammt
vom 23. September 1998. Mit 6. April 2004 wurde der Konkurs über die
Gesellschaft eröffnet und wurde die Gesellschaft augrund des
Konkursverfahrens aufgelöst. Persönlich haftender Gesellschafter ist
die Firma BRHGmbH.
Die Firma BRHGmbH ist ebenfalls an der Betriebsadresse
Wien 16., S domiziliert.
Aus der Abfrage ist ebenfalls ersichtlich, dass Herr JB,
Frau BR, DH und BB jeweils mit € 9.084,10 zum Zeitpunkt der Abfrage
(22.4.2004) an der Gesellschaft beteiligt waren.
Am 22. April 2004 ersuchte das Finanzamt die Bw.
nachfolgenden Punkt zu klären:
"Aus den im Zuge der Berufung vorgelegten Unterlagen ist
eine eindeutige Zuordnung der geltend gemachten Aufwandszinsen zu den
Anschaffungskosten für den Mietgegenstand nicht nachvollziehbar. Sie werden
daher ersucht, die Anschaffungskosten des gesamten Objektes darzustellen, sowie
den entsprechenden Darlehensvertrag vorzulegen. Ferner möge eine
Bestätigung der Bank über die diesbezüglich angefallenen Zinsen
(nicht Rückzahlungsbeträge) für die Jahre 2000 und 2001 vorgelegt
werden.
Am 25. Mai 2004 übermittelten die Bw. eine
Kreditzusage gerichtet an JB und BR, Bestätigungen über die
Anlastungen von Zinsen für das Jahr 2000 und 2001 sowie eine
Baukostenübersicht. Der Baukostenübersicht ist zu entnehmen, dass in
den Jahren 1998 bis 2002 insgesamt S 10.452.890,00 brutto an Kosten
angefallen sind; einerseits für den Grundstückskauf, andererseits
für die darauf getätigten Aufwendungen incl. der Planungsarbeiten der
Architekten (somit netto ein Betrag von S 9.829.607,02).
Dem Schreiben der Bank ist zu entnehmen, dass JB und BR ein
Fremdwährungskredit (in Schweizer Franken) in Höhe von
S 9.500.000,00 gewährt wurde. Dieser Kredit hatte eine Laufzeit bis
zum 31. Oktober 2013. Das Kreditkonto hat die Nr. CHF
Kto.Nr. xx.
Diesem Konto wurden gemäß der Bestätigung
der Bank im Jahr 2000 € 14.398,55 an Zinsen angelastet. Dem
JPY-Kreditkonto mit der gleichen Kontonummer wurde ein Betrag von
€ 1.617,15 angelastet. Dem Euro-Kreditkonto mit der gleichen
Kontonummer wurde im Jahr 2000 ein Betrag von € 11.487,58 angelastet,
im Jahr 2001 wurde dem Euro-Kreditkonto Nr. xxx € 26.019,00
Zinsen angelastet sowie dem JPY-Kreditkonto gleicher Nummer ein Betrag von
€ 5.100,46 Zinsen.
Am 19. August 2004 erließ das Finanzamt einen
Bescheid betreffend die amtswegig
verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens für den Feststellungszeitraum
Jahres 2000, sowie einen Bescheid über die Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO betreffend das Jahr 2000 und eine
Berufungsvorentscheidung
über die
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO betreffend
das Jahr 2001 mit folgender Begründung:
1.) Wiederaufnahme betreffend 2000:
Da im Zuge der Erhebungen für das Jahr 2001
hervorgekommen sei, dass der Zinsaufwand für das Jahr 2000 wesentlich
geringer sei, als ursprünglich geltend gemacht, sei das Verfahren wieder
aufgenommen worden.
2.) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für
die Jahre 2000 und 2001:
Die Bw. hätten Teile des Privathauses an die GesmbH
vermietet, an der sie wiederum zu 50 % beteiligt seien und würden die
weiteren 50 % durch Verwandte bzw. Nahestehende gehalten. Es handle sich
daher um einen Vertrag zwischen Angehörigen, der auf Angemessenheit zu
prüfen sei. Die Bw. hätten bei der Ermittlung des
Aufteilungsverhältnisses die Wohn- und Nutzflächen, Lagerräume
sowie Dachterrassen ohne Unterscheidung mit der gleichen Quadratmeterwertigkeit
angesetzt. Dem sei zu entgegnen, dass abgesehen von sehr spezifischen
Tätigkeitsbereichen eine Dachterrasse in der Regel als
Bürogebäude nicht nutzbar ist. Für die Ermittlung des
Aufteilungsverhältnisses seien daher nur die geschlossenen Nutzflächen
von insgesamt 323,7m2
herangezogen worden unter gleichwertiger Behandlung der
Kellerräume.
Demzufolge betrage die Bürofläche
124m2, (38 % der
Gesamtfläche) und würden nur 38 % der Kosten als betriebliche
Aufwendungen anerkannt.
3.) Zinsen:
Aus dem vorgelegten Kreditvertrag sowie der Aufstellung
über die Anschaffungs- und Herstellungskosten gehe hervor, dass nur der
CHV-Kredit in Höhe von S 9.500.000,00 zur Finanzierung des Objektes
herangezogen worden sei. Dementsprechend könnten auch nur jene Zinsen
anerkannt werden, die auf diesen Kredit entfallen. Die Zinsen für das Jahr
2000 würden S 198.128,37 betragen, die für das Jahr 2001
würden mangels Nachweises mit S 200.000,00 geschätzt.
Hinsichtlich der Berechnung werde festgehalten, dass die Grunderwerbsteuer und
die Einverleibungsgebühr Nebenkosten des Grundstückserwerbs seien und
dieses nicht abnutzbar sei, weshalb die Kosten aus der Bemessungsgrundlage
für die AfA ausgeschieden würden.
Am 27. September 2004 langte die
Berufung gegen die
Feststellungsbescheide betreffend die Jahre 2000 und 2001 beim Finanzamt ein.
Begründend wurde, betreffend den Wiederaufnahmebescheid ausgeführt,
dass die Zinsbestätigungen für den beantragten Zinsaufwand in der
Folge vorgelegt worden seien und daher der beantragte Zinsaufwand anzuerkennen
sei.
Hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung für die Jahre 2000 und 2001 wurde vorgebracht, dass es sich bei
dem gegenständlichen Objekt um ein Gebäude handle, das schon bei der
Planung als Büroobjekt konzipiert worden sei. In einem Teil des
Gebäudes befinde sich - wie richtigerweise festgestellt worden sei
- eine Wohnung. Bezüglich der Aufteilung werde festgehalten, dass
auch die den Büroräumlichkeiten vorgelagerten Terrassen betrieblich
genutzt würden. Die seitens des Finanzamtes durchgeführte Zuordnung
entspreche daher nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Bezüglich der
Zinsen werde auf die Zinsbestätigungen seitens der Bank verwiesen. Die
Grunderwerbsteuer sei irrtümlicherweise nicht aliquot aus der
Bemessungsgrundlage ausgeschieden worden. Es werde daher beantragt, die
Veranlagung entsprechend den vorliegenden Steuererklärungen
durchzuführen.
Am 30. September 2004 teilte das Finanzamt dem Bw.
vermittels Vorhalts mit:
"Wiederaufnahme 2000:
Es werde darauf hingewiesen, dass die Bestätigungen
hinsichtlich der Zinsenzahlungen sowie die Berechnungen der Zinsen erst durch
die Vorhaltsbeantwortung vom 22. April 2004 bekannt geworden seien. Erst aus den
vorgelegten Kreditverträgen sowie den Zinszahlungsbestätigungen sei
ersichtlich gewesen, dass nicht nur die Zinsen für die Anschaffung des
Hauses, sondern auch jene aus dem zweiten Kreditvertrag geltend gemacht worden
seien. Aufgrund dieser neu hervorgekommenen Tatsache sei die Wiederaufnahme
erfolgt."
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 2000
und 2001:
"Die betriebliche Veranlassung und Nutzung der Dachterrasse
durch die Mieterin möge ausführlich dargestellt werden. Sie werden
ersucht zu erläutern, nach welchen Kriterien die Aufteilung der
Dachterrasse in
27,5 m2 private
Nutzung und
123 m2
Büronutzung erfolge."
Am 28. Oktober 2004 teilten die Bw. dem Finanzamt mit,
dass das Dach des Bürogebäudes begehbar sei. Es sei mit einem Holzrost
und einem Geländer versehen. Aus architektonischen Gründen ziehe sich
das Dach bis zu den Aufbauten des Privathauses, d.h. der Holzbau bedecke das
Dach des Bürogebäudes, überbrücke den Zwischenraum zwischen
Privat und Bürohaus und ziehe sich bis zu dem besagten Aufbau. Der
äußere Zugang zu der Dachterrasse sei jedoch nur von der
Büroseite möglich. Dieser Teil der Dachterrasse werde privat nicht
genutzt, da für den privaten Bereich genügend Terrassenflächen
auf dem Dach sowie vor dem Privathaus zur Verfügung stünden.
Prinzipiell sei das begehbare Dach im Mietvertrag eine zusätzliche
Verwendungsoption; angedacht sei eine zukünftige Nutzung für
Präsentations- und Promotionsveranstaltungen. Der Ausschluss der Nutzung
für die Mieterin würde die Miete nicht reduzieren.
Am 9. November 2004 legte das Finanzamt die Berufung dem
UFS zur Entscheidung vor. Im Akt aufliegend ist der Mietvertrag, abgeschlossen
zwischen Dipl. JB und BR, als Vermieter mit der KG unter der Adresse
Wien 12, HG. Dazu ist zu bemerken, dass lt. Firmenbuchauszug unter der
AdresseWien 12, HG, Tür Nr. 46 die Firma BRHGmbH aufscheint. Die Firma
KG jedoch nie diese Adresse innehatte. Der Mietvertrag weist kein Datum auf und
ist unterfertigt als Vermieter von Dipl. JB und BR und als Mieter von der KG mit
der Unterschrift von JB. Weiters ist keine Vergebührung festzustellen. Als
Mietgegenstand wird das Objekt Wien 16, S bezeichnet, ein Bürogebäude,
mit einer Nutzfläche von
66 m2
Lagerräume, eine Nutzfläche von
58 m2 und einer
Dachterrasse von
123 m2. Weiters
sei ein Teil der Gartenfläche sowie zwei PKW-Abstellplätze
vermietet.
Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS wurde das Finanzamt
ersucht, eine Besichtigung des Hauses Wien 16., S vorzunehmen und von
sämtlichen Räumen der Terrasse und dem Haus insgesamt Fotografien
anzufertigen.
Vorgenommene Sichtungen im Sommer 2005 und 2006 hätten
das Ergebnis gezeigt, dass das Haus im Bau sei und die Bauarbeiten noch nicht
abgeschlossen seien. Außerdem sei der Eindruck einer reinen Privatnutzung
entstanden, da sich weder ein Firmenschild noch ein sonstiger Hinweis auf eine
betriebliche Nutzung gefunden hätten.
Desweiteren wurde das Finanzamt auch ersucht, die Anlieger
hinsichtlich der Nutzung der Dachterrasse zu befragen. In Beantwortung dieser
Anfrage gab das Finanzamt bekannt, dass die Geschäftstätigkeit der
Mieterin die Organisation von Veranstaltungen wie Clubbings, Marketing gewesen
sei und diese auch CD-Produktionen incl. als Vertrieb innegehabt habe.
Hinsichtlich der bisherigen betrieblichen Nutzung habe JB angegeben, dass bisher
noch keine stattgefunden haben (Ausnahme Mai 2005 und September 2005). Aus den
vom Finanzamt angefertigten Fotos ist ersichtlich, dass die Dachterrasse
größtenteils unbenutzt ist. Es stehen jedoch Liegestühle, ein
Gartentisch mit Sesseln, ein Gartentisch mit Bänken sowie Pflanzen auf der
Terrasse. Hinsichtlich der Kellerräumlichkeiten wird festgehalten, dass es
sich diesbezüglich hauptsächlich um eine Werkstatt handelt, in der
u.a. Schleifmaschinen, diverse Bohrmaschinen und anderes Werkzeug gelagert ist.
In einem Raum befindet sich ein "wüstes Durcheinander" von diversen Ordnern
und Schachteln und lediglich im dritten Raum finden sich Kisten mit CD´s.
Die Aufnahmen von den Büroräumlichkeiten erwecken den Eindruck, dass
diese auch tatsächlich als Büro genutzt werden.
Der UFS hat
erwogen
Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS wurde festgestellt, dass
der vorgelegte Mietvertrag mit der KG nicht vergebührt worden ist.
Das Finanzamt hätte somit überprüfen
müssen, wie schon in der Berufungsvorentscheidung angedacht, ob
tatsächlich ein gültiges Mietverhältnis, das auch unter Fremden
in der Form angeschlossen worden wäre, vorlag. Für die vorgeblich zur
Verfügung gestellten "Mieträumlichkeiten" von 58 m²,
66 m² und 123 m² (somit 247 m²) und 2 PKW
Abstellplätze wurde eine Miete von S 30.000,- vereinbart. Es fand jedoch
keine Überprüfung dahingehend statt, ob diese Geldbeträge auch
tatsächlich geflossen sind (Kontoeingang).
Auf den vom Finanzamt angefertigten Fotos ist zwar zu
erkennen, dass ein Raum tatsächlich als Büro genutzt wird (Bild
3,4,5), jedoch ist bereits hinsichtlich der vorgelagerten Terrasse der
Verwendungszweck nicht eindeutig nachgewiesen.
Zieht man die Lage des Bürogebäudes in Betracht
- mindestens zehn Minuten Gehzeit von öffentlichen Verkehrsmitteln
entfernt, in einer Gartensiedlung gelegen, nur über eine steile, einspurige
Straße erreichbar, kein Firmenschild - ergibt sich, auch aus dem
Blickwinkel des Tätigkeitsbereiches der KG , dass entgegen dem Vorbringen
der Bw nur selten Kunden empfangen werden.
Den Fotos der Dachterrasse ist keinerlei betriebliche
Nutzung zu entnehmen. Auch kann der Zugang (Bild 14) wohl keinem potenziellen
Kunden zugemutet werden. Dass bestenfalls nur eine untergeordnete (steuerlich
nicht beachtliche) betriebliche Nutzung vorliegt wird auch aus der Aussage JB,
hinsichtlich der bisherigen Nutzung, ersichtlich, dass nur im Jahr 2005 zwei Mal
betriebliche Besprechungen statt fanden. Eine Befragung, welche Kunden die
Büroräumlichkeiten aufgesucht haben und eine (stichprobenartige)
Befragung dieser Personen hinsichtlich der Benutzung der Terrassen, wurde jedoch
verabsäumt. Auch wurde die ersuchte Befragung der Anrainer, hinsichtlich
der Nutzung der Dachterrasse unterlassen.
Bezüglich der Kellerräume wurde festgestellt,
dass anscheinend nur ein Raum (Bild 10) betrieblich genutzt wird. Die anderen
Räume weisen eindeutig Spuren von Privat(mit)benutzung auf (Bild
13,12,11).
Hinsichtlich des Kredites wurde seitens des UFS
festgestellt, dass JB und BR scheinbar sowohl den Grundstückskauf, als auch
die Errichtung des Gebäudes zur Gänze über einen
Fremdwährungskredit finanziert haben. Ein zweiter Kredit- wie vom Finanzamt
behauptet - konnte anhand der vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden.
Für diesen Kredit wurden den Bw. gem. den vorgelegten Belegen im Jahr 2000
€ 14.398,55, € 1.617,15 und € 11.487,58€ (somit
€ 27.503,28) und im Jahr 2001 € 26.019,- und
€ 5.100,- (somit € 31.119,-) angelastet. Den nur für
das Jahr 2001 vorgelegten Kontoauszügen ist zu entnehmen, dass jedoch nur
S 20.000,- tatsächlich zurückbezahlt wurden.
Das Finanzamt unterließ es in diesem Zusammenhang die
Belege über die tatsächlich geleitsteten Rückzahlungen
anzufordern.
Des weiteren wäre eine Befragung der in den Jahren
2000 und 2001 bei der KG beschäftigten Personen hinsichtlich der
betrieblichen Nutzung der Terrassen vonnöten gewesen.
Abschließen ist somit festzuhalten, dass nachfolgende
Punkte vor Erlassung der Bescheide zuklären gewesen
wären:
1.) liegt überhaupt ein rechtlich anzuerkennendes
Mietverhältnis vor oder handelt es sich um ein Scheingeschäft bzw. um
einen steuerlich nicht anzuerkennenden "Familienvertrag".
2.) das tatsächliche Ausmaß der betrieblichen
Nutzung (incl. der PKW-Stellplätze)
3.) die Höhe der tatsächlich geleisteten
Rückzahlungen
4.) die seitens des Finanzamts festgestellte geringere
betriebliche Nutzung hätte auch in einem geänderten
Umsatzsteuerbescheid ihren Niederschlag finden müssen.
5.) Es wurde nicht bekannt gegeben in welchem
verwandtschaftlichen Verhältnis die beiden anderen an der KG beteiligten
Personen zu den Bw. stehen.
6.) Den Fotos nach sind auch Kinder an dieser Adresse
wohnhaft. Leben die beiden Bw. in Lebensgemeinschaft?
7.) Vorteilhaft wäre auch eine Meldeamtsanfrage, wer
an der Adresse der Bw. tatsächlich gemeldet ist (wohnt).
8.) Der Mietvertrag wurde dem Vorbringen der Bw.
gemäß von der neuen Gesellschaft übernommen. Wurde dieser
Vertrag vergebührt, ist er fremdüblich, fließen
Geldbeträge, entsteht ein Gesamtüberschuss aus der
Vermietungstätigkeit?
Aufgrund der dem UFS vorgelegten Unterlagen ergibt sich
eine betriebliche Nutzung von 66 m² Büro und rund 1/3 der
Kellerräume (~22 m²) als Lager.
Hinsichtlich der AfA wäre für den Fall, dass
tatsächlich, wie behauptet zwei Gebäude vorliegen, eine genaue
Aufschlüsselung der für das zweite Gebäude aufgewendeten Kosten
vorzulegen (getrennte Baukosten, eigener Strom- Gas- Wasser- Telefonanschluss;
Kamin, Raumausstattung, Fließen,.....)
Somit sind, nach der Diktion des § 289 Abs. 1 BAO,
seitens der Abgabenbehörde erster Instanz Ermittlungen (§ 115
Abs, 1 BAO) unterlassen worden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden können, weswegen die
angefochtenen Bescheide von der Abgabenbehörde zweiter Instanz unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufzuheben war.
Beilage: 10 Seiten Fotos
Wien, am 9.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1808-W/04
- Stammnummer
- 23626
- Gültig
- 09.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF