Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0377-W/04
Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0377-W/04vom 07.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Baumgartner & Grienschgl GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Eisenstadt betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß
§
188 BAO für das Jahr 1996 und Umsatzsteuer für das Jahr 1996 sowie
Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§
188 BAO für die Jahre 1996, 1997, 1998 und Umsatzsteuer für das Jahr
1996 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die angefochtenen, vom Finanzamt Eisenstadt erlassenen,
Bescheide vom 3. April 2003 gründen sich auf die Feststellungen einer die
zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr existent gewesene A-GmbH & Co
KG betreffende abgabenbehördliche Prüfung und sind mit entsprechenden
Verweisen auf die darüber aufgenommene Niederschrift bzw. den
Prüfungsbericht begründet. Die Bescheidadressierung lautet bei
sämtlichen Bescheiden: "B-AG".
In der dagegen erhobenen Berufung vom 7. Mai 2003
erstattete die Bw. umfangreiche Vorbringen zu der nach ihrer Ansicht gegebenen
Rechtswidrigkeit der von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen.
In einem an den unabhängigen Finanzsenat gerichteten
Schreiben vom 30. März 2006 machte die Bw. die Unrichtigkeit der
Bescheidadressierung geltend und brachte dazu folgendes vor:
Wie dem beiliegenden Notariatsakt vom 29. Oktober 1998 zu
entnehmen sei, sei der Betrieb der A-GmbH & Co KG unter Anwendung des Art.
III Umgründungssteuergesetz in die X-GmbH (nunmehr B-AG) eingebracht
worden.
Art. III Umgründungssteuergesetz bewirke
zivilrechtlich (abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Anwachsung
nach § 142 HGB) eine Einzelrechtsnachfolge.
Die bis zum Einbringungsstichtag realisierten
Steuertatbestände seien daher auch nach der Einbringung bei untergegangenen
Personengesellschaften den ehemaligen Gesellschaftern zuzurechnen. Fehle es an
der Nennung eines geeigneten Bescheidadressaten, so liege ein Nichtbescheid vor,
dem keine normative Kraft zukomme. Ebenso entfalte ein Bescheid keine
Rechtswirkungen, der nicht an die Person ergehe, für die er bestimmt sei.
Ein solcher Bescheid gehe ins Leere. Daher liege nach der gegebenen Sachlage ein
Nichtbescheid vor. Die Bw. verwies dazu auf Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofes und des unabhängigen Finanzsenates.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Tz. 11 des Betriebsprüfungsberichtes vom 13.
Dezember 2002 betreffend jene Betriebsprüfung, deren Feststellungen den
angefochtenen Bescheiden vom 3. April 2003 zugrunde liegen, ist neben der Angabe
des Kommanditisten und des Komplementärs zu den Eigentums- bzw.
Beteiligungsverhältnissen der geprüften A-GmbH & Co KG folgendes
ausgeführt: "Das geprüfte
Unternehmen (nunmehr Y-AG) wurde mit 01.03.98 aufgrund des
Einbringungsvertrages vom 29.10.98 in die X-GmbH eingebracht. Diese wurde dann
umbenannt in die Z-GmbH, welche dann in die Y-GmbH umgewandelt worden
ist".
Wie dem Einbringungsvertrag vom 29. Oktober 1998 zu
entnehmen ist, wurde das geprüfte Unternehmen A-GmbH & Co KG als
übertragende Gesellschaft nach den Bestimmungen des Art. III
Umgründungssteuergesetz in die X-GmbH als übernehmende Gesellschaft
eingebracht.
Gemäß Punkt "Fünftens" dieses Vertrages war
die tatsächliche Übergabe des Vertragsgegenstandes zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses bereits erfolgt und wurde der 28. Februar 1998 (Ende des
Wirtschaftsjahres) als für den Übergang von Nutzen und Lasten
maßgeblicher Zeitpunkt festgelegt.
Die Auflösung und Löschung der A-GmbH & Co KG
sowie die Umbenennung der übernehmenden Gesellschaft in Z-GmbH wurden am 7.
November 1998 im Firmenbuch eingetragen. Mit Generalversammlungsbeschluss vom
23. November 1998 erfolgte die Umwandlung in die Y-AG, die auf Grund des
Hauptversammlungsbeschlusses vom 28. Juni 2001 nunmehr die Bezeichnung B-AG
trägt. Dazu ist anzumerken, dass der letztgenannte, bereits seit 10. Juli
2001 im Firmenbuch eingetragene Sachverhalt im Betriebsprüfungsbericht
(Seite drei) nicht erwähnt wurde.
Einbringungen im Sinne der §§ 12 ff
Umgründungssteuergesetz sind keine Gesamtrechtsnachfolgen im Sinne des
§ 19 Abs. 1 BAO (VwGH 29.11.2001, 99/16/0139; dafür spricht auch
§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Umgründungssteuergesetz, wonach die
übernehmende Körperschaft im Rahmen einer Buchwertfortführung
für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln ist, als ob sie
Gesamtrechtsnachfolger wäre (VwGH 27.5.1999, 99/15/0014, 0015; 18.11.2003,
2000/14/0036); (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. überarbeitete
Auflage, § 19, Tz 1).
Einbringungen haben lediglich im Falle eines Anwachsens
gemäß
§ 142 HGB eine Gesamtrechtsnachfolge der
übernehmenden Körperschaft zur Folge. Eine derartige Konstellation
liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da - wie aus Punkt
"Achtens" des Einbringungsvertrages vom 29. Oktober 1998 zu entnehmen ist - auf
die Gewährung von neuen Anteilen nicht verzichtet wurde (vgl. dazu
Umgründungssteuerrichtlinien, Rz 1047).
Demnach ist davon auszugehen, dass der mit
Einbringungsvertrag vom 29. Oktober 1998 vollzogene Einbringungsvorgang -
wie von der Bw. vorgebracht wurde - Einzelrechtsnachfolge zur Folge
hatte.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 BAO gehen mit der
Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte
und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder)
über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen
Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung ein.
Die bescheiderlassende Behörde beurteilte demnach die
Rechtswirkungen des Einbringungsvorganges unrichtig, da sie mit den
angefochtenen Bescheiden die B-AG für vor dem Einbringungsstichtag (28.
Februar 1998; Ende des Wirtschaftsjahres) realisierte Steuertatbestände der
einbringenden Gesellschaft in Anspruch nahm.
Diese Vorgehensweise wäre rechtmäßig
gewesen, wenn tatsächlich Gesamtrechtsnachfolge vorgelegen wäre, denn
im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechtspositionen eines
Rechtssubjekts auf den Rechtsnachfolger über, welcher somit in
materiellrechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht voll an die Stelle des
Rechtsvorgängers tritt.
Da im konkreten Fall eben nicht von Gesamtrechtsnachfolge
auszugehen ist, gilt die in § 19 Abs. 2 BAO getroffene verfahrensrechtliche
Anordnung uneingeschränkt.
Daher ist dem Vorbringen der Bw., dass die bis zum
Einbringungsstichtag realisierten Steuertatbestände auch nach der
Einbringung bei untergegangenen Personengesellschaften den ehemaligen
Gesellschaftern zuzurechnen seien und die Erlassung der Bescheide gegenüber
der B-AG rechtswidrig sei, beizupflichten.
Indem die angefochtenen Bescheide gegenüber der B-AG
erlassen wurden, ergingen sie zweifellos an eine Person, für die sie nach
der Rechtsordnung nicht bestimmt waren.
Aus diesem Umstand kann jedoch nicht ohne weitere
Überlegungen geschlossen werden, dass die Bescheide deshalb als keine
Wirkungen gegenüber der Bescheidadressatin B-AG entfaltende Nichtbescheide
zu qualifizieren wären.
Es gibt keinen Hinweis dafür, dass die angefochtenen
Bescheide nach dem Willen der bescheiderlassenden Behörde nicht für
die Bescheidadressatin B-AG bestimmt gewesen wären. Vielmehr muss
angenommen werden, dass die Bescheiderlassung gegenüber diesem Unternehmen
die Ursache in einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Rechtsnachfolge
(Annahme von Gesamtrechtsnachfolge) hatte.
Die auf Grund der Tatsache, dass die angefochtenen
Bescheide an die "B-AG" adressiert wurden und somit nicht zum Ausdruck gebracht
wurde, dass diese in der Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der A-GmbH & Co
KG in Anspruch genommen werden sollte, gegebene rechtliche Mangelhaftigkeit der
Bescheide bewirkt per se keine Nichtigkeit dieser Bescheide.
Da der Bescheidadressatin grundsätzlich
Parteifähigkeit (zumal sie abstrakt Trägerin von Rechten und Pflichten
sein konnte) sowie Prozessfähigkeit zukam und die angefochtenen Bescheide
auch nicht an eine Person ergingen, für die sie nicht bestimmt waren, kann
- entgegen der von der Bw. vertretenen Ansicht - kein Nichtbescheid
vorliegen.
Die Wirksamkeit eines Bescheides (somit dessen rechtliche
Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass er dem Adressaten bekannt
gegeben wird. Wird ein Bescheid an eine nicht prozessfähige Person -
etwa an eine rechtlich nicht mehr existente Gesellschaft - bekannt gegeben, so
kann er keine Rechtswirkungen entfalten (Nichtbescheid). Diesfalls kommt eine
meritorische Entscheidung nicht in Betracht, da die Bescheidqualität einer
solchen behördlichen Erledigung nicht gegeben ist. Eine dagegen gerichtete
Berufung muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
als unzulässig zurückgewiesen werden.
Eine Ausdehnung des Tatbestandes Nichtbescheid auf
Sachverhalte wie den berufungsgegenständlichen kann der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht entnommen werden. Auch die von der Bw.
angesprochenen Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates betreffen
anders gelagerte Sachverhalte, so dass daraus nicht das Vorliegen von
Nichtbescheiden im konkreten Fall abgeleitet werden kann.
Gegen eine Beurteilung der angefochtenen Bescheide als
Nichtbescheide mit der Konsequenz Zurückweisung der dagegen erhobenen
Berufung spricht auch die Tatsache, dass eine Aussage darüber, ob die
Erlassung dieser Bescheide gegenüber der Bescheidadressatin auf Grund der
vollzogenen gesellschaftsrechtlichen Vorgänge nach materiellrechtlichen
Vorschriften (Umgründungssteuergesetz) zulässig war oder ob dies zu
Unrecht erfolgte, in einer meritorischen Entscheidung zu treffen ist.
Auch vom Verwaltungsgerichtshof wird die Rechtsansicht
vertreten, dass die Erlassung eines Abgabenbescheides gegenüber einer
Person, die nach den Abgabenvorschriften nicht als Abgabenschuldner in Betracht
kommt, inhaltlich rechtswidrig ist (vgl. VwGH 25.6.1990, 68/15/0060).
Deshalb ist im gegenständlichen Fall nicht vom
Vorliegen von Nichtbescheiden auszugehen.
Die angefochtenen Bescheide sind mit Rechtswidrigkeit
behaftet, weil damit die Bescheidadressatin als Folge einer unrichtigen
rechtlichen Beurteilung ihrer Rechtsposition durch die bescheiderlassende
Behörde für ihr nach dem geltenden Recht nicht zuzurechnende
Sachverhalte in Anspruch genommen wurde.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
7. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 52 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 53 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
Unzuständigkeit der Behördeörtliche Zuständigkeitsachliche ZuständigkeitAktiengesellschaftFinanzamt mit erweitertem Aufgabenbereich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0377-W/04
- Stammnummer
- 23610
- Gültig
- 07.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF