Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0122-G/06
erhöhte FB bei Zöliakie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0122-G/06vom 08.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.S. in XY., vom
13. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg
Leibnitz Voitsberg vom 15. Jänner 2006 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. August 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem Formular Beih 3 beantragte der Berufungswerber
(Bw.) am 21. September 2005 die erhöhte Familienbeihilfe für
seine Tochter M.. Im Zuge des Verfahrens wurde die Tochter des Bw. von einem
ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass nach der
Einschätzung entsprechend den Richtlinien für Erwachsene
bezüglich Zöliakie (Marsh-Typ 3b) ein Grad der Behinderung von 30 v.H.
vorliegt.
Das Finanzamt erließ mit 15. Dezember 2005 einen
abweisenden Bescheid.
Gegen diesen Bescheid legte der Bw. mit Schreiben vom 11.
Jänner 2006 das Rechtsmittel der Berufung ein und führte dazu
zusammenfassend aus, dass die Behinderung durch Zöliakie, nach einer
Aussage von Frau Bundesministerin Ursula Haubner gegenüber der Arge des
österreichischen Zöliakieverbandes, einen Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe begründet, solange wie ein Anspruch auf normale
Familienbeihilfe besteht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Jänner 2006 wies
das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Berufung ab und verwies in
der Begründung darauf, dass der Grad der Behinderung für Zöliakie
nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprechend den Richtlinien für
Erwachsene festzustellen ist und dies einen Grad der Behinderung von 30 v.H.
ergibt.
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2006 beantragte der Bw. die
Vorlage an die II. Instanz und führte begründend aus, dass Erwachsene
Zöliakiebetroffene im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung eine finanzielle
Unterstützung erhalten und es daher unverständlich sei, dass einer
Studentin eine solche verwährt bleiben solle.
Mit Bericht vom 7. März 2006 legte das
Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Berufung an den
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind
das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003 gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein ärztliches
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der Beweisführung ist
nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Zuge des FB-Überprüfungsverfahrens hat das
Finanzamt ein ärztliches Gutachten des Bundessozialamtes Steiermark
eingeholt. In einem hiezu erstellten Sachverständigengutachten vom
28.10.2005 wurde festgestellt, dass für M. ein Grad der Behinderung von 30
v.H. gegeben ist.
Nach den Einschätzungsrichtlinien zur
Richtsatzverordnung (Richtsätze für die Minderung der
Erwerbsfähigkeit gemäß
§ 7 Kriegsopferverversorgungsgesetz
1957, MdE.) ist für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Grad
der Behinderung von 50 v.H. vorgesehen. Nach der Richtsatzverordnung ist unter
Magen Darmtrakt (laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten) die
Kennzahl 356 angeführt, die die Zöliakie miteinschließt und wie
folgt lautet: Darmerkrankungen mit Ausnahme
der Tuberkulose,
Chronische
Gastroenterocolitis (Achylie, Dyspepsie), schlechte Ausnützung der Kost
(Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 bis 40 v.H.). Dazu wurde
vom ärztlichen Sachverständigen ausgeführt, dass die
Einschätzung entsprechend den Richtlinien für Erwachsene erfolgt ist,
da eine Krankheitsakzeptanz und das Einhalten einer glutenfreien Diät durch
Eigenkompetenz ohne maßgeblichen Einschränkungen der
Lebensführung möglich ist.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind, hatte der
unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die Berufung
vollinhaltlich abzuweisen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer
Behinderung des Kindes von mindestens 25% unter den in der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. 1996/303, angeführten Voraussetzungen die
Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten
Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als
außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu
berücksichtigen.
Graz, am 8.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0122-G/06
- Stammnummer
- 23609
- Gültig
- 08.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF