Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0602-L/06
Steuernachforderung im Falle des Bezuges einer ausländischen Rente (Progressionsvorbehalt)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0602-L/06vom 08.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2005 vom 14. März 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Pensionistin und bezog im
Jahre 2005 zwei Pensionen (österreichische Eigenpension und deutsche
Rente).
Strittig sind Berechnungsprobleme bei der Einkommensteuer
2005.
Die Höhe der jeweiligen
Pensionen 2005 (Beilagen) betrug im
Einzelnen:
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|
Monatlich
(brutto)
|
Österr. Eigenpension ( lt.
Pensionsversicherungsanstalt Landestelle OÖ. vom Jänner 2005)
|
€ 1.516,55
|
Deutsche Rente (Altersruhegeld) lt. Mitteilung der
Deutschen Rentenversicherung v.13.2.2006
|
€ 124,01
Weiters wurden von der
Abgabepflichtigen Sonderausgaben im Jahre 2005 (Uniqa Krankenversicherung
von € 3.356,64)
geltendgemacht.
Am 14.3.2006 wurde der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2005 erlassen, aus dem sich eine
Abgabennachforderung von € 75,51
ergab.
Diese Abgabennachforderung bildet den Gegenstand dieses
Berufungsverfahrens.
In der Berufung vom
10.4.2006 wurde fristgerecht im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Die Steuerberechnung sei nicht nachvollziehbar. Eine
Lohnsteuersenkung im Jahre 2005 führe -verglichen mit dem Jahr 2004 - zu
einer Steuernachforderung von € 75,51
im Jahre 2005. Dies
,obwohl die Eigenpension nur um € 9,04
(für das ganze Jahr!)
angehoben worden sei (Pensionsanpassung 2005 ).
In der Berufungsvorentscheidung vom 27.4.2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde
ausgeführt:
Die Berechnung 2005 sei
unter Zugrundelegung der Rechtslage des Jahres 2005 erlassen worden (neuer
Tarif, neue Berechnungsformel incl. allgemeinen Absetzbetrages). Ein Vergleich
der beiden Jahre 2004 und 2005 sei durch die neue Art der Berechnung nicht
unbedingt möglich. Ein Unterschied ergebe sich auch durch die
unterschiedliche Höhe der anrechenbaren Lohnsteuer.
Im "Vorlageantrag" vom 4.5.2006 wurde die Begründung
wiederholt und darauf hingewiesen, dass "falls
keine Berichtigung durchgeführt werde, wird die Bw. die Angelegenheit vom
Höchsten
Finanzgericht
klären lassen
". Die Berechnung könne keinesfalls
akzeptiert werden. Diese käme einer groben Benachteiligung eines
Rentenempfängers mit geringer Rentenhöhe gleich. Die Auszahlung der
deutschen Rente von € 124,01, die die österreichischen Behörden
gar nicht treffe, habe die Einkommensteuer hervorgerufen. Auf jeden Fall trete
durch die Senkung der Lohnsteuer ein Nachteil ein.
Auf Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
5.7.2006 wurde klargestellt, dass es sich bei der deutschen Rente um keine Rente
im Sinne des Zusatzprotokolles des Doppelbesteuerungsabkommens
Österreich/BRD BGBl III 2002/182 handelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbeschränkte
Steuerpflicht:
Da die Bw. ihren Wohnsitz in Österreich hat,
unterliegt sie mit sämtlichen in- und ausländischen Einkünften in
Österreich der Einkommensteuer.
Progressionsvorbehalt
bei Zusammentreffen von österr. Pension und deutscher Rente:
Um eine (mögliche) Doppelbesteuerung zu verhindern,
verbleibt nach den maßgeblichen Bestimmungen des
Doppelbesteuerungsabkommens (BGBl III 2002/182)
Österreich ein so genannter
Progressionsvorbehalt:
Für die inländische Eigenpension und die deutsche
Rente wird ein Steuersatz des
Gesamteinkommens ermittelt. Dieser
errechnete Prozentsatz
(=Durchschnittssteuersatz) wird auf das
inländische Einkommen
angewandt.
Im konkreten Fall betrug dieser im Berufungsjahr gerundet
14,99 % (2004: 16,35%- Senkung daher um
1,36 % im Verhältnis zum Jahre 2004).
Einkommensteuerberechnung
2005
Die Einkommensteuerberechnung änderte sich durch das
Steuerreformgesetz 2005, BGBl I 2004/57 (ab der
Veranlagung 2005) grundlegend:
Kernstück war die Einführung eines
Durchschnittssatztarifes und eine damit verbundene
Steuerentlastung.
Die Bw. bezog - ohne Einbeziehung der deutschen Rente -
eine Bruttopension von 21.312,20
(österr. Eigenpension). Damit liegt sie
über der für Pensionisten
geltenden jährlichen Steuerfreigrenze von
€ 13.500 (Bruttobezug incl.
13./14.Monatsbezug).
Lohnsteuer fiel für die Bw. an. Die
Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle OÖ. behielt insgesamt eine
Lohnsteuer von € 2.555,25 ein
(diese gliedert sich in jährliche Lohnsteuer von € 2.419,47 (Pension)
und in Lohnsteuer von € 135,78 für die angefallenen
begünstigten
Sonderzahlungen der
österr.Pension).
Ersparnis
der monatlichen Lohnsteuer 2005:
Die Ersparnis der monatlichen Lohnsteuer 2005 betrug
für die Bw. im Verhältnis zum Jahr
2004 ca. € 25.
Dennoch erhielt die Bw. eine
Steuernachforderung von
€ 75,51.
Der
Einkommensteuerbescheid vom 14.3.2006
wurde deswegen von der Berufungsbehörde überprüft:
Die Besonderheit dieses Falles liegt im Bezug der
deutschen Rente, die die
gegenständliche Veranlagung auslöste.
Im konkreten Fall sieht die
Berechnung des Einkommens bzw. der
Einkommensteuer für das Jahr 2005 wie folgt aus:
|
Österr. Pension
(Kennzahl 245 lt.Lohnzettel)
|
€ 17.374,28
|
Sonderausgaben § 18 EStG 1988
(Krankenversicherungsprämien UNIQA im Ausmaß von
€ 3.356,64: gesetzlicher
Höchstbetrag (€2.920,00 x 25
%) =
|
- € 730,00
|
Zwischensumme
|
€ 16.644,28
(inländisches
Einkommen)
|
+ deutschen Rente
|
+ € 1.488,12
|
Zusammenrechnung
der deutschen Rente mit österreichischer Eigenpension = Einkommen für
Progressionssteuersatz)
|
€
18.132,40
|
Steuer vor Abzug
der Absetzbeträge(anhand der im Gesetz normierten
Berechnungsformel:
Für Einkommen über € 10.000 bis
€ 25.000:
Einkommen
-10.000/ 15.000x 5.750
(*incl. allgemeiner Absetzbetrag) =
|
€ 3.117,42
|
- *allgemeiner Absetzbetrag
|
-----
|
-Pensionistenabsetzbetrag
|
- € 400,00
|
Steuer nach Abzug
des Absetzbetrages
|
€ 2 .717,42
|
Progressionssteuersatz
(Durchschnittssteuersatz)
2.717,42/18.132,40 x 100
Wirkung:Steuererhöhung
|
14,99 %
|
14,99 % x
inländisches Einkommen (€
16.644,28)
|
€ 2.494,98
|
+ Steuer sonstig Bezüge (österr. Pension=
"Lohnsteuer auf Sonderzahlung")
|
€ 135,78
|
Einkommensteuer
|
€ 2.630,76
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
(Kennzahl 260 des
Lohnzettels)
(€
2.419,47 = Lohnsteuer für
laufenden Bezug
und €
135,78
= Lohnsteuer von Sonderzahlungen
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
€
2.555,25
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
€
75,51
Fehlender
allgemeiner Absetzbetrag ?:
Früher (vor
dem Jahre 2005) war eine kompizlierte Einschleifbestimmung beim allgemeinen
Absetzbetrag vorgesehen. Die Steuerbescheide wiesen den allgemeinen Absetzbetrag
aus.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom 27.4.2006
ausgeführt, wurde der allgemeine Absetzbetrag in diese neue Berechnung
integriert. Daher scheint dieser allgemeine Absetzbetrag im
Einkommensteuerbescheid 2005 nicht mehr auf.
Ergänzend
wirdzum besseren
Verständnis für die Bw. folgende
(gerundete)
Vergleichsberechnung
(Durchschnittssteuersatz des Einkommens ohne deutscher Rente und mit
deutscher Rente für das Jahr 2005) ausgeführt:
Ohne deutscher
Rente würde der Durchschnittssteuersatz der österr. Pension
gerundet 14,54%
{
(Lohnsteuer(auf laufende Bezüge
entfallend) € 2.419,47 /16.644,28 (inländisches Einkommen) x 100
= 14,536%)] betragen.
Mit deutscher Rente
beträgt der Progressionssteuersatz 14,99
%(siehe Einkommensteuerbescheid v. 14.3.2006).
Die Erhöhung um 0,45
% (von 14,54% auf 14,99 %)
hat eine Nachforderung - anhand dieser
Vergleichsrechnung - von ca. € 75 zur Folge.
Diese gerundete
Vergleichsberechnung zeigt auch, dass
die Nachforderung im Einkommensteuerbescheid
2005 vom 14.3.2006 den
gesetzlichen Grundlagen
entspricht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 8.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 18 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0602-L/06
- Stammnummer
- 23604
- Gültig
- 08.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF