Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0088-L/05
Beschwerde gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen mangels Tatvorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0088-L/05vom 07.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen CR, EDV-Dienstleister, geb. am 19XX, whft. in M, vertreten durch Mag. Dr.
Michael Schallhart, Wirtschaftstreuhänder, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 15, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. Oktober
2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch HR Dr. Johannes
Stäudelmayr, vom 6. September 2005,
SN 041-2005/00107-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. September 2005 hat das Finanzamt
Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 041-2005/00107-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser (als Abgabepflichtiger) im Bereich des Finanzamtes
Braunau Ried Schärding vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate 1-6/2004 sowie für
2/2005 iHv. insgesamt 2.880,89 € (1-6/2004: 1.515,89 € und
2/2005: 1.365,00 €) wissentlich bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf
verwiesen, dass sich der objektive Tatverdacht auf die Ergebnisse der
Überprüfung des Abgabenkontos (zur StNr. 12) sowie auf die
USO-Prüfung vom 24. August 2005 gründe, wonach vom Beschuldigten
für die genannten Zeiträume Umsatzsteuerzahllasten weder rechtzeitig
bekannt gegeben noch entrichtet worden seien. Einer aus Anlass der
angeführten Prüfung erstattete Selbstanzeige (ergänze: hins. des
Zeitraumes 2/2005) könne insofern keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt
werden, als sich die durchgeführte Prüfung (auch) auf § 99
Abs. 2 FinStrG gegründet habe. Der subjektive Tatverdacht ergebe sich
daraus, dass der Beschuldigte als langjähriger Unternehmer um seine
umsatzsteuerrechtlichen Pflichten gewusst habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, als
Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom 5. Oktober 2005, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf.
habe von Beginn seiner Tätigkeit an von November 2002 bis Ende 2003 stets
sämtliche Abgaben gemeldet und entrichtet. Mit Jahresbeginn 2004 sei er (in
seinem Dienstverhältnis) einen verstärkten Druck ausgesetzt gewesen
und hätte sich dies auf seine selbständige Tätigkeit,
nämlich in einem Rückgang der Umsätze und in Versäumnissen
bezüglich der abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ausgewirkt. So seien
insbesondere auch die festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen
verspätet entrichtet worden. Bei der gegenständlichen
Umsatzsteuerverkürzung handle es sich um keine wissentliche bzw.
absichtliche Verkürzungshandlung, sondern sei der Bf. einfach nicht in der
Lage gewesen, sich um die steuerlichen Angelegenheiten mit der entsprechenden
Sorgfalt zu bemühen. Nunmehr habe der Bf. einen steuerlichen Vertreter
beauftragt, sich um seine steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern.
Sämtliche Abgabenrückstände seien in der Zwischenzeit beglichen
worden und sei der Republik Österreich kein Schaden entstanden. Es werde
daher die Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg wird auf die Bestimmung der §§ 151f
FinStrG verwiesen, wonach gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung und
gegen alle sonstigen Bescheide (vgl. § 151 FinStrG) das Rechtsmittel
der Beschwerde zulässig ist.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und iSe. höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher sein,
dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine
Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt .
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind (vgl. z. B. VwGH vom 19. Februar
1991, 90/14/0078).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich u. a. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994
hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des
auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem
für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung oder Überschuss) selbst zu berechnen hat. Nach § 1
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II 1998/206
idgF. entfällt diese Verpflichtung lediglich dann, wenn sich für den
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt oder wenn die errechnete
Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wird.
Vorsatz iSd. vorzitierten Bestimmung des FinStrG ist
bereits dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest bedingt
vorsätzlich (vgl. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG)
im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung (iSd.
§ 21 UStG) und wissentlich im Hinblick auf den Taterfolg
(Abgabenverkürzung) handelt, wobei es allerdings nicht erforderlich ist,
dass das Täterwissen auch den genauen Verkürzungsbetrag umfasst (vgl.
z.B. VwGH vom 17. September 1992, 91/16/0093).
Eine Abgabenverkürzung iSd. Abs. 2 ist u. a.
dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise
nicht zu dem im Gesetz vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt (hier:
§ 21 Abs. 1 UStG 1994) entrichtet wurden
(vgl. § 33 Abs. 3 lit. B FinStrG) bzw.
wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden
(vgl. § 33 Abs. 3 lit. D leg. cit.).
Die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils dadurch, dass
die Abgabe erst nach dem Zeitpunkt ihrer gesetzlichen Fälligkeit beim
Steuergläubiger eingeht, wird dabei den Regelfall darstellen (vgl. VwGH vom
3. Mai 2000, 98/13/0242).
Auf Grund der derzeitigen, neben den gegenständlichen
Strafakt den Veranlagungsakt zu StNr. 12 (einschließlich
Gebarungskonto) sowie den Arbeitsbogen ABNr. 34 (UVA-Prüfung
gemäß
§§ 144 Abs. 1 und 147 Abs. 1 BAO iVm.
§ 99 Abs. 2 FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer für den
Zeitraum 07/04 - 06/05), umfassenden Aktenlage ist für die
Entscheidung über die Beschwerde iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG
unbestrittenermaßen von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bf., der aus einem Angestelltenverhältnis
über Einkünfte iSd. § 25 EStG 1988 verfügt, betreibt
seit Anfang April 2002 im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau, nunmehr Finanzamt
Braunau Ried Schärding, ein Unternehmen mit dem Betriebsgegenstand
EDV-Dienstleistungen und Informationstechnik (vgl. Verf 24 vom 6. Mai
2002) und bezieht daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd. § 23
EStG 1988. Bei der nach der Anzeige des Beginnes der unternehmerischen
Tätigkeit von der Abgabenbehörde durchgeführten Nachschau vom
24. Mai 2002 gab der Bf. u. a. an, die anfallende Umsatzsteuer
monatlich zu entrichten bzw. beantragte er die Vergabe einer UID-Nr. iSd.
Art. 28 UStG 1994 (vgl. Niederschrift im Abgabenakt zur StNr. 12).
Für die Voranmeldungszeiträume 5-2/2002 bzw. 1-5/2003 wurden
jeweils Umsatzsteuervorauszahlungen iSd. § 21 Abs. 1 UStG 1994
entrichtet. Für die Zeiträume 7/2003 und 12/2003 wurden am
23. September 2003 bzw. am 17. Februar 2004 Vorauszahlungen iHv.
insgesamt 7.173,21 € entrichtet. Für 1-6/2004 wurden weder
Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet. Im Zuge der von der
Abgabenbehörde im August 2004 durchgeführten UVA-Prüfung,
ABNr. 56, wurden für die vorangeführten Zeiträume
gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 die
Umsatzsteuervorauszahlungen mit 5.849,72 € (7-12/2003) bzw.
2.581,26 € (1-6/2004) bescheidmäßig festgesetzt. Für
den Zeitraum 12/2004 erfolgte eine Umsatzsteuervorauszahlung iHv.
2.480,00 € am 16. Februar 2004. Für 1-7/2005 wurden weder
Vorauszahlungen entrichtet, noch Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde
eingereicht. Bei der am 24. August 2005 durchgeführten, sich neben der
§§ 144 und 147 BAO auch auf die Rechtsgrundlage des
§ 99 Abs. 2 FinStrG stützenden UVA-Prüfung (betr. die
Zeiträume 7/2004-6/2005) erstattete der Bf. durch Abgabe der UVA für
2/2005 Selbstanzeige (vgl. § 29 FinStrG) bzw. erklärte, in
den restlichen prüfungsgegenständlichen Voranmeldungszeiträumen
(7-11/2004, 1 und 3-7/2005) keine Umsätze getätigt zu haben. Mit
Bescheid vom 25. August 2005 setzte die Abgabenbehörde die
Umsätze (an Hand der nachträglich erstatteten Voranmeldung für
2/2004) für 1-6/2005 mit 1.365,00 € fest.
Feststeht, dass das vom Bf. im angeführten Zeitraum
gesetzte Verhalten, nämlich die Verletzung der umsatzsteuerlichen
Verpflichtungen im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid angeführten
Voranmeldungszeiträume und die (dadurch) eingetretene, sich im Zusammenhang
mit den Gebarungsvorgängen am Abgabenkonto (gleichzeitige Verbuchung der
Festsetzungen betr. 6-12/2003 und 1-6/2004) ergebende Abgabenverkürzung
(an Umsatzsteuervorauszahlungen) iHv. insgesamt 2.880,89 €, dem
oben dargestellten objektiven Tatbild des Finanzvergehens iSd. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG entspricht.
Die - in der Beschwerde bestrittene -
subjektive Tatseite bzw. ein in diesem Verfahrensstadium erforderlicher
Verdacht, der Bf. habe hinsichtlich der abgabenrechtlichen Pflichtverletzung
zumindest bedingt vorsätzlich und in Bezug auf die Abgabenverkürzung
wissentlich gehandelt, erschließt sich ebenfalls aus dem bisherigen
Erhebungsstand. So fällt im Zusammenhang mit der schon infolge der
Bestimmung des § 29 Abs. 3 Z. 3 FinStrG nicht als
Strafaufhebungsgrund iSd. § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG
wirksam werdende Selbstanzeige im Hinblick auf den Vorauszahlungszeitraum 2/2004
ins Auge, dass bereits aus Anlass der beim Bf. im August 2004
durchgeführten Umsatzsteuerprüfung die Verletzung der Abgabepflicht
iSd. § 21 Abs. 1 UStG 1994 hinsichtlich der Monate 1-6/2004
festgestellt und dem Bf. auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht wurde
(vgl. Niederschrift zur ABNr. 56).
Freilich bedürfte es für die Annahme eines
entsprechenden Tatverdachtes iSd.
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (hinsichtlich 2/2004)
gar nicht dieser nachweislichen Zur-Kenntnis-Bringung, als schon aus dem
Umstand, dass der zum Zeitpunkt der ersten Tathandlung im März 2004 schon
seit nahezu zwei Jahren unternehmerisch tätige Bf., der wohl im Zuge der
erstmaligen Kontaktaufnahme mit der Abgabenbehörde (mit Schreiben vom
6. Mai 2002 bzw. zum Zeitpunkt der Nachschau am 24. Mai 2002) auch im
Hinblick auf die Umsatzsteuer entsprechende Kenntnisse über den
Regelungsinhalt und die Systematik des UStG 1994 (Erklärung des
Kalendermonats als Voranmeldungszeitraum, Beantragung einer UID-Nr.) aufgewiesen
hat bzw. der wohl auch anlässlich der abgabenbehördlichen Nachschau
(am 24. Mai 2002) über die grundlegenden, u. a. die Pflicht
zur Abgabe entsprechender Voranmeldungen umfassenden umsatzsteuerrechtlichen
Verpflichtungen informiert wurde, auf den Verdacht einer sowohl zumindest
bedingt in Kauf genommenen Pflichtverletzung (vgl. zur erforderlichen
Wissenskomponente beim bedingten Vorsatz z. B. VwGH vom 19. Oktober
1997, 86/15/0120, bzw. vom 6. Dezember 1990, 90/16/0180) als auch auf eine
Wissen, dass die Nichteinhaltung der Zahlungs- bzw. Anmeldungsverpflichtung zu
einem (zumindest vorübergehenden) Einnahmenausfall bei dem gerade im
Bereich der Selbstbemessungsabgaben in einem hohen Ausmaß auf die
Mitwirkung der Abgabepflichtigen angewiesenen Steuergläubiger, geschlossen
werden kann. Wenngleich angesichts des Umstandes, dass der Bf. vor dem Oktober
2005 in keinem einzigen Fall durch die Einreichung einer entsprechenden
Umsatzsteuervoranmeldung klar und unwiderlegbar zu erkennen gegeben hat, dass
ihm die diesbezüglichen Pflichten des § 21 Abs. 1 UStG,
nämlich zur zeitgerechten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen im Falle
der Nichtentrichtung der entsprechenden Vorauszahlungen bis zum gesetzlichen
Fälligkeitstag, explizit bekannt waren, kann angesichts der bisher
vorliegenden Verfahrensergebnisse mit der im derzeitigen Verfahrensstand (vgl.
§ 82 Abs. 3 FinStrG) erforderlichen Wahrscheinlichkeit auch
auf ein vorsätzliches Verhalten iSd. § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG sowohl im Hinblick auf die Tathandlung vom April 2005 als auch für
jene im Zeitraum von März bis August 2004 geschlossen werden.
Ein derart zumindest im derzeitigen Verfahrensstand
vorzuwerfendes schuldhaftes Verhalten des Bf. wird auch nicht durch den geltend
gemachten psychischen Druck zu den Tatzeitpunkten noch durch das sonstige
Beschwerdevorbringen ausgeschlossen, als darin kein hinreichender Hinweis auf
einen gesetzlichen Schuldausschließungsgrund iSd. §§ 7 und
9 FinStrG erkannt werden kann.
Ob der somit zu bestätigende Tatverdacht der
Erstinstanz, der Bf. habe durch seine Handlungsweise ein Finanzvergehen iSd.
angezogenen Norm begangen, in dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster
Rechtsstufe durchzuführenden Untersuchungsverfahren zu dem erforderlichen
Nachweis iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG führen wird, bleibt dem
weiteren Verfahrensablauf, bei dem wohl insbesondere im Hinblick auf die
Abgrenzung zwischen dem bisherigen Tatvorwurf und jenem des § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG zusätzliche Feststellungen zum Wissensstand
erforderlich sein werden (vgl. dazu z. B. UFS vom 17. Jänner
2006, FSRV/0103-W/04), vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 7.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0088-L/05
- Stammnummer
- 23583
- Gültig
- 07.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF