Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0013-S/05
Kurkosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0013-S/05vom 28.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inXY, vom 14. Mai 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 7. Mai 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw), ein
pensionierter Beamter, hat Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag und
machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 folgende
außergewöhnliche Belastungen geltend:
Den Freibetrag gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG für die eigene Behinderung von
30% sowie anstelle des Freibetrages eigene tatsächliche Kosten in Höhe
von € 6.140,87. Für die Ehegattin den Freibetrag gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG für eine Behinderung von 25% und den
pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung bei
Gallenkrankheit.
Das Finanzamt forderte die Belege für die geltend
gemachten Krankheitskosten an.
Im angefochtenen Bescheid wurden die Kosten für
Selbstbehalte, Rezeptgebühren, Massagen, Hilfsmittel, etc. in Höhe von
€ 4.113,27 als tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung
und der entsprechende Freibetrag gemäß
§35 Abs. 3 EStG für die Ehegattin berücksichtigt.
Nicht anerkannt wurden die geltend gemachten Aufwendungen
der Ehegatten für einen "Kuraufenthalt" in Montegrotto/Italien
vom 9.11. bis 16.11.2003.
Der Bw erhob fristgerecht Berufung und wendete ein, dass
der Kuraufwand in Höhe von € 1.866,96 zu berücksichtigen
sei, da er bereits vor Jahren eine ärztliche Bestätigung, dass
jährliche Kuraufenthalte für ihn und seine Frau aus ärztlicher
Sicht erforderlich seien, vorgelegt habe.
Mit Ergänzungsersuchen vom Oktober 2004 wies das
Finanzamt darauf hin, dass in der ärztlichen Bescheinigung vom 23.7.1999
bestätigt werde, dass regelmäßige Kuren für das Ehepaar aus
medizinischen Gründen notwendig seien, und ersuchte um Vorlage eines
ärztlichen Zeugnisses (Notwendigkeit, Dauer der Reise, Reiseziel), eine
Bestätigung des Kurarztes über die erfolgten Anwendungen und Belege
über die Aufenthaltskosten bzw. sonstigen Kosten.
Am 25. Oktober 2004 langte beim Finanzamt ein
Schreiben von Dr. Z, Facharzt für Neurologie, ein. Darin wird
ausgeführt, dass der Bw und seine Gattin bei ihm seit Jahren wegen
progressiver Veränderung des Bewegungsapparates in Behandlung seien und
über seine Empfehlung habe sich das Ehepaar im Jahr 2003 einer Kur in
Montegrotto unterzogen. Die schmerzlindernde Wirkung des dortigen Thermalwassers
und des Fangos seien medizinisch anerkannt und die Kur sei nach ärztlicher
Anweisung und unter Aufsicht des Kurarztes erfolgt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und begründete dies damit,
dass weder ein ärztliches Zeugnis über die Notwendigkeit, Dauer der
Reise und Reiseziel, eine Bestätigung des Kurarztes über die erfolgten
Anwendungen noch Belege über die Aufenthaltskosten bzw. sonstige Kosten
vorgelegt wurden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass eine Empfehlung im
steuerlichen Sinne nicht ausreichend sei.
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt die Berufung
der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen und
vorgebracht, dass auf Grund des fortschreitenden Alters und des angegriffenen
Gesundheitszustandes regelmäßige Kuren unerlässlich seien. Von
der BVA werden zwei dreiwöchige Kuren innerhalb von 5 Jahren bezahlt oder
es werde - wie bei Kuren in Abano/Montegrotto - ein Kurkostenbeitrag
geleistet. Da sich der Bw eine dreiwöchige Kur in Montegrotto
(ca. € 5.000,00) aber trotz Zuschuss nicht leisten könne,
suche er für die von ihm selbst zu finanzierenden Kuraufenthalte
kostengünstige Angebote wie z.B. die Sonderwoche im Kurhotel D in
Montegrotto. Die Kuren seien auch immer seit der Steuererklärung 1998
anerkannt worden.
Der Bw legte eine Rechnung des Kurhotels über
"Halbpension und Kuren"
für 2 Personen für die Zeit vom 9.11. bis 16.11.2003 in Höhe von
€ 1.107,00 vor, ferner eine
"Zusammenstellung von
Reisegebühren" in der der Bw für den Aufenthalt in
Montegrotto folgende Kosten geltend macht:
|
Tagesgebühren (Bw)
|
€ 175,58
|
Tagesgebühren (Ehegattin)
|
€ 175,58
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2 x Halbpension und Kuren
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€ 1.107,00
|
Kilometergelder 1120km x 0,365
|
€ 408,80
|
Summe
|
€ 1.866,96
Der Bw ersuchte diese "Kurkosten" als Kosten
der Heilbehandlung zu berücksichtigen und beantragte zusätzlich den
Pauschalbetrag für die eigene Behinderung.
Im Dezember 2004 wurden gesonderte
"Kur-Rechnungen" über
die im Gesamtpreis enthaltenen Anwendungen zum einen für die Gattin (1
ärztliche Untersuchung, 6 Fangopackungen, 6x Ozonzuschlag für
Thermalbad, 6x Ganzkörpermassagen: Gesamtbetrag € 316,00) und zum
anderen für den Bw (6x Ganzkörpermassagen: € 120,00)
nachgereicht (Gesamtbetrag der beiden Rechnungen:
€ 436,00).
Das Finanzamt legte die Berufung mit dem Verwaltungsakt zur
Entscheidung vor und beantragte, der Berufung betreffend Freibetrag für die
Behinderung des Bw stattzugeben und im Übrigen abzuweisen. Eine
telefonische Rücksprache ergab, dass der pauschale Freibetrag für die
Krankendiätverpflegung der Ehegattin zu gewähren ist.
Aus den von der Berufungsbehörde durchgeführten
Vorhalteverfahren ergeben sich folgende Umstände: Das Bundessozialamt hat
für den Bw den Grad der Behinderung mit 60% seit 2002 und für die
Gattin mit 70% ab 2005 festgestellt. Die Gattin erhält am 01.12.2005 und
der Bw ab 01.03.2006 Pflegegeld nach der Stufe 2. Es wurde eine Ablichtung einer
"Kur-Rechnung" vorgelegt,
die bei der BVA für den Aufenthalt vom 9.11. bis 16.11.2003 eingereicht
wurde. Diese Rechnung lautet auf den Bw ,und' seine Gattin und weist
einen Gesamtbetrag von (nur) € 375,00 aus. Die BVA hat demnach
für folgende Anwendungen eine Ersatzleistung im Gesamtbetrag von
€ 164,45 geleistet: 1x Ärztliche Untersuchung, 6x
Fangopackung, 6x Ganzkörpermassage, 6x Wasserheilgymnastik,
1x Fußreflex Therapie.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein.
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus
medizinischen Gründen durchgeführte (Kur-) Aufenthalt führt zu
einer außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff "Kur" erfordert ein
bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes
Heilverfahren. Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen
zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung
dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig
ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend ist. An den
- vom Steuerpflichtigen zu führenden - Nachweis dieser
Voraussetzungen müssen wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung
solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit dienenden Erholungsreisen
strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2001, 98/15/0123,
m.w.N.).
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines
Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten
ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise
sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich. Einem ärztlichen Gutachten kann
es gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der
gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen
Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse
ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss
(vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
25. April 2002, 2000/15/0139).
Wesentlich ist weiters, dass die Reise nach ihrem
Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt, d.h. mit einer nachweislich
kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, ist und nicht
bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit letztlich auch
förderlich ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
22. Februar 2001, 98/15/0123, und vom 24. Juni 2004,
2001/15/0109).
Der Bw hat zum Nachweis der Notwendigkeit des
Kuraufenthalts kein ärztliches Zeugnis, aus dem sich die medizinische
Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben hätte,
vorgelegt. Das im Verwaltungsakt einliegende Schreiben des Facharztes empfiehlt
eine Kur in Montegrotto, da die schmerzlindernde Wirkung des dortigen
Thermalwassers und des Fangos medizinisch anerkannt seien.
Die vom Träger der gesetzlichen Sozialversicherung
geleisteten Kostenersätze betreffen lediglich bestimmte Behandlungen, die
ärztliche Untersuchung, Fangopackungen, Ganzkörpermassagen,
Wasserheilgymnastik und eine Fußreflex-Therapie, nicht jedoch den
Aufenthalt selbst. Auch in der - sehr allgemein gehaltenen -
ärztlichen Empfehlung, dass regelmäßige Kuren erforderlich
seien, kommt nicht zum Ausdruck, dass im vorliegenden Fall die
zweckmäßige Verabreichung der verordneten Therapien nicht am Wohnort
des Beschwerdeführers bzw. in dessen Umgebung, sondern nur im Rahmen eines
Kuraufenthalts möglich gewesen sei.
Ebenso wenig hat der Bw nachgewiesen, dass er sich am
Kurort unter ärztliche Kontrolle begeben und seine Tages- und
Freizeitgestaltung kurmäßig gestaltet hat.
Zu den vorgelegten Rechnungen des betreffenden Hotels in
Montegrotto ist zudem anzumerken, dass über denselben Zeitraum zum einen 2
getrennte Rechnungen mit einem höheren Betrag (€ 436,00) und zum
anderen eine gemeinsame - aber insgesamt niedrigere - Rechnung
(€ 375,00) existiert, die beim Träger der Sozialversicherung
eingereicht wurde.
Die Berufungsbehörde nimmt im Rahmen der freien
Beweiswürdigung als erwiesen an, dass dem beim Träger der
Sozialversicherung eingereichten Beleg die stärkere Beweiskraft
zukommt.
Die
"Kur-Rechnung" des Hotels
bestätigt lediglich 1 ärztliche Untersuchung und dass bestimmte
Behandlungen und Therapien im Schwefel-Thermalbecken im Hotelpreis inbegriffen
sind. Dies genügt den strengen Nachweiserfordernissen zur steuerlichen
Anerkennung von Kurkosten nicht. Dazu kommt, dass mit der Vorlage der
Bestätigung des im Hotel in Montegrotto tätigen Arztes, wonach vom
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in Anspruch genommene Kuranwendungen
unter ärztlicher Aufsicht und Kontrolle erfolgt seien, noch kein Nachweis
über eine insgesamt kurmäßig geregelte Tages- und
Freizeitgestaltung erbracht wurde.
Es kann daher im Ergebnis dem Finanzamt nicht mit Erfolg
entgegengetreten werden, wenn es die Aufwendungen für die genannten Reisen
(Fahrtkosten, Tagesgelder und Hotelkosten) nicht als außergewöhnliche
Belastung gemäß
§ 34 EStG 1988 behandelt hat.
Anders stellt sich die Situation bei den Behandlungs- bzw.
Kurmittelkosten dar, für die vom Sozialversicherungsträger
Ersätze geleistet wurden.
§ 34 Abs. 6 letzter Satz EStG 1988 in der Fassung
BGBl. I Nr. 155/2002 lautet wie folgt:
"Der Bundesminister
für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in
welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung
auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine
pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen
sind."
Gemäß
§ 4 dieser Verordnung, BGBl.
1886/303, sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für
Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie
Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu
berücksichtigen.
Als Kosten der Heilbehandlung gelten z.B. Arztkosten,
Spitalskosten, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im
Zusammenhang mit der Behinderung stehen.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass für
den Bw im Streitjahr 2003 eine Erwerbsminderung von 60% und für seine
Gattin eine von 25% besteht. Pflegegeld wird im Streitjahr noch keines
bezogen.
Die im angefochtenen Bescheid unstrittigen Aufwendungen in
Höhe von € 4.113,27 für Massagen, Rezeptgebühren etc.
sowie die Kurmittelkosten in Höhe von € 375,00 abzüglich der
Ersätze in Höhe von € 164,45, sohin € 210,55,
stellen Kosten der Heilbehandlung im Sinne der oben zitierten Verordnung dar
(Gesamtbetrag: € 4.323,82).
Für die Erwerbsminderung des Bw im Ausmaß von
60% ist gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 ein
Freibetrag von € 294,00 anzusetzen. Die Mehraufwendungen für die
von der Gattin einzuhaltene Diätverpflegung (Gallenkrankheit) werden
gemäß
§ 3 Abs. 1 der oben zitierten
Verordnung mit € 612,00 berücksichtigt.
Dem Berufungsbegehren war daher insgesamt teilweise
stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
28. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0013-S/05
- Stammnummer
- 23582
- Gültig
- 28.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF