Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0003-G/06
HAK-Besuch ist Ausbildung, daher 1999 keine Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0003-G/06vom 07.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A.B., vom 29. November
2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 11. Oktober 2005,
betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 vom 29. Dezember 2004 hat
die Berufungswerberin unter anderem Aufwendungen und ausgaben in der Höhe
von insgesamt 13.310,65 ATS "für die HAK-Ausbildung" als
Werbungskosten geltend gemacht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt
diesen Antrag mit dem Hinweis auf nicht abzugsfähige Ausbildungskosten
abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
8. November 2005 führt die Berufungswerberin im Wesentlichen aus, dass
es sich in ihrem Fall nicht um eine Ausbildung sondern um eine Weiterbildung im
Sinne einer beruflichen Fortbildung gehandelt habe.
"Ich habe neben meiner
beruflichen Tätigkeit diese Weiterbildungs- bzw.
Fortbildungsmöglichkeit zum Zwecke einer beruflichen Fortbildung in
Anspruch genommen, da ich eine berufliche Position innehatte bzw. erreichte, die
diese Fortbildungskriterien erforderte."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. November 2005 hat
das Finanzamt diese Berufung abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des
fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im
Schriftsatz vom 29. November 2005 führt die Berufungswerberin
ergänzend aus, "dass es sich hier
sehr wohl um eine Verbesserung der Kenntnisse im ausgeübten Beruf handelt,
denn meine Berufsausbildung habe ich bereits mit dem Besuch der Handelsschule
beendet und ohne die in der HAK - Abendschule erworbenen Kenntnisse wäre
eine Ausübung meines Berufes nicht möglich
gewesen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit dem Steuerreformgesetz 2000 (StRefG 2000), BGBl I
1999/106, wurde in § 16 Abs. 1 eine Ziffer 10 eingefügt und mit
Wirkung ab 2000 normiert, dass auch Aufwendungen für bestimmte
Ausbildungsmaßnahmen als Werbungskosten abzugsfähig
sind.
In der für das Kalenderjahr 1999 maßgebenden
Rechtslage kannte das Einkommensteuergesetz keine besondere Regelung für
die Abzugsfähigkeit von Aus- oder Fortbildungskosten. Diese Frage war daher
ausgehend vom allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 EStG
1988 zu beantworten.
Werbungskosten sind demnach allgemein die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen
Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung
zählen bis zur erwähnten Novelle des EStG 1988, und somit bis
einschließlich des Jahres 1999, Aufwendungen für die Berufsausbildung
zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. Hingegen sind
Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im bisherigen Beruf erwachsen,
wegen des Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und der
hierauf beruhenden Einnahmen, als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG 1988
abzugsfähig.
Im Erkenntnis vom 4. Februar 1987, 84/13/0244, hat der
Verwaltungsgerichtshof zur damals strittigen Frage einer
"HAK-Ausbildung" klar zum Ausdruck gebracht, dass eine solche auch
dann als Ausbildung und nicht als Fortbildung anzusehen ist, wenn sie neben
einem bereits ausgeübten Beruf erworben wird, weil das vermittelte Wissen
eine umfassende Ausbildungsgrundlage für eine Vielzahl verschiedener Berufe
darstellt und nicht der spezifischen fachlichen Weiterbildung (Fortbildung) in
dem bereits ausgeübten Beruf dient.
Auch der Umstand, dass der erfolgreiche Abschluss einer
derartigen Schule für das berufliche Fortkommen vorteilhaft sein mag,
ändert an dieser Beurteilung nichts, weil jede derartige Ausbildung
geeignet ist, die Chancen im (künftigen) Berufsleben zu verbessern, ohne
deswegen die Eigenschaft als Ausbildung zu verlieren (VwGH 7.8.1992,
92/14/0123).
Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988, nach welcher unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufwendungen
für Ausbildungsmaßnahmen steuerlich berücksichtigt werden
können, ist im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da, wie bereits
oben ausgeführt wurde, diese erst mit Wirkung ab dem Jahr 2000 in das
Einkommensteuergesetz aufgenommen wurde.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
der für das Kalenderjahr 1999 geltenden Rechtslage, sodass die Berufung als
unbegründet abzuweisen war.
Graz, am 7.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0003-G/06
- Stammnummer
- 23579
- Gültig
- 07.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF