Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0523-W/05
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen festgestellter Kalkulationsdifferenzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0523-W/05vom 04.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999
bis 2002, Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001, Festsetzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis November
2003 sowie Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
führte als Einzelunternehmer eine Geflügelfarm und eine
Gastwirtschaft. Den Gewinn hieraus ermittelte er gemäß
§ 4
Abs. 1 EStG.
Als Ergebnis einer beim Bw im Jahr 2004
durchgeführten, Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1999
bis 2001 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurden bei den
in der Gastwirtschaft erzielten Umsätzen bis dahin nur mit 10 %
versteuerte Umsätze den zu 20 % steuerpflichtigen Umsätzen
zugeordnet und Zuschätzungen bei den 20 %-igen Umsätzen
vorgenommen.
Unter Tz 24 des Betriebsprüfungsberichts
("Umsatzverschiebung/Umsatzzuschätzung 1999-2001") führt
der Prüfer dazu Folgendes aus:
Im Gastgewerbebetrieb des Bw seien die Entgelte im Wege
einer unter Anwendung des jeweiligen Rohaufschlagssatzes auf den Wareneingang
gewonnenen Ermittlung der 20 %-igen Umsätze nach Steuersätzen
getrennt worden. Eine bei den 20 %-igen Umsätzen durchgeführte
Kalkulation habe ergeben, dass die Erlöse aus dem Zigarettenverkauf nur von
Jänner bis Juli 1999 in diesen enthalten gewesen seien. Ein bei den
10 %-igen Gasthausumsätzen angesetzter adäquater Rohaufschlag
lasse das Ergebnis zu, dass die Zigarettenumsätze zum Teil in den zum
ermäßigten Steuersatz versteuerten Umsätzen enthalten
seien.
Aus diesem Grund nahm der Prüfer zum einen
Umsatzverschiebungen (Verschiebung von den 10 %-igen zu den 20 %-igen
Umsätzen) vor, und zwar im Jahr 2000 in Höhe von 300.000,00 S und
im Jahr 2001 in Höhe von 400.000,00 S bzw. im Nachschauzeitraum
Jänner 2002 bis November 2003 (Tz 16 des
Betriebsprüfungsberichts) in Höhe von 64. 000,00 €
(2002) und 63.000,00 € (2003).
Zum anderen erhöhte der Prüfer die 20 %-igen
Erlöse, insbesondere um die nicht erfassten Zigarettenerlöse zur
Gänze der Besteuerung zu unterziehen, um Zuschätzungen in folgender
Höhe:
|
1999
|
|
2000
|
|
2001
|
200.000,00
S
|
|
400.000,00
S
|
|
350.000,00
S
Unter Tz 26 des
Betriebsprüfungsberichts erhöhte der Prüfer den vom Bw in den
Jahren 1999 bis 2001 erklärten 10 %-igen Eigenverbrauch um jeweils
40.000,00 S auf jeweils 100.000,00 S.
Das Finanzamt erließ
diesen Feststellungen Rechnung tragende Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide.
In der gegen diese Bescheide am
3. September 2004 erhobenen Berufung bekämpft der Bw die
Umsatzverschiebungen und -zuschätzungen mit der Begründung,
Verschiebungen seien nicht vorgenommen worden.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Der Betriebsprüfer
habe in seinem Bericht wie auch in mehrfachen persönlichen Gesprächen
die Gründe für die Umsatzverschiebungen bzw.
-hinzuschätzungen erläutert. Die Berufung sei nicht geeignet,
die Richtigkeit der Zuschätzungen in Zweifel zu ziehen.
In dem gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten
Vorlageantrag bringt der Bw ergänzend vor, ihm sei bei der
Schlussbesprechung hinsichtlich des Jahres 2001 vorgehalten worden, dass der
Küchenumsatz zu niedrig sei. Nach Verhandlungen sei der Aufschlag mit
100 % angenommen worden. Beim Fleischeinkauf würden 33 %
wegfallen, die allerdings bei der Suppe verwendet würden, da die Portionen
über 20 dag hätten.
Der 10 %-ige Einkauf habe
530.000,00 S betragen. Unter Anwendung des 100 %-igen Aufschlags
würden sich Erlöse in Höhe von 1.060.000,00 S ergeben. Laut
Bilanz hätten die 10 %-igen Gasthauserlöse 1.435.754,00 S
betragen, was zu einem Überschuss von 375.754,00 S und nicht zu einem
Minus von 261.915,15 S führe. Es sei festzuhalten, dass die
tatsächlichen Einnahmen täglich im Kassabuch eingetragen worden und
auf keinen Fall höher gewesen seien.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 übermittelte der Bw
eine Ergänzung zum Vorlageantrag. Darin führt der Bw aus, dass eine
Umsatzzuschätzung im Hinblick auf die Erfassung sämtlicher Einnahmen
nicht gerechtfertigt sei. Tatsächlich habe aber der damalige Steuerberater
Umsätze aus dem Verkauf von Tabakwaren irrtümlich mit 10 %
anstelle mit 20 % versteuert, woraus sich Umsatzverschiebungen und eine
Umsatzsteuernachzahlung ergeben würden.
Es sei aber die gesamte Losung erfasst worden. Dazu lege
der Bw eine weitere Berechnung vor. Die Betriebsprüfung habe das Jahr 2001
als repräsentatives Jahr herangezogen. Im Gasthaus würden lediglich
Fleischgerichte mit Beilagen abgegeben. Der Bw habe nunmehr den gesamten
Fleischeinkauf des Jahres 2001 mengenmäßig addiert und hieraus die
angefallenen Portionen errechnet. Diese Portionen seien mit dem Verkaufspreis
laut Speisekarte multipliziert worden und würden so einen Brutto- bzw.
Nettoverkaufspreis ergeben. Auch bei den Zigaretten und Getränken sei der
mengenmäßige Einkauf in einen Verkaufspreis umgerechnet worden. Die
Berechnung des Bw ergebe folgende Werte:
|
|
Brutto
VKP
|
|
Netto
VKP
|
Bier
|
689.954,00
|
|
574.961,67
|
Wein/Most/Sturm
|
184.512,00
|
|
153.760,00
|
Alkohohlfrei
|
358.852,00
|
|
299.043,34
|
Kaffee/Tee
|
105.000,00
|
|
87.500,00
|
Spirituosen/Sekt
|
92.785,00
|
|
77.320,84
|
Zigaretten
|
715.990,00
|
|
596.658,34
|
Küche
|
1.186.799,13
|
|
1.078.908,30
|
|
3.333.892,13
|
|
2.868.152,49
Die 10 %-igen Umsätze würden somit netto
1.078.908,30 S, die 20 %-igen Umsätze netto 1.789.244,20 S
betragen.
Bei dieser Berechnung sei noch kein Eigenverbrauch vom
Wareneinkauf in Abzug gebracht worden, sodass die Soll-Netto-Verkaufspreise in
Höhe von 2.868.152,49 S auch den Eigenverbrauch inkludieren
würden.
Eine Gegenüberstellung der
Umsätze laut Gewinn- und Verlustrechnung samt Umsatzverschiebung durch die
Betriebsprüfung ergebe gegenüber den Umsätzen laut Berechnung des
Bw einen Mehrbetrag von insgesamt 188.777,13 S, wobei der Eigenverbrauch
lt. Betriebsprüfung mit 100.000,00 S enthalten sei:
|
Umsatzgruppe
|
Umsatz
lt G&V
|
Umsatzverschie-bung
lt. BP
|
korrigierte
Werte lt. BP
|
Umsätze
lt. Berechnung Bw
|
Differenz
inkl. Eigenverbrauch
|
Umsätze
10%
|
1.435.754,54
|
-400.000,00
|
1.035.754,54
|
1.078.908,30
|
43.153,76
|
Umsätze
20%
|
1.276.954,16
|
366.666,67
|
1.643.620,83
|
1.789.244,20
|
145.623,37
|
|
2.712.708,70
|
-33.333,33
|
2.679.375,37
|
2.868.152,50
|
188.777,13
Die umfangreichen Berechnungen hiezu seien beim Bw
aufbewahrt und könnten jederzeit eingesehen werden.
Es werde daher ersucht,
lediglich die Umsatzverschiebung betreffend Tabakwaren vorzunehmen, von einer
Hinzuschätzung an Umsatz jedoch Abstand zu nehmen, da dies den
tatsächlichen Verhältnissen nicht entspreche. Es widerspreche auch den
Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein Unternehmen in der vorliegenden
Größenordnung jährlich Gewinn von 700.000,00 S bis fast
900.000,00 S erwirtschafte, wie dies von der Betriebsprüfung
angenommen werde.
Mit Vorhalt vom 4. Mai 2006 ersuchte der UFS den Bw,
seine vorstehende Berechnung, ausgehend von dem in der G&V ausgewiesenen
Wareneinkauf und unter Berücksichtigung des Einflusses des angesprochenen
Eigenverbrauchs, nachvollziehbar zu erläutern und die Grundlagen der
Berechnung durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen.
Der Bw wurde darauf hingewiesen, dass die
Betriebsprüfung für das Jahr 2001 einen Zigaretteneinkauf in Höhe
von 680.204,71 S erhoben und unter Anwendung eines Rohaufschlags von 1,1
einen Zigarettenerlös in Höhe von 748.225,63 S ermittelt
hat.
Der Bw wurde ferner ersucht, die im Jahr 2001 gebuchten
Erlöse 20 % in Höhe von 1.276.954,16 S
aufzuschlüsseln.
Schließlich wurde der Bw
ersucht, die voraussichtliche Höhe der für das Jahr 2004 zu
entrichtenden Einkommensteuer glaubhaft zu machen.
Der Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Festgehalten wird, dass am
9. September 2005 über das Vermögen des Bw der Konkurs
eröffnet und Fr. Mag. K zur Masseverwalterin bestellt
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Zu schätzen ist gemäß
§ 184
Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Zu schätzen ist
gemäß
§ 184 Abs. 3 leg. cit. ferner, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Betriebsprüfung
begründet die Schätzungsberechtigung mit einer Nichterfassung bzw.
unvollständigen Erfassung der Erlöse aus dem Verkauf von Zigaretten.
Diese Erlöse seien nur von Jänner bis Juli 1999 in den 20 %-igen
Erlösen und nach diesem Zeitraum nicht bzw. teilweise in den 10 %-igen
Erlösen erfasst worden.
Zu dieser Feststellung gelangte
der Prüfer durch den Vergleich einer für den Streitzeitraum
vorgenommenen kalkulatorischen Verprobung der 10 %-igen und 20 %-igen
Gasthauserlöse (durch Anwendung eines Rohaufschlags auf den festgestellten
Wareneinkauf) mit den tatsächlich verbuchten Erlösen (Bl. 44 bis
80 Arbeitsbogen).
Dass Zigarettenerlöse
teilweise unter den 10 %-igen Gasthauserlösen erfasst wurden, hat der
Bw im Schreiben vom 9. Mai 2005 zugestanden. Diese Frage ist daher nicht
weiter strittig.
Was die Verprobung der 20 %-igen Gasthauserlöse
betrifft, so können die vom Prüfer angewandten Rohaufschläge aus
den im Arbeitsbogen einliegenden Kopien von Wareneingangsbögen
nachvollzogen werden. Auf diesen Wareneingangsbögen wurden, zur Trennung
der Entgelte nach Steuersätzen, unter Anwendung eines Rohaufschlags auf den
Einkaufspreis der jeweiligen Warengruppe die dem Steuersatz von 20 %
unterliegenden Gasthauserlöse ermittelt.
Der vom Prüfer bei den
Zigaretten angewandte Rohaufschlag von 1,1 kann z.B. aus einer Eintragung auf
dem Wareneingangsbogen vom 11. Jänner 1999 nachvollzogen werden
(Einkauf um 15.856,83 S, Verkauf um 17.525,00 S = Rohaufschlag 1,11;
Bl. 193 Arbeitsbogen); jener bei Kaffee aus einer Eintragung vom
2. Feber 1999 (Einkauf um 990,00 S, Verkauf um 12.750,00 S =
Rohaufschlag 12,88; Bl. 204 Arbeitsbogen); jener bei Getränken aus
einer Eintragung vom 22. Jänner 1999 (Einkauf um 8.620,00 S,
Verkauf um 28.612,00 S = Rohaufschlag 3,3). Bezüglich Rohaufschlag bei
Getränken enthält der Arbeitsbogen ferner eine Berechnung (Bl. 43
Arbeitsbogen), aus der hervorgeht, dass der Prüfer den letztlich
angewandten Wert von 3,7 aus einem gewichteten Durchschnitt der aus dem
Wareneingangsbuch 1999 feststellbaren Rohaufschläge bei Bier und
alkoholfreien Getränken ermittelt hat.
Die Kalkulation der 20 %-igen Gasthauserlöse
zeigt nun, dass die für die Monate Jänner bis Juli 1999 verbuchten
Erlöse im Wesentlichen den von der Betriebsprüfung errechneten
Erlösen entsprechen. Beispielsweise liegt der für Juli 1999 von der
Betriebsprüfung errechnete 20 %-ige Erlös von 118.041,07 S
im Bereich der vom Bw verbuchten Erlöse von 112.036,67 S (Bl. 50
Arbeitsbogen).
Dagegen übersteigt etwa der vom Prüfer für
August 1999 kalkulierte 20 %-ige Gasthauserlös von 139.306,57 S
(darin enthalten Zigarettenerlöse von 39.791,37 S) den
tatsächlich verbuchten Erlös von 93.760,00 S
erheblich.
Als weitere Beispiele seien der Jänner 2000
(Bl. 56 Arbeitsbogen) - von der Betriebsprüfung errechneter
20 %-iger Erlös 151.140,81 (darin enthalten Zigarettenerlöse von
38.743,62 S), verbuchter Erlös 121.560,83 S - sowie der
Jänner 2001 (Bl. 69 Arbeitsbogen) - von der Betriebsprüfung
errechneter 20 %-iger Erlös 164.653,73 S (darin enthalten
Zigarettenerlöse von 57.905,78 S), verbuchter Erlös
88.732,50 S - herausgegriffen.
Insgesamt errechnete die
Betriebprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 folgende Differenzen bei
den 20 %-igen Gasthauserlösen:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
lt.
BP
|
1.607.455,32
|
2.133.149,49
|
2.227.138,33
|
gebucht
|
1.353.420,85
|
1.313.710,35
|
1.276.954,16
|
Differenz
|
254.034,47
|
819.439,14
|
950.184,17
Die nicht erfassten
Zigarettenerlöse sind in den von der Betriebsprüfung kalkulierten
Erlösen insgesamt mit folgenden Beträgen enthalten (Bl. 125
Arbeitsbogen):
|
|
08-12/1999
|
|
2000
|
|
2001
|
Zigaretteneinkauf
|
201.381,07
|
|
658.573,77
|
|
680.204,71
|
x
Rohaufschlag
|
1,1
|
|
1,1
|
|
1,1
|
kalkulierte
Zigarettenerlöse
|
221.519,18
|
|
724.431,16
|
|
748.225,63
Daraus ist zu ersehen, dass
die von der Betriebsprüfung festgestellten Erlösdifferenzen im
Wesentlichen Zigarettenerlöse betreffen.
Die Feststellungen der Betriebsprüfung werden durch
die Eintragungen auf den bereits erwähnten Wareneingangsbögen
bestätigt. So weisen diese Bögen für die Monate Jänner bis
Juli 1999 auch (Brutto-) Erlöse aus dem Verkauf von Zigaretten aus.
Beispielsweise wird für den 8. Jänner 1999 (Bl. 193
Arbeitsbogen) aus einem Zigaretteneinkauf von brutto 8.451,84 S unter
Anwendung des Rohaufschlags von 1,11 ein Bruttoerlös in Höhe von
9.360,00 S errechnet. Die unter Anwendung des jeweiligen
Rohaufschlagssatzes für Jänner 1999 insgesamt ermittelten
Bruttoerlöse 20 % betragen 186.302,00 S (Bl. 194
Arbeitsbogen). Der daraus resultierende Nettoerlös von 155.251,67 S
(=186.302,00 : 1,2) wurde vom Bw auf dem Konto "Erlöse Gasthaus
20 %" auch verbucht (Bl. 132 Arbeitsbogen).
Der Wareneingangsbogen für August 1999 weist zwar
ebenfalls einen Einkauf von Zigaretten aus (z.B. für 23. August
21.214,52 S; Bl. 200 Arbeitsbogen). Ein Erlös aus dem Verkauf von
Zigaretten ist in den für diesen Monat errechneten Bruttoerlösen
20 % in Höhe von 112.512,00 S aber nicht mehr enthalten. Der aus
diesen Bruttoerlösen resultierende Nettoerlös von 93.760,00 S
(=112.512,00 S : 1,2) wurde ebenfalls auf dem Konto "Erlöse
Gasthaus 20 %" verbucht (Bl. 132 Arbeitsbogen).
Auch die weiters vorhandenen
Kopien für die Monate November 1999 sowie Feber und März 2000
enthalten zwar Zigaretteneinkäufe, jedoch keine Erlöse aus dem
Zigarettenverkauf.
Der Inhalt der
Wareneingangsbögen steht im Einklang mit der Feststellung der
Betriebsprüfung, dass die Zigarettenerlöse wohl für die Monate
Jänner bis Juli 1999, nicht aber für nachfolgende Zeiträume in
den 20 %-igen Gasthauserlösen enthalten sind.
Der Bw ist der Feststellung der
Betriebsprüfung nicht konkret entgegengetreten. Er setzt sich weder in der
Berufung noch im Vorlageantrag bzw. im Ergänzungsschreiben hiezu mit der
Kalkulation der Betriebsprüfung auseinander. Dass die Gründe für
die Umsatzzuschätzungen dem Bw im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens
in mehrfachen persönlichen Gesprächen erläutert wurden, wurde in
der Berufungsvorentscheidung ausdrücklich festgehalten und ist dies vom Bw
unwidersprochen geblieben.
Die im Vorlageantrag bzw. in
der Ergänzung hiezu angestellten Berechnungen sind nicht geeignet, die
Feststellungen der Betriebsprüfung zu widerlegen.
So bestätigt der im
Schreiben vom 9. Mai 2005 für die 10 %-igen Gasthauserlöse
des Jahres 2001 errechnete Wert von 1.078.908,30 S (bzw. der im
Vorlageantrag errechnete Wert von 1.060.000,00 S) verglichen mit
tatsächlich verbuchten 10 %-igen Gasthauserlösen von
1.435.754,54 S die - vom Bw auch nicht mehr weiter bestrittene -
Feststellung der Betriebsprüfung, dass Zigarettenerlöse zum Teil in
den 10 %-igen Erlösen enthalten sind.
Bei den 20 %-igen
Gasthauserlösen zeigt die Berechnung des Bw selbst eine Differenz von
145.623,37 S. Das Vorbringen, bei dieser Differenz sei der Eigenverbrauch
lt. Betriebsprüfung von 100.000,00 S noch nicht
berücksichtigt, ist nicht geeignet, diese Differenz zu erklären.
Abgesehen davon, dass es Sache des Bw gewesen wäre, seine Berechnung (auch)
unter Berücksichtigung des Einflusses des angesprochenen Eigenverbrauchs
nachvollziehbar zu erläutern, betrifft die von der Betriebsprüfung
vorgenommene Erhöhung des Eigenverbrauchs (wie auch der vom Bw
erklärte bzw. verbuchte Eigenverbrauch) nämlich ausschließlich
die 10 %-igen Umsätze.
Scheidet man ferner aus den vom
Bw mit 1.789.244,20 S errechneten 20 %-igen Erlösen die
Zigarettenerlöse von 596.658,34 S aus, so verbleibt mit rd.
1,2 Mio S (genau: 1.192.586,01 S) ein Betrag, der im Bereich der
tatsächlich verbuchten 20 %-igen Erlöse von rd.
1,28 Mio S (genau: 1.276.954,16 S) liegt. Wenn aber die vom Bw im
Schreiben vom 9. Mai 2005 errechneten anderen 20 %-igen Erlöse
dem entsprechen, was tatsächlich verbucht wurde, so lässt auch diese
Berechnung nur den Schluss zu, dass die Zigarettenerlöse jedenfalls nicht
unter den 20 %-igen Gasthauserlösen verbucht wurden, ein Ergebnis, das
letztlich im Einklang mit der Feststellung der Betriebsprüfung
steht.
Gegen die Richtigkeit der vom
Bw errechneten Zigarettenerlöse von 596.658,34 S spricht schon der
Umstand, dass die Betriebsprüfung für das Jahr 2001 einen
Zigaretteneinkauf von 680.204,71 S festgestellt hat. Es wäre Sache des
Bw gewesen, zu erläutern, warum seine auf dem mengenmäßigen
Einkauf beruhenden Berechnungen zu einem unter dem Wareneinsatz liegenden
Verkaufserlös führen.
Der Bw ließ jedoch den
Vorhalt vom 4. Mai 2006, in welchem er auf die ihm ohnehin bekannte
Tatsache, dass die Betriebsprüfung für das Jahr 2001 einen
Zigaretteneinkauf von 680.204,71 S festgestellt und hieraus unter Anwendung
eines Rohaufschlags von 1,1 Zigarettenerlöse von 748.225,63 S
ermittelt hat, hingewiesen wurde, unbeantwortet. Er unterließ damit auch
die im Vorhalt verlangte Aufschlüsselung der für das Jahr 2001
verbuchten Erlöse Gasthaus 20 %, eine Aufschlüsselung, die eine
Überprüfung, ob die Behauptung des Bw, sämtliche Erlöse, und
damit auch die Zigarettenerlöse, erfasst zu haben, zutreffend ist, erlaubt
hätte.
Abschließend bleibt daher
festzuhalten, dass die von der Betriebsprüfung vorgenommene Kalkulation im
Hinblick darauf, dass dieser sowohl hinsichtlich des Wareneinkaufs als auch
hinsichtlich der angewandten Rohaufschläge das aus dem Rechenwerk des Bw
gewonnene Zahlenmaterial zu Grunde liegt und dass sowohl die vorliegenden Kopien
der Wareneingangsbögen als letztlich auch die Berechnung des Bw im Einklang
mit dem Ergebnis der Kalkulation auf ein Fehlen der Zigarettenerlöse bei
den 20 %-igen Gasthauserlösen hinweisen, die Feststellung erlaubt,
dass Erlöse aus dem Verkauf von Zigaretten nicht bzw. nur
unvollständig Eingang in die Bücher des Bw gefunden haben. Die
Bücher des Bw sind daher mit sachlichen Mängeln behaftet, was die
Berechtigung bzw. Verpflichtung, die Besteuerungsgrundlagen im
Schätzungswege zu ermitteln, begründet.
Was die Durchführung bzw. die Höhe der
Schätzung betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass die bei den
20 %-igen Gasthauserlösen als nicht verbucht festgestellten
Zigarettenerlöse zum Teil in den 10 %-igen Gasthauserlösen
enthalten sind.
Zieht man von den von der
Betriebsprüfung errechneten Zigarettenerlösen die unstrittig unter den
10 %-igen Gasthauserlösen verbuchten Zigarettenerlöse ab, so
verbleiben folgende Differenzbeträge:
|
|
1999
|
|
2000
|
|
2001
|
errechnete
Zigarettenerlöse gesamt
|
221.519,18
|
|
724.431,16
|
|
748.225,63
|
davon
in 10% Umsätzen
|
|
|
-300.000,00
|
|
-400.000,00
|
Differenz
|
221.519,18
|
|
424.431,16
|
|
348.225,63
Es kann damit
nicht als unschlüssig oder überhöht erkannt werden, wenn die
Betriebsprüfung, um die nicht erfassten Zigarettenerlöse zur
Gänze der Besteuerung zu unterziehen, Zuschätzungen in Höhe von
200.000,00 S (für das Jahr 1999), von 400.000,00 S (für das
Jahr 2000) und von 350.000,00 S (für das Jahr 2001) vorgenommen
hat.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2002,
Festsetzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner
bis November 2003 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 war
daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG wird zur Berechnung der Vorauszahlung für
ein Kalenderjahr die Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte
Kalenderjahr (abzüglich der im Wege des Steuerabzugs entrichteten
Beträge), wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem
Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4 %, wenn sie erstmals
für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5 % für
jedes weitere Jahr erhöht.
Das Finanzamt hat die
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2004 auf Grundlage des
letztveranlagten Kalenderjahres 2001 festgesetzt. Dabei wurde die
maßgebliche Abgabenschuld, da die Vorauszahlung für das drittfolgende
Kalenderjahr wirkt, um 14 % erhöht. Die Vorauszahlungen an
Einkommensteuer für das Jahr 2004 wurden daher dem Gesetz entsprechend
festgesetzt.
Da der Bw auch den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2004 ausschließlich mit den gegen
die Vornahme von Zuschätzungen gerichteten Einwendungen bekämpft,
diese Einwendungen aber aus den oben dargelegten Gründen nicht geeignet
waren, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen und damit eine Minderung der die
Grundlage für den angefochtenen Vorauszahlungsbescheid bildenden
Einkommensteuerschuld des Jahres 2001 herbeizuführen, und der Bw ferner
weiteres Vorbringen, das eine Anpassung der Vorauszahlungen an die
voraussichtliche Steuer des Jahres 2004 erlauben würde, nicht erstattet
hat, erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als
unbegründet.
Wien, am 4.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0523-W/05
- Stammnummer
- 23569
- Gültig
- 04.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF