Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0066-W/06
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid, Millionenbetrag verschwiegen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0066-W/06vom 04.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn D.A., vertreten durch PKF
Österreicher-Staribacher, Wirtschaftsprüfungs GmbH, 1010 Wien,
Hegelgasse 8, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 24. Juni 2003
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom
27. Mai 2003, SN 008/2003/00112-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen den
Bescheid über die Einleitung des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
27. Mai 2003 wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid insoweit aufgehoben, als darin der Vorwurf des Verdachtes
der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1
FinStrG von Umsatzsteuer 2000 erhoben wurde.
II.
Die Beschwerde gegen die Einleitungsverfügung des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 27. Mai 2003 wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 27. Mai 2003 hat das Finanzamt für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (in weiterer Folge Bf.) zur
Strafnummer 008/2003/00112-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil
der Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger
Erklärungen eine Verkürzung von bescheidmäßig
festzusetzenden Abgaben, und zwar
Umsatzsteuer
2000 in Höhe von € 2.405,40 Einkommensteuer 2000 in Höhe
von € 45.271,54
bewirkt und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe. Als
Begründung wurde auf die Feststellungen der Betriebsprüfung vom 13.
März 2003, Tz. 1-16, verwiesen.
Gleichzeitig
wurde der Bf. von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verständigt,
da der Verdacht besteht, dass er vorsätzlich Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer 1998 bis 2000 in Höhe von € 14.132,62 sowie für den
Zeitraum 1/2001 bis 4/2003 in noch festzustellender Höhe nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet
(abgeführt) und hiemit ein Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG begangen habe.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
24. Juni 2003, in welcher um Aufhebung des angefochtenen Bescheides ersucht
werde, da keine vorsätzliche Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht begangen und somit kein Finanzvergehen
verwirklicht worden sei.
Als
Begründung wird ausgeführt, dass aufgrund der Feststellungen der
Betriebsprüfung vom 13. März 2003 kein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 FinStrG begangen worden sei. Bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2000
sei eine Honorarnote des Bf. an die Firma B-GmbH für die Erstellung eines
Vertriebskonzeptes und eines Marketingplanes für das von der Gesellschaft
vertriebene Produkt ein Betrag in Höhe von brutto € 69.765,92
(ATS 960.000,00) mit einer Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber dem
Alleingesellschafter, dem Bf., in Höhe von € 14.432,56 (ATS
198.596,33) gegengerechnet worden und somit ein Betrag in Höhe von brutto
€ 55.333,36 (ATS 761.403,67) in der Umsatzsteuererklärung als
vereinnahmt angegeben worden. Die daraus resultierende Umsatzsteuer in Höhe
von € 9.222,23 (ATS 126.900,61) sei ordnungsgemäß in der
Erklärung angegeben und entrichtet worden. Seitens der Betriebsprüfung
sei diese Saldierung aufgrund der faktischen (wenn auch aufgrund der
Liquiditätssituation der Gesellschaft nicht tatsächlich erfolgten)
Auszahlungsmöglichkeit aufgrund der Alleingesellschafterstellung des Bf.
angenommen und daher für den auf dem Kreditorenkonto noch offenen Betrag in
Höhe von brutto € 14.432,56 der Zufluss unterstellt worden, woraus
sich die Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von € 2.405,40 ergeben habe.
Da in der Umsatzsteuererklärung jedoch das tatsächlich zugeflossene
Honorar von netto € 46.111,14 (ATS 634.503,06) angegeben worden sei, sei es
dadurch zu keiner Abgabe einer unrichtigen Erklärung und einer
vorsätzlichen Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht gekommen.
Hinsichtlich
der Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird ausgeführt, dass aufgrund
der häufigen Auslandstätigkeit des Bw. infolge Planung und Errichtung
eines großen Einkaufszentrums im Ausland bei der Ermittlung der
Einkünfte zwar die Geschäftsführerbezüge aus der Firma
A-GmbH in Höhe von € 60.863,50 (ATS 837.500,00)
berücksichtigt worden seien, dabei jedoch übersehen worden sei, dass
bei zwei unfertigen Bauprojekten Geschäftsführerbezüge nicht
direkt im Aufwand auf dem eigens dafür vorgesehenen Konto, dessen Betrag
auch in der Einkommensteuererklärung angegeben worden sei, erfasst worden
seien, sondern als Teil der Herstellungskosten bei den unfertigen Bauprojekten
aktiviert worden seien. Da in der Vergangenheit der Bw. noch keine
Architektenhonorare an die Firma A-GmbH verrechnet habe, sondern dies im Jahr
2000 erstmals der Fall gewesen sei, und diese Beträge aufgrund der
Erfassung in den Herstellungskosten der unfertigen Bauprojekte aus der Bilanz
nicht offenkundig ersichtlich gewesen seien, seien diese Beträge bei Abgabe
der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 infolge der beruflichen
Überlastung des Bw. übersehen worden, woraus die Nachzahlung an
Einkommensteuer in Höhe von € 45.271,54 resultierte. Da diese
Architektenhonorare, wie bereits ausgeführt, im Jahr 2000 erstmals
verrechnet worden und aus der Bilanz nicht eindeutig ersichtlich gewesen waren,
wie das gesondert ausgewiesene Konto
"Geschäftsführerbezüge", das auch in
unveränderter Höhe in die Einkommensteuererklärung
übernommen worden sei, habe im Zusammenspiel mit der beruflichen
Überlastung des Bw. und der nicht unerheblichen Zeitspanne zwischen
Vereinnahmung der Entgelte und der Abgabe der Steuererklärungen bewirkt,
dass die Angabe dieser Beträge irrtümlich und keinesfalls
vorsätzlich in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000
unterlassen worden sei. Zudem werde angeführt, dass der Bw. neben der Firma
A-GmbH noch in der Firma I-GmbH und in der Firma B-GmbH als
Geschäftsführer tätig gewesen sei und die in diesen
Gesellschaften ausbezahlten Vergütungen ordnungsgemäß
erklärt habe.
Hinsichtlich
der gleichzeitig erfolgten Verständigung von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen 1998 bis April 2003
wird festgehalten, dass sich diese Vorauszahlungen aufgrund der
Bilanzierungsarbeiten bzw. bei der Erstellung der Steuererklärungen ergeben
haben und mit Ausnahme des Jahres 2000 im Wesentlichen aus Mieteinnahmen
resultieren, welche nicht monatlich zugeflossen seien, sondern vielmehr erst
nach mehrmaligen Mahnungen und Klagen eingebracht werden haben können,
sodass eine frühere Erfassung und Vorauszahlung nicht möglich gewesen
sei.
Es werde um positive Erledigung ersucht.
Anlässlich der Vorlage des Rechtsmittels am 31. Mai
2006 hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf eine inhaltliche
Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu
diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird;
im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich
allein nicht strafbar.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz,
sofern das Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156 zurückzuweisen
ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis
(den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt
für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen.
Ad I) Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu prüfen,
ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht
darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens
gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht.
Die
Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich in dem Hinweis
auf Feststellungen der Betriebsprüfung vom 13. März 2003, Tz. 1-16.
Auch wenn der
Hinweis auf die Tz. 1-16 zu allgemein gehalten ist, ist bei näherer
Betrachtung dazu festzuhalten, dass dem Bericht der Betriebsprüfung vom 15.
April 2004 unter Tz. 13 (Feststellungen zur Führung der Aufzeichnungen) zu
entnehmen ist, dass im Jahr 2000 von dem Bf. ein zu geringer
Geschäftsführerbezug von der Firma A-GmbH erklärt bzw. der
Einkommensteuer unterzogen wurde. Das Beratungshonorar der Firma B-GmbH vom 20.
Dezember 1999 (vereinnahmt 2000) wurde mit einem zu geringen Wert der Einkommen-
bzw. Umsatzsteuer unterzogen.
Unter Tz. 16.1
ist dazu ergänzend ausgeführt, dass im Jahr 2000 ein Beratungshonorar
der Firma B-GmbH mit einem aussaldierten Wert der Umsatzsteuer unterzogen wurde.
Da die Aussaldierung nicht gerechtfertigt ist, wird dies im Zuge der BP
berichtigt.
Laut Tz. 17.1
wurde bei der Überprüfung des Jahres 2000 festgestellt, dass auf drei
aktiven Verrechnungskonten "unfertige Projekte" Beträge in
Höhe von ATS 1,160.000,00 verbucht sind, die im Zusammenhang mit dem
Geschäftsführer der Firma A-GmbH stehen. Nach Rücksprache mit dem
steuerlichen Vertreter, Herrn M.P., stellte sich heraus, dass diese Beträge
neben den im Aufwand verbuchten Geschäftsführerentgelten direkt dem
Geschäftsführer (dem Bf.) für dessen Tätigkeit als
Geschäftsführer im Zusammenhang mit den verschiedenen Projekten
zugeflossen sind. Im Zuge der Betriebsprüfung sind die
Geschäftsführerbezüge in Höhe von ATS 1,160.000,00 für
das Jahr 2000 der Einkommensteuer unterzogen worden.
Wie den
Beschwerdeausführungen zu entnehmen war, wurde bei der Umsatzsteuer
für das Jahr 2000 eine Honorarnote des Bf. an die Firma B-GmbH in Höhe
von brutto € 69.765,92 (ATS 960.000,00) mit einer Verbindlichkeit der
Gesellschaft gegenüber dem Bf. als Alleingesellschafter in Höhe von
€ 14.432,56 (ATS 198.596,33) gegengerechnet und somit ein Betrag in
Höhe von brutto € 55.333,36 (ATS 761.403,67) in der
Umsatzsteuererklärung als vereinnahmt angegeben. Die daraus resultierende
Umsatzsteuer in Höhe von € 9.222,23 (ATS 126.900,61) ist nach Angaben
des Bf. ordnungsgemäß in der Erklärung angegeben und entrichtet
worden. Seitens der Betriebsprüfung ist diese Saldierung aufgrund der
faktischen (wenn auch aufgrund der Liquiditätssituation der Gesellschaft
nicht tatsächlich erfolgten) Auszahlungsmöglichkeit aufgrund der
Alleingesellschafterstellung des Bf. angenommen und daher für den auf dem
Kreditorenkonto noch offenen Betrag in Höhe von brutto € 14.432,56 der
Zufluss unterstellt worden, woraus sich die Umsatzsteuernachzahlung in Höhe
von € 2.405,40 ergab. Da in der Umsatzsteuererklärung jedoch das
tatsächlich zugeflossene Honorar von netto € 46.111,14 (ATS
634.503,06) angegeben wurde, ist es laut Bf. dadurch zu keiner Abgabe einer
unrichtigen Erklärung und einer vorsätzlichen Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gekommen.
Vorliegend
vertritt der Bf. offensichtlich eine andere Rechtsmeinung als der
Betriebsprüfer. Aus finanzstrafrechtlicher Sicht ist dazu anzumerken, dass
dem Bf. subjektiv das Recht zugebilligt werden muss, eine vom steuerlichen
Vertreter begründete und in Rechenergebnisse gegossene Ansicht in seinen
Steuererklärungen zu vertreten, ohne dass ihm dies als vorsätzliche
Verletzung der Offenlegungspflicht angelastet werden kann. Im Rahmen der
Betriebsprüfung wurden die Angaben des Bf. zur Umsatzsteuer 2000 anders
gewertet, was jedoch kein Indiz für ein vorsätzliches Handels des Bf.
darstellt. Wird daher ein Zufluss unterstellt, woraus sich die
Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von € 2.405,40 ergibt, ist in diesem
Unterstellen eines Zuflusses noch kein Hinweis für den für das
vorliegende Finanzvergehen erforderlichen Vorsatz zu ersehen, sodass der
Beschwerde insoweit stattzugeben war.
Soweit der Bf.
zur Einkommensteuer für das Jahr 2000 ausgeführt, dass aufgrund der
häufigen Auslandstätigkeit des Bw. bei der Ermittlung der
Einkünfte zwar die Geschäftsführerbezüge aus der Firma
A-GmbH in Höhe von € 60.863,50 (ATS 837.500,00)
berücksichtigt worden seien, dabei jedoch übersehen worden sei, dass
bei zwei unfertigen Bauprojekten Geschäftsführerbezüge nicht
direkt im Aufwand auf dem eigens dafür vorgesehenen Konto erfasst worden
seien, sondern als Teil der Herstellungskosten der bei den unfertigen
Bauprojekte aktiviert worden seien, in der Vergangenheit der Bw. noch keine
Architektenhonorare an die Firma A-GmbH verrechnet wurden und diese Beträge
aufgrund der Erfassung in den Herstellungskosten der unfertigen Bauprojekte aus
der Bilanz nicht offenkundig ersichtlich gewesen seien, diese Beträge bei
Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 infolge der
beruflichen Überlastung des Bw. übersehen worden, woraus die
Nachzahlung an Einkommensteuer in Höhe von € 45.271,54 resultierte,
ist auf Tz. 17.1 des Betriebsprüfungsberichtes vom 15. April 2004 zu
verweisen. Demnach wurde bei der Überprüfung des Jahres 2000
festgestellt, dass auf drei aktiven Verrechnungskonten "unfertige
Projekte" Beträge in Höhe von ATS 1,160.000,00 verbucht wurden,
die im Zusammenhang mit dem Geschäftsführer der Firma A-GmbH stehen.
Nach Rücksprache mit dem steuerlichen Vertreter, Herrn M.P., stellte sich
heraus, dass diese Beträge neben den im Aufwand verbuchten
Geschäftsführerentgelten direkt dem Geschäftsführer (dem
Bf.) für dessen Tätigkeit als Geschäftsführer im
Zusammenhang mit den verschiedenen Projekten zugeflossen sind. Im Zuge der
Betriebsprüfung sind die Geschäftsführerbezüge in Höhe
von ATS 1,160.000,00 für das Jahr 2000 der Einkommensteuer unterzogen
worden. Laut Tz. 17.2 des Betriebsprüfungsberichtes wurde die Honorarnote
der Firma B-GmbH für Beratungstätigkeit an den Bf. mit dem korrekten
Betrag von ATS 800.000,00 im Jahr 2000 der Einkommensteuer
unterzogen.
Daraus ist
abzuleiten, dass der Betrag von immerhin ATS 1,160.000,00, der dem Bw. laut
Aussage des oben erwähnten steuerlichen Vertreters zugeflossen ist,
keinesfalls eine Größenordnung darstellt, die übersehen werden
kann.
Der Hinweis in
der Beschwerde, im Zusammenspiel mit der beruflichen Überlastung des Bw.
und der nicht unerheblichen Zeitspanne zwischen Vereinnahmung der Entgelte und
der Abgabe der Steuererklärungen sei bewirkt worden, dass die Angabe dieser
Beträge irrtümlich und keinesfalls vorsätzlich in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 unterlassen worden sei,
stellt nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz den Versuch
einer Schutzbehauptung dar. Werden Millionenbeträge, die einem
Geschäftsführer zugeflossen sind, nicht in die entsprechende
Einkommensteuererklärung aufgenommen, besteht ohne Zweifel der Verdacht,
dass es der Bf. durchaus für möglich gehalten und sich damit
abgefunden hat, dass eine entsprechende Abgabenverkürzung bewirkt wird.
Dass aufgrund der dem steuerlichen Vertreter eingeräumten Frist zur Abgabe
der Erklärungen dem Bw. bestimmte Ereignisse nicht mehr in Erinnerung sein
sollten, ist nicht nachvollziehbar, wenn man davon ausgeht, dass sämtliche
Unterlagen für die Erstellung der Abgabenerklärungen verwendet und
nicht einige Belege "verschwiegen" worden sind. Wenn der steuerliche
Vertreter zudem bestätigt, dass immerhin ATS 1,160.000,00 dem Bf.
zugeflossen sind, ist vom Verdacht, dass dieser Betrag vorsätzlich nicht in
der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 aufgenommen wurde,
auszugehen.
Schließlich
ist hinsichtlich der Beschwerdeausführungen, dass der Bw. neben der Firma
A-GmbH noch in der Firma I-GmbH und in der Firma B-GmbH als
Geschäftsführer tätig gewesen sei und die in diesen
Gesellschaften ausbezahlten Vergütungen ordnungsgemäß
erklärt habe, auf Tz. 17.2 des Betriebsprüfungsberichtes vom 15. April
2004 zu verweisen, wonach die Honorarnote der Firma B-GmbH für
Beratungstätigkeit an den Bf. mit dem korrekten Betrag von ATS 800.000,00
im Jahr 2000 der Einkommensteuer unterzogen wurde, woraus der Verdacht
abzuleiten ist, dass - entgegen den Ausführungen des Bf. - die
diesbezügliche Honorarnote mit einem unrichtigen Betrag in der
Abgabenerklärung erfasst worden war. Da diesbezüglich der Verdacht
einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gegeben ist, war die Beschwerde
insoweit als unbegründet abzuweisen.
Die
Beantwortung der Frage, ob das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich
begangen bzw. in welcher Höhe eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde,
bleibt dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
ad II) Der
Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 9.6.1988, B 92/88, die Einleitung
eines Strafverfahrens wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung als Bescheid
qualifiziert. Bei Vorliegen eines Verdachts eines vorsätzlichen
Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit (nur solchen
Einleitungen kann nach der Argumentation des Verfassungsgerichtshofes normative
Wirkung zukommen), hat daher die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mit
Bescheid zu erfolgen.
Das bedeutet
jedoch, dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes
einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keine
rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine
entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit
Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind,
bekämpft werden kann.
Schließlich
hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.1.2001, 2000/14/0109,
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung und der
Finanzordnungswidrigkeit in einem Bescheid insoweit rechtswidrig ist, als auch
die Einleitung wegen Finanzordnungswidrigkeit in den Spruch des Bescheides
aufgenommen wurde (weshalb er die bezügliche meritorische
Rechtsmittelentscheidung mit der Begründung aufgehoben hat, dass der
Einleitungsbescheid, soweit er die Finanzordnungswidrigkeit betrifft, ersatzlos
aufzuheben gewesen wäre).
Wird daher
- wie im vorliegenden Fall - ein Finanzstrafverfahren sowohl wegen
vorsätzlicher Abgabenhinterziehung als auch wegen
Finanzordnungswidrigkeiten eingeleitet, so ist nur die Abgabenhinterziehung
Gegenstand der bescheidmäßigen Einleitung.
Da in der
vorliegenden Beschwerde inhaltlich auch Argumente gegen die wegen des Verdachts
einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend
Umsatzsteuervorauszahlungen 1998 bis April 2003 erlassene
Einleitungsverfügung vorgebracht wurden, war mangels bekämpfbaren
Bescheides die Beschwerde insoweit als unzulässig
zurückzuweisen.
Abschließend
wird bedauert, dass die Beschwerdeentscheidung erst jetzt ergehen konnte, doch
wurde die Beschwerde erst am 31. Mai 2006 bei der für die Entscheidung
zuständigen Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Wien, am 4.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0066-W/06
- Stammnummer
- 23566
- Gültig
- 04.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF