Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2067-W/04
Verzicht auf die Umsatzsteuerpauschalierung in der Land- und Forstwirtschaft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2067-W/04vom 08.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein nichtbuchführungspflichtiger Landwirt kann auf die pauschale Umsatzbesteuerung rechtskräftig nur mit einer Mitteilung gemäß § 22 Abs 6 UStG verzichten. Ein Verzicht gemäß § 6 Abs 3 UStG reicht hiezu nicht aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat A über die Berufung der B, gegen den Bescheid des
Finanzamtes C, vertreten durch Hofrätin D und E, vom 24. September
2004 betreffend Umsatzsteuer 2003 nach den am 21. November 2005 und am 13. Juni
2006 in F, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlungen
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Umsatzsteuer 2003 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber, R (Bw.),
führen gemeinsam einen Weinbaubetrieb.
Für das Jahr 2003 legten
sie eine Umsatzsteuererklärung sowie die Erklärung über
einheitlich und gesondert festzustellende pauschalierte Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft vor.
Ihre Umsätze
erklärten sie nicht gemäß
§ 22 UStG pauschal, sondern
legten eine Umsatzsteuerklärung vor, in der sie die Umsätze und
Vorsteuern gemäß den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes
ermittelten.
Eine ausdrückliche
Mitteilung, auf die Besteuerung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG zu
verzichten, wurde von ihnen vorerst nicht abgegeben.
Es wurde jedoch, auch im
Finanzamtsakt aufliegend, mit Eingangsstempel 29. Oktober 2003 am
zuständigen Finanzamt eine Erklärung gemäß
§ 6 Abs 3
UStG1994 (Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer) abgegeben.
In dieser Erklärung wurde auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6
Abs 1 Z 27 UStG 1994 ab dem Kalenderjahr 2003 verzichtet. Als Name des
Unternehmens wurde "G" angegeben.
Aktenkundig ist auch, dass die
Bw. seit dem Veranlagungsjahr 1996 gemeinsam diesen landwirtschaftlichen Betrieb
führen.
Die Beilage zur
Umsatzsteuererklärung 2003 listete die Einnahmen aus Bouteillenwein- und
Flaschenweinverkauf sowie den Eigenverbrauch auf, von denen die entsprechende
Umsatzsteuer berechnet wurde. Demgegenüber wurden die geltend gemachten
Vorsteuern gestellt. Auf einer weiteren Beilage listeten die Bw. jene Ausgaben
auf, aus denen die geltend gemachte Vorsteuer ermittelt wurde.
Das Finanzamt erließ
einen Umsatzsteuerbescheid vom 24.9.2004, in dem es die landwirtschaftlichen
Umsätze pauschal gemäß
§ 22 UStG festsetzte und keine
Vorsteuer anerkannte. Begründend wurde ausgeführt, dass die
beantragten Vorsteuerbeträge nicht gewährt werden konnten, weil die
Verzichtserklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG nicht bis zum
Ablauf des Veranlagungszeitraumes 2003 beim Finanzamt eingereicht worden sei.
Gemäß
§ 22 Abs 6 UStG könne der Unternehmer
bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt
schriftlich erklären, dass seine Umsätze von Beginn dieses
Kalenderjahres an nicht nach den Abs 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen
Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen.
Im Veranlagungsakt ist ein
Gedächtnisprotokoll in Form eines Aktenvermerkes des Finanzbediensteten H
abgelegt.
Dieses Gedächtnisprotokoll
führt aus:
"Im September 2002 wurde im FA
Oberwart das Pilotprogramm gestartet. Ich arbeitete im BV 22 mit den Kollegen I
und J in einem Raum.
Im Spätherbst 2002 (Ende
Oktober, November, Anfang Dezember 2002), es war schon den ganzen Tag das Licht
eingeschaltet, erhielt ich einen Anruf von K.
Sie stellte mir Fragen
betreffend Regelbesteuerung mit der Errichtung einer Vinothek und
Fremdenbeherbung im Zusammenhang eines Weinbaubetriebes.
Ich sagte zu ihr, wenn ein
Gewerbebetrieb vorliegt, braucht sie nur den Antrag auf Regelbesteuerung
stellen. Sollte aber die Vinothek und Fremdenzimmervermietung als Nebenbetrieb
des Weinbaues geführt werden, muss sie nach dem UStG bis Jahresende auf die
Umsatzsteuerpauschalierung für Landwirte verzichten.
Ihre Antwort lautete, dass die
Verzichtserklärung nicht nowendig ist, da nicht beabsichtigt ist die
Vinothek und Beherbergung als Nebenbetrieb zu führen um unter
Umständen umsatzsteuerliche Nachteile (Weinverkäufe in der
Landwirtschaft voll umsatzsteuerpflichtig) zu haben, sondern im Gegenteil soll
der Weinbau und der Gewerbebetrieb getrennt sein. In der Vinothek sollen nicht
nur Eigenbauweine, sondern überwiegend die Erzeugnisse der im Weinbaugebiet
produzierenden Winzer angeboten werden. Der Beherbergungsbetrieb ist darauf
ausgerichtet die Degustationsgäste unterzubringen und allenfalls Zimmer im
Rahmen der Werbung "Weinidylle" zur Verfügung zu haben."
Die Berufung gegen diesen
Umsatzsteuerbescheid 2003 gründet sich auf folgende relevante
Ausführungen:
In der eingereichten
Umsatzsteuererklärung wurden die Besteuerungsgrundlagen nach der
Regelbesteuerung erklärt und davon ausgegangen, dass auf die Anwendung der
Pauschalierung nach § 22 (1-5) UStG verzichtet und die Option zur
Regelbesteuerung erklärt worden sei. Das Finanzamt habe den Bescheid
mangels Vorliegen einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung
gemäß
§ 22 Abs 6 UStG nach den Pauschalierungsbestimmungen
gemäß
§ 22 Abs 1-5 erlassen. Hiegegen richte sich die
vorliegende Berufung.
Die Bw. bevollmächtigten
die selbständige Buchhalterin K mit der Besorgung ihrer ust-rechtlichen
Belange ab Mitte 2003, da ab diesem Jahr umfangreiche Investitionen in ihrem
Weinbaubetrieb durchgeführt werden sollten. K habe ihren Angaben zufolge im
Oktober 2003 im Finanzamt L persönlich vorgesprochen um den Wechsel zur
Regelbesteuerung ab 2003 zu erledigen.
Anlässlich dieser
Vorsprache habe K eine bereits ausgefüllte Verzichtserklärung
gemäß
§ 6 Abs 3 UStG (Kleinunternehmerregelung) sowie einen
Antrag auf Erteilung einer UID-Nummer vorgelegt und abgegeben. Die Abgabe
erfolgte über Ersuchen des Beamten wegen des Eingangsstempels über den
Einwurfkasten. K wurde vom Finanzbeamten nicht darauf aufmerksam gemacht, dass
auch eine Erklärung nach § 22 Abs 6 UStG notwendig wäre, sondern
er hat die Verzichtserklärung entgegengenommen und den konkreten Eindruck
vermittelt, die Angelegenheit wäre somit erledigt. In der Folge seien auch
für Zeiträume ab Jänner 2004 laufend Umsatzsteuervoranmeldungen
mit Vorsteuergutschriften eingereicht und vom Finanzamt verbucht und teilweise
auch zurückbezahlt worden.
Erst nach Einreichung der
Umsatzsteuererklärung 2003 sei im Veranlagungsverfahren festgestellt
worden, dass eine schriftliche Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6
UStG zur Regelbesteuerung im Akt nicht aufliege.
Es werde auf ein
Gedächtnisprotokoll verwiesen, weshalb vom Grundsatz Teu und Glauben nicht
Gebrauch gemacht werden hätte können.
Hiezu müsse nun
festgestellt werden, dass dieses Gedächtnisprotokoll keinesfalls
gegenständlichen Fall betreffen könne und die Zuordnung zu diesem
Veranlagungsverfahren irrtümlich erfolgt sein müsse.
Das Protokoll verweise
erinnerlich auf ein Telefongespräch aus 2002 mit Bezug auf eine gewerblich
geführte Vinothek mit Fremdenbeherbung. Gegenständliches
Investitionsvorhaben sei erst 2003 nach Erhalt der Förderungszusage
tatsächlich in Angriff genommen worden und beziehe sich
ausschließlich auf die Erweiterung der Keller- und Arbeitsräume des
Weinbaubetriebes. Von einer gewerblich betriebenen Vinothek, insbesondere
für Erzeugnisse anderer Winzer des Weinbaugebietes, und von einem
Beherbergungsbetrieb könne nie die Rede gewesen sein, denn das sei nie
geplant gewesen. Im übrigen befinde sich in unmittelbarer Nähe die
Ortsvinothek M und am Höhenweg eine andere Vinothek, welche ohnehin dieses
Marktsegment abdecke.
Dass auf Grund dieses
Gedächtnisprotokoll die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben
ausgeschlossen worden sei, sei verständlich, nur betreffe dieser dort
festgehaltene Sachverhalt nicht den gegenständlichen Veranlagungsfall. Dass
sich ein Finanzbeamter nicht an jedes geführte Gespräch nach nahezu
einem Jahr genau erinnern könne, sei auch zu verstehen. Es bleibe aber
festgestellt, dass eine Vorsprache in Sachen Regelbesteuerung erfolgte, was
durch das Aufliegen des Kleinunternehmerverzichtes - noch dazu
unnötigerweise - glaubhaft sei. Offensichtlich habe der Finanzbeamte,
vielleicht auch infolge einer besonderen Stresssituation, auf den vermeintlich
zum Kleinunternehmerverzicht zusätzlichen Regelbesteuerungsantrag
vergessen, er hätte ansonsten sofort und zeitgerecht eingbracht werden
können.
Nun würden sich die Bw. -
offensichtlich in Beweisnotstand in Bezug auf die Behauptungen von K befinden,
da keine schriflichen Anträge oder Aufzeichnungen aufliegen würden.
Dieser Beweisnotstand könne nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen wirken,
vielmehr werde beantragt, im Wege der Nachsicht und unter Berücksichtigung
des Grundsatzes von Treu und Glauben, den Antrag auf Regelbesteuerung
eingebracht zu haben und die Schriftlichkeit des Antrages nunmehr noch vor
Rechtskraft des Bescheides nachholen zu dürfen. In
berücksichtigungswürdigen Fällen erlaube die Rechtsprechung sehr
wohl, bei nicht ganz klarer Beweislage, im Nachsichtswege Fehler zu
beheben.
Bei Vorlage an die 2. Instanz
werde die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung
beantragt.
In seiner Vorlage an den
unabhängigen Finanzsenat führte das Finanzamt zu seinem Antrag auf
Abweisung der Berufung folgendes aus:
Die Bw. seien pauschalierte
Landwirte. Sie hätten am 29.10.2003 eine Erklärung gemäß
§ 6 Abs 3 UStG im Infocenter des Finanzamtes, Standort L
abgegeben und damit erklärt, auf die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer zu verzichten.
Strittig sei nun, ob die
Verzichtserkärung, die die Berufungswerber nach § 6 Abs 3 UStG
abgegeben hätten, auch als Option zur Regelbesteurung im Sinne des §
22 Abs 6 UStG zu werten sei. Das Finanzamt habe dies - unter Berufung auf
ein Erkenntnis des UFS, GZ RV/0258-F/02 - verneint.
Nach § 22 Abs 6 UStG
könne der pauschalierte Landwirt bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes
gegenüber dem Finanzamt schriftlich in die Regelbesteuerung optieren. Die
herrschende Lehre verlange für diese Option eine formgebundene
Erklärung ganz bestimmten Inhalts. Es genüge nicht, wenn aus anderen
Angaben die Absicht des Verzichtes hervorgehe. So könnten etwa
Umsatzsteuervoranmeldungen und/oder Umsatzsteuererklärungen die
erforderliche ausdrückliche Erklärung nicht ersetzen (vgl. hiezu
Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, § 22 Rz 53; VwGH 22.10.1990, 89/15/0157).
Eine Verzichtserklärung im Sinne dieser Ausführungen liege im
vorliegenden Fall unstreitig nicht vor. Der Berufungswerber habe lediglich eine
Erklärung über den Verzicht auf die sogenannte
Kleinunternehmerregelung gemäß
§ 6 Abs 3 UStG abgegeben, die
aber nach dem oben Gesagten nicht auch als Option für die Regelbesteuerung
gemäß
§ 22 Abs 6 UStG anerkannt werden könne (vgl hiezu
auch Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, § 22 Rz 54).
Der Behauptung die angefochtene
Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil das
Finanzamt eine entsprechende Auskunft gegeben habe, stehe die Aussage des
zuständigen Bearbeiters entgegen. Dieser habe in einem
"Gedächtnisprotokoll" festgehalten, dass er hinsichtlich der
Regelbesteuerung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Vinothek und
Fremdenbeherbergung befragt worden sei.
Dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung folgend, habe das Finanzamt die geltend gemachten
Vorsteuern gestrichen bzw. wieder vorgeschrieben. Die Bw. würden sich
nunmehr auf den Grundsatz von Treu und Glauben beziehen. Diesem Grundsatz komme
aber nur bei einer von der zuständigen Behörde erteilten Auskunft, die
sich nachträglich als falsch heraustellt, Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH
27.8.2002, 96/14/0166). Ein Anspruch auf eine falsche Rechtsanwendung lässt
sich aus diesem Grundsatz aber keinesfalls ableiten. Das Finanzamt sei aber der
Ansicht, dass gar keine falsche Auskunft erteilt worden sei, sondern eine
richtige Auskunft von den Bw. falsch interpretiert worden sei.
Mit Schreiben vom 21.12.2004
stellten die Bw. den Antrag auf Regelbesteuerung gemäß
§ 22 Abs
6 UStG mit folgendem Inhalt:
Gegen den Umsatzsteuerbescheid
2003 laufe derzeit eine Berufung, mit dem Ersuchen die seinerzeit abgegebenen
Erklärungen in Zusammenwirkung mit den persönlichen Vorsprachen beim
Finanzamt Oberwart, als Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG mit
Wirkung ab 2003 anzuerkennen. Da jedoch beim Finanzamt offensichtlich eine
ausdrückliche schriftliche Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6
UStG nicht vorliege, werde nunmehr dieser Antrag zumindest für die
Folgejahre wie folgt schriftlich gestellt:
Die Bw. würden hiemit
ausdrücklich erklären, dass die Umsätze ihres land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes ab 1.1.2004 nicht pauschaliert seien, sondern
nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes besteuert werden
sollten. Die Umsätze sollten daher nicht gemäß
§ 22 Abs 1 -
5 UStG nach Durchschnittssätzen, sondern nach den allgemeinen Vorschriften
des Umsatzsteuergesetzes besteuert werden. Die Bw. wüßten, dass diese
Erklärung sie für zumindest fünf Jahre binde und danach ein
Widerruf bis spätestens 31.1. erforderlich sei, wenn sie die
Regelbesteuerung beenden möchten.
Um freundliche Kenntnisnahme
und Veranlassung werde höflich gebeten.
In der am 21. November 2005
über Antrag der Partei abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend ausgeführt.
Der steuerliche Vertreter
verwies darauf, dass die Bw. seinerzeit steuerlich nicht vertreten waren und
daher das Finanzamt eine Anleitungspflicht treffe.
Es sei von Anfang an klar
gewesen, dass die Bw. Vorsteuern lukrieren wollten. Daher hätte das
Finanzamt darauf hinweisen müssen, dass auch auf die Pauschalierung nach
§ 22 UStG gesondert zu verzichten sei.
Es liege hier ein Fall von Treu
und Glauben vor.
Was das
Gedächtnisprotokoll anlange, sei darauf hinzuweisen, dass nach einem
längeren Zeitraum erfahrungsgemäß die Erinnerung an das
Geschehene unvollständig sein kann.
N führte aus, dass er und
P die Landwirtschaft im Nebenerwerb führen würden. Im Jahr 2002 haben
sie für eine Erweiterung des Betriebes um Fördermittel angesucht und
im März 2003 zunächst informell erfahren, dass die Förderung
gewährt werde. Sie hätten zu bauen begonnen.
Sie hätten sich bei ihrer
Nachbarin, K, erkundigt, was steuerlich nun zu tun wäre. Am 26. Oktober
2003 hätten sie sich aus dem Internet die Formulare zur Vergabe einer
UID-Nummer sowie zum Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ausgedruckt und
ausgefüllt. Am 29. Oktober ging K auf das Finanzamt mit den Formularen und
erkundigte sich, ob damit den Formvorschriften zur Geltendmachung zu
Umsatzsteuergutschriften genüge getan wäre. Dies wurde ihr von dem
Finanzbeamten bestätigt, worauf die Formulare abgegeben worden seien. Das
Finanzamt habe auch zunächst Vorsteuern rückerstattet.
Sie hätten gedacht, dass
sie alle notwendigen Schritte gesetzt hätten
Die Vertreterin des Finanzamtes
entgegnete, dass offenbar vom Mitarbeiter des Finanzamtes nicht gesondert darauf
hingewiesen worden sei, dass auch ein gesonderter Antrag nach § 22 Abs. 6
UStG zu stellen sei.
Der steuerliche Vertreter hielt
dem entgegen, dass das Finanzamt offenbar bis jetzt davon ausgegangen sei, dass
die Bw. bereits damals steuerlich vertreten gewesen seien.
Nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben müsste der im Jahr 2004 schriftlich gestellte Antrag auf Verzicht
des § 22 UStG als rechtzeitig eingebracht gelten.
Die Vertreterin des Finanzamtes
betonte, dass nach § 22 Abs. 6 UStG ein schriftlicher Antrag bis zum Ablauf
des Jahres erforderlich sei. Ein derartig rechtzeitig gestellter Antrag liege
nicht vor. Es sei richtig, dass es im Internet kein eigenes Formular für
diesen Antrag gebe.
Der steuerliche Vertreter
ergänzte noch, dass der Förderung ein Ausbau des Betriebes zugrunde
gelegt worden sei, wobei zwei Schlafzimmer und ein Verkostungsraum vorgesehen
seien. Es könne sich dabei nicht um den Betrieb handeln, an den sich der
Finanzbedienstete erinnern könne.
K führte als Zeugin zum
Beweisthema Vorsprache am Finanzamt in L anlässlich der Einreichung des
Antrages auf Vergabe einer UID-Nummer sowie des Verzicht auf die
Kleinunternehmerregelung folgendes aus:
Irgendwann im Jahr 2003 sei die
O an sie herangetreten, wie die steuerliche Beurteilung aussehe. Das war,
nachdem mit dem Bau begonnen worden sei.
Sie sei mit der O befreundet
und wohne auch in der Nähe.
Die O wollte aufgrund des
umfangreichen Bauvorhabens Vorsteuern geltend machen. Sie hätten dann im
Internet die entsprechenden Anträge runtergeladen und ausgefüllt. Da
sie selbst in diesem Bereich nicht besonders versiert sei und aus
Gefälligkeit gehandelt habe, sei sie dann auf das Finanzamt in L gegangen.
Dort habe sie mit Herrn I und H gesprochen. Bei Herrn I sei sie in einer anderen
Angelegenheit gewesen. Über die O habe sie mit ihm nicht
gesprochen.
Sie habe H ihre Anträge
gezeigt und gesagt, sie hätte einen Weinbauern, der Vorsteuern geltend
machen wollte. Sie könne nicht mehr sagen, wie genau H diese Anträge
angesehen habe, er sagte, es passe und sie solle es in den Einwurfkasten werfen.
Sie wisse nicht mehr genau, was sie H über die Ausbaupläne der O
erzählt habe. Sie wusste selber nicht, wie groß die Investition
letztendlich sein werde.
Sie habe die Anträge
hergezeigt, weil sie sich nicht sicher gewesen sei. Daraufhin habe sie erfahren,
dass es so passe.
Das Gespräch betreffend
Vinothek habe nicht mit ihr stattgefunden, sie habe sonst keinen Weinbauern
betreut.
Sie habe nur einmal mit den
beiden Formularen am Finanzamt für die O vorgesprochen.
Die Vertreterin des Finanzamtes
führte nochmals aus, dass zum einen die Voraussetzungen des § 22Abs. 6
UStG nicht vorliegen würden, da im Jahr 2003 eindeutig kein schriftlicher
Antrag gestellt worden sei.
Zum anderen sei nach
herrschender Lehre und Rechtsprechung das Legalitätsprinzip zu beachten,
selbst wenn ein Anwendungsfall von Treu und Glauben vorliege, könnte dies
nicht im Zuge des Jahressteuerbescheides berücksichtigt werden. Eine
Ermessensentscheidung liege hier nicht vor.
Der steuerliche Vertreter
entgegnete, dass nach § 113 BAO die Behörde bei steuerlich nicht
vertretenen Parteien eine Anleitungspflicht treffe. Es sei klar gewesen, dass
für den Betrieb der Bw. Vorsteuern geltend gemacht werden sollten. Der
Vertreterin der Bw. wurde aber nicht gesagt, dass ein weiterer Antrag notwendig
wäre.
Das Finanzamt habe daher seine
sich aus § 113 BAO ergebene Pflicht verletzt; die Bw. hätten einen
Anspruch auf richtige Auskunft.
Der steuerliche Vertreter
führte aus, dass das Schreiben vom 21. Dezember 2004 betreffend Antrag auf
Regelbesteuerung hinsichtlich des Jahres 2003 auch als Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verstehen ist.
Der Umsatzsteuerbescheid ist am
24. September 2004 ergangen.
Die Bw. führten
abschließend aus, dass sie der Meinung gewesen seien, dass mit der Abgabe
des einzigen im Internet verfügbaren Formulares alles getan worden
wäre, damit sie die Vorsteuern bekommen würden.
Die Berufungsverhandlung wurde
bis zur Entscheidung des Finanzamtes, ob ein Wiedereinsetzungsantrag vorliege,
sowie gegebenenfalls, ob diesem Folge zu geben ist, vertragt.
Das Finanzamt werde den
Berufungssenat über die weitere Vorgangsweise unterrichten.
Das Finanzamt wies den Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Jahr 2003
ab.
In der aufgrund darauf
erfolgten Berufung durchgeführten Berufungsverhandlung wurde von H
ausgesagt, dass er von einem anderen Fall ausgegangen sei und und nur
flüchtig mit K gesprochen habe.
Der Senat gab dem Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der mündlichen
Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2006 (GZ: RV/0616-W/06) statt.
In weiterer folge wurde -
nach Erklärungen der Parteien - das Verfahren betreffend Umsatzsteuer
für 2003 fortgesetzt und die stattgebende Berfungsentscheidung
verkündet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da die Rechtsfrage des Grundsatzes von Treu und Glauben im
gegenständlichen Fall eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist,
sowie, ob der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung die Mitteilung
gemäß
§ 22 Abs 6 UStG ersetzen kann, wurde über Antrag der
Referentin eine Verhandlung vor dem Berufungssenat abgehalten:
Fest steht folgender Sachverhalt:
K erkundigte sich beim Finanzamt, welche Schritte sie
setzen müsste, um für einen pauschalierten Landwirt auf die pauschale
Umsatzbesteuerung gemäß
§ 22 Abs 1-5 UStG zu
verzichten.
Herr H gab im gegenständlichen Fall die
Rechtsauskunft, dass das Formular für den Verzicht auf die
Kleinunternehmerregelung ausreiche, da er es nur flüchtig betrachtete und
irrtümlich von einem anderen Fall ausging.
Unstrittig ist, dass für das Jahr 2003 im Jahr 2003
keine ausdrückliche Mitteilung im Sinne des § 22 Abs 6 UStG abgegeben
worden ist.
Folgende rechtliche Bestimmungen sind für die
Entscheidung wesentlich:
§ 22 Abs 6 UStG regelt den Verzicht auf eine pauschale
Umsatzbesteuerung für nichtbuchführungspflichtige
Landwirte.
Gemäß
§ 22 Abs 6 UStG kann der Unternehmer
bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt
schriftlich erklären, dass seine Umsätze vom Beginn dieses
Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen
Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung
bindet den Unternehmer mindestens fünf Kalenderjahre.
In § 6 Abs 3 UStG wird der Verzicht auf die
Kleinunternehmerbefreiung geregelt.
Gemäß
§ 6 Abs 3 UStG kann der Unternehmer,
dessen Umsätze nach § 6 Abs 1 Z 27 befreit sind, bis zur Rechtskraft
des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er
auf die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 27 verzichtet.
Eindeutig wird in der Judikatur (VwGH 22.10.1990,
89/15/0157) und Literatur (Ruppe UStG 1994, Kommentar, 2. Auflage, § 22 Rz
53 und 54 sowie Kolacny-Caganek,UStG, Kurzkommentar, 3. Auflage, Stand 1.9.2005,
§ 22 Abschnitt 7) eine formgebundene schriftliche Mitteilung des
Abgabepflichtigen verlangt, wenn er auf die Durchschnittssatzbesteuerung in der
Landwirtschaft verzichten will. Nach Judikatur und Literatur reicht ein Verzicht
nach § 6 Abs 3 iVm § 6 Abs 1 Z 27 für einen Verzicht auf die
pauschale Besteuerung in der Landwirtschaft nicht aus.
Die Frage, ob der Grundsatz von Treu und Glauben die
fehlende Mitteilung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG ersetzen kann, ist
unter folgenden Kriterien zu prüfen.
Der Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht
ausdrücklich gesetzlich geregelt. Er wurde durch die Judikatur und
Literatur entwickelt.
Die entwickelten Kriterien für den Grundsatz von Treu
und Glauben sind prinzipiell folgende:
Dem Grundsatz von Treu und Glauben kommt dann Bedeutung zu,
wenn sich eine von einer zuständigen Abgabenbehörde erteilte Auskunft
nachträglich als unrichtig herausstellt.
Hiebei muss der Abgabepflichtige im Vertrauen auf die
unrichtige Rechtsauskunft Dispostionen getroffen haben, die er ohne die
unrichtige Rechtsauskunft nicht getroffen hätte (vgl VwGH vom 27.8.2002,
96/14/0166). In der Entscheidung VwGH vom 27.8.2002, 96/14/0166 betont dieser,
dass nur bei einer von der zuständigen Abgabenbehörde erteilten
Auskunft, falls sich diese nachträglich als unrichtig herausstellt, dem
Grundsatz von Treu und Glauben Bedeutung zukommt. Hiebei muss der
Abgabepflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft, die
außerdem nicht offensichtlich unrichtig gewesen sein darf, Dispostionen
getroffen haben, die er ohne die unrichtige Auskunft nicht getroffen hätte.
Dies brachte der VwGH schon in seiner Entscheidung vom
26.7.2000, 97/14/0040 deutlich zum Ausdruck, in dem er betonte, dass ein
Verstoss der Abgabenbehörde gegen Grundsatz von Treu und Galuben einerseits
voraussetzt, dass ein (unrechtes) Verhalten der Behörde, auf das der
Abgabepflichtige vertraut hat, eindeutig zum Ausdruck gekommen ist, und
andererseits, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet
hat und er als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat. Es
kann somit eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sein, wenn der
Steuerpflichtige sein steuerliches Verhalten einer gemäß
§ 90
EStG eingeholten Auskunft des Finanzamtes entsprechend eingerichtet hat und dann
gerade das der Auskunft entsprechende steuerliche Verhalten zu einer
Steuernachforderung führen soll.
Ein weiterer Grundsatz ist, dass die Behörde an das
Legalitätsprinzip gemäß Art 18 B-VG gebunden ist und dort kein
Spielraum für Treu und Glauben gegeben ist, wo zwingendes Recht dagegen
steht (VwGH vom 5.4.2001, 98/15/0158 und vom 21.10.2004, 2000/13/0179 und vom
27.2.2003, 99/15/0004). Nur dort, wo ein Vollzugsspielraum besteht, ist der
Grundsatz von Teu und Glauben zu prüfen. Auch ist die Behörde
verpflichtet, von einer als von ihr als unrichtig erkannten Rechtsansicht
für noch nicht rechtskräftig veranlagte Jahre abzugehen (VwGH
21.10.2004, 2000/13/0179). Ein Vollzugsspielraum ist bei § 22 UStG nicht
gegeben. Eindeutig wird für nichtbuchführungspflichtige Landwirte die
pauschale Umsatzbesteuerung festgelegt. Nur unter den in § 22 Abs 6 UStG
genannten Voraussetzungen kann darauf verzichtet werden.
Nun wurde während der 3-Monatsfrist von den Bw. ein
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO
gestellt, dem mit Berufungsentscheidung in der mündlichen Verhandlung am
13. Juni 2006 zu RV/0616-W/06 stattgegeben worden ist.
Diese Stattgabe gründet sich auf folgenden
Feststellungen:
Der Senat ging in seiner Entscheidung von folgendem
Sachverhalt aus:
Grundlage dieser Entscheidung waren die mündlichen
Berufungsverhandlungen, aus denen über persönliches Vorbringen der
Parteien und durch Zeugenbefragungen der Sachverhalt endgültig geklärt
worden ist:
Die Bw. sind pauschalierte Landwirte und unterlagen mit
ihren Umsätzen den Bestimmungen des § 22 Abs 1 bis 5
UStG.
Sie wollten auf die Pauschalbesteuerung in der Umsatzsteuer
verzichten.
Eine Bekannte, K, half ihnen bei der Suche im Internet
bezüglich der Informationen des Finanzministeriums für
Abgabepflichtige. Dort gab es es nur das Fomular für den Verzicht auf die
Kleinunternehmerregelung. Da die Bw. mit ihren Umsätzen ebenfalls unter
diese Regelung fielen, dachten sie, es wäre das richtige
Formular.
Um sicherzugehen wollte K im Finanzamt nachfragen, ob alles
seine Richtigkeit hatte. Sie erkundigte sich am Finanzamt bei H, der das
Formular nur flüchtig betrachtete und auf Grund eines
Missverständnisses von einem Gewerbebetrieb ausging.
Für K bedeutete die Bestätigung durch H, dass das
Formular betreffend Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung auch für
einen pauschalierten Landwirt, nämlich für die Bw., ausreichend
sei.
Daraufhin gaben die Bw. im Oktober 2003 eine
Verzichtserklärung für die Kleinunternehmerregelung ab dem Jahr 2003
gemäß
§ 6 Abs 3 UStG ab.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden gebucht und die
Guthaben wurden ausbezahlt.
Im Zuge der Veranlagung für das Jahr 2003 wurden die
geltend gemachten Vorsteuern nicht anerkannt, da eine Erklärung
gemäß
§ 22 Abs 6 UStG fehlte.
Aus den Aussagen der Parteien und durch Aussagen der Zeugen
in den mündlichen Berufungsverhandlungen sowie aus der Aktenlage (es liegt
kein einziger Aktenvermerk vor) wurde seitens des Finanazmates im Zuge der
Veranlagung für das Jahr 2003 kein Vorhalteverfahren
durchgeführt.
Erst mit Bescheid vom 24.9.2004 wurde den Bw. mittgeteilt,
dass eine Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG
fehle.
Die Bw. legten darufhin Berufung gegen diesen Bescheid
ein.
Am 21.12.2004 brachten sie folgendes Schreiben
ein:
Betrifft Antrag auf Regelbesteuerung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG:
Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 laufe derzeit eine
Berufung, mit dem Ersuchen die seinerzeit abgegebenen Erklärungen im
Zusammenwirkung mit den persönlichen Vorsprachen beim Finanzamt L, als
Erkärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG mit Wirkung ab 2003
anzuerkennen. Da jedoch beim Finanzamt offensichtlich eine ausdrückliche
schriftliche Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG nicht
vorliege, werde nunmehr dieser Antrag zumindest für die Folgejahre wie
folgt schriflich gestellt:
Die Bw. würden hiemit ausdrücklich erklären,
dass die Umsätze ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ab
1.1.2004 nicht pauschaliert seien, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes besteuert werden sollten. Die Umsätze sollten daher
nicht gemäß
§ 22 Abs 1-5 UStG nach Durchschnittssätzen,
sondern nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes besteuert
werden. Die Bw. wüßten , dass diese Erklärung sie für
zumindest fünf Jahre binde und danach ein Widerruf bis spätestens
31.1. erforderlich sei, wenn sie die Regelbesteuerung beenden
möchten.
Dieses Schreiben wurde mit Bescheid vom 3.2.2006 nicht als
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der
Versäumung einer Frist zur Abgabe einer Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG im Jahr 2003 für das Jahr 2003 anerkannt.
Gegen diesen Bescheid vom 3.2.2006 erhoben die Bw. Berufung
und der Senat hat folgende rechtliche Erwägungen getroffen:
Unstrittig ist, dass keine ausdrückliche
Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG für das Jahr 2003 im
Jahr 2003 abgegeben wurde.
Die Bw. stellten laut ihren Angaben mit dem Schreiben vom
21.12.2004 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die Frist
gemäß
§ 22 Abs 6 UStG versäumt worden ist.
Gemäß
§ 308 Abs 1 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung
einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stnad zu
bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nichtt, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß
§ 308 Abs 3 BAO muss der Antrag auf
Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des
Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war,
gestellt werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag
hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Das Schreiben vom 21.12.2006 ist aus folgenden Gründen
als ein Antrag im Sinne des § 308 BAO zu werten:
Gemäß den Auslegungsregeln und auch der
Judikatur zu § 308 BAO ist ein Schreiben, wenn der Wortlaut nicht eindeutig
ist, nach seinem Sinn zu verstehen:
Der Inhalt des Schreibens ist in Richtung § 308 BAO
gerichtet. Das ganze Schreiben handelt von der Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG. Ausdrücklich wird für die Jahre 2004 und
folgende eine Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG abgegeben, da
dies mit Schreiben vom 21.12.2004 noch im Veranlagungsjahr 2004 war.
In diesem Schreiben wird aber auch auf das Jahr 2003 Bezug
genommen. Ausdrücklich wird gesagt, dass "Gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2003 laufe derzeit eine Berufung, mit dem Ersuchen die
seinerzeit abgegebenen Erklärungen in Zusammenwirkung mit den
persönlichen Vorsprachen beim Finanzamt L , als Erkärung
gemäß
§ 22 Abs 6 UStG mit Wirkung ab 2003 anzuerkennen. Da
jedoch beim Finanzamt offensichtlich eine ausdrückliche schriftliche
Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG nicht vorliege.....".
Dies ist durchaus so zu verstehen, dass die Bw. von Anfang an, eine richtige
Erklärung abgeben wollten, aber durch fehlende Aufklärung auf der
Homepage des BMF und Missverständnisse in der Rechtsauskunft, deren
Ursachen auf seiten des Finanzamtes lagen ein falsches Formular verwendeten,
obwohl sie auf die Umsatzsteuerpauschalierung gemäß
§ 22 Abs 1
- 5 UStG verzichten wollten. Die Formulierung im Schreiben vom 21.12.2004
"Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 laufe derzeit eine Berufung, mit dem
Ersuchen die seinerzeit abgegebenen Erklärungen in Zusammenwirkung mit den
persönlichen Vorsprachen beim Finanzamt L , als Erkärung
gemäß
§ 22 Abs 6 UStG mit Wirkung ab 2003 anzuerkennen"
ist eindeutig auf die Anerkennung des Verzichtes auf die
Umsatzsteuerpauschalierung ab dem Kalenderjahr 2003 gerichtet. Formal steht zwar
nicht "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand", aber die
Zielrichtung und die Absicht dieses Schreibens ist durch diese Formulierung
eindeutig erkennbar. Da auch die höchstgerichtliche Judikatur nicht auf
rein formale Sätze wie "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"
abstellt, sondern auf die Absicht eines Schreibens dessen Wortlaut etwas unklar
formuliert worden ist, gereicht es den Bw. nicht zum Nachteil, dass sie nicht
den Wortlaut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewählt haben. Dies
führte jedoch zum Schluss des Senates, dass ein Wiedereinsetzungsantrag mit
Schreiben vom 21.12.2004 vorliegt.
Zu den weiteren Voraussetzungen des § 308 BAO ist zu
sagen: Das Schreiben vom 21.12.2004 ist innerhalb der erforderlichen
3-Monatsfrist beim Finanzamt am 22.12.2004 eingelangt. Der Jahresbescheid
für 2003 wurde am 24.09.2004 ausgefertigt,hinzu kommt noch die Zeit des
Postlaufes. Doch allein schon dadurch, dass der Bescheid mit 24.09.2004
ausgefertigt worden ist, ist der 22.12.2004 noch vor dem 24.12.2004, sodass
dieses Schreiben auf alle Fälle innerhalb der 3-Monatsfrist beim Finanzamt
eingelangt ist.
Wie aus dem oben festgestellten Sachverhalt hervorgeht, der
letzlich in der mündlichen Verhandlung geklärt worden ist, erfuhren
die Bw. von der fehlenden Abgabe einer weiteren Optionserklärung erst mit
dem Jahresbescheid 2003, also nach dem 24.09.2004. Die 3-Monatsfrist begann
daher keinesfalls früher zu laufen. Wie auch der Finanzamtsvertreter
bestätigte, wurden laut Aktenlage (es gab keine Aktenvermerke oder andere
Hinweise darauf) vor der Veranlagung nicht mit den Bw. über die Rechtslage
gesprochen sowie dass die Vorsteuern nicht anerkannt werden
würden.
Die Bw. erlangten daher erst nach dem 24.09.2004 davon
Kenntnis.
Die Bw. trifft auch kein schweres Verschulden an der
Unkenntnis. Sie suchten in der offiziellen Homepage des BMF nach einer
Rechtsauskunft, die dort allerdings in dem hier entscheidenden Punkt
unvollständig angeführt ist, erkundigten sich über ihre
Buchhalterin beim Finanzamt, ob alles richtig ist, wobei das
Missverständnis offenbar durch die flüchtige Aufmerksamkeit und
gleichzeitige Ablenkung des Finanzbeamten verursacht worden ist. Den Bw. kann
daher kein Vorwurf gemacht haben, da sie alle für einen Abgabepflichtigen
üblichen und zumutbaren Schritte unternommen haben, um rechtsrichtig zu
handeln. Es war aus der Situation heraus und der nicht erkennbaren unrichtigen
Rechtsauskunft des Finanzamtes für sie auch nicht erkennbar zu diesem
Zeitpunkt einen Steuerberater zu Rate ziehen zu müssen.
Da alle Vorausetzungen des § 308 BAO gegeben waren,
kam der Senat in seiner Entscheidung zu einer Stattgabe der Berufung und
bewilligte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Abgabe einer
Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG für das Jahr
2003.
Da das Schreiben vom 21.12.2004 ein Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gleichzeitig als Erklärung
gemäß
§ 22 Abs 6 UStG anerkannt ist, haben die Bw. rechtzeitig
eine Erklärung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG für das Jahr 2003
abgegeben.
Der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 ist daher
stattzugegen und die Veranlagung nach den allgemeinen Regeln des
Umsatzsteuergesetzes erklärungsgemäß
durchzuführen.
Die Berechnung der Umsatzsteuer für das Jahr 2003
lautet wie folgt:
|
|
Kennzahl
|
Bemessungsgrundlage in Euro und Cent
|
Lieferungen, sonstige Leistungen,
Eigenverbrauch
|
000
|
44.529,71
|
|
001
|
+527,30
|
|
Summe
|
45.057,01
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen
Lieferungen
|
45.057,01
|
Davon zu versteuern mit 12% für Weinumsätze
durch landwirtschaftliche Betriebe
|
KZ 025
|
Bemessungsgrundlage
45.057,01
|
Umsatzsteuer
+5.406,84
|
Innergemeinschaftliche Erwerbe
|
KZ 070
|
810,00
|
|
Gesamtbetreag der steuerpfl. ig.E.
|
810,00
|
|
Davon zu versteuern mit :
|
|
|
|
20% Normalsteuersatz
|
KZ 072
|
810,00
|
+162,00
|
Umsatzsteuer
|
|
|
5.568,84
|
Gesamtbetrag der abziehbaren Vorsteur
|
KZ 060
|
|
-54.547,93
|
Vorsteuern aus ig. E.
|
KZ 065
|
|
-162,00
|
Gesamtbetrag der abziehbaren Vorsteuer
|
-54.709,93
|
Gutschrift KZ 095
|
-49.141,09
Wien, am 8.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verzicht auf die Umsatzsteuerpauschalierung in der Land- und ForstwirtschaftNichtbuchführungspflichtiger Landwirtnach den allgemeinen Regeln des UmsatzsteuergesetzesMitteilung nach § 22 Abs 6 UStG
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2067-W/04
- Stammnummer
- 23516
- Gültig
- 08.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF