Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0122-W/04
Berufung gegen einen auf Grund der Ergebnisse der Bodenschätzung ergangenen Wertfortschreibungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0122-W/04vom 01.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn SP und der Frau EP, Adr.,
vertreten durch Herrn SP, Adr., gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamtes
X vom 4. November 2003 betreffend Einheitswert des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes in Adr., EZx ua. KG Y ua. (EW-AZ xxx-1-xxxx,
Wertfortschreibung zum 1.1.2002) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. November 2003 führte das
Finanzamt X für den im Spruch genannten landwirtschaftlichen Betrieb eine
Wertfortschreibung durch und stellte den Einheitswert zum 1. Jänner
2002 mit € 10.500,00 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
die Fortschreibung erforderlich gewesen sei, weil durch die Bodenschätzung
eine Änderung der natürlichen Ertragsbedingungen
bescheidmäßig festgestellt wurde. Zur Berechnung des Einheitswertes
enthält der Bescheid folgende Angaben:
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"landwirtsch.
genutzte Flächen
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10,6742
ha x
|
953,4722
|
=
10.177,5540
|
forstwirtsch.
genutzte Flächen
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3,7482
ha x
|
102,0892
|
=
382,6507
|
Gesamtgröße
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14,4224
ha
|
|
10.560,2047
|
Einheitswert
(gerundet gemäß
§ 25 BewG)
|
10.500
Der Berechnung
des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurden
unterstellt:
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Bodenklimazahl
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63,3
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Abschlag
für die wirtschaftl. Ertragsbedingungen
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-
24,2 %
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Abschlag
für die Betriebsgröße
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-
10,0 %
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|
|
-
34,2 %
|
=
|
-21,648
|
daher
Betriebszahl (mindestens 1,0 - höchstens 100,0)
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41,651
Der Hektarsatz
für die Betriebszahl 100 beträgt gemäß BGBl. Nr. 649/1987
2.289,1943 Euro, daher Hektarsatz: 2.289,1943 x 41,651 / 100 =
953,4723."
Da in der dagegen eingebrachten Berufung bloß
eingewandt wurde, dass der landwirtschaftliche Grund zu hoch bewertet worden
sei, verwies das Finanzamt in der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 10.
Dezember 2003 darauf, dass die Einheitswertfeststellung zum 1. Jänner 2002
aufgrund der Bodenschätzungsergebnisse in der KG Y aus dem Jahr 2001
(offengelegt vom 16. November 2001 bis 17. Dezember 2001) und KG Z aus dem Jahre
1998 (offengelegt vom 23. November 1998 bis 23. Dezember 1998), die in
Rechtskraft erwachsen sind, erfolgt sei. Gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO
könne ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die die in einem
Feststellungsbescheid (Feststellungsverfahren) getroffen werden, nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Eine Berufung gegen einen
Einheitswertbescheid über eine wirtschaftliche Einheit des
landwirtschaftlichen Vermögens aus Gründen, die sich
ausschließlich gegen die im Schätzungsergebnissen festgestellten
natürlichen Ertragsbedingungen richtet, sei daher als unbegründet
abzuweisen.
Daraufhin brachten die Berufungswerber in Ihrem Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vor, dass die
Bewertung wegen der Grundstücke außerhalb des Wohnsitzes (Z ca 2 km
entfernt, A ca. 10 km entfernt und B ca. 3 km entfert) als zu hoch
erscheine.
Über entsprechende Aufforderung gab das Finanzamt
gegenüber dem unabhängigen Finanzsenat zum Berufungsbegehren -
im Ergebnis Erhöhung des Abschlages für die innere Verkehrslage
- mit Schreiben vom 11. April 2006 eine Stellungnahme ab und
übersandte Berechnungen. Mit Vorhalt vom 16. Juni 2006 übermittelte
der unabhängige Finanzsenat den Berufungswerbern die Stellungnahme sowie
die Berechnungen des Finanzamtes in Kopie und teilte den Berungswerbern mit, auf
Grund welcher Erwägungen beabsichtigt werde, die Berufung als
unbegründet abzuweisen. Zu diesem Vorhalt wurde von den Berufungswerbern
bis dato keine Äußerung eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 32 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
1955 (BewG) gelten für landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze
über die Bewertung nach Ertragswerten.
Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesstelle ist Ertragswert
das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen
Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann.
Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen
Verhältnissen, ordnungsgemäß, gemeinüblich und mit
entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird.
Gemäß
§ 32 Abs. 3 BewG 1955 sind bei der
Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit insbesondere zu
berücksichtigen:
1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233
(Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
Wasserverhältnisse);
2. die folgenden wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen:
a) äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im
Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit
Betriebsmitteln; Verhältnisse des Arbeitsmarktes)
b) innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der
Betriebsflächen zum Hof),
c) Betriebsgröße
Gemäß
§ 34 Abs. 1 BewG 1955 wird für
die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes
von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen
Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 1 BewG 1955 aufweist und bei
dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder
ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der
natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses
Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach
Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen
und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Bodenklimazahl (§
16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses
Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 BewG 1955 stellt das
Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe
(Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher
Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer
Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum
Hauptvergleichsbetriebe stehen, um für die Bewertung aller in der Natur
tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des
Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch
feststehende Ausgangspunkte zu schaffen.
Diese Feststellungen sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundzumachen.
Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des
Bundesgebietes (Bundesländer) so auszuwählen, dass die
Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer
Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse
der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 BewG 1955 wird das
Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 jeweils in einem
Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des
Hauptvergleichsbetriebes ist 100.
Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind
gemäß
§ 36 Abs. 1 BewG hinsichtlich der natürlichen und
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen die tatsächlichen Verhältnisse
zugrunde zu legen. Hiebei sind hinsichtlich der natürlichen
Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung
maßgebend.
Gemäß
§ 38 BewG ist für den
Hauptvergleichsbetrieb (Betriebszahl 100) der Ertragswert (Hektarsatz) mit
Bundesgesetz festzustellen. Diese Feststellung erfolgte durch das
Bewertungsänderungsgesetz 1987 (BGBl. Nr. 649/1987) mit S 31.500,00 und
wurde durch das Euro-Steuerumstellungsgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 59/2001) mit
€ 2.289,1943 umgerechnet. Für die übrigen Vergleichsbetriebe
(Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der
für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des
Hauptvergleichsbetriebes. Für alle übrigen Betriebe wird der
Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen
der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für
die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen der äußeren und inneren
Verkehrslage ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen (Abs. 4
letzter Satz).
Mit Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministeriums
für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das
landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988 (BMfF GZ. 08
0103/1-IV/8/88 vom 1. Februar 1988, verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" vom 19. Februar 1988) wurden die Merkmale der natürlichen und
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des (fiktiven) Hauptvergleichsbetriebes
sowie die Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe festgestellt. Entsprechendes ist
für die Untervergleichsbetriebe geschehen (BMfF GZ. 08 0103/4-IV/8/88 vom
13. Juni 1988, "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 29. Juni 1988).
Der Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes wird
somit im Wege der vergleichenden Bewertung festgestellt, wobei hinsichtlich der
natürlichen Ertragsbedingungen die tatsächlichen Verhältnisse des
zu bewertenden Betriebes zugrunde gelegt werden. Diese werden im Wege der
Bodenschätzung ermittelt und in der Bodenklimazahl ausgedrückt.
Bezüglich der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen der äußeren
und inneren Verkehrslage werden dabei für den zu bewertenden Betrieb
ortsübliche Verhältnisse unterstellt. Die natürlichen
Ertragsbedingungen, welche im Zuge der Bodenschätzung ermittelt werden
kommen in der Bodenklimazahl zum Ausdruck. Die Bodenklimazahl ist das
rechtskräftige Ergebnis der Bodenschätzung und kann somit nicht mehr
Gegenstand des Berufungsverfahrens sein.
Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen können sich
nun (bezogen auf die Bodenklimazahl) ertragsmindernd oder ertragserhöhend
auswirken. Inwieweit die in der obigen Kundmachung angeführten Merkmale der
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen die Ertragsfähigkeit der
Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) beeinflussen, wurde nach Beratung
im Bewertungsbeirat (in einem Gutachterausschuss) für die einzelnen
Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) vom Bundesministerium für
Finanzen rechtsverbindlich festgestellt und findet in den jeweiligen
Betriebszahlen den entsprechenden Niederschlag.
Die Betriebszahl drückt das Verhältnis der
Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zum Vergleichsbetrieb
(Untervergleichsbetrieb) und zum Hauptvergleichsbetrieb aus. Durch
Multiplikation der Betriebszahl mit dem Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes
(€ 2.289,1943) ergibt sich schließlich der Hektarsatz des zu
bewertenden Betriebes.
Gemäß
§ 40 BewG 1955 gelten für die
Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert die folgenden
Vorschriften:
1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen,
wenn
a) die tatsächlichen Verhältnisse der im §
36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen
Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der
Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und
außerdem
b) die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder
Steigerung der Ertragsfähigkeit führt ...
2. für die Bemessung der Abschläge und
Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag auszugehen zwischen dem Ertrag,
der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse zu erzielen
wäre und dem Ertrag, den der landwirtschaftliche Betrieb in seinem
tatsächlichen Zustand nachhaltig erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist
mit 18 zu vervielfachen.
Die Feststellung der Ertragsfähigkeit aufgrund der
natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit,
Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse)
erfolgt durch die Bodenschätzung, welche auch die Untersuchung des Bodens
auf seine Beschaffenheit umfasst. Dies ist in § 1 Abs. 1 und 2 des
Bodenschätzungsgesetzes 1970 festgelegt.
Nach § 11 Abs. 6 Bodenschätzungsgesetz 1970 sind
die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse ein gesonderter
Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 BAO, dessen Bekanntgabe mit dem
Ablauf des letzten Tages der einmonatigen Auflegungsfrist (Abs. 3) als erfolgt
gilt.
Daraus folgt, dass jeder Einheitswertbescheid über
eine wirtschaftliche Einheit des landwirtschaftlichen Vermögens, soweit
darin die natürlichen Ertragsbedingungen berücksichtigt sind, Elemente
in sich trägt, die in einem anderen Bescheid, nämlich einem
Feststellungsbescheid, gesondert festgestellt worden sind. Gemäß
§ 192 BAO werden die in einem Feststellungsbescheid enthaltenen
Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide (eben z.B.
Einheitswertbescheide) von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt.
Gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO kann ein derartiger
Bescheid (wie eben ein Einheitswertbescheid einen landwirtschaftlichen Betrieb
betreffend) nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem
zugrunde liegenden Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen -
insbesondere die seinerzeit zur Einsicht aufgelegten und in Rechtskraft
erwachsenen Bodenschätzungsergebnisse - unzutreffend seien. Dies hat auch
der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.2.1979, 2176/76 zum
Ausdruck gebracht, indem er feststellte, dass ein Einheitswertbescheid, dem die
Ergebnisse der Bodenschätzung zugrunde gelegt werden, insoweit nicht mit
der Begründung angefochten werden könne, dass die
Bodenschätzungsergebnisse unrichtig festgestellt worden seien. Diese
Bindungswirkung besteht auch für die auf Grund einer Überprüfung
der Bodenschätzungsergebnisse gemäß
§ 2
Bodenschätzungsgesetz 1970 neu festgestellten Ergebnisse der
Bodenschätzung in Ansehung von Wertfortschreibungsbescheiden (vgl. dazu
§ 193 BAO).
Einwendungen, dass die Ergebnisse der Bodenschätzung
nicht zutreffend seien, wären in einer Berufung gegen die
Schätzungsergebnisse vorzubringen gewesen, welche mittlerweile aber schon
in Rechtskraft erwachsen sind.
Wie bereits vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt liegen dem angefochtenen Einheitswertbescheid die zur Einsicht
aufgelegten und rechtskräftigen Schätzungsergebnisse der
Bodenschätzung zugrunde. Für den berufungsgegenständlichen
landwirtschaftlichen Betrieb bedeutet dies gegenüber der vorangehenden
Schätzung eine Erhöhung der Bodenklimazahl von 44,0 auf 63,3. Das
Finanzamt ist an die Schätzungsergebnisse der Bodenschätzung gebunden
und hat, wenn die Wertfortschreibungsgrenzen des § 21 Abs. 1 lit. a BewG
erreicht werden, für alle in Frage kommenden landwirtschaftlichen Betriebe
zum nächsten 1. Jänner eines Jahres (im Wege der Wertfortschreibung)
einen neuen Einheitswertbescheid zu erlassen.
Dass sich die Grundstücke der Berufungswerber auf
mehrere Gemeinden verteilen sowie die Entfernung zur Hofstelle wurde vom
Finanzamt bereits im Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen
berücksichtigt. Wie sich aus den Berechnungen des Finanzamtes ergibt,
entsprechen die Entfernungen der Betriebsflächen zum Hof beim Betrieb der
Berufungswerber in etwa den Entfernungen beim maßgeblichen
Untervergleichsbetrieb, sodass von ortsüblichen Verhältnissen
auszugehen ist. Dementsprechend wurde für die innere Verkehrslage beim
Betrieb der Berufungswerber ebenso wie beim Untervergleichsbetrieb ein Abschlag
von 11,6 % angesetzt. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der gesamte Abschlag
für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im angefochtenen Bescheid mit
24,2 % höher angesetzt wurde als im zuletzt festgestellten Einheitswert zum
1. Jänner 2000 (dort wurde ein Abschlag von 20,8 % berücksichtigt).
Daran zeigt sich deutlich, dass die Erhöhung des Einheitswertes für
den berufungsgegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb auf die
Erhöhung der Bodenklimazahl von 44,0 auf 63,3 zurückzuführen ist.
Hinsichtlich des Ansatzes der Bodenklimazahl besteht bei Berechnung des
Einheitswertes aber sowohl für das Finanzamt als auch für den
unabhängigen Finanzsenat eine Bindung an die rechtskräftigen
Schätzungsergebnisse der Bodenschätzung.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 1.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 32 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 2 Abs. 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 Abs. 6 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 12 Abs. 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 32 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
BodenschätzungHektarsatzwirtschaftliche Ertragsbedingungeninnere VerkehrslageSchätzungsergebnissegesonderter Feststellungsbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0122-W/04
- Stammnummer
- 23515
- Gültig
- 01.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF