Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0814-W/06
Zeitpunkt des Eintritts eines 50% erreichenden Behinderungsgrades
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0814-W/06vom 01.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend erhöhte Familienbeihilfe für
den Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 30. November 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte im Mai 2003 für
ihre Tochter L., geb. am 7. Jänner 2001, die erhöhte Familienbeihilfe
rückwirkend ab Geburt.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde die Tochter am 2.
Juni 2003 untersucht und folgendes fachärztliche
Sachverständigengutachten erstellt:
Anamnese:
Seit
der Geburt trockene Haut, schuppig, auf Sonne schlechter, auf bestimmte
Nahrungsmittel (Südfrüchte, Schokolade, Orangensäfte)
Verschlechterung, in Betreuung bei Fr. Dr.
J. (Hautärztin).
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Diät, Badeöl
Untersuchungsbefund:
Haut
zurzeit ruhig, gut hydriert, Pulmo frei, VA, Cor rein und rhythmisch, HNO bland.
Blasser Hauttyp.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: altersentsprechend
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-02-02
HAUTARZT DR. J.
Neurodermitis
im Anfangsstadium
Diagnose(n):
atopische Dermatitis
Richtsatzposition:
696 Gdb: 020% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da unter geringer bis nicht erforderlicher Therapie eine blande Haut
zu erzielen ist.
Gesamtgrad
der Behinderung:
20
vH
voraussichtlich w e n i g e r als 3
Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-06-02 von S.Z.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2003-06-10
Leitender
Arzt: D.K.
Das Finanzamt erließ am 11. Juni 2003 einen -
auf Grund der nur 20%igen Behinderung - abweisenden Bescheid, der wie
folgt begründet war:
"Gemäß
§ 8 (4) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes Kind, dass erheblich behindert ist um monatlich
€ 138,30.
Gemäß
§ 8 (5) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gilt ein Kind als erheblich
behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychische
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften des §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1967, BGBl.Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 (6) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist der Grad der Behinderung
oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Das durch das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholte
Sachverständigengutachten ergab, dass der Grad der Behinderung keine 50
v.H. beträgt..."
Am 8. Februar 2005 stellte die Bw. einen weiteren Antrag
auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung ein.
Die Tochter der Bw. wurde über Ersuchen des
Finanzamtes am 15. Dezember 2004 zum zweiten Mal untersucht und folgendes
Gutachten erstellt:
Anamnese:
Hautprobleme
(extrem trockene Haut seit Geburt), sehr empfindlich, benötigt zahlreiche
Medikamente, verträgt nur Spezialshampoos Behandlung/Therapie (Medikamente,
Therapien - Frequenz):
Fungoral
2%, Kopflotion (unklaren Inhaltes), angeblichb intermittierend Kortisonsalbe,
Untersuchungsbefund:
Guter
Az und EZ, pädiatrisch-intern unauffälliger Befund, geringgradige
kutane Veränderung im Bereich des behaarten Kopfes (Seborrhoe) sowie hinter
den Ohren und an den Wangen; trockene Haut ohne kutane Läsionen im Bereich
des Thorax.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-12-15
KEINE BEHANDLUNGSUNTERLAGEN VORLIEGEND
keine
ärztlichen Befunde vorliegend
Diagnose(n):
Neurodermitis,
Seborrhoe
Richtsatzposition:
699 Gdb: 030% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
URS,
da Befall im Bereich des behaarten Kopfes und Gesichtes nur geringgradig
ausgeprägt
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-12-15 von B.G.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2004-12-16
Leitender
Arzt: D.K.
Das Finanzamt erließ am 8. Februar 2005 einen
Bescheid und wies die Eingabe vom 23. November 2004 mit der Begründung
zurück, dass über den Antrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe bereits mit Bescheid vom 11. Juni 2003 abgesprochen worden sei
und der Grad der Behinderung keine 50 v.H. betrage.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid
Berufung.
Das Finanzamt erließ am 2. März 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung - unter Anführung der
§§ 8 Abs. 5 und 6 FLAG - mit folgender Begründung
ab:
"...Auf Grund Ihres
ersten Antrages vom 12.5.2003 auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für Ihre Tochter L.
wurde diese vom Sachverständigengutachter Dr.
Z.S. untersucht. Auf Grund ihres
neuerlichen Antrages vom 23.11.2004 wurde Ihre Tochter
L. vom Sachverständigengutachter Dr.
G.B. untersucht. Anschließend wurden
die beiden so erstellten Sachverständigengutachten vom leitenden Arzt des
Bundessozialamtes Dr. K.D. zusätzlich beurteilt. Die
genannten Sachverständigengutachter kamen letztendlich zu dem Schluss, dass
die Behinderung Ihrer Tochter L. den
erforderlichen Grad der Behinderung nicht erreicht..."
Am 2. November 2005 langte beim Finanzamt neuerlich ein
"Antrag auf Familienbeihilfe"
(Beih 1) ein. In diesem Antrag wies die Bw. darauf hin, dass die
Tochter seit Geburt an Neurodermitis leide und ihr Antrag bereits zwei Mal
abgewiesen worden sei. Der Zustand der Tochter verschlechtere sich
ständig.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt - nunmehr
zum dritten Mal - um Erstellung eines
Sachverständigengutachtens.
Die Tochter wurde am 17. Dezember 2005 untersucht und dabei
folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Neurodermitis
seit dem Säuglingsalter mit zunehmender Verschlechterung trotz intensiver
pflegerischer Maßnahmen. Betreuung in der dermatologischen Abteilung KH
Hietzing bei Prof. G.. Zuletzt an der
Kopfhaut und hinter den Ohren massiv schuppende und nässende Ekzeme. FA:
Mutter Neurodermitis, Oma Vitilgo.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Desquamol
Lösung 3x/Woche vor Kopfwäsche mit Desquaman Shampoo, Betnovate Lotio
2xtgl Kopfhaut und retroauriculär, restl. Körper Advantan/Ultrabas,
Intervallpflege mit Ultrabas 2xtgl.
Untersuchungsbefund:
4
11/12 altes Mädchen in red. AZ, normalem EZ, Gewicht 20kg, Länge
118cm,Haut:Kopfhaut und hinter den Ohren massiv schuppende Beläge und
nässendes Ekzem, atopisches Ekzem perioral, Beugen und Achseln, HNO. Bland,
Cor: HT rein, rhythmisch, Pulmo sauber, Abdomen weich, Hepar nicht tastbar, Gen.
weibl.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-12-16
DERMATOLOG.AMBULANZ,KH HIETZING
Befund
Diagnose(n):
Neurodermitis
Richtsatzposition:
699 Gdb: 050% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
2
Stufen über URS, da massive Ausprägung besteht
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2005-12-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-01-02 von S.B.
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2006-01-05 Leitender Arzt: S-G.G.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 11. Jänner 2006
"Einspruch".
Mit Fax vom 17. Februar 2006 ersuchte das Finanzamt das
Bundessozialamt um ergänzende
Feststellung, ab wann bei L. die 50%ige Behinderung besteht.
Die Tochter der Bw. wurde am 8. März 2006 zum viertel
Mal untersucht und folgendes fachärztliche Sachverständigengutachten
erstellt:
Anamnese:
Gegen
das Gutachten vom 5.1.06 wurde von der Mutter Berufung eingelegt, da nach ihrer
Meinung die Atopische Dermatitits bei L.
schon seit dem Kindergartenalter mit 50% Behinderung verbunden sei. Das
entsprechende Schreiben vom Kindergarten wurde vorgelegt, wobei offene Stellen
an Kopf und Ohren bestätigt werden. Weiters im Befund vom Hautarzt
(16.12.05),dass 2002 an Kopfhaut Tinea bestanden hat und weiters ein Schreiben
einer Dermatologin (Name am Brief nicht vorhanden),dass am 12.2.03 eine
Neurodermitis bestanden hat. In keinem der Schreiben wird der Schweregrad der
Erkrankung plausibel dargelegt oder mit entsprechenden Therapiekonzepten,
stationären Aufenthalten oder Kuraufenthalten der Schweregrad belegt.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Desquamol
Lösung 3x /Woche, Desquaman Shampoo, Betnovate Lösung, Pflegelotion.
Untersuchungsbefund:
5
jähriges Mädchen in gutem AZ und EZ, interner Status o.b., Haut: Ekzem
an den Axillen, massiv nässendes, teils blutig tingiertes Ekzem
retroauriculär bds, Kopfhaut geringe Schuppung, übrige Haut bland.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: altersentsprechend o.b.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-12-16
KH HIETZING, DERMATOLOGIE:
mass.
Ekzeme; Tinea an der Kopfhaut 2002.
2006-01-26
DERMATOLOGIN(KEIN STEMPEL, KEIN NAME):
Neurodermitis
am 16.2.2003
2005-12-09
NÖ KINDERGARTEN GUNTRAMSDORF (KINDERGARTENTANTE):
offene
Stellen an Kopf und Ohren seit der Kindergartenzeit
2001-01-08
KH MÖDLING, DR. S.:
MKP-Eintragung
post partum: Haut als auffällig angekreuzt, keine Diagnose.
Diagnose(n):
Atopische
Dermatitis
Richtsatzposition:
699 Gdb: 050% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
2
Stufen über uRS, da massive Ausprägung besteht
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2005-12-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
rückwirkende
Datierung entsprechend dem Befund KH Hietzing(16.12.05). Eine Änderung der
Rückdatierung z. Vorbefund ist nicht gerechtfertigt, da d. vorgelegten
Schreiben den Schweregrad der Erkrankung zum damal.
Zeitpunkt
erstellt
am 2006-03-08 von R.S.
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2006-03-13
Leitender
Arzt: S-G.G.
Der leitende Arzt W. F. stimmte dem Gutachten 13. März
2006 am 20. März 2006 nicht zu (siehe unten).
Abänderung
des Gutachtens durch den leitenden Arzt
Diagnose(n):
Atopische
Dermatitis
Richtsatzposition:
699 Gdb: 050 % ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
2
Stufen über uRS, da massive Ausprägung besteht
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2001-01-01 aufgrund der vorgelegten Befunde
möglich.
Der
(die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Rückwirkende
Datierung entsprechend dem Befund KH Hietzing (16.12.05). Eine Änderung der
Rückdatierung z. Vorbefund ist nicht gerechtfertigt, da d. vorgelegten
Schreiben den Schweregrad der Erkrankung zum damal.
Zeitpunkt
Erstellt
am 2006-03-20 von F.W., leitender Arzt
Am 27. März 2006 stimmte
der leitende Arzt, F. W., dem Gutachten wie folgt zu:
"
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2005-12-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
rückwirkende
Datierung entsprechend dem Befund KH Hietzing (16.12.05).
Eine
Änderung der Rückdatierung z. Vorbefund ist nicht gerechtfertigt, da
d. vorgelegten Schreiben den Schweregrad der Erkrankung zum damal. Zeitpunkt
erstellt
am 2006-03-27 von R.S.
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2006-03-27
Leitender
Arzt: F.W."
Das Finanzamt wies am 29. März 2006 den Antrag vom 11.
Jänner 2006 auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für
den Zeitraum 1.1.2001 - 30.11.2005 unter Verweis auf die §§ 8
Abs. 4, 5 und 6 FLAG 1967 mit folgender Begründung ab:
"...Das beim
Bundessozialamt neuerlich eingeholte ärztliche
Sachverständigengutachten vom 27.3.2006 ergab, dass der Grad der
Behinderung von L. im Ausmaß von 50
v.H. rückwirkend erst ab 1.12.2005 festgestellt werden konnte. Auf die
Gutachten vom 10.6.2003 (20 %), 16.12.2004 (30 %) und vom 5.1.2006 (50 %
rückwirkend ab 1.12.2005) wird ebenfalls hingewiesen.
Ihr Antrag auf
rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung für L. muss
daher für den Zeitraum 1.1.2001 - 30.11.2005 abgewiesen
werden."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 4. April 2006 gegen den
Bescheid "Einspruch", in dem sie nochmals den Verfahrensablauf und die
Krankheitsentwicklung darlegte.
Das Finanzamt wertete das Schreiben als Vorlageantrag, den
es ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorlegte .
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
Bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes wird auf die Ausführungen des Finanzamtes
(zB Bescheid vom 11. Juni 2003, 29. März 2006) verwiesen.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung
der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen,
ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Insbesondere sind also im Berufungsfall die vorliegenden
Sachverständigengutachten auf ihre Schlüssigkeit zu
überprüfen.
2. Angenommener
Sachverhalt
Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass erst ab
1.12.2005 ein Grad der Behinderung von 50% vorgelegen hat. Diese Beurteilung
gründet sich auf folgende in freier Beweiswürdigung
überprüfte Beweismittel:
Im vorliegenden Fall liegen folgende fachärztliche
Sachverständigengutachten vor:
|
Datum
der Untersuchung
|
Gutachten,
zugestimmt am
|
Name
des untersuchenden Arztes
|
Grad
der Behinderung
|
|
2.6.2003
|
10.6.2003
|
S.Z.
|
20
v.H.
|
|
15.12.2004
|
16.12.2004
|
B.G
|
30
v.H.
|
|
17.12.2005
|
5.1.2006
|
S.B.
|
50
v.H.
|
rückwirkende
Anerkennung ab 1.12.2005
|
8.3.2006
|
13.3.2006
|
R.S.
|
50
v.H.
|
rückwirkende
Anerkennung ab 1.12.2005
Die Gutachten gehen
übereinstimmend davon aus, dass ein 50% erreichender GdB vor dem 1.12.2005
nicht vorgelegen hat.
Einzig die am 20.3.2006 erfolgte Änderung des
Gutachtens vom 13.3.2006 durch den leitenden Arzt könnte dafür
sprechen, dass dies der Fall war. Die entsprechende Passage lautet:
"Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2001-01-01 aufgrund der vorgelegten Befunde
möglich.
Der
(die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Rückwirkende
Datierung entsprechend dem Befund KH Hietzing (16.12.05). Eine Änderung der
Rückdatierung z. Vorbefund ist nicht gerechtfertigt, da d. vorgelegten
Schreiben der Schweregrad der Erkrankung zum damal. Zeitpunkt".
Der letzte Satz ist unvollständig. Die Fortsetzung des
Satzes soll lauten: "nicht zu entnehmen ist."
Hieraus ist ersichtlich, dass die Aussage der
Ergänzung, die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des
Grades d. Behinderung sei aufgrund der vorgelegten Befunde bereits ab 1.1.2001
möglich, ganz eindeutig auf einen Schreib- bzw. Flüchtigkeitsfehler
zurückzuführen ist, da weiter unten ausdrücklich eine
rückwirkende Datierung entsprechend dem Befund des KH Hietzing vorgenommen
wird.
Gegen eine über Dezember 2005 hinausgehende
Rückdatierung sprechen ferner die Angaben der Bw. selbst, die in ihrem
letzten Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages anführt, dass
sich der Zustand ihrer Tochter verschlechtert habe. Hat der Behinderungsgrad
aber zum Zeitpunkt der Untersuchung am 17.12.2005 bzw. am 8.3.2006 50% betragen,
so folgt daraus, dass er zu einem früheren Zeitpunkt, in dem die
Verschlechterung noch nicht eingetreten ist, 50% eben damals nicht erreicht
hat.
3. Rechtliche
Würdigung
Somit kann angenommen werden, dass eine rückwirkende
Anerkennung des Behinderungsgrades mit 50% erst ab Dezember 2005 mit
höchster Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht. Wenn die Sachverständigengutachten für die Datierung die
vorliegenden Befunde herangezogen haben, kann dies eindeutig als schlüssig
und nachvollziehbar angesehen werden.
Hierzu kommt noch folgender Umstand:
Wie im Sachverhaltsteil dargestellt, wurde der Antrag auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages seit Geburt mit Bescheiden vom
11.6.2003 und 8.2.2005 ab- bzw. zurückgewiesen. Einer Gewährung des
Erhöhungsbetrages für Zeiträume bis 8.2.2005 stünde daher
auch das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen.
Wien, am 1.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0814-W/06
- Stammnummer
- 23511
- Gültig
- 01.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF