Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0680-W/06
Strittige Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0680-W/06vom 01.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 13. Oktober 2005 des
Dr. Michael Kaintz, Rechtsanwalt, in 7100 Neusiedl am See,
Gartenweg 108, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen
der M-GmbH, gegen den Bescheid vom 16. September 2005 des Finanzamtes
Bruck Eisenstadt Oberwart ua. betreffend Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das
Kalenderjahr 2005 wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. September 2005 hat das
Finanzamt ua. einen Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von € 11.357,27 und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 1.110,48 festgesetzt. Zur
Begründung hat das Finanzamt auf den Bericht (Vordruck L 18) vom
15. September 2005 verwiesen. Der verwiesene Bericht enthält
unter "Begründung" folgende Ausführung:
Abfuhrdifferenzen lt. beiliegender Aufstellung. Da
keine Unterlagen vorgelegt wurden, waren die Grundlagen gemäß
§ 184 BAO zu ermitteln.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche
Berufung mit folgender Begründung: Die Abgabennachforderung könne
nicht nachvollzogen werden, die Bemessung sei daher rechtswidrig. Es sei nicht
ersichtlich, aufgrund welcher Verfahrensschritte das Finanzamt zu einer
derartigen Höhe des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen komme. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren müsse
rechtswidrig erfolgt sein, da in keiner Phase des Verfahrens dem Berufungswerber
die Möglichkeit eingeräumt worden sei, eine offenbar notwendige
Stellungnahme abzugeben, da sich dann aufgeklärt hätte, dass ein
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in der
vorgeschriebenen Höhe nicht angefallen sein könne. Der "Zuschlag",
welcher dem Abgabepflichtigen auferlegt werde, sei überhaupt vollkommen
rechtsgrundlos erfolgt und könne nicht nachvollzogen werden. Im
Übrigen sei der gemeinschuldnerische Betrieb unmittelbar nach
Konkurseröffnung geschlossen worden und können alleine aus diesem
Grund keine wie in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Abgabenforderungen
entstanden sein.
Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom
18. November 2005 hat das Finanzamt die Berufung mit folgender
Begründung abgewiesen:
Die Bemessungsgrundlagen wurden an Hand des
Betriebssummenblattes der Lohnverrechnung (laut Beilage) ermittelt.
Im Vorlageantrag vom 20. Dezember 2005 hat der
Masseverwalter vorgebracht, dass die Entscheidung der Abgabenbehörde erster
Instanz nicht nachvollziehbar sei und lediglich auf einer "Aufstellung der
bedingten Forderungen" beruhe. Diese Aufstellung sei nicht
nachvollziehbar.
Aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Steuerakt
geht hervor, dass das Finanzamt bei der Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages
samt Zuschlag offensichtlich von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von
€ 493.703,94 ausgegangen ist, jedoch nicht, wie das Finanzamt zu
dieser Bemessungsgrundlage gelangt ist. Die Berufungsbehörde hat das
Finanzamt daher mit Vorhalt vom 9. Mai 2006 ersucht nachvollziehbar
darzustellen, wie es zu dieser Bemessungsgrundlage gelangt ist. Daraufhin hat
das Finanzamt der Berufungsbehörde mitgeteilt, dass die Bemessungsgrundlage
aus dem (im Steuerakt befindlichen) von der E-GmbH im Zuge der
Lohnsteuerprüfung übermittelten Firmenlohnkonto 2005
hervorgeht.
Dieser Umstand wurde dem Masseverwalter von der
Berufungsbehörde mit Vorhalt vom 30. Mai 2006 unter Anschluss
einer Kopie des angesprochenen Firmenlohnkontos zur Kenntnis gebracht. Dem
Vorhalt hat die Berufungsbehörde auch eine im Steuerakt und als "Beilage
zum Lohnsteuerprüfungsbericht" bezeichnete Berechnung (in Kopie)
angeschlossen, in der das Finanzamt die bescheidmäßige Nachforderung
rechnerisch dargestellt hat. Zu dem in der Berufung erhobenen Einwand, dass die
Vorschreibung eines "Zuschlages" in Höhe von € 1.110,48 nicht
nachvollziehbar sei, hat die Berufungsbehörde dem Masseverwalter die
maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Kenntnis gebracht. Dem
Masseverwalter wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis zum
30. Juni 2006 dazu eine allfällige Stellungnahme
einzubringen.
Dieser Vorhalt wurde dem Masseverwalter nachweislich am
1. Juni 2006 zugestellt. Der Masseverwalter hat dazu nicht Stellung
genommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als
im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur
Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Beitrag
des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils
in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt
worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist,
findet sich in den §§ 122 Abs. 7 und Abs. 8, 126
Wirtschaftskammergesetz (WKG) 1998.
Dem Berufungseinwand, die Abgabennachforderung sei nicht
nachvollziehbar, wurde durch die mit ha. Vorhalt vom 30. Mai 2006
erfolgte Bekanntgabe sowohl der Bemessungsgrundlage als auch der rechnerischen
Darstellung der Nachforderungsbeträge Rechnung getragen. Der
diesbezüglich dem angefochtenen Bescheid anhaftende Mangel wurde damit
beseitigt. Dem Einwand, dass der gemeinschuldnerische Betrieb unmittelbar nach
Konkurseröffnung geschlossen und daher die festgesetzten
Abgabennachforderungen nicht entstanden sein könnten, ist entgegenzuhalten,
dass sich die bescheidmäßigen Abgabennachforderungen - wie aus
dem dem Vorhalt angeschlossenen Firmenlohnkonto hervorgeht - auf den
Zeitraum Jänner bis einschließlich Juni 2005 beziehen. Da der Konkurs
lt. Firmenbuchauszug am 20. Juli 2005 eröffnet worden ist,
bezieht sich die gegenständliche Nachforderung somit eindeutig auf den
Zeitraum vor Konkurseröffnung.
Der angefochtene Bescheid entspricht somit der Sach- und
Rechtslage, so dass wie im Spruch zu entscheiden war.
Wien, am 1.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0680-W/06
- Stammnummer
- 23506
- Gültig
- 01.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF