Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0605-G/05
Anerkennung von Gebäudeaufwendungen als Werbungskosten: Schätzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0605-G/05vom 01.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Bw, vertreten durch Dr. Herbert
Glotz, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 1020 Wien, Engerthstr.
169, vom 5. Februar 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15,
vertreten durch Claudia Gindl, vom 19. Jänner 2004 betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 1999
und 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das im März 2003 geschiedene Ehepaar XY (ein
Trafikant) und YY (in der Folge: Bw) waren in den Streitjahren gemeinsam
Eigentümer folgender Liegenschaften in Wien:
|
Adresse
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Erwerb
|
Verkauf
|
A-Gasse
|
6.12.1989
|
31.7.2000
|
S-Strasse
|
18.1.1990
|
22.2.2001
|
M-Gasse
|
15.3.1990
|
6.5.2004
|
R-Strasse
|
18.1.1993
|
18.4.2000
Strittig ist, ob bzw. inwieweit die in den Rechnungen von
FW, der R-GmbH und der B-GmbH. ausgewiesenen Leistungen für die
Liegenschaft M-Gasse als Werbungskosten anzuerkennen sind. Nach den
Feststellungen des Finanzamtes wurden in den Rechnungen ausgewiesene Leistungen
teilweise überhaupt nicht und teilweise durch andere Personen als die
Rechnungsaussteller erbracht.
Das Finanzamt versagte mit den angefochtenen Bescheiden den
in diesen Rechnungen ausgewiesenen (Netto-)Beträgen im Ausmaß von
jeweils zwei Drittel die Anerkennung als Werbungskosten und kürzte diese
betragsmäßig um 28.340,08 S (1999) und um 199.499,31 S
(2000).
Dagegen wenden sich die Bw mit Berufungsschreiben ihres
steuerlichen Vertreters vom 5. Februar 2004 und beantragen die
"Anerkennung wenigstens der Hälfte der verrechneten Aufwendungen, da im
Zweifel, also bei bestehender Ungewissheit über den Wissensstand im
Zeitpunkt der Arbeitsausführungen ein solcher Aufteilungsmodus noch am
ehesten als sachgerecht anzusehen ist."
Zu den Rechnungen von
W - Installationen
Notdienst
Die Bw schlossen am 30. Juni 1999 mit HE einen
Mietvertrag zu Wohnzwecken betreffend die aus einem Zimmer bestehende Wohnung
19a in der M-Gasse für den Zeitraum 1. September 1999 bis
31. August 2002 ab.
In den Jahren 1999 und 2000 wurden unter der Bezeichnung W
- Installationen Notdienst die vier streitgegenständlichen Rechnungen
ausgestellt. Auf diesen Rechnungen wird FW als deren "Geschäftsführer"
und als Adresse die von HE gemietete Wohnung genannt. Der W - Installationen
Notdienst ist bzw. war im Firmenbuch nicht protokolliert.
Zu den Details der Rechnungen:
1. Rechnung
mit der Nummer 78 vom 27.12.1999 über 10.200,00 S. Rechnungstext:
"Wasserzählerüberprüfung" und "Überprüfung der gesamten
Hauswasserleitung durchgeführt. Arbeitszeit pauschal". Erhalt des
Rechnungsbetrages mit unleserlichem Kürzel und ohne Datum
bestätigt.
2. Rechnung
mit der Nummer 00/14 vom 12.1.2000 über 20.152,80 S. Rechnungstext:
"Nasse Flecken am Gang WC 1. Stock links und 2. Stock Gangbereich festgestellt
WC-Schale demontiert Gainzengebrechen festgestellt Gainze freigestemmt und
erneuert Betonier- Verputz- und Verfliesungsarbeiten durchgeführt
Schuttmaterial entsorgt". Erhalt des Rechnungsbetrages durch HE mit Unterschrift
und Datum vom 12. Jänner 2000 bestätigt.
3. Rechnung
mit der Nummer 00/15 vom 12.1.2000 über 6.150,00 S. Rechnungstext:
"Druckrohrgebrechen an der Wandbrunnenstrangleitung festgestellt, Stemmarbeiten
durchgeführt defektes Rohrstück rausgeschnitten und durch neues
ersetzt". Erhalt des Rechnungsbetrages durch HE mit Unterschrift und Datum vom
12. Jänner 2000 bestätigt.
4. Rechnung
mit der Nummer 00/16 vom 12.1.2000 über 9.270,00 S. Rechnungstext:
"Druckrohrgebrechen an der Wandbrunnenstrangleitung festgestellt 2. +
teilweise 3. Stock aufgestemmt insgesamt 4,5 m Druckleitung erneuert Schutt
entsorgt". Erhalt des Rechnungsbetrages durch HE mit Unterschrift und Datum vom
12. Jänner 2000 bestätigt.
Aktenkundig sind weitere Rechnungen über vergleichbare
Leistungen, die im Streitzeitraum unter der Bezeichnung W - Installationen
Notdienst oder W - Installationen ausgestellt wurden, und zwar
1. zu A-Gasse
fünf Rechnungen, die alle im Zeitraum Dezember 1999 bis Juni 2000
ausgestellt wurden. Der Erhalt des Rechnungsbetrages wurde auf sämtlichen
Rechnungen durch FW mit Unterschrift bestätigt.
2. zu
R-Strasse neun Rechnungen, die alle im Zeitraum Dezember 1999 bis
Juni 2000 ausgestellt wurden. Der Erhalt des Rechnungsbetrages wurde auf
den Rechnungen durch HE mit Unterschrift bestätigt. Lediglich auf einer
Rechnung wird diese durch FW und auf einer Rechnung mit einem unleserlichen
Kürzel bestätigt. Vier Rechnungen enthalten keine
Rechnungsnummer.
3. zu
S-Strasse elf Rechnungen, die alle im Zeitraum Dezember 1999 bis
Juni 2000 ausgestellt wurden. Der Erhalt des Rechnungsbetrages wurde auf
sämtlichen Rechnungen durch FW oder durch HE mit Unterschrift bzw. einmal
mit unleserlichem Kürzel bestätigt.
Aktenkundig sind zur R-Strasse vier Rechnungen, die im
September 1999 unter der Bezeichnung Installateurnotdienst ausgestellt
wurden. Auf diesen Rechnungen wird die protokollierte Firma T-OEG in M genannt.
Der Erhalt des Rechnungsbetrages wurde auf sämtlichen Rechnungen durch HE
mit Unterschrift und Datum bestätigt.
Insgesamt sollen die Bw alle vier Gebäude betreffend
im Zeitraum Dezember 1999 bis Juni 2000 auf Grund von Rechnungen vom W
- Installationen Notdienst oder von W - Installationen Zahlungen im Betrag von
944.534,40 S (davon 45.772,80 S zu M-Gasse) geleistet haben.
Leistungsgegenstand soll die Behebung von Wasserrohr-, aber auch
Heizungsrohrgebrechen, von Verstopfungen von Toiletten und
Küchenabläufen sowie in einem Fall des Kanals, die Erneuerung stark
korrodierter Wasser- und Ablaufleitungen, Reparatur, aber auch Erneuerung von
Gassteigleitungen, und schließlich bei jedem Gebäude die
quartalsmäßige Überprüfung des Wasserzählers bzw. der
Wasserleitungen. Allein für die quartalsmäßige
Überprüfung des Wasserzählers bzw. der Wasserleitungen sollen die
Bw im genannten Zeitraum insgesamt 47.500 S geleistet haben (sechs
Rechnungen).
HE ist beim Finanzamt nicht als unternehmerisch tätig
erfasst. Die Lohnzettel weisen ihn als Arbeitnehmer mit ständig wechselnden
kurzfristigen Arbeitsverhältnissen aus, so ua. ein solches mit FW von
März bis August 2000, jedoch keines mit der T-OEG.
FW ist beim Finanzamt seit Februar 2000 unter der
OENACE-Branchenbezeichnung "Gas-, Wasser-, Heizungs- und
Lüftungsinstallation" erfasst, die Lohnzettel weisen ihn aber (zumindest)
seit 1998 als Bezieher von Leistungen des Arbeitsmarkt Services (zumeist
Notstandshilfe) aus.
Das Finanzamt führt im Bericht über das Ergebnis
der Prüfung der Aufzeichnungen zur Begründung im Wesentlichen damit,
dass die Rechnungen nicht gefaltet gewesen seien und ganz neu wirkten.
Auffallend sei, dass die Rechnungen angeblich alle in bar beglichen worden
seien. Der Zahlungsfluss habe nicht nachgewiesen werden können. Die
"Rechnungen" seien entweder von FW oder HE quittiert worden. Obwohl HE nur von
März bis August 2000 als Arbeiter bei FW angemeldet gewesen sei, habe
er die (streitgegenständlichen) "Rechnungen" des Zeitraums
Dezember 1999 bis April 2000 sowie die Rechnungen vom
10. Mai 2000 und vom 19. Juni 2000 quittiert.
Im Schreiben vom 17. Jänner 2006 bringen die
Bw zur Rechnung mit der Nummer 78/99 ergänzend vor, dass sie laut Gesetz
verpflichtet gewesen seien, die Hauswasserleitung zu prüfen. Zur Rechnung
mit der Nummer 14/00, 15/00 und 16/00 bringen sie vor, es sei ein Gebrechen
vorgelegen, das von der Versicherung mit 10.110 S, mit 3.638 S und mit
7.275 S abgegolten worden sei. Fotos und Gutachten zu diesen Gebrechen
lägen bei der Versicherung auf. Die diesbezüglichen Ausgaben seien vom
Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannt worden, die Versicherungsleistungen
aber wohl als Einnahmen.
Zur Rechnung
R-GmbH
Die R-GmbH mit Sitz in Wien wurde im Oktober 1999
errichtet, im Februar 2002 infolge Eröffnung des Konkursverfahrens
aufgelöst und im Juni 2003 im Firmenbuch gelöscht, nachdem der
Konkurs über ihr Vermögen im November 2002 mangels Kostendeckung
aufgehoben worden war. Gesellschafter-Geschäftsführer war RM.
Streitgegenständlich ist die Rechnung mit der Nummer 41/00 vom
5. Juni 2000 (idF Rechnung M-Gasse):
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Pos.1
|
Dachfläche übersteigen, schadhafte Dachziegel
und Firstkappen erneuert. Firste und Drate verputzt und patschokiert, Dachrinnen
gereinigt.
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700m2
|
a 120,-
|
öS 84.000.-
|
Pos.2
|
Dachfläche Fugen Innenverstrich, alten lockeren
Fugenverstrich abgeklopft, schneedicht verspachtelt und verstrichen.
|
|
|
700m2
|
a 120,-
|
öS 84.000.-
|
Pos.3
|
Kompletter Dachstuhl zweimaliger Schutzanstrich mit
Kalk, vorher abgekehrt und entstaubt.
Pauschal
|
öS 40.000.-
|
Pos.4
|
Verblechung ausbessern und streichen.
|
|
|
40 Partiestunden
|
a 840.-
|
öS 33.600.-
|
Pos.5
|
Material
Pauschal
|
öS 10.000,-
|
Pos.6
|
Baustelleneinrichtung, Schutt herabtragen LKW verladen
und entsorgt. Dachboden gereinigt.
Pauschal
|
öS 15.000.-
|
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|
öS 266.600.-
|
|
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-10% Nachlaß
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öS 26.660.-
|
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Nettobetrag
|
öS 239.940.-
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+20%MWst
|
öS 47.988.-
|
|
|
Bruttobetrag
|
öS 287.928.-
Aktenkundig sind weitere Rechnungen der R-GmbH, die im
Streitzeitraum ausgestellt wurden, und zwar
1. zu A-Gasse
eine Rechnung, die im Mai 2000 ausgestellt wurde.
2. zu
R-Strasse sechs Rechnungen, die alle im Zeitraum Februar bis März 2000
ausgestellt wurden.
3. zu
S-Strasse sechs Rechnungen, die alle im Zeitraum Jänner bis Mai 2000
ausgestellt wurden.
ad 1. A-Gasse:
Rechnung mit der Nummer 039/00
vom 25. Mai 2000:
|
Pos.1
|
Dachfläche übersteigen, schadhafte Dachziegel
und Firstkappen erneuert. Firste und Drate verputzt und patschokiert, Dachrinnen
gereinigt.
|
|
|
500m2
|
a 120.-
|
öS 60.000.-
|
Pos.2
|
Dachfläche Fugen Innenverstrich, alten lockeren
Fugenverstrich abgeklopft, schneedicht verspachtelt und verstrichen.
|
|
|
500m2
|
a 120.-
|
öS 60.000.-
|
Pos.3
|
Kaminköpfe ausbessern.
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|
6stk
|
a 3.400.-
|
öS 20.400.-
|
Pos.4
|
Kaminverputz am Dachboden ausbessern.
|
|
|
20m2
|
a 440.-
|
öS 8.800.-
|
Pos.5
|
Verblechung ausbessern und streichen.
|
|
|
40 Partiestunden
|
a 840.-
|
öS 33.600.-
|
Pos.6
|
Material
Pauschal
|
öS 8.000,-
|
Pos.7
|
Baustelleneinrichtung, Schutt herabtragen LKW verladen
und entsorgt. Dachboden gereinigt.
Pauschal
|
öS 15.000.-
|
|
|
öS 205.800.-
|
|
|
-10% Nachlaß
|
öS 20.580.-
|
|
|
Nettobetrag
|
öS 185.220.-
|
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+20%MWst
|
öS 37.044.-
|
|
|
Bruttobetrag
|
öS 222.264.-
ad 2. R-Strasse:
Rechnung mit der Nummer 004/00
vom 10. Februar 2000:
|
Pos.1
|
Dachfläche Fugeninnenverstrich alten lockeren
Fugenverstrich abgeklopft, schneedicht verspachtelt und verstrichen.
|
öS
72.000.-
|
|
600m2
|
a 120.-
|
|
|
|
-10% Nachlaß
|
öS 7.200.-
|
|
|
Nettobetrag
|
öS 64.800.-
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|
|
+20%MWst
|
öS 12.960.-
|
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|
Bruttobetrag
|
öS 77.760.-
Rechnung mit der Nummer 009/00
vom 25. Februar 2000:
|
Pos.1
|
Falsche Kamineinmündungen rauchdicht vermauern in
Wohnräumen u. Küche. Neue Kamineinmündungen herstellen.
Vorhandene Putztürchen vermauern. Neues Putztürchen herstellen.
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|
8 Partiestunden
|
a 840.-
|
öS 6.720.-
|
|
Material
|
|
öS 1.300.-
|
Pos.2
|
8 Kamingruppen sanieren. Verputz komplett abschlagen
bis Dachhöhe. Fugen auskratzen mit Isolierputz u. Vorspritzer neu
verputzt.
|
|
|
300m2
|
a 440.-
|
öS 132.000.-
|
Pos.3
|
8 Schadhafte Kamine über Dach repariert lockeren
Verputz abschlagen, patschokieren, Betonkranz ausgebessert.
|
|
|
8stk.
|
a 3.200.-
|
öS 25.600.-
|
Pos.4
|
Material
|
öS 20.000,-
|
Pos.5
|
Baustelleneinrichtung, Gerüstung, Schutt
herabgeschaft, Container verladen. Dachboden gereinigt.
Pauschal
|
öS 32.500.-
|
|
|
öS 218.120.-
|
|
|
-10% Nachlaß
|
öS 21.812.-
|
|
|
Nettobetrag
|
öS 196.308.-
|
|
|
+20%MWst
|
öS 39.261,60
|
|
|
Bruttobetrag
|
öS 235.569.60
Rechnung mit der Nummer 017/00
vom 3. März 2000:
|
Pos.1
|
Im Keller sämtliche Gasleitungen entrostet und
zweifacher Schutzanstrich.
Pauschal
|
öS 12.000.-
|
Pos.2
|
4 Außenfenster überarbeitet. Beschläge
kontrolliert, repariert, eingestellt oder erneuert. Kaputte Scheiben eingeglast,
lockeren Kitt entfernt, fehlenden Kitt erneuert, Fensterstöcke und
Fensterflügel geschliffen, grundiert und lackiert.
|
|
|
4stk.
|
a 5.000.-
|
öS 20.000,-
|
Pos.3
|
Eingangstor: Türverschließer und
Drückergarnitur geliefert und montiert. Tor eingestellt.
Pauschal
|
öS 7.400.-
|
|
|
öS 39.400.-
|
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|
-10% Nachlaß
|
öS 3.940.-
|
|
|
Nettobetrag
|
öS 35.460.-
|
|
|
+20%MWst
|
öS 7.092.-
|
|
|
Bruttobetrag
|
öS 42.552.-
Rechnung mit der Nummer 011/00
vom 5. März 2000:
|
Pos.1
|
Kompletter Dachstuhl zweimaliger Schutzanstrich mit
Kalk, vorher abgekehrt und entstaubt.
Pauschal
|
öS 40.000.-
|
|
|
+20%MWst
|
öS 8.000.-
|
|
|
Bruttobetrag
|
öS 48.000.-
Rechnung mit der Nummer 011/00
vom 20. März 2000:
|
Pos.1
|
600m2 Dachfläche (Doppeldeckung) übersteigen,
schadhafte Dachziegel u. Firstkappen erneuern. Firste u. Grate verputzt u.
patschokiert Dachrinnen gereinigt.
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|
600m2
|
a 120.-
|
öS 72.000.-
|
Pos.2
|
40lfm Firstkappen in Mörtelbett neu
verlegt.
|
öS 4.000.-
|
|
40lfm
|
a 100.-
|
|
Pos.3
|
40lfm Kaminverblechung mit Mörtel
abgedichtet.
|
|
|
40lfm
|
a 100.-
|
öS 4.000.-
|
|
|
öS 80.000.-
|
|
|
-10% Nachlaß
|
öS 8.000.-
|
|
|
Nettobetrag
|
öS 72.000.-
|
|
|
+20%MWst
|
öS 14.400.-
|
|
|
Bruttobetrag
|
öS 86.400.-
Rechnung mit der Nummer 029/00
vom 27. März 2000:
|
Pos.1
|
65lfm Saumrinne u. Saumbleche repariert
|
|
|
65lfm
|
a 300.-
|
öS 19.500.-
|
Pos.2
|
10lfm Saumrinne u. Saumblech neu
|
|
|
10lfm
|
a 890.-
|
öS 8.900.-
|
Pos.3
|
Schadhaftes Dachfenster erneuert
Pauschal
|
öS 7.100.-
|
Pos.4
|
40m2 Dachlattung an undichten Stellen erneuert
|
öS 4.800,-
|
|
40m2
|
a 120.-
|
|
Pos.5
|
165lfm Kaminverblechung, Abschluß- u.
Schutz-verblechung Bodenrinnen, Ablaufrohre repariert teilweise getauscht,
gelötet Rinnenkessel repariert. Bleche mit Roststopper behandelt und
grundiert.
|
|
|
165lfm
|
a 110.-
|
öS 18.200.-
|
|
|
öS 58.500.-
|
|
|
-10% Nachlaß
|
öS 5.850.-
|
|
|
Nettobetrag
|
öS 52.560.-
|
|
|
+20%MWst
|
öS 10.530.-
|
|
|
Bruttobetrag
|
öS 63.180.-
ad 3. S-Strasse:
Rechnung mit der Nummer 002/00
vom 25. Jänner 2000:
|
Pos.1
|
Dachstuhlbodenfläche, älteren Teil des
Dachstuhles zweimaliger Schutzanstrich mit Kalk. vorher entstaubt und
gereinigt.
|
|
|
150m2
|
a 220.-
|
öS 33.000.-
|
Pos.2
|
Dachlattung an undichten Stellen erneuert.
|
|
|
35m2
|
a 120.-
|
öS 4.200.-
|
Pos.3
|
Dachzigel Fugeninnenverstrich alten lockeren
Fugenverstrich abgeklopft, neuen Fugenverstrich verspachtelt u. verstrichen
schneedicht hergestellt.
|
|
|
800m2
|
a 120.-
|
öS 96.000.-
|
|
|
öS 133.200.-
|
|
|
-10% Nachlaß
|
öS 13.320.-
|
|
|
Nettobetrag
|
öS 119.880.-
|
|
|
+20%MWst
|
öS 23.976.-
|
|
|
Bruttobetrag
|
öS 143.856.-
Rechnung mit der Nummer 006/00
vom 21. Februar 2000:
|
Pos.1
|
Dachfläche übersteigen, schadhafte Dachziegel
u. Firstkappen erneuert. Firste u. Grate verputzt und patschokiert, Dachrinnen
gereinigt.
|
|
|
800m2
|
a 90.-
|
öS 72.000.-
|
Pos.2
|
Firstkappen neu verlegt in Mörtelbett.
|
|
|
50lfm
|
a 120.-
|
öS 6.000.-
|
Pos.3
|
Kaminverblechung mit Mörtel abgedichtet.
|
|
|
50lfm
|
a 120.-
|
öS 6.000.-
|
|
|
öS 84.000.-
|
|
|
-10% Nachlaß
|
öS 8.400.-
|
|
|
Nettobetrag
|
öS 75.600.-
|
|
|
+20%MWst
|
öS 15.120.-
|
|
|
Bruttobetrag
|
öS 90.720.-
Rechnung mit der Nummer 020/00
vom 13. März 2000:
|
Pos.1
|
65lfm Saumrinne u. Saumbleche erneuert.
|
|
|
20lfm
|
a 890.-
|
öS 17.800.-
|
Pos.2
|
70lfm Saumrinne u. Saumblech repariert
|
|
|
70lfm
|
a 300.-
|
öS 21.000.-
|
Pos.3
|
Dachblech bei WC Gruppe u. Waschküche
erneuert
|
|
|
20m2
|
a 550.-
|
öS 11.000.-
|
Pos.4
|
Kaminverblechung, Abschluß- u. Schutzverblechung
Bodenrinnen, Ablaufrohre repariert teilweise getauscht, gelötet
Rinnenkessel repariert. Bleche mit Roststopper behandelt und grundiert.
|
|
|
150lfm
|
a 110.-
|
öS 16.500.-
|
|
|
öS 66.300.-
|
|
|
-10% Nachlaß
|
öS 6.630.-
|
|
|
Nettobetrag
|
öS 59.670.-
|
|
|
+20%MWst
|
öS 11.934.-
|
|
|
Bruttobetrag
|
öS 71.604.-
Rechnung mit der Nummer 013/00
vom 3. April 2000:
|
Pos.1
|
Flachdach über Waschküche u. Stiegenaufgang
saniert Presskies-Beschüttung komplett entfernt, undichte u.
rissige Bitumenbahnen abscheren. Dachfläche staubfrei
reinigen. Unterboden begradigen und aufbereiten. Saumstreifen vom
Untergrund lösen und Untergrund behandelt. Flämmpappe zweilagig
verlegt. Presskies-Beschüttung auftragen.
|
|
|
46m2
|
a 1.700.-
|
öS 78.200.-
|
Pos.2
|
Flachdach vom Hofgebäude und Wohngebäude
übersteigen Presskies teilweise entfernt. Beschädigte und
undichte Stellen von alter Teerpappe entfernt und zweilagig neu verlegt.
Presskies auftragen.
|
|
|
100m2
|
a 220.-
|
öS 22.000.-
|
|
|
öS 100.200.-
|
|
|
-10% Nachlaß
|
öS 10.020.-
|
|
|
Nettobetrag
|
öS 90.180.-
|
|
|
+20%MWst
|
öS 18.036.-
|
|
|
Bruttobetrag
|
öS 108.216.-
Rechnung mit der Nummer 015/00
vom 10. April 2000:
|
Pos.1
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10 Schadhafte Kamine über Dach repariert. lockeren
Verputz abschlagen, patschokieren, Betonkranz ausbessern.
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10stk.
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a 3.200.-
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öS 32.000.-
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Pos.2
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Mängel lt. Rauschfangkehrer behoben 1
Stück Isolierten Metallrauchfang auf Rauchfangkopf aufsetzen und mit
Drahtseilen verspannen und montieren.
Pauschal
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öS 34.500.-
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öS 66.500.-
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-10% Nachlaß
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öS 6.650.-
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Nettobetrag
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öS 59.850.-
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+20%MWst
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öS 11.970.-
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Bruttobetrag
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öS 71.820.-
Rechnung mit der Nummer 035/00
vom 15. Mai 2000:
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Pos.1
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31stk. Außenfenster u 1 Eingangstor
überarbeitet Beschläge kontrolliert repariert und angepasst und
teilweise erneuert. Kaputte Fensterscheiben ersetzt, lockere Verkittung
entfernt. fehlende Verkittung erneuert. Fensterstöcke und
Fensterflügel geschliffen, grundiert und lackiert
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31stk.
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a 5.000.-
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öS 32.000.-
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öS 155.000.-
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-10% Nachlaß
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öS 15.500.-
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Nettobetrag
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öS 139.500.-
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+20%MWst
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öS 27.900.-
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Bruttobetrag
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öS 167.400.-
Insgesamt sollen die Bw somit
für alle vier Gebäude im Zeitraum Dezember 1999 bis
Juni 2000 Zahlungen im Betrag von 1,717.269,60 S (davon
287.928,00 S zu M-Gasse) an die R-GmbH geleistet haben.
Die streitgegenständliche Rechnung M-Gasse soll - wie
alle anderen Rechnungen auch - in bar beglichen worden sein. Die
diesbezügliche Zahlungsbestätigung vom 9. Juni 2000 weist -
im Gegensatz zu den zahlreichen anderen Zahlungsbestätigungen der R-GmbH -
keinen Firmenstempel der R-GmbH und kein Handzeichen auf.
Das Finanzamt führt dazu zur
Begründung im Bericht über das Ergebnis der Prüfung der
Aufzeichnungen im Wesentlichen aus, dass die R-GmbH ihren Sitz bis Mai 2000
in der O-Gasse gehabt habe. Die R-GmbH sei die erste Mieterin des neu sanierten
Gebäudes in der N-Strasse gewesen. XY habe jedoch niederschriftlich
ausgesagt, dass er Anfang des Jahres 2000 erstmals im Büro der R-GmbH
in der N-Strasse gewesen sei. Weiters decke sich die von XY abgegebene
Personenbeschreibung des RM in wichtigen Punkten nicht mit der vom Prüfer
der R-GmbH abgegebenen Personenbeschreibung (Widersprüche bzgl. Haarfarbe,
Deutschkenntnisse, besondere Merkmale). Ein Vergleich von (im Zuge einer
Betriebsprüfung erhaltenen) Ausgangsrechnungen der R-GmbH mit den
streitgegenständlichen Eingangsrechnungen habe ergeben, dass im Briefkopf
die Abstände in der Adresszeile nicht gleich seien und dass auf den
Ausgangsrechnungen der R-GmbH das Wort "Rechnung" in Druckschrift ohne
Doppelpunkt und auf den Eingangsrechnungen der Bw in Blockschrift mit
Doppelpunkt geschrieben sei. Weiters seien die Rechnungsnummern unterschiedlich
dargestellt, zB 02/2000 auf den Ausgangsrechnungen der R-GmbH, jedoch 002/00 auf
den Eingangsrechnungen der Bw. Schriftart und Schriftgröße
unterschieden sich wesentlich. Leistungszeitraum sei auf den
Vergleichsrechnungen nicht angegeben. Auf den Ausgangsrechnungen der R-GmbH
würde ein Haftrücklass von 5% abgezogen, die Eingangsrechnungen der Bw
wiesen hingegen keinen Haftrücklass aus. Der Schriftzug der Bankverbindung
sei nicht identisch. Ein Vergleich der Unterschrift auf den
Zahlungsbestätigungen mit der Unterschrift von RM ergebe "mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit", dass die Unterschriften auf den
Zahlungsbestätigungen nicht von RM seien. XY habe trotz Aufforderung keine
Unterlagen über den Zahlungsfluss oder die Bauarbeiten (zB
Kostenvoranschläge, Regiescheine) vorgelegt, weil er - so seine Aussage -
alles weggeworfen habe. Die Zahlungen der Bw seien bei der R-GmbH
buchmäßig nicht erfasst. Die R-GmbH habe erst seit ca.
April 2000 eine Geschäftstätigkeit ausgeübt. Vorher habe RM
nur Kunden akquiriert. Die R-GmbH habe nach Aussage von RM - mit einer Ausnahme
- nur Personal bereit gestellt, jedoch kein Material geliefert. Bei Begehung des
Gebäudes S-Strasse sei festgestellt worden, dass keine Baufirma dort
tätig gewesen sei. Fallweise habe ein älterer Mieter geringfügige
Renovierungs- und Ausbesserungsarbeiten durchgeführt. Die in der Rechnung
mit der Nummer 13/00 (Anmerkung: betrifft S-Strasse) ausgewiesene Leistung
(Flachdach von Hofgebäude und Wohngebäude übersteigen, Presskies
entfernt) sei laut Auskunft einer (namentlich nicht genannten) Auskunftsperson
nicht erbracht worden. Auch sei die in der Rechnung mit der Nummer 15/00
(Anmerkung: betrifft ebenfalls S-Strasse) ausgewiesene Reparatur der Kamine
ebenso wenig wie die in der Rechnung mit der Nummer 16/00 (Anmerkung: Rechnung
nicht im Akt) ausgewiesene Fassadenausbesserung erbracht worden. Der Betrag der
Rechnung mit der Nummer 35/00 (Anmerkung : betrifft noch einmal S-Strasse)
sei weit überhöht, nur einige Fenster seien von einem älteren
Mann gestrichen worden.
Im Berufungsschreiben wird dazu
nur vorgebracht:
In weiterer Ausführung der Berufung soll
darüber hinaus durch Sachverständige zur Werthaltigkeit dieser in
Frage gestellten Werkleistungen Stellung genommen werden. So wurde im Rahmen
eines Augenscheintermins im Objekt S-Strasse in Wien, welches stellvertretend
für alle geprüften Objekte die Aussage einer im Rahmen der BP-Erhebung
nicht genannt werden wollenden Auskunftsperson bereits sachlich widerlegt, indem
festgestellt werden konnte, daß ein bis vor einigen Jahren völlig
durchnässter Raum im - Obergeschoß (Flach mit Presskies) inzwischen -
offensichtlich seit geraumer Zeit - trockengelegt ist.
Die Prüferin nahm dazu mit Schreiben vom
11. Jänner 2005 Stellung (insbesondere zu den Arbeiten am
Flachdach S-Strasse). Diese Stellungnahme wurde den Bw zur
Gegenäußerung vorgehalten.
Die Bw bringen mit Schreiben vom
2. März 2005 im Wesentlichen ergänzend vor, dass die
Arbeiten am Flachdach tatsächlich erfolgt seien. Zum Beweis legen sie ein
Gutachten eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers vor, aus dem
hervor geht, dass statt der alten Isolierung oder über diese eine
geflämmte bituminöse Feuchtigkeitsisolierung ausgeführt worden
sei.
Im Schreiben an den unabhängigen Finanzsenat vom
17. Jänner 2006 bringen die Bw ergänzend vor, die
Zahlungsbestätigung der R-GmbH ("Kassabeleg") liege beim Finanzamt auf und
sei ihnen nicht mehr zurückgegeben worden. Die Rechnungen der R-GmbH
wirkten deshalb wie neu, weil sie in Klarsichthüllen aufbewahrt worden
seien. Die R-GmbH habe Ihnen zwar keinen Haftrücklass, dafür aber bei
Barzahlung 10% Nachlass gewährt. Für die Zahlungen habe es
Privatentnahmen aus dem Gewerbebetrieb im Betrag von 680.000 S (1999) und
im Betrag von 695.000 S (2000) gegeben. Es habe Sparbücher gegeben,
die aufgelöst worden seien. Es seien jedoch keine Unterlagen mehr
vorhanden. Es werde seit längerem versucht "Daten" zu rekonstruieren. Bei
der Schlussbesprechung habe er dem Finanzamt den Vorschlag unterbreitet, alle
Objekte mit einem Sachverständigen zu begehen. Dies sei vom Finanzamt
abgelehnt worden. Darauf hin habe er einen Sachverständigen das
Gebäude S-Strasse "betreffend diverser Rechnungen" überprüfen
lassen. In dem Gutachten sei festgestellt worden, dass die Arbeiten der
streitgegenständlichen Rechnungen tatsächlich durchgeführt worden
seien. Dieses Gutachten sei dem Finanzamt übermittelt worden. Was die
namentlich nicht genannte Auskunftsperson betreffe, so handle es sich dabei
vermutlich um einen Mieter. Die Aussage des Mieters sei von seiner
persönlichen Einstellung geprägt, weil es laufend Schlichtungsstellen-
und Gerichtsverfahren gegeben habe. Zwischen Vermieter und Mietern habe ein
schlechtes Klima geherrscht.
Zu den Rechnungen der
B-GmbH
Die B-GmbH mit Sitz in Wien wurde im Oktober 1988
errichtet. Im April 1997 wurde das Ausgleichverfahren eröffnet und im
Juli 1997 eingestellt. Im November 1997 wurde der Anschlusskonkurs
eröffnet, die Gesellschaft infolge dessen aufgelöst und im
April 1999 im Firmenbuch gelöscht, nachdem der Konkurs über ihr
Vermögen im September 1998 mangels Kostendeckung aufgehoben worden
war. Gesellschafter waren die Bw. Handelsrechtlicher Geschäftsführer
war PK. Streitgegenständlich sind folgende drei Rechnungen:
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R-Nr.
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R-Datum
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Rechnungsbetrag
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Rechnungstext
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-
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4.1.1999
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6,033,60 S
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1 Leiter, 1 Schneeschaufel, 1 Besen (fein), 1 Besen
(grob), 6 Eis-Ex 25 kg, 1 Pck. Glühbirnen, Zustellpauschale
|
-
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28.12.1999
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34.776,00 S
|
Entrümpelung des Hofes und der Kellergänge von
altem Mobiliar, Fernseher, Eiskästen, div. Elektrogeräten, Öl-
und Gasöfen
|
-
|
30.11.2000
|
35.580,00 S
|
Räumung des Hofes und der Kellergänge von altem
Mobiliar und div. alten Elektrogeräten. LKW verladen, Kericht einsammeln,
Reinigung der geräumten Fläche, entsorgt.
Zur Begründung führt das Finanzamt
diesbezüglich im Bericht über das Ergebnis der Prüfung der
Aufzeichnungen im Wesentlichen aus, die Rechnungen seien zu Zeitpunkten
ausgestellt worden, zu denen die B-GmbH nicht mehr existent gewesen sei.
Im Schreiben vom 17. Jänner 2006 bringen die
Bw diesbezüglich ergänzend vor, die Entrümpelungen seien nach
Aufforderung des zuständigen Magistrats wegen sanitärer
Übelstände erfolgt.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im Oktober 2005 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO haben die
Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln die Richtigkeit
des Inhalts ihrer Anbringen zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den
Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die
Glaubhaftmachung.
Die Bw haben die Zweifel des Finanzamtes an der Richtigkeit
der streitgegenständlichen Rechnungen nicht einmal bestritten, sondern im
Berufungsschreiben die Unrichtigkeit sogar indirekt zugestanden ("...
Anerkennung wenigstens der Hälfte der verrechneten Aufwendungen, da im
Zweifel, also bei bestehender Ungewissheit über den Wissensstand im
Zeitpunkt der Arbeitsausführungen ein solcher Aufteilungsmodus noch am
ehesten als sachgerecht anzusehen ist."). Der unabhängige Finanzsenat
würdigt den Antrag auf "Anerkennung der wenigstens der Hälfte"(!) der
geltend gemachten streitgegenständlichen Ausgaben als Eingeständnis,
dass Leistungen nicht in jenem Ausmaß, wie sie in den Rechnungen
ausgewiesenen sind, an die Bw erbracht wurden und die Bw auch Zahlungen nicht
bzw. nicht in voller Höhe geleistet haben.
Bei den in den streitgegenständlichen Rechnungen
ausgewiesenen Leistungen handelt es sich durchwegs um Arbeiten, die hinsichtlich
ihrer tatsächlichen Erbringung oder hinsichtlich ihres tatsächlichen
Umfanges im Nachhinein einer Überprüfung durch Außenstehende
schwer zugänglich sind.
Unter diesen Gesichtspunkten ist der Mitwirkung der Bw ganz
besondere Bedeutung zugekommen.
Der Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage
musste abgesagt werden, weil die Bw trotz Aufforderung durch den
unabhängigen Finanzsenat keine Veranlassungen zum Nachweis bzw. zur
Glaubhaftmachung der Leistungen getroffen hatten. In der Folge wurden die Bw
nochmals dazu aufgefordert, den Nachweis über die in den Rechnungen
ausgewiesenen Leistungen schriftlich zu erbringen.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2006 haben die Bw
weitere Unterlagen vorgelegt. Anhand dieser Unterlagen hatte der
unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob
die Leistungen bzw. Zahlungen dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen
bzw. zumindest ausreichend glaubhaft gemacht wurden.
Zu Rechnungen
W - Installationen
Notdienst
Die Zweifel des Finanzamtes, dass die Bw die in den
Rechnungen ausgewiesenen Zahlungen in voller Höhe geleistet haben, sind im
Hinblick auf die vom Finanzamt aufgezählten Umstände in Verbindung mit
den im Sachverhalt dargestellten persönlichen Verhältnissen von HE und
FW berechtigt.
1. Zur
Rechnung mit der Nummer 78 ("Wasserzählerüberprüfung" und
"Überprüfung der gesamten Hauswasserleitung"):
Bei der in dieser Rechnung ausgewiesenen Leistung handelt
es sich um eine Arbeit, deren tatsächliche Erbringung im Nachhinein schwer
überprüfbar ist.
Die Bw bringen dazu im gesamten Abgabenverfahren lediglich
vor, sie seien gesetzlich zur quartalsmäßigen Überprüfung
des Wasserzählers verpflichtet (Schreiben vom
1. Juni 2006).
§ 15 Wasserversorgungsgesetz (WVG) sieht vor,
dass der Wasserabnehmer die Innenanlage in Abständen von mindestens drei
Monaten auf ihre Dichtheit zu überprüfen hat. Diese Prüfung kann
ua erfolgen durch Überprüfung der Dichtheit der Innenanlage durch
einen hiezu nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden.
Andererseits kann diese Überprüfung auch durch Überwachung des
durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des
Wasserzählers oder durch Sperre aller Entnahmestellen der Innenanlage
verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers erfolgen. Der Nachweis der
Dichtheit der Innenanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte
durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht
bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf
ein geändertes Verbrauchsgeschehen zurückgeführt werden kann.
Ferner gilt der Nachweis der Dichtheit als erbracht, wenn bei Sperre aller
Entnahmestellen der Wasserzähler keinen Verbrauch anzeigt oder wenn der mit
der Überprüfung der Innenanlage beauftragte Gewerbetreibende ihre
Dichtheit bescheinigt.
Mit dem bloßen Hinweis auf die gesetzliche
Verpflichtung haben die Bw die Wasserzählerüberprüfung bzw. die
Überprüfung der gesamten Hauswasserleitung weder bewiesen noch
glaubhaft gemacht. So haben sie zB weder eine Bescheinigung der Dichtheit
vorgelegt noch die Sperre aller Entnahmestellen der Innenanlage (zB durch
Namhaftmachung der Wohnungsinhaber als Zeugen) nachgewiesen. Der
unabhängige Finanzsenat beurteilt die in dieser Rechnung ausgewiesene
Leistung in freier Beweiswürdigung als tatsächlich nicht erbracht. Ein
Ausgabenabzug als Werbungskosten war daher zu versagen.
2. Zu den
Rechnungen mit den Nummern 14, 15 und 16:
Die Bw habe diesbezüglich mit Schreiben vom
1. Juni 2006 zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung vorgelegt:
die
vier Rechnungen im Original,
den
Mietvertrag mit HE (in Kopie mit handschriftlichen Ergänzungen, zB
bezüglich des Endes des Vertragsverhältnisses),
ein
an eine Versicherung gerichtetes Schreiben vom 20. März 2000,
woraus hervorgeht, dass diese nur einen Teil der Rechnungsbeträge ersetzt
hat (samt Nachweis des Einganges der ersetzten Beträge),
ein
Schreiben der Versicherung vom 31. März 2000, woraus hervorgeht,
dass eine zusätzliche Entschädigungszahlung von 5.000 S geleistet
werde, sowie
Schriftverkehr
mit der Versicherung bezüglich einer nachgereichten Rechnung über
Verputzarbeiten.
Mit den vorgelegten Unterlagen vermögen die Bw nicht
zu beweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie die Rechnungsbeträge zur
Gänze bezahlt haben. Der Umstand, dass die Versicherung in diesem
Zusammenhang Leistungen erbracht hat, reicht für sich zum Beweis bzw. zur
Glaubhaftmachung dieses Umstandes nicht aus. Die Bw haben keine
Fotodokumentation der Arbeiten vorgelegt, anhand derer die Dauer oder der Umfang
der Arbeiten hätte beurteilt werden können, und diesbezüglich
auch zu wenig Bemühung gezeigt, diese (falls überhaupt vorhanden) von
der Versicherung anzufordern (siehe weiter oben zu den Gründen der
Verschiebung des Erörterungstermins wegen Untätigkeit der Bw).
Der unabhängige Finanzsenat beurteilt die
rechnungsgegenständlichen Leistungen im Hinblick auf die nicht gelungene
Glaubhaftmachung und die persönlichen Verhältnisse von HE und FW in
freier Beweiswürdigung als "Arbeiten unter der Hand". Bei solchen Arbeiten
wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur ein Bruchteil dessen, was sonst
von einem gewerblich befugten Unternehmer für Zeitaufwand und Material in
Rechnung gestellt wird, bezahlt.
Zu Rechnung
R-GmbH
Das Finanzamt bezweifelt, dass die den Rechnungen der
R-GmbH als Leistungen ausgewiesenen Arbeiten tatsächlich von der R-GmbH
erbracht wurden, dass sie tatsächlich im angegebenen Ausmaß erbracht
wurden, dass die Zahlung der Rechnungsbeträge in voller Höhe erfolgt
ist und dass die Zahlungen an die R-GmbH geleistet wurden. Diese Zweifel sind
auf Grund folgender insgesamt zu betrachtenden Umstände berechtigt:
Die
streitgegenständlichen Rechnung finden sich nach den Feststellungen des
Finanzamtes nicht in der Buchhaltung der R-GmbH wieder.
Die
streitgegenständlichen Rechnungen weisen im Vergleich zu den anderen
Rechnungen der R-GmbH - wie im Sachverhalt dargestellt - ein anderes
Erscheinungsbild auf.
Es
gibt trotz der Kosten in beträchtlicher Höhe keine schriftlichen
Kostenvoranschläge, keine schriftlichen Auftragsbestätigungen und auch
keine Fotodokumentationen.
In
allen Rechnungen der R-GmbH an die Bw (bis auf eine) wird den Bw ein sofortiger
Nachlass (10%) gewährt, wohingegen die R-GmbH in ihren sonstigen Rechnungen
lediglich einen Haftrücklass (5%) gewährt.
XY
gibt in der Niederschrift vom 26. August 2003 an, dass er Anfang 2000 bei der
R-GmbH in der N-Strasse gewesen sei, obwohl diese ihren Sitz bis Mai 2000 in der
O-Gasse gehabt hatte.
XY,
der in der genannten Niederschrift angibt, dass er bei der R-GmbH nur mit RM zu
tun hatte, bescheinigt ihm "gutes, flüssiges Deutsch" und "ansonsten keine
auffälligen Merkmale", obwohl dieser nach den im Zuge einer Buch- und
Betriebsprüfung bei der R-GmbH getätigten Ermittlungen des Finanzamtes
schlechtes Deutsch spricht und stark hinkt.
Die Bw hat mit Schreiben vom 1. Juni 2006 zum
Nachweis oder zur Glaubhaftmachung vorgelegt:
sechs
Seiten mit je zwei Schwarz-Weiss-Bildern eines Daches bzw. eines
Dachbodens.
ein
Schreiben "Begehung und Befundung" von Z-Immobilien vom
17. Mai 2006.
drei
Bankkontoauszüge (in Kopie).
In dem genannten Schreiben wird ausgeführt:
Bei der Besichtigung am 15. Mai 2006 wird ein
derzeit ordentlicher Zustand im Dachbereich festgestellt. Wassereintritt
bzw. Beschädigungen des Daches können keine festgestellt
werden. Die sichtbare, an der obersten Geschossdecke,
Nässeschädigungen stammen aus früheren Zeiten und sind derzeit
ausgetrocknet. Der Dachstuhl wurde ausgebessert und eine
Imprägnierschicht aufgebracht. An der Dachfläche kann
festgestellt werden, dass Dachziegel in größerem Ausmaß
ausgewechselt und sämtliche Fugen vermörtelt wurden. Blechteile
(Ortgangsverblechung, Kamineinfassungen, ect.) wurden teilweise ausgewechselt
und gestrichen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass Ausbesserungs-
bzw. Reparaturarbeiten am Dachstuhl und auf der Dachhaut wenige Jahre
zurückliegen.
Anhand dieser Unterlagen hatte der unabhängige
Finanzsenat in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die in der
streitgegenständliche Rechnung ausgewiesenen Leistungen bzw. Zahlungen dem
Grunde und der Höhe nach nachgewiesen bzw. zumindest ausreichend glaubhaft
gemacht wurden.
Mit diesen Unterlagen vermögen die Bw gegenüber
dem unabhängigen Finanzsenat nicht zu beweisen oder glaubhaft zu machen,
dass die in der streitgegenständlichen Rechnung ausgewiesenen Leistungen
tatsächlich im dort angegebenen Ausmaß bzw. tatsächlich von der
R-GmbH erbracht wurden und sie den in Rechnung gestellt Betrag zur Gänze an
die R-GmbH bezahlt haben.
Die vorgelegten Bilder vermögen den vollen Umfang der
Erbringung der in der Rechnung ausgewiesenen Leistung nicht zu beweisen oder
glaubhaft machen. Sie zeigen nämlich nur, dass das Dach verblecht ist,
wobei rostige Stellen deutlich sichtbar sind, dass der Dachstuhl irgendwann
einmal mit gestrichen bzw. imprägniert wurde, wobei abgeblätterte bzw.
aufgehellte Stellen deutlich sichtbar sind, und dass die Firstkappen
vermörtelt sind, wobei das Alter des Mörtels optisch nicht bestimmbar
ist. Optisch kann daher nicht erschlossen werden, wann und ob das Dach zur
Gänze oder nur stellenweise instand gesetzt wurde. Eine Fotodokumentation
über den Zustand von Dach und Dachstuhl vor Beginn der behaupteten Arbeiten
gibt es nicht.
Auch das Schreiben "Begehung und Befundung" von
Z-Immobilien vom 17. Mai 2006 vermag den Umfang der erbrachten
Leistungen nicht zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Festgestellt wird
bloß ein "ordnungsgemäßer Zustand", dass es einst
Nässeschäden gegeben hat, dass diese ausgetrocknet sind, dass der
Dachstuhl "ausgebessert" wurde und dass sich eine Imprägnierschicht darauf
befindet, dass Dachziegel "in größerem Ausmaß" ausgewechselt
und sämtliche Fugen vermörtelt wurden (keine Angabe von wem oder wann,
ob in einem oder nach und nach als Ausbesserungsarbeiten) und dass Blechteile
teilweise ausgewechselt und gestrichen wurden (ebenfalls keine Angabe von wem
oder wann, ob in einem oder nach und nach als Ausbesserungsarbeiten). Die
"Befundung", ist in unverbindlicher Weise geschrieben, es fehlt ihr die
nötige Konkretisierung (vgl zB "... größeres Ausmaß ...",
"... dass Ausbesserungs- bzw. Reparaturarbeiten am Dachstuhl und auf der
Dachhaut wenige Jahre zurückliegen ...").
Dass Arbeiten am Flachdach des Hauses S-Strasse (von wem
auch immer) durchgeführt wurden, ist für die Frage der
Leistungserbringung am Gebäude M-Gasse ohne Bedeutung.
Die von den Bw vorgelegten Kontoauszüge vermögen
den Zahlungsfluss bezüglich des Rechnungsbetrages nicht zu beweisen oder
glaubhaft zu machen. Die behaupteten Zahlungen an die R-GmbH wurden nach den
"Zahlungsbestätigungen" im Zeitraum Dezember 1999 bis Juni 2000 geleistet.
Die von den Bw mit Schreiben vom 1. Juni 2006 vorgelegten drei
Bankkontoauszüge weisen Barbehebungen im Betrag von 4,2 Mio S
(11. August 2000), im Betrag von 3,5 Mio S (4. September 2000) und im
Betrag von 75.000 S (30. Oktober 2000) aus. Der innere Zusammenhang zwischen
diesen Behebungen und der Zahlung der Rechnungsbeträge wird damit weder dem
Betrag noch dem Zeitpunkt nach nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Dasselbe
gilt für die mit Schreiben vom 17. Jänner 2006 vorgelegten
Bankkontoauszüge, die Behebungen im Betrag von 65.000 S (1. Juni 1999)
im Betrag von 360.000 S (29. Juli 1999), im Betrag von 130.000 S (10.
August 1999), im Betrag von 110.000 S (17. Dezember 1999), im Betrag von
50.000 S (10. Februar 2000) und im Betrag 30.000 S (31. März
2000), die bloß behauptete Auflösung von (laut XY nicht mehr
vorhandenen) Sparbüchern sowie die bloß behaupteten Privatentnahmen
aus dem Betrieb von XY.
Zu den Rechnungen der
B-GmbH
Bezüglich der Rechnung vom 4. Jänner 1999 geht
der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die B-GmbH nach mangels
Kostendeckung erfolgter Aufhebung des Konkurses über ihr Vermögen im
September 1998 die in dieser Rechnung ausgewiesenen geringwertigen
Gegenstände zur Hausbesorgertätigkeit (zu überhöhtem Preis)
an die Bw veräußert hat.
Was jedoch die Rechnung vom 28. Dezember 1999 und die
Rechnung vom 30. November 2000 betrifft, so war die B-GmbH zu diesem
Zeitpunkt im April 1999 im Firmenbuch daher nicht mehr existent, weil sie
im bereits April 1999 im Firmenbuch gelöscht worden war. Da die in der
Rechnung genannten Leistungen nicht von der B-GmbH erbracht worden sein
können und der Bw trotz Vorhaltes vom 28. April 2006 keine Angaben
über den/die Empfänger des Rechnungsbetrages gemacht hat, wäre
die Abzugsfähigkeit des Rechnungsbetrages zu versagen. Daran vermag auch
der Umstand, dass die Entrümpelung den Bw vom Magistrat möglicherweise
vom Magistrat der Stadt Wien vorgeschrieben wurde, nichts.
Ergebnis
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln kann, zu schätzen.
Besteht ein begründeter Anlass zur Schätzung,
dann muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hingenommen
werden. Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise
zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur
bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen
können (vgl. zB. VwGH 23. April 1998, 97/15/0076).
Das Finanzamt hat diese Werbungskosten pauschal mit ein
Drittel der geltend gemachten Ausgaben geschätzt. Dies ist auf Grund des im
Berufungsfall besonders hervortretenden Umstandes, dass der Bw selbst nur die
Anerkennung von "wenigstens der Hälfte" der Ausgaben beantragt und der
Umfang der erbrachten Leistungen bzw. die tatsächliche Höhe der
geleisteten Zahlungen bzw. teilweise auch deren Empfänger im Berufungsfall
völlig im Dunkeln liegen und daher nicht ermittelbar sind, somit nur eine
griffweise Schätzung möglich ist, angemessen und nicht als
rechtswidrig zu erkennen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 1.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0605-G/05
- Stammnummer
- 23504
- Gültig
- 01.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF