Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0120-L/04
Berufung des Amtsbeauftragten wegen des Strafausmaßes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0120-L/04vom 09.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie
die Laienbeisitzer Dr. Ernst Grafenhofer und Ing. Josef Peterseil als weitere
Mitglieder des Senates, in der Finanzstrafsache gegen GM wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom
1. Oktober 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim
Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 15. April 2004, StrNr. 046-2003/00451-001, nach der
am 9. Juni 2005 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AR
Gottfried Haas sowie der Schriftführerin Elisabeth Rath durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung des Amtsbeauftragten wird
Folge
gegeben und das bekämpfte Erkenntnis des Spruchsenates in seinem
Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die gemäß
§ 33
Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG zu verhängende
Geldstrafe
auf
€
12.000,--
(in
Worten: Euro zwölftausend)
und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
fünfundvierzig
Tage
erhöht
werden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
15. April 2004, SNr 2003/00451-001, hat das Finanzamt Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz durch den angeführten Spruchsenat GM
in dem mit Bescheid vom 24. September 2003 gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG eingeleiteten Finanzstrafverfahren für schuldig
erkannt, vorsätzlich im Amtsbereich des Finanzamtes Wels bzw. Linz unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Jahr
1999 betreffend das Veranlagungsjahr 1998
1) als Geschäftsführer
der P-GesmbH Einnahmen aus Gewerbetrieb [gemeint: Umsätze] in Höhe von
ATS 582.894,-- [tatsächlich brutto ATS 668.326,75, umgerechnet €
48.569,19; ergänze: nicht erklärt und dadurch eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von ATS 85.431,--, umgerechnet € 6.208,51, sowie]
2) als Abgabepflichtiger Einnahmen
aus [dem unter der Firma "C-GesmbH" geführten] Gewerbebetrieb
in Höhe von ATS 2,510.435,-- [umgerechnet € 182.440,42] nicht
erklärt und dadurch eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer in
Höhe von insgesamt ATS 256.668,-- [umgerechnet € 18.652,79,
nämlich USt ATS 141.197,-- + EST ATS 115.471,--] bewirkt
und dadurch (jeweils)
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 [ergänze: iVm. § 21 Abs. 1
und 2] FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,--
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf
Wochen ausgesprochen.
Die Kosten dieses Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,--
bestimmt.
In seiner Begründung stellte der erkennende Senat auf
Basis der durchgeführten Erhebungen im Wesentlichen fest, der
einschlägig vorbestrafte Beschuldigte als Geschäftsführer der
P-GesmbH ist dafür verantwortlich gewesen, dass für im Zeitraum August
bis November 1998 seitens der genannten P-GesmbH an die - in
wirtschaftlicher Hinsicht dem GM zuzurechnende, in Gründung befindliche
- "C-GesmbH" erbrachte und am 25. November 1998 auch in
Rechnung gestellte Leistungen die Erlöse [in Höhe von ATS 668.326,75]
nicht in das den bei der Abgabenbehörde eingereichten
Jahressteuerklärungen zugrunde liegende steuerliche Rechenwerk der P-GesmbH
aufgenommen worden waren (Teilfaktum 1).
Weiters hat auch die erwähnte nie in das Firmenbuch
eingetragene, steuerlich nicht erfasste und nicht über das
Gründungsstadium hinausgetretene "C-GesmbH" 1998 (dahinter
stehend GM selbst) mehrere Aufträge durchgeführt, deren Erlöse im
Ausmaß von ATS 2,510.435,-- letztlich dem Beschuldigten (als
Einzelunternehmer) zuzurechnen waren, von diesem aber gegenüber dem Fiskus
verheimlicht worden waren (Teilfaktum 2).
Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass an Hand der
vorliegenden Straferschwerungsgründe der drei einschlägigen Vorstrafen
sowie der Tatbegehung über einen längeren Zeitraum, des
Nichtvorliegens von Milderungsgründen und des oberen Strafrahmens in
Höhe von € 49.722,60 eine Geldstrafe im Ausmaß von
annähernd 20% des Rahmens, das seien gerundet € 10.000,--, sowie eine
entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen erschienen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die, ausdrücklich lediglich die Straffestsetzung (Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe) bekämpfende, fristgerechte Berufung des
Amtsbeauftragten vom 1. Oktober 2004, wobei im Wesentlichen darin
vorgebracht wurde, dass angesichts des durch das Zweifache des strafbestimmenden
Wertbetrages vorgegebenen gesetzlichen Strafrahmens sowie der vorliegenden drei
Vorstrafen des GM die ausgesprochene Geldstrafe zu niedrig bemessen worden
sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zur
Sache im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG des gegenständlichen
Rechtsmittelverfahrens festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der (nunmehrigen)
Berufungsentscheidung über die vorliegende Strafberufung der sowohl vom
Amtsbeauftragten als auch vom Beschuldigten unangefochtene erstinstanzliche
Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu VwGH vom
4. September 1992, 91/13/0021, ÖStZB 1993, 360 bzw. VwGH vom
19. Oktober 1995, 94/16/0123), sodass bei der dem Unabhängigen
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz obliegenden
Sachentscheidung nach der bezogenen Gesetzesstelle sowohl von dem im
angeführten Schuldspruch enthaltenen Taten und insbesondere von den in der
näheren Tatumschreibung angeführten Umständen und insbesondere
auch von den genannten Abgabenverkürzungsbeträgen im Sinne des
§ 33 Abs. 3 FinStrG auszugehen ist (vgl. VwGH vom 29. Juni
1999, 98/14/0177, ÖStZB 1999, 710 bzw. UFS vom 13. November 2003,
FSRV/0055-L/03).
Im Hinblick auf die
vorstehenden Ausführungen ist es dennoch der Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz nicht verwehrt, schon im Hinblick auf eventuelle (inhaltliche)
Auswirkungen auf die nicht in Rechtskraft erwachsenen und (durch die Berufung)
der (neuerlichen) Beurteilung durch die zuständige Berufungsbehörde
obliegenden Bestandteile der Sachentscheidung, den ihr beispielsweise im Zuge
der Vorlage einer bloßen Strafberufung zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt
einer eigenen, u. U. auch zu einer abweichenden Beurteilung führenden
Überprüfung zu unterziehen, wenngleich auch allfällige von der
rechtlichen Qualifikation der Erstbehörde abweichende Feststellungen in
Folge der vorliegenden Teilrechtskraft keine Auswirkungen auf die (bereits) in
Rechtskraft erwachsenen (Spruch-)Bestandteile der Erstentscheidung (hier:
Schuldausspruch) zu entfalten vermögen.
Unter diesem Aspekt ist zum
Teilfaktum 1 des angefochtenen Spruchsenatserkenntnisses (Hinterziehung von
Umsatzsteuer durch die Nichterklärung von durch die P-GesmbH erzielten
Umsätzen in Höhe von brutto ATS 668.326,75 für das
Veranlagungsjahr 1998) festzuhalten, dass nach der Lage der Akten des
Abgabenverfahrens zu StNr. 043/9490 über das Vermögen der
P-GesmbH mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 26. November 1998,
GZ. X, der Konkurs eröffnet worden war (Aufhebung: 4. August
2004) und damit der im Insolvenzverfahren gerichtlich bestellte Masseverwalter
sowohl zum Zeitpunkt der (pflichtwidrigen) Nichteinreichung einer
Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum November 1998
(§ 21 Abs. 1 UStG 1994) als auch zum Zeitpunkt der Einreichung
der, die Ausgangsrechnung vom 25. November 1998 an die Firma
"C-GesmbH" (den Beschuldigten) in Höhe von brutto ATS
668.326,75 nicht beinhaltenden Jahresumsatzsteuererklärung für 1998 am
24. November 1999 (von der Abgabenbehörde gebucht am 21. Dezember
1999) nicht (mehr) der Beschuldigte, sondern vielmehr allein der Masseverwalter
zur Einhaltung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bzw.
zur Erstattung der entsprechenden Abgabenerklärungen verpflichtet war.
Somit kommt aber eine
finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des GM als Täter eines
Finanzvergehens im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG nicht in der
Qualifikation einer unmittelbarem Begehung, sondern - im Zusammenklang mit
der Vorschrift des § 11 FinStrG, 2. Alternative, - nur in der
Form der Bestimmungstäterschaft mittels Verheimlichung des strafrelevanten
Geschäftsvorganges gegenüber dem Masseverwalter, in
Frage.
Hinsichtlich des
Verhältnisses zwischen dem hier einerseits durch die (vorsätzliche)
Bestimmung des Masseverwalters zu der unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von einer dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldung
für November 1998 bewirkten Umsatzsteuerverkürzung (Vorauszahlungen
oder Gutschriften) begangenen Finanzvergehen nach §§ 33
Abs. 2 lit. a iVm. 11 2. Alt. FinStrG und dem, durch die
vorsätzliche Bestimmung (des Masseverwalters) zu der durch die Abgabe einer
unrichtigen Jahresumsatzsteuererklärung unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht mit dem identen Betrag
bewirkten Umsatzsteuerverkürzung iSd. §§ 33 Abs. 1 iVm.
11 2. Alt. FinStrG zueinander bzw. hinsichtlich der rechtsdogmatischen
Begründung des Ausschlusses der Bestrafung wegen der (vollendeten)
Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen (als mitbestrafte Vortat) bei
nachfolgender Jahresumsatzsteuerhinterziehung, wird auf die diesbezügliche
höchstgerichtliche Judikaturlinie (vergleiche z. B. OGH vom
21.11.1991, 14 Os 127/90 bzw. VwGH vom 11.11.1992, 92/13/0179)
verwiesen.
Auf die Grundlagen für die
im Zuge der verfahrensgegenständlichen Überprüfung bzw.
gegebenenfalls neu durchzuführenden Strafzumessung hat diese Qualifikation
bzw. Präzisierung der Täterschaftsform des Berufungsgegners keine
Auswirkungen, da diese von einem identen strafbestimmenden Wertbetrag im Sinne
des § 33 Abs. 5 FinStrG auszugehen hat.
Insgesamt
ergibt sich somit - unverändert gegenüber dem Ersterkenntnis
(vgl. Seite 4 oben) - aus den dem Berufungsgegner bzw. dem Beschuldigten
anzulastenden Finanzvergehen und den Bestimmungen der §§ 33
Abs. 5 und 21 Abs. 1 und 2 FinStrG für die zu verhängende
Geldstrafe ein oberer Strafrahmen in Höhe von ATS 684.200,-- bzw. €
49.722,75 und für die für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG zwingend auszusprechende
Ersatzfreiheitsstrafe eine gesetzliche Strafobergrenze von drei
Monaten.
Gemäß
§ 23
Abs. 1 bis 3 FinStrG bildet neben den nicht schon die Strafdrohung
bestimmenden Erschwerungs- und Milderungsgründen im Sinne der
§§ 33 f Strafgesetzbuch (StGB) und den für die
Bemessung der Geldstrafe heranzuziehenden persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters, dessen Schuld die Grundlage für die
Strafausmessung innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens.
In Ergänzung zu den
diesbezüglich auch im Berufungsverfahren für zutreffend zu erachtenden
Feststellungen des Erstsenates (vgl. wiederum Seite 4 oben) hinsichtlich der in
der Person des Beschuldigten gegebenen gesetzlichen Erschwerungsgründen im
Sinne der § 33 Z. 1 und 2 StGB ist neben dem aus dem Akteninhalt
hervorkommenden, bisher nicht als straferschwerend gewerteten Umstand, dass GM
sich trotz der gegen ihn am 8. Februar 1999 ausgesprochenen Einleitung des
(mit Strafverfügung vom 4. Juni 1999 wegen Finanzvergehen iSd.
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG beendeten) Finanzstrafverfahrens
zu StrNr. 046-1999/00082-001 nicht davon abhalten ließ, weitere
Finanzvergehen zu begehen, in Bezug auf strafmildernde Umstände ins Treffen
zu führen, dass sich der Beschuldigte, wie auch in der Berufungsverhandlung
zum Ausdruck gekommen, zum Tatbegehungszeitpunkt in einer finanziellen bzw.
wirtschaftlichen, in weiterer Folge zur Insolvenz der P-GesmbH führenden,
Zwangslage befunden hat (vergleiche § 34 Abs. 1 Z. 10 StGB)
sowie, dass aus nunmehriger Sicht die hier vorgeworfenen Taten schon
längere Zeit zurückliegen bzw. der Beschuldigte sich seither in
finanzstrafrechtlicher Hinsicht wohlverhalten hat (vgl. § 34
Abs. 1 Z. 18 StGB).
Weiters spricht für den
Berufungsgegner noch, dass im Zweifel nicht ausgeschlossen werden kann, dass
möglicherweise die vor der Abgabe der Jahressteuererklärungen
eingetretene Insolvenz bzw. die durch die Bestellung des Masseverwalters
erfolgte nahezu zwangsläufige Einschränkung der eigenen
Handlungsfreiheit den Beschuldigten daran gehindert haben, seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht in einigermaßen
unverfänglicher Form, beispielsweise durch die Aufnahme der entsprechenden
Umsätze in die Jahressteuererklärungen, zumindest im Nachhinein
nachzukommen.
In gesamthafter Wertung all
dieser Umstände erscheint - in weitgehender Teilung der Argumentation
des Amtsbeauftragten - die vom Erstsenat im Ausmaß von lediglich
annähernd einem Fünftel des Strafrahmens entsprechende verhängte
Geldstrafe jedenfalls als zu niedrig, um dadurch den gesetzlichen Strafzwecken,
nämlich der schuld- und täterentsprechenden Bestrafung
finanzstrafrechtlichen Fehlverhaltens in einer Art und Weise, dass nicht nur der
Täter, sondern vor allem auch die Allgemeinheit von der Begehung
gleichartiger Finanzvergehen abgehalten wird, zum Durchbruch zu verhelfen.
Selbst wenn durch das nunmehrige berufliche Umfeld des Beschuldigten (nicht
selbständige Tätigkeit im Betrieb seiner Tochter) die ansonsten
gebotene Spezialprävention nur mehr eingeschränkt zum Tragen kommt,
erfordern im Anlassfall sowohl tat- als auch die täterspezifische
Erwägungen eine sich in der Höhe der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe
äußernde deutlichere bzw. höhere Sanktionierung, als dies im
angefochtenen Erstbescheid vorgenommen wurde.
Nur die derzeitigen im
Berufungsverfahren zu Tage getretenen persönlichen Verhältnisse und
die angespannte finanzielle bzw. wirtschaftliche Lage des Beschuldigten sind
Anlass dafür, dass zur Erreichung der oben angeführten Kriterien mit
einer im Hinblick auf die Tatumstände an sich eher gering erscheinenden
Erhöhung der Geldstrafe auf annähernd ein Viertel der Strafobergrenze
das Auslangen gefunden werden konnte.
Die gleichen Überlegungen
gelten für die zwingend für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe auszusprechenden Ersatzfreiheitsstrafe, wobei hier der
wirtschaftliche Täteraspekt gänzlich außer Ansatz zu bleiben hat
(vgl. § 23 Abs. 3 FinStrG), bei der, ausgehend von dem
Spannungsverhältnis zwischen der aus der allgemeinen Spruchpraxis
ableitbaren (fiktiven) Proportionalität zwischen Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe, nämlich je ATS 100.000,-- ein Monat
Ersatzfreiheitsstrafe, einerseits und der vom Gesetzgeber vorgesehenen maximalen
Strafobergrenze iSd. § 20 Abs. 2 FinStrG andererseits, ein
Strafausmaß in Höhe der Hälfte derselben ausreichend erscheint,
um im Anlassfall den gesetzlichen Anforderungen an die Sanktionierung eines nach
dem FinStrG inkriminierten Verhaltens durch die Finanzstrafbehörden
Genüge zu tun.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
9. Juni 2005
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0120-L/04
- Stammnummer
- 23501
- Gültig
- 09.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF