Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0686-G/05
Keine Familienbeihilfe bei Auslandsaufenthalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0686-G/05vom 31.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau D.W. in XY., vertreten durch
Herrn Dr.S. in YZ., vom 31. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Stadt vom 13. Oktober 2005 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. April 2004 bis 31. März 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Gewährung der Familienbeihilfe stellte das Finanzamt Graz-Stadt fest, dass
sich die Familie der Bw. seit April 2004 ständig in den USA aufhält.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 wurden von der Berufungswerberin
(Bw.) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum April
2004 bis März 2005 rückgefordert. Die Bw. wurde darauf hingewiesen,
dass sie diesen Betrag gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z. 3 lit.
a bzw. lit. c EStG 1988 zurückzuzahlen habe.
Begründet wurde der Rückforderungsanspruch damit,
dass sich die Kinder ständig im Ausland aufhalten. Somit bestehe für
diesen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
erklärte die Bw. zusammenfassend, dass Österreich weiterhin zu ihrem
Lebensschwerpunkt zähle, sie auch in Österreich sozialversichert seien
und der Aufenthalt in den USA nur ein vorübergehender sei. Sie hätten
auch von unterschiedlichen Behörden (wie z.B. Bundesministerium für
Soziales) die Auskunft erhalten, dass eine Weiterzahlung der Familienbeihilfe
unter gewissen Umständen möglich wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. November 2005 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde
darauf hingewiesen, dass für Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch
im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
wenn sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Im Hinblick auf die
Bestimmung des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 bestehe daher für den fraglichen
Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom
25. November 2005 wiederholte die Bw. ihre im Berufungsschreiben
angeführten Argumente und ersuchte um Stattgabe ihres
Antrages.
Mit Bericht vom 23. November 2005 legte das Finanzamt
Graz-Stadt die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe,
für minderjährige Kinder sowie für volljährige Kinder, die
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person, zu
deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe für ein
im Abs. 1 genanntes Kind. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 haben Personen, die sowohl
im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im
Bundesgebiet haben und sich die Kinder
ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie
die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 besagt, dass kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder besteht, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Im vorliegenden Berufungsfall besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten nur
insoweit, als dies bestehende Staatsverträge vorsehen. Da das
Abkommen mit den USA keine Familienleistungen vorsieht, besteht kein Anspruch
auf Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 in der zum
Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige
Krankenanstalt verursacht worden ist.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
steht einem Abgabepflichtigen für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 bzw. Abs. 4 FLAG 1967
unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes
nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen
Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter
Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in
diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen
gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene
Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles
nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den
Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt
(vgl. u.a. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103; 20.6.2000, 98/15/0016; 2.6.2004,
2001/13/0160).
Unbestritten ist, dass sich die Familie im strittigen
Zeitraum in den USA aufgehalten hat. Dabei handelt es sich um einen Zeitraum,
der nicht mehr bloß als vorübergehender Aufenthalt beurteilt werden
kann. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,
unterbricht das Verbringen der Ferien und der Aufenthalt an einzelnen
Wochenenden in Österreich den ständigen Aufenthalt im Ausland nicht
(vgl. insbesondere VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; 8.6.1982, 82/14/0047; 28.11.2002,
2002/13/0079; 15.11.2005, 2002/14/0103).
Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof schon im
Erkenntnis vom 6. Oktober 1980, 2350/79, ausgesprochen, dass Personen, die sich
während der Arbeitswoche ständig am Betriebsort aufhalten, nur dort
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies muss grundsätzlich auch
für Schüler gelten, die sich während der Schulwoche ständig
am Schulort aufhalten, sofern nicht im Einzelfall ein zeitliches Überwiegen
der Aufenthalte in Österreich glaubhaft gemacht werden kann (vgl. VwGH
15.11.2005, 2002/14/0103).
Ein derartiges Überwiegen des Aufenthaltes in
Österreich konnte aber von der Bw. keineswegs glaubhaft gemacht werden.
Damit ist aber eindeutig, dass die Kinder der Bw. im
Streitzeitraum ihren ständigen Aufenthalt in den USA hatten. Wenn die Bw.
diesbezüglich einwendet, dass der Lebensschwerpunkt stets in
Österreich gelegen sei, da sie auch in Österreich sozialversichert
seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass es auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen in diesem Zusammenhang nicht ankommt. Ausschlaggebend ist
ausschließlich der ständige Aufenthalt der minderjährigen
Kinder.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen..
Graz, am 31.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0686-G/05
- Stammnummer
- 23483
- Gültig
- 31.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF