Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2752
Zahlung von Autorenhonoraren an eine deutsche Autorenagentur
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0398-IV/4/2006vom 19.07.2006
Wortlaut laut Findok
Ist für ein österreichisches
Verlagshaus erkennbar oder zumindest zu vermuten, dass die Zahlung von
Autorenhonoraren an eine deutsche Agentur von dieser vermittlungsweise für
die betreffenden Autoren entgegengenommen wird, dann kann ein Steuerabzug nach
§ 99 EStG nur unterbleiben, wenn von den betreffenden - ebenfalls in
Deutschland ansässigen - Autoren ausgefüllte Formulare ZS-QU1
vorgelegt werden. Eine amtliche Bestätigung dieser Formulare ist nur bei
Überschreiten der 10.000 Euro-Grenze des § 2 DBA-EVO, BGBl. III, Nr.
92/2005, erforderlich. Sollte ein zur inländischen unbeschränkten
Steuerpflicht führender österreichischer Zweitwohnsitz bestehen,
löst dieser nicht die in § 2 DBA-EVO vorgesehene amtliche
Bestätigungspflicht aus, da diesfalls bereits gemäß
§ 99
EStG keine Steuerabzugsverpflichtung entsteht.
Nur dann, wenn das österreichische Verlagshaus seinen
Verlagsvertrag mit der deutschen Autorenagentur selbst abschließt, wenn
die deutsche Agentur daher nicht als "Agentur", also nicht als Agent
(Vermittler) der Autoren, auftritt, sondern die Vertragspflichten im eigenen
Namen eingeht, wäre ein von der deutschen Gesellschaft ausgestelltes
Formular ZS-QU2 zu verwenden, wobei sich dann die 10.000 Euro-Grenze nicht nach
den Autorenanteilen, sondern nach der Gesamtzahlung an die Agentur
richtet.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0398-IV/4/2006
- Stammnummer
- 23480
- Gültig
- 19.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF