Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2747
DBA-Entlastungsverordnung und ausländische Besitzgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0396-IV/4/2006vom 19.07.2006
Wortlaut laut Findok
Nach § 3 der
DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 (DBA-EVO), sollen
abzugspflichtige Einkünfte nicht unter Berufung auf DBA abzugsfrei
ausgezahlt werden, wenn solche Einkünfte von einer ausländischen
Holdinggesellschaft in Empfang genommen werden; solche bloß passiv
tätigen Einkünfteempfangsgesellschaften werden
erfahrungsgemäß oft für Zwecke des "Treaty-shoppings" und damit
zum Zweck einer Steuerumgehung eingesetzt; es ist dem Zahler der Einkünfte
nicht zumutbar, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob in solchen
Fällen eine DBA-Entlastung überhaupt in Anspruch genommen werden kann.
In solchen Fällen kann die DBA-Entlastung daher nur im
Rückzahlungsverfahren herbeigeführt werden, weil nur auf diese Weise
der Finanzbehörde die Möglichkeit einer zeitnahen Prüfung der
Entlastungsvoraussetzungen eröffnet wird.
Nur dann, wenn die ausländische Gesellschaft auch
operativ tätig ist, werden die finanzamtlichen Bedenken an einer
Sofortentlastung zurückgestellt. Die Beschäftigung eigener
Arbeitskräfte und die Nutzung eigener Räumlichkeiten ist hierbei ein
Indiz für das Vorliegen einer operativen Tätigkeit.
Ob die ausländische Gesellschaft ihre operative
Tätigkeit durch Dienstnehmer ausführt, die sie selbst mittels
Dienstvertrag einstellt oder ob sie diese Tätigkeit durch geleastes
Personal ausführt, soll hierbei keinen Unterschied machen.
Wird die behauptete (und der Unbedenklichkeit dienende)
operative Tätigkeit im Wege des "Outsourcing" an andere Gesellschaften
übertragen, dann kann die nach § 3 DBA-EVO erforderliche
Erklärung betreffend die Beschäftigung von eigenem Personal nicht mehr
abgegeben werden. Auch dann nicht, wenn sich der Fall als "unbedenklich"
erweisen sollte, weil der Fall einer Betriebsaufspaltung innerhalb des
ausländischen DBA-Partnerstaates vorliegt und auch ohne
Einkünfteumlenkung in die Besitzgesellschaft ein Entlastungsanspruch (durch
die Betriebsgesellschaft) bestanden hätte. Doch ob eine solche
Unbedenklichkeit tatsächlich gegeben ist, bedarf der finanzamtlichen
Prüfung.
Wird in einem solchen Fall in Bezug auf
einen
österreichischen
Einkünftezahler ein Steuerrückzahlungsantrag positiv erledigt, dann
können innerhalb der nächsten drei Jahre weitere
Einkünftezahlungen durch diesen
Vergütungsschuldner gemäß
§ 3 Abs. 2 DBA-EVO DBA-konform an
der Quelle entlastet werden. Eine Nutzung dieser Entlastungsberechtigung
für Zahlungsströme anderer Vergütungsschuldner ist nicht
vorgesehen, weil der geprüfte Einkünftefluss nach Art und
Größe von den Merkmalen solcher anderen Zahlungsströme abweichen
kann und eine Kenntnis des gesamten Umfanges der abfließenden
Einkünfte durchaus einen Anlass für intensivere amtliche
Nachprüfungen darstellen könnte.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
- § 3 Abs. 2 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0396-IV/4/2006
- Stammnummer
- 23478
- Gültig
- 19.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF