Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0135-Z3K/03
Zollschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0135-Z3K/03vom 28.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Wolfgang
Vacarescu, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, vom
27. August 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz
vom 29. Juli 2003, Zl. 700/11934/2003, betreffend Eingangsabgaben und
Nebengebühren entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge durchgeführter finanzstrafrechtlicher
Ermittlungen ergab sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer (Bf.)
Zigaretten ausländischer Herkunft an Herrn A.B. liefert. Der Bf. lernte
A.B. als Arbeitskollegen seines Vaters kennen und stellte sich dabei unter dem
Namen "E." vor. In den Wohnräumlichkeiten des A.B. konnten
29.640 Stück Zigaretten ausländischer Herkunft, darunter 19
Stangen Zigaretten der Sorte "Memphis Blue", sichergestellt werden.
Weiters wurde auch ein Zettel mit dem Vermerk "E." und der
Telefonnummer des Bf. vorgefunden. A.B. gab in der Niederschrift vom
14. März 2003 zu Protokoll, dass er von "E." insgesamt
20 Stangen Zigaretten der Sorte "Marlboro Lights" erhalten
habe. Zusätzlich habe er im Oktober 2002 eine Menge von 5 Stangen
Zigaretten der Sorte "Memphis Blue", im November 2002 die Menge von
10 Stangen und letztmalig im Jänner oder Feber 2002 die Menge von
6 Stangen derselben Sorte vom Bf. erhalten. Auf die Frage, warum er diese
Angaben nicht bereits anlässlich seiner Ersteinvernahme tätigte, gab
A.B. an: "Es war ein Fehler von mir, die Zigaretteneinkäufe vom Bf.
nicht sofort bei der Ersteinvernahme angegeben zu haben. Ich habe mir gedacht,
man würde nicht draufkommen und werde dadurch meine Zigarettenmenge
niedriger bleiben."
Der Bf. selbst bestritt in den Niederschriften vom
5. März 2003 und 30. März 2003 Zigaretten an A.B. verkauft
zu haben, gab aber zu, diesen zu kennen.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 25. April
2003, Zl. 700/90403/2003, wurde festgestellt, dass hinsichtlich der
vorgenannten 41 Stangen Zigaretten für den Bf. gemäß
Art. 203 Abs.1 und Abs.3 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) die Eingangsabgabenschuld in
Höhe von € 1.383,18 (Zoll: € 330,62; Tabaksteuer:
€ 726,36; EUSt: € 326,20) zuzüglich einer
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG in
Höhe von € 17,70 entstanden ist. Gemäß Art. 213
ZK i.V.m. § 6 Abs.1 und § 20 BAO wurde der Bf. aufgefordert,
den nachstehenden Anteil an den bislang unerhoben gebliebenen Abgaben zu
entrichten: Zoll: € 165,31; Tabaksteuer: € 363,18; EUSt:
€ 163,10; Abgabenerhöhung: € 8,85. Begründend
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. im Zeitraum zwischen Oktober
2002 und 25. Feber 2003 an Herrn A.B. 41 Stangen Zigaretten der Sorten
"Marlboro Lights" und "Memphis Blue" verkauft habe,
obwohl er gewusst habe, dass es sich hiebei um einfuhrabgabepflichtige Waren
unverzollter drittländischer Herkunft handelte, welche zuvor ohne Abgabe
einer ordnungsgemäßen Zollanmeldung in das Zollgebiet der
Europäischen Union verbracht und mit Verlassen des Grenzzollamtes der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom
25. Mai 2003 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung.
Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass dem Bescheid nicht zu
entnehmen sei, durch welche Beweismittel und Beweisergebnisse der Sachverhalt
festgestellt werden konnte. Vielmehr habe das Hauptzollamt Graz keine für
die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen getroffen. Dem Bf.
seien zudem nicht alle Ermittlungen, auf welche der Sachverhalt gestützt
werde, zugänglich gewesen. Im Übrigen sei gegen A.B. eine Vorerhebung
des Landesgerichtes für Strafsachen Graz anhängig und sei es
zweckmäßig den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom
29. Juli 2003, Zl. 700/11934/2003, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen Der Begründung der Berufungsvorentscheidung ist
im Wesentlichen zu entnehmen, dass das Leugnen der durch Ermittlungen der
Behörde erzielten Feststellungen im Berufungsverfahren nicht zu einer
anderen Beurteilung der Sache führen könne. A.B. habe in der
Niederschrift vom 14. März 2003 ausgesagt, dass er vom Bf. im Jahre
2002 insgesamt 20 Stangen Zigaretten der Sorte "Marlboro
Lights" und 5 Stangen Zigaretten der Marke "Memphis Blue"
im Oktober 2002, 10 Stangen im November 2002 und 6 Stangen im Jänner
oder Feber 2003 gekauft habe. Da bei A.B. 19 Stangen Zigaretten der Sorte
"Memphis Blue" beschlagnahmt werden konnten, sei der Aussage des
A.B. höhere Glaubwürdigkeit beizumessen als der gänzlich
leugnenden Verantwortung des Bf..
Gegen diese Berufungsvorentscheidung erhob der Bf. mit
Eingabe vom 27. August 2003 mit der Begründung den Rechtsbehelf der
Beschwerde, dass A.B. in seiner Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter
erklärt habe, dass er in seiner vierten niederschriftlichen Einvernahme am
7. April 2003 nur deswegen hinsichtlich der Menge von 1360 Stangen
Zigaretten geständig gezeigt hätte, da ihm von den Zollbeamten
während der Vernehmung immer wieder gedroht worden sei, er würde in
Untersuchungshaft genommen. Da die Behörde somit unlautere Mittel zur
Erlangung eines Geständnisses eingesetzt habe, sei davon auszugehen, dass
dessen Angaben unrichtig seien. Zudem habe A.B. in derselben Einvernahme
ausgeführt, es könnte möglich sein, dass er 41 Stangen
Zigaretten vom Bf. erhalten habe, was für ein notwendiges sicheres
Erhebungsergebnis im Strafverfahren wohl nicht ausreiche. Zudem könne nicht
mit entsprechender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Einfuhr der
Zigaretten von einem Land außerhalb der Europäischen Union erfolgt
sei bzw. ihr Herkunftsland in Kroatien liege.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz
vom 25. Juni 2003, GZ. 12345, wurde A.B. der gewerbsmäßigen
Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 lit.a Finanzstrafgesetz (FinStrG)
i.V.m. § 38 Abs.1 lit.a FinStrG und der vorsätzlichen
Monopolhehlerei nach § 46 Abs.1 lit.a FinStrG hinsichtlich
1441 Stangen Zigaretten für schuldig befunden. Aus der Begründung
dieses Urteils geht hervor, dass er 41 Stangen dieser Zigaretten vom Bf. im
Zeitraum zwischen Oktober 2002 und Feber 2003 erwarb. Das Urteil ist in
Rechtskraft erwachsen.
Der Bf. selbst wurde mit Erkenntnis des
Spruchsenates II beim Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 17. Jänner 2005 für schuldig befunden,
41 Stangen Zigaretten der Sorten "Marlboro Lights" und
"Memphis Blue", unverzollter drittländischer Herkunft,
hinsichtlich welcher zuvor ein Schmuggel begangen wurde, von derzeit nicht
näher bekannten Personen vorsätzlich in Österreich erworben,
verheimlicht und unter Verrechnung eines Preisaufschlages an A.B. weiterverkauft
zu haben. A.B. wurde in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember
2004 als Zeuge vernommen. Er berief sich dabei auf seine Angaben in den
Niederschriften beim Hauptzollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz und führte ergänzend aus, dass er 40 Stangen Zigaretten
vom Bf. gekauft haben dürfte. Indessen leugnete der Bf. jegliche
Tatbegehung. Der Spruchsenat II beim Zollamt Graz erachtete die Aussage des A.B.
für glaubwürdig und höchst unwahrscheinlich, dass dieser den Bf.
verleumderisch belastet, zumal er sich selbst durch seine Aussagen der
Strafverfolgung aussetzte.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 203 Abs.1 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird.
Gemäß Abs.3 leg. cit. sind
Zollschuldner:
- die Person, welche die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat;
- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie
die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder
im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;
- gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen
einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden
Zollverfahrens ergeben.
Gemäß
§ 167 Abs.2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Sache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im Verfahren nach der Bundesabgabenordnung gilt
gemäß
§ 167 BAO der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere
Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Während aber im
Finanzstrafverfahren (§ 98 Abs.3 FinStrG) der Grundsatz, dass eine
Tatsache über deren Bestehen Zweifel offen geblieben sind, nicht zum
Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden darf (in dubio pro
reo) gilt, genügt es im Abgabenverfahren nach ständiger
Rechtssprechung des VwGH, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Gewissheit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(zB VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; 19.2.2002, 98/14/0213; 9.9.2004,
99/15/0250).
A.B. gab bereits in seiner Vernehmung vor der
Finanzstrafbehörde am 14. März 2003 zu Protokoll, dass er vom Bf.
20 Stangen Zigaretten der Sorte "Marlboro Lights" und
21 Stangen Zigaretten der Sorte "Memphis Blue" erhalten habe.
Er wurde in der Folge vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen der
Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei und
vorsätzlichen Monopolhehlerei rechtskräftig verurteilt. Die
Verurteilung erfolgte aufgrund eines umfassenden Geständnisses des A.B.,
wobei dieses Geständnis auch die den Bf. belastenden Aussagen, wonach er
von diesem zwischen Oktober 2002 und Feber 2002 insgesamt 41 Stangen
Zigaretten der Sorten "Marlboro Lights" und "Memphis
Blue" erwarb, enthielt. Auch in der mündlichen Verhandlung im gegen
den Bf. durchgeführten Finanzstrafverfahren vor dem Spruchsenat II beim
Zollamt Graz am 6. Dezember 2004 berief sich A.B. als Zeuge unter
Wahrheitspflicht stehend auf seine Angaben in der Niederschrift des Zollamtes
Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz. Er gab neuerlich zu Protokoll,
vom Bf. ca. 40 Stangen Zigaretten gekauft zu haben. Diesem von A.B. nun
wiederholt und auch als Zeuge zu Protokoll gegebenen Sachverhalt ist ein
größeres Maß an Glaubwürdigkeit beizumessen als der
leugnenden Verantwortung des Bf.. Es erscheint höchst unwahrscheinlich,
dass A.B. den Bf. verleumderisch belastet, wo er sich doch selbst durch seine
Aussagen der Strafverfolgung aussetzte. Auch ist überhaupt kein Grund
ersichtlich, warum sich A.B. nach Abschluss des gegen ihn geführten
gerichtlichen Finanzstrafverfahrens durch eine falsche Zeugenaussage neuerlich
einer Strafverfolgung aussetzen sollte. Die Behauptung des Bf. in der
Beschwerdeschrift, die einvernehmenden Zollbeamten hätten nach Angaben des
A.B. unlautere Mittel für die Erlangung eines Geständnisses eingesetzt
und seien dessen Angaben daher unrichtig, entbehren jeder Grundlage. Dass es
sich dabei um unverzollte drittländische Zigaretten handelte ergibt sich
aus dem Kaufpreis von € 16,00 bis € 17,00 (Angaben des A.B.
in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat) und aus den bei A.B.
sichergestellten Zigaretten ausländischer Herkunft.
Der Bf. hat somit Zigaretten an sich gebracht, von denen er
wusste, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren, da
diese in Österreich lediglich in Trafiken und Gaststätten zu einem
wesentlich höheren Preis erworben werden können. Die Vorschreibung der
Abgabenschuld an beide bekannten Gesamtschuldner, A.B. und den Bf., erfolgte zu
Recht, da beide Zollschuldner nach Art. 203 Abs.3 dritter Gedankenstrich ZK
sind, beide finanzielle Vorteile aus ihrem Handeln hatten und auch
Zweckmäßigkeitserwägungen nicht für oder gegen die
Inanspruchnahme eines Zollschuldners sprechen, da beide im Inland ansässig
sind.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 28. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0135-Z3K/03
- Stammnummer
- 23467
- Gültig
- 28.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF