Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0222-G/06
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Verbindung mit abschließender Sachentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0222-G/06vom 27.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Lenz, Bereuter,
Gehrer Buchprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, 6850 Dornbirn,
Eisengasse 34, Postfach 253, vom 18. April 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Erwin Ganglbauer, vom
17. März 2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO hinsichtlich Vorsteuererstattung an
ausländische Unternehmer für 1-12/2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw, eine in der Schweiz ansässige
Aktiengesellschaft, begehrte mit Antrag vom 1. April 2004 die
Vorsteuererstattung für Jänner bis Dezember 2003 (idF
Erstattungsantrag).
Das Finanzamt erstattete mit Bescheid vom
11. November 2004 (idF Erstattungsbescheid) die
Vorsteuern.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 erließ das
Finanzamt dazu einen Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293 BAO und
versagte der Bw die Vorsteuererstattung mit der Begründung, sie habe im
Erstattungszeitraum inländische Umsätze getätigt, zur
Gänze.
Dagegen erhob die Bw mit Schreiben mit Schreiben ihres
steuerlichen Vertreters vom 5. September 2005 Berufung.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. Oktober 2005 als unbegründet
ab.
Die Bw beantragte mit Schreiben ihres steuerlichen
Vertreters vom 7. November 2005 die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wies darauf hin, dass
das Hervorkommen neuer Tatsachen nicht zur Berichtigung gemäß
§
293 BAO berechtige.
Das Finanzamt hob daraufhin mit Bescheid vom
30. November 2005 gemäß
§ 299 BAO den
Berichtigungsbescheid und die Berufungsvorentscheidung auf.
Mit Bescheid vom 17. Jänner 2006 hob das
Finanzamt den Erstattungsbescheid gemäß
§ 299 BAO auf (idF
Aufhebungsbescheid) und verband diesen mit einem Bescheid, mit dem es den
Erstattungsantrag der Bw abwies (idF Abweisungsbescheid).
Gegen diese beiden Bescheide erhob die Bw mit Schreiben
ihres steuerlichen Vertreters vom 17. Februar 2006 wiederum Berufung,
wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Aufhebung nur innerhalb eines Jahres ab
Ergehen des Erstattungsbescheides zulässig gewesen wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
17. März 2006 (idF Berufungsvorentscheidung) gab das Finanzamt
der Berufung gegen den Aufhebungsbescheid statt, wies jedoch die Berufung gegen
den Abweisungsbescheid mit dem Hinweis, es werde diesbezüglich eine
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt, ab. Mit dem Bescheid vom selben Tag
(idF angefochtener Bescheid) nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für 1-12/2003 wieder
auf. Zur Begründung führt das Finanzamt aus:
Der Wiederaufnahmsgrund war die nachträgliche
Kenntnis, betreffend der Steuerpflicht in Österreich.
Dagegen erhebt die Bw mit Schreiben ihres steuerlichen
Vertreters vom 18. April 2006 Berufung und bringt zur Begründung
im Wesentlichen vor, dass das Finanzamt nicht dartue, welche Kenntnisse bzw.
Tatsachen oder Beweismittel gegenüber dem Verfahren im Kalenderjahr 2004
neu hervorgekommen seien.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im Mai 2006 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der angefochtene Bescheid erweist sich - unbesehen
der Frage der ausreichenden Begründung - schon deshalb als
rechtswidrig, weil das Finanzamt gemäß
§ 307
Abs. 1 BAO mit diesem Bescheid die das wiederaufgenommene Verfahren
abschließende Sachentscheidung zu verbinden gehabt hätte. Die aus der
Berufungsvorentscheidung ersichtliche Annahme des Finanzamtes, dass sich die
Rechtswirkung des Abweisungsbescheides trotz Stattgabe der Berufung gegen den
Aufhebungsbescheid auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens beziehen
lasse und so die von § 307 BAO geforderte Verbindung von
Wiederaufnahme des Verfahrens und Sachentscheidung ersetzen könne, ist
rechtsirrig. Abgesehen davon ist mit der Stattgabe der Berufung gegen den
Aufhebungsbescheid durch die Berufungsvorentscheidung der Abweisungsbescheid -
entgegen den anderslautenden Spruch der Berufungsvorentscheidung - außer
Kraft getreten.
Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene
Bescheid aufzuheben.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird darauf
hingewiesen, dass diese Berufungsentscheidung einer (neuerlichen) Wiederaufnahme
des Verfahrens von Amts wegen in Verbindung mit einer abschließenden
Sachentscheidung nicht im Weg steht. Auf die Notwendigkeit der ausreichenden
Begründung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden
Bescheides durch Aufzählung der neu hervorgekommenen Tatsachen wird
hingewiesen.
Graz, am 27.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0222-G/06
- Stammnummer
- 23460
- Gültig
- 27.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF