Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2026-W/05
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2026-W/05vom 26.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung I., nunmehr vertreten durch den
Masseverwalter Dr. Alexander Schoeller, Reisachstrasse 3/12A, 1010 Wien gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für den Zeitraum 1.1.2000 bis 31.12.2003 vom 5. April 2005 nach der am 11.
Juli 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Lohnsteuerprüfung der Berufungswerberin
(Bw). wurden unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
Geschäftsführer der Bw. sind G. und M.. Die
beiden Geschäftsführer sind an der Gesellschaft der Bw. zu je 50%
beteiligt. Für die Geschäftsführerbezüge sind im
Prüfungszeitraum vom 1.1.2000 bis 31.12. 2003 weder der Dienstgeberbeitrag
für Familienbeihilfe noch der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
abgeführt worden.
Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und
erließ entsprechende Abgabenbescheide für den Zeitraum 1. 1. 2000 bis
31.12. 2003.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Bw. durch ihren
ausgewiesenen Vertreter Berufung erhoben und im wesentlichen
ausgeführt:
"Den Dienstgeberbeitrag
haben gemäß
§ 41 Abs. 4 FLAG Dienstgeber zu entrichten, die im
Inland Dienstnehmer beschäftigen. Dabei werden jene Personen als
Dienstnehmer angesehen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des §
47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Grundsätze des FLAG sind sinngemäß auf den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) gem. § 122 Abs. 7 WKG anzuwenden. Ferner decken
sich die gesetzlichen Bestimmungen für die Kommunalsteuer mit jenen des
Dienstgeberbeitrages.
Bereits im Rahmen der
Prüfung wurde bekannt gegeben, dass sich die beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer im Prüfungszeitraum die
überwiegende Zeit im Ausland A.,
etc. aufgehalten haben, wobei von der Gesellschaft in
MB. auch entsprechende Büros
unterhalten werden. Erst als Frau G. im
Jahr 2002 ein zweites Kind bekommen hat, hielt sie sich vermehrt im Inland auf.
Herr M. verweilte und verweilt nach wie
vor die meiste Zeit im Ausland.
Wie bereits
ausgeführt unterliegen nur jene Arbeitslöhne der Kommunalsteuer, dem
DB und DZ, die an Dienstnehmer einer inländischen Betriebsstätte
gezahlt werden. Jene Arbeitslöhne, die für erbrachte Leistungen an
ausländische Betriebsstätten geleistet werden, unterliegen demnach
schon ex lege nicht der Kommunalsteuer, dem DB und DZ."
Dies wird vom Bw. durch die EB zum Kommunalsteuergesetz
1993 und einen Erlass zum Kommunalsteuergesetz begründet. Ferner wird
vorgebracht, dass die Eingliederung des im Ausland tätigen
Gesellschafter-Geschäftsführers in die inländische
Betriebsstätte schwer möglich sein wird.
Das Finanzamt wies vorstehende Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. August 2005 als unbegründet
ab.
Unter Aufrechterhaltung seines bisherigen
Berufungsvorbringens begehrte der Bw. in der Folge die Vorlage gemäß
§ 276 BAO an die Abgabenbehörde II. Instanz, wobei ergänzend zur
Berufung unter Hinweis auf die Rz 174 der Kommunalsteuerrichtlinien vorgebracht
wurde, dass ein Dienstnehmer im Sinne des Kommunalsteuergesetzes (und somit auch
für DB und DZ) derjenigen Betriebsstätte zuzurechnen ist, mit der er
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten überwiegend unternehmerisch verbunden
ist.
Beantragt wurde schließlich die vollinhaltliche
Stattgabe der Berufung.
Die am 11. Juli 2006 abgehaltene Berufungsverhandlung wurde
in Abwesenheit des Masseverwalters der im Konkurs befindlichen Bw.
durchgeführt, die Ladung ist im Akt ausgewiesen. Eine Nachfrage in der
Kanzlei des Masseverwalters ergab, dass es von ihm nicht beabsichtigt sei zur
mündlichen Verhandlung zu erscheinen.
Von der erschienen Amtspartei wurden in der
durchgeführten mündlichen Verhandlung keine Vorträge
erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Geschäftsführer G. und M. sind am Unternehmen
der Bw. zu je 50% beteiligt. Über die Tätigkeit der beiden
Geschäftsführer existieren, wie die Bw.nach Vorhalt mitteilte nur
mündliche Geschäftsführerverträge.
Die von der Bw. ins Treffen geführte überwiegende
Aufenthaltsdauer der beiden Geschäftsführer im Ausland kann als
unbestritten erwiesen angenommen werden.
Die Geschäftsführerbezüge beinhaltend die
Kfz-Bezüge und den Sachbezug für die Wohnung betragen im Jahre 2000,
€ 29262,28, im Jahre 2001, € 24.218,22, im Jahre 2002, €31.864,08
und im Jahre 2003, € 7.864,08. Die Höhe der
Geschäftsführerbezüge ergibt sich aus den vorliegenden Bilanzen
und Geschäftsführerkonten.
Die Bw. teilte weiters nach Vorhalt am 3. Oktober 2005 mit,
dass die Gehaltskosten zur Gänze von der Bw. getragen wurden,
wirtschaftlich allerdings den ausländischen Büros zuzurechnen
sind.
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei
Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z1 lit. a und b EStG sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2EStG.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG fallen unter die
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte (zu mehr als 25 %) für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende Beschäftigung
gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil
am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich in § 122 Abs. 7 u. 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998
(WKG)
Festzustellen ist, dass für die rechtliche Beurteilung
von DB und DZ die bezughabenden zitierten Rechtsvorschriften und nicht das vom
Bw. ins Treffen geführte Kommunalsteuergesetz Anwendung zu finden
haben.
Die Vorschrift des § 41 Abs.1 FLAG stellt auf die
Beschäftigung von Dienstnehmern im Bundesgebiet ab. Gemäß der
zitierten Rechtsvorschrift gilt ein Dienstnehmer auch dann im Bundesgebiet
beschäftigt, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet wird. Eine
Entsendung auch eines österreichischen Dienstnehmers ins Ausland und damit
eine österreichische Dienstgeberbeitragspflicht ist somit dann anzunehmen,
wenn die Dienstgebereigenschaft in Österreich aufrecht bleibt und sich
nicht in den Beschäftigungsstaat verschiebt. Hievon ist jedenfalls
auszugehen, wenn, wie im vorliegenden Fall der Dienstgeber für die
Lohnkosten ohne Überwälzung aufkommt. Der Bw. erklärte nach
Vorhalt vom 15. September 2005 hiezu, dass eine Weiterbelastung der
Lohnkosten nicht stattgefunden hat.
Im Falle einer Weiterbelastung der Lohnkosten (bei
Arbeitskräftegestellung) wird hingegen auch zu prüfen sein, wo (im In-
oder Ausland) die organisatorische Eingliederung des Dienstnehmers
schwerpunktmäßig gegeben ist
Im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10. November
2004, 2003/13/0018, stellte der VwGH klar, dass bei der Frage, ob Einkünfte
nach § 22 Z Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung
dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen des Unternehmerwagnisses oder einer als
"laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung
zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar erkennbar
wäre.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung. Unerheblich ist
es, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder
im Bereich der Geschäftsführung tätig ist.
Vor dem Hintergrund des vom VwGH vertretenen funktionalen
Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des
Betriebes ist durch die unbestritten kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für den Geschäftsführer das Merkmal
der Eingliederung ohne Zweifel gegeben. Ausschlaggebend ist, dass die Gf.
tatsächlich und ohne Unterbrechung als Geschäftsführer tätig
waren.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragEntsendung zur Dienstleistung ins AuslandDienstgebereigenschaft in Österreich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2026-W/05
- Stammnummer
- 23447
- Gültig
- 26.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF